Veröffentlichung AllMBl. 2014/14 S. 628 vom 04.12.2014

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Az.: IID9-43411-001/99
912-I
912-I
Richtlinien für die Anlage von Straßen,
Teil: Entwässerung, RAS-Ew, Ausgabe 2005
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
vom 4. Dezember 2014  Az.: IID9-43411-001/99
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Vorbemerkung zur Änderung
In der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 zu den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung – RAS-Ew – (AllMBl S. 236) wurde in Nr. 3.1 festgelegt, dass auch Mehrzweckrohre zur Ableitung von Straßenoberflächenwasser verwendet werden können. Diese Regelung wird zur Verbesserung des Grundwasserschutzes mit dieser Bekanntmachung aufgehoben.
1.
Allgemeines
Die „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung – RAS-Ew, Ausgabe 2005“ sind von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Benehmen mit dem damaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie den Straßenbauverwaltungen der Länder aufgestellt worden. Dazu wurde die RAS-Ew, Ausgabe 1987, grundlegend auch unter Berücksichtigung der Belange des Gewässerschutzes, des Bodenschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege überarbeitet. Das Tabellenwerk zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit und Bemessung von Entwässerungsrinnen, -mulden und Rohrleitungen in befestigten Verkehrsflächen wurde ebenfalls aktualisiert und redaktionell überarbeitet. Es liegt den RAS-Ew, Ausgabe 2005, im Anhang als CD-ROM bei.
Die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) und die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) waren in die Überarbeitung mit eingebunden.
Die „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung – RAS-Ew, Ausgabe 2005“ ersetzen die „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung – RAS-Ew, Ausgabe 1987“ sowie die „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung, Ergänzung: Tabellen zur Bemessung von Entwässerungsrinnen und -mulden in befestigten Verkehrsflächen, Ausgabe 1987“ und enthalten planerische Grundsätze, Bemessungshinweise und allgemein gültige Lösungsvorschläge für die Entwässerung von Straßen einschließlich der Behandlung von Oberflächenwasser.
2.
Anwendung
2.1
Neu zu planende Straßen und Verkehrsflächen
Die RAS-Ew, Ausgabe 2005, sind bei der Entwurfsbearbeitung von Bundesfernstraßen, von Staatsstraßen sowie den von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden.
2.2
Bestehende Straßen und Verkehrsflächen
Bei der Sanierungsplanung bestehender sanierungsbedürftiger Entwässerungseinrichtungen kann im Einzelfall von den RAS-Ew, Ausgabe 2005, abgewichen werden, wenn eine vergleichbare Entwässerungssicherheit und ein vergleichbarer Schutz von Boden und Gewässer erreicht wird. Das ist in der Regel insbesondere dann der Fall, wenn die bestehenden Anlagen den Anforderungen der Arbeitsblätter DWA-A 117, DWA-A 138 und dem Merkblatt DWA-M 153 entsprechen.
3.
Ergänzende Hinweise
3.1
Versickerraten im Straßenraum
Entsprechend Abschnitt 1.3.2 RAS-Ew, Ausgabe 2005, kann für bewachsene Flächen im Straßenraum wie Seitenstreifen oder Böschungen eine Versickerrate von mindestens 100 l/s je Hektar in Ansatz gebracht werden. Diese Vorgehensweise trifft in der Regel bei einer Dammlage des Straßenkörpers zu, wenn die im Regelwerk vorausgesetzten Bodenkennwerte eingehalten werden. Weist der natürliche Untergrund bei Böschungen oder Seitenstreifen z. B. im Einschnittsbereich geringere Durchlässigkeiten auf, können die Versickerraten nach Abschnitt 1.3.2 RAS-Ew nicht in Ansatz gebracht werden. In solchen Fällen kann der Niederschlagsabfluss mit mittleren Abflussbeiwerten Ψm entsprechend DWA-A 138, Tabelle 2, ermittelt werden.
3.2
Landesrechtliche Bestimmungen
Nach Abschnitt 1.2.1 Abs. 8 RAS-Ew sind bei der Einleitung von Niederschlagswasser von Straßen in oberirdische Gewässer bzw. in das Grundwasser landesrechtliche Regelungen zu beachten. In Bayern kann Niederschlagswasser von Kreis- und Gemeindestraßen unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfrei versickern oder im Rahmen des Gemeingebrauchs in oberirdische Gewässer eingeleitet werden. Die hierbei zu beachtenden Aspekte sind in der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und in den vom damaligen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit bekannt gemachten Technischen Regeln (TRENGW, TRENOG) enthalten. Mit dem Angebot des Bayerischen Landesamtes für Umwelt unter http://www.lfu.bayern.de/wasser/ben/index.htm kann durch eine einfache Abfrage schnell geklärt werden, ob die beabsichtigte Einleitung zulassungsfrei ausgeführt werden kann und welchen Anforderungen die Niederschlagswassereinleitung genügen muss. Allgemeine Ausführungen dazu sind unter http://www.lfu.bayern.de/wasser/niederschlagswasser_umgang/versickerung/erlaubnisfreie_versickerung/index.htm zu finden.
4.
Außerkrafttreten
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 19. Juli 2006 (AllMBl S. 236) wird aufgehoben.
5.
Bezugsmöglichkeit
Die RAS-Ew, Ausgabe 2005 können unter der FGSV-Nr. 539 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, bezogen werden.
 
Helmut Schütz
Ministerialdirektor