Veröffentlichung AllMBl. 2014/14 S. 631 vom 01.12.2014

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Az.: IID8-43420-004/03
913-I
913-I
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für Ingenieurbauten, ZTV-ING, Ausgabe Dezember 2013
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
vom 1. Dezember 2014  Az.: IID8-43420-004/03
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Oberster Rechnungshof
1.
Allgemeines
Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) wurden in einigen Abschnitten aktualisiert und ergänzt. Die neuen ZTV-ING, Ausgabe Dezember 2013, ersetzen die mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 1. Oktober 2013 (AllMBl S. 408) eingeführten ZTV-ING, Ausgabe April 2013.
Das ARS Nr. 14/2003 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW) vom 7. März 2003 und das Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 14. April 2003 (Az.: IID8-43420-004/03) bleiben jedoch bezüglich der grundlegenden Ausführungen zum Inhalt und zur Handhabung weiterhin bestehen.
Die mit ARS Nr. 22/2012 vom 26. November 2012 erfolgte Umstellung der Regelwerke für die Berechnung und Bemessung von Brücken auf die europäischen Regelungen der Eurocodes ist mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 10. April 2013 (AllMBl S. 178) eingeführt worden.
2.
Ergänzende Festlegungen
Soweit die „Hinweise zu den ZTV-ING“ entsprechend der „Liste der Hinweise zu den ZTV-ING – Stand 30. April 2013“ für eine Maßnahme zutreffend sind und vertragsrechtliche Bedeutung haben, sind entsprechende Textpassagen in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.
Bei laufenden Bauverträgen bleibt jeweils die dem Bauvertrag zugrunde liegende Fassung der ZTV-ING maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. Daher sind die bisherigen Fassungen der ZTV-ING in geeigneter Weise zu archivieren.
3.
Anwendung
Die ZTV-ING, Ausgabe Dezember 2013, wurden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) mit ARS Nr. 25/2013 vom 10. Dezember 2013 (Az.: StB 17/7192.70/11-2125003) bekannt gegeben.
Die ZTV-ING, Ausgabe Dezember 2013, sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. Die Festlegungen im ARS Nr. 25/2013 sind zu beachten.
Zur Anwendung der ZTV-ING ist im ARS Nr. 25/2013 in Teil B dargestellt, in welchen Abschnitten Aktualisierungen im Vergleich der Ausgabe Dezember 2013 zur Ausgabe April 2013 vorliegen.
4.
Außerkrafttreten
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 1. Oktober 2013 (AllMBl S. 408) wird aufgehoben.
5.
Bezugsmöglichkeiten
Das ARS Nr. 25/2013 ist im Verkehrsblatt, Heft 4/2014, vom 28. Februar 2014 veröffentlicht.
Die Bereitstellung der ZTV-ING und der Hinweise zu den ZTV-ING erfolgt ausschließlich digital über das Internet. Sie können von der Homepage der BASt kostenlos heruntergeladen werden: www.bast.de (unter Brücken- und Ingenieurbau > Publikationen > Regelwerke Brücken- und Ingenieurbau).
Aus urheberrechtlichen Gründen sind davon zurzeit allerdings die Abschnitte der ZTV-ING und der zugehörigen TL/TP-ING ausgenommen, die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) bearbeitet werden.
Dies betrifft folgende Abschnitte:
ZTV-ING 5-4
Tunnelbau – Betriebstechnische Ausstattung
ZTV-ING 7-1 bis 7-5     
Brückenbeläge auf Beton und Stahl
ZTV-ING 8-2
Bauwerksausstattung – Fahrbahnübergänge aus Asphalt
ZTV-ING 9-3
Bauwerke – Lärmschutzwände
Diese können über www.fgsv.de kostenpflichtig heruntergeladen werden.
 
Helmut Schütz
Ministerialdirektor