Veröffentlichung AllMBl. 2014/14 S. 647 vom 05.12.2014

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Az.: 31d-G8060-2014/81-10
2126.0-G
2126.0-G
Änderung der Richtlinie
zur Förderung der Niederlassung von Hausärztinnen
und Hausärzten im ländlichen Raum
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Gesundheit und Pflege
vom 5. Dezember 2014  Az.: 31d-G8060-2014/81-10
I.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit über die Richtlinie zur Förderung der Niederlassung von Hausärztinnen und Hausärzten im ländlichen Raum vom 2. Oktober 2013 (AllMBl S. 420), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 30. Juni 2014 (AllMBl S. 381), wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift und in der Vorbemerkung werden jeweils die Worte „Hausärztinnen und Hausärzten“ durch die Worte „Ärztinnen und Ärzten“ ersetzt.
2.
In der Inhaltsübersicht erhält Abschnitt III folgende Fassung:
„III.
Schlussbestimmungen
10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
11.
Übergangsregelung“
3.
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Hausärzten“ ein Komma und die Worte „Frauenärztinnen und Frauenärzten, Kinderärztinnen und Kinderärzten, Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten sowie von Kinder- und Jugendpsychiaterinnen und Kinder- und Jugendpsychiatern“ eingefügt.
b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Das Wort „hausärztliche“ wird gestrichen.
bb)
Nach dem Wort „Niederlassung“ werden die Worte „der in Abs. 2 genannten Arztgruppen“ eingefügt.
4.
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Gefördert wird die Niederlassung als
ambulant vertragsärztlich tätige Hausärztin oder ambulant vertragsärztlich tätiger Hausarzt,
ambulant vertragsärztlich tätige Frauenärztin oder ambulant vertragsärztlich tätiger Frauenarzt,
ambulant vertragsärztlich tätige Kinderärztin oder ambulant vertragsärztlich tätiger Kinderarzt,
ambulant vertragsärztlich tätige Vertragspsychotherapeutin oder ambulant vertragsärztlich tätiger Vertragspsychotherapeut oder
ambulant vertragsärztlich tätige Kinder- und Jugendpsychiaterin oder ambulant vertragsärztlich tätiger Kinder- und Jugendpsychiater
im Fördergebiet.“
b)
In Abs. 2 werden die Worte „solange für diesen“ durch die Worte „für den“ ersetzt.
5.
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a)
Nach dem Wort „Ärzte“ werden die Worte „der in Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Arztgruppen“ eingefügt.
b)
Die Worte „im hausärztlichen Bereich“ werden gestrichen.
6.
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a)
Spiegelstrich 1 erhält folgende Fassung:
„–
sich Ärztinnen oder Ärzte der Arztgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater in einer bayerischen Gemeinde mit höchstens 40.000 Einwohnern bzw. sich Ärztinnen oder Ärzte der anderen in Nr. 2 Abs. 1 Satz 1, Nr. 3 genannten Arztgruppen in einer bayerischen Gemeinde mit höchstens 20.000 Einwohnern niederlassen oder dort eine Filiale bilden,“
b)
In den Spiegelstrichen 3 und 4 wird jeweils das Wort „hausärztliche“ durch das Wort „ärztliche“ ersetzt.
7.
Nr. 5.1 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Niederlassung bzw. Filialbildung wird in Form eines zweckgebundenen Zuschusses als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gefördert.“
b)
In Abs. 2 werden die Worte „Hausärztinnen oder Hausärzten“ durch die Worte „Ärztinnen oder Ärzten einer in Nr. 2 Abs. 1 Satz 1, Nr. 3 genannten Arztgruppe“ ersetzt.
8.
Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Abs. 1 eingefügt:
„Die Höhe der Zuwendung für eine Niederlassung von Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten beträgt 20.000 Euro. Bei Bildung einer Filiale beträgt die Zuwendung 5.000 Euro.“
b)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2 und erhält folgende Fassung:
„Die Höhe der Zuwendung für eine Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten einer anderen in Nr. 2 Abs. 1 Satz 1, Nr. 3 genannten Arztgruppe beträgt 60.000 Euro. Bei Bildung einer Filiale beträgt die Zuwendung 15.000 Euro.“
c)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„Aufgrund der besonderen Bedeutung, die dem Erhalt der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung in Planungsbereichen mit festgestellter Unterversorgung bzw. festgestellter drohender Unterversorgung zukommt, kann eine Zuwendung auch neben einer Förderung auf Grundlage der Sicherstellungsrichtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns gewährt werden.“
d)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
„In diesen Fällen gelten für die Höhe der Zuwendung aus den Mitteln des Freistaates Bayern die folgenden Maßgaben:
Die Höhe der Zuwendung für eine Niederlassung von Vertragspsychotherapeutinnen bzw. Vertragspsychotherapeuten beträgt 6.700 Euro. Bei der Bildung einer Filiale beträgt die Zuwendung 1.700 Euro.
Die Höhe der Zuwendung für eine Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten einer anderen in Nr. 2 Abs. 1 Satz 1, Nr. 3 genannten Arztgruppe beträgt 20.000 Euro. Bei der Bildung einer Filiale beträgt die Zuwendung 5.000 Euro.“
9.
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Spiegelstrich 1 wird das Wort „hausärztliche“ durch das Wort „ärztliche“ ersetzt.
b)
Spiegelstrich 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „hausärztliche“ durch das Wort „ärztliche“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird der Punkt nach dem Wort „Filialbildung“ durch einen Strichpunkt ersetzt.
c)
Es wird folgender Spiegelstrich 4 angefügt:
„–
der Zuwendungsempfänger auch auf Grundlage der Sicherstellungsrichtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns gefördert wird, aber eine entgegen Nr. 5.2 Abs. 4 zu hohe Fördersumme erhalten hat.“
10.
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Spiegelstrich 5 eingefügt:
„–
eine Erklärung, ob ein Antrag zur Förderung auf Grundlage der Sicherstellungsrichtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns gestellt worden ist bzw. beabsichtigt wird, einen solchen Förderantrag zu stellen,“
b)
Der bisherige Spiegelstrich 5 wird Spiegelstrich 6.
11.
Abschnitt III wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ wird durch die Überschrift „Schlussbestimmungen“ ersetzt.
b)
Der bisherige Wortlaut von Abs. 1 wird Nr. 10 und erhält die Überschrift „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
c)
Der bisherige Wortlaut von Abs. 2 wird Nr. 11 und erhält die Überschrift „Übergangsregelung“.
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15. Dezember 2014 in Kraft.
 
Ruth Nowak
Ministerialdirektorin