Veröffentlichung AllMBl. 2014/03 S. 111 vom 28.01.2014

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Az.: B II 2 – G 43/13
1102-S
1102-S
Aufgaben und Stellung
der Staatsministerin für Bundesangelegenheiten und Sonderaufgaben
(StMBBek)
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 28. Januar 2014  Az.: B II 2 – G 43/13
Auf Grund des Art. 53 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl S. 638, 639, 640, 641, 642), hat die Bayerische Staatsregierung Folgendes beschlossen:
1.
1Die Leiterin der Staatskanzlei ist zugleich Staatsministerin für Bundesangelegenheiten und Sonderaufgaben. 2Sie nimmt als solche folgende, der Staatskanzlei nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a, b und d, Nr. 3 Buchst. d der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung übertragene Aufgaben wahr:
a)
Bundesangelegenheiten, Stimmführung und Vertretung Bayerns im Bundesrat,
b)
Vertretung des Freistaates Bayern beim Bund,
c)
Innerdeutsche Beziehungen Bayerns,
d)
Deregulierung und Entbürokratisierung.
3Sie erfüllt ergänzend Sonderaufgaben nach Zuweisung durch den Ministerpräsidenten. 4Die Staatsministerin ist organisatorisch der Staatskanzlei eingegliedert. 5Sie erfüllt ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit den vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik selbstständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag. 6Ihr erster Dienstsitz ist München, ihr zweiter Berlin. 7Sie verfügt im Rahmen ihrer Aufgaben über die im Einzelplan 02 ausgewiesenen Dienstkräfte und Haushaltsmittel. 8Aufgaben und Stellung des Bevollmächtigten des Freistaates Bayern beim Bund bleiben unberührt.
2.
Diese Bekanntmachung ist Bestandteil der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung.
3.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 11. Oktober 2013 in Kraft.
 
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer