Veröffentlichung AllMBl. 2014/03 S. 150 vom 04.02.2014

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Haushaltssatzung 2014
des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime,
Körperschaft des öffentlichen Rechts, München
Bekanntmachung
des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime
vom 4. Februar 2014
Bekanntmachung nach § 6 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. März 2008 (AllMBl S. 221).
I.
Aufgrund der Art. 40 ff. des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 619), in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366), und der §§ 10, 18, 19, 20 und 22 der Satzung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. März 2008 (AllMBl S. 221) beschließt die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime folgende
Haushaltssatzung:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird im Verwaltungshaushalt in
den Einnahmen und Ausgaben

auf

36.095.800 Euro
und
im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf 2.716.300 Euro
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitions-
förderungsmaßnahmen wird

auf

 1.450.000 Euro
festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
(1) Der Gesamtbedarf gemäß § 19 der Satzung des Zweckverbandes beträgt 20.941.200 Euro
(2) Die Leistungen des Freistaats Bayern betragen gemäß § 19 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung (Antragsbetrag)
17.800.000 Euro
(3) Die Leistungen der übrigen Mitglieder gemäß § 2 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 Satz 1 der Zweckverbandssatzung betragen
3.141.200 Euro
(4) Die Umlage nach § 19 Abs. 3 der Zweckverbandssatzung beträgt 3.099.000 Euro
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf
  4.000.000 Euro
festgesetzt.
§ 6
Ein Finanzplan wird nicht erstellt (Art. 41 Abs. 2 KommZG).
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
II.
Der Haushaltsplan liegt vom Tage der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine Woche lang in der Direktion des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime zur Einsichtnahme auf.
Der Verbandsvorsitzende
Hermann Steinmaßl
Landrat