Veröffentlichung AllMBl. 2014/04 S. 215 vom 29.01.2014

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Az.: L2-7292-1/500
787-L
787-L
Bayerisches Bergbauernprogramm
Teil B: „Förderung der Weide- und Alm-/Alpwirtschaft“
(BBP-B)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 29. Januar 2014  Az.: L2-7292-1/500
Inhaltsübersicht
Rechtsvorschriften
1.
Zweck der Förderung
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Fördervoraussetzungen
5.
Art und Umfang der Förderung
6.
Mehrfachförderung
7.
Sonstige Bestimmungen
8.
Verfahren
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1: Maßnahmenübersicht
Anlage 2: Antragsvordruck
Anlage 3: Bewilligungsbescheid
Anlage 4: Verwendungsnachweis
Anlage 5: Auszahlungsmitteilung
Anlage 6: „De-minimis“-Erklärung
Anlage 7: „De-minimis“-Bescheinigung
Anlage 8: Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
Rechtsvorschriften sind
Bayerisches Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz − BayAgrarWiG),
Gebietskulisse der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (ABl L 128 vom 19. Mai 1975, S. 1),
Alpenkonvention in Bayern, Protokoll „Berglandwirtschaft“,
Landesentwicklungsprogramm Bayern,
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1).
1.
Zweck der Förderung
Die Förderung von notwendigen und zweckmäßigen Maßnahmen im Bereich der Alm-/Alp- und Weidewirtschaft soll
die Sanierung, Erhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft gewährleisten,
zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt durch extensive Bewirtschaftung von Grünland beitragen,
die Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Marktentwicklung unterstützen und
zur Entlastung des Bergwaldes von der Waldweide beitragen.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Sanierung und Neubau von landwirtschaftlich genutzten Alm-/Alpgebäuden, die der Erhaltung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit bzw. der Arbeitsbedingungen dienen
Gefördert werden können:
2.1.1
Stall, Futter- und Bergeraum, Dungstätte sowie Anlagen zur Energieversorgung des Alm-/Alpgebäudes;
2.1.2
technische Einrichtungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von Alm-/Alpgebäuden wie Aufstallung, Melkanlage, Milchkühlung sowie die technische Ausstattung einer Sennalm/-alpe zur Herstellung von Bergkäse;1)
2.1.3
ausschließlich für das Alm-/Alppersonal der Wohnteil mit Heizung, sanitären Einrichtungen sowie die für die alm-/alpwirtschaftliche Nutzung und die für eine untergeordnete Gästebewirtung (max. 10 Sitzplätze) während der Alm-/Alpsaison benötigte Kläranlage.
2.2
Schaffung und Erneuerung von Einrichtungen zur ordnungsgemäßen Weidewirtschaft
Gefördert werden können:
2.2.1
Viehschutzhütten, die aufgrund der Bauweise und Ausstattung für den vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind;
2.2.2
Anlagen zur Wasserversorgung wie Brunnen, Quellfassung, Tränken, Wasserhebung mit Widder;
2.2.3
Weidegeräte wie Weidezäune, Weideroste, Elektro- bzw. Solargeräte für Weidezäune, Fang-, Wiege- und Fütterungseinrichtungen, Beobachtungskanzeln sowie Klauenpflegestände.
2.3
Bau von Anschluss- und Triebwegen im Bereich von anerkannten Almen/Alpen bzw. von Ersatzflächen im Zusammenhang mit einer Waldweidebereinigung sowie deren grundlegende Erneuerung (Ausbau, Befestigung, Böschungsverbauung, Regelung des Oberflächenwassers)
2.4
Beschaffung von Spezialmaschinen
Gefördert werden können:
Fabrikneue Spezialschlepper und -fahrzeuge, die aufgrund der besonderen Erschließungssituation (geringe Wegbreite) zur Beibehaltung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Almen/Alpen erforderlich sind.
2.5
Einschränkungen
2.5.1
Ein Neubau von Alm-/Alpgebäuden wird nur gefördert, wenn
die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Gebäudes durch wirtschaftlich sinnvolle Sanierungsmaßnahmen nicht erreicht werden kann; dies ist durch Kostenvoranschläge oder eine Stellungnahme des Fachberaters für landwirtschaftliches Bauwesen in Bayern nachzuweisen.
im Zusammenhang mit einer Waldweidebereinigung oder einer Alm-/Alpanerkennung ein Alm-/Alpgebäude erforderlich ist.
2.5.2
Auf anerkannten Almen/Alpen oder Ersatzflächen im Zusammenhang mit der Waldweidebereinigung werden Einrichtungen für eine landwirtschaftliche Wildtierhaltung bzw. eine ganzjährige Viehhaltung nicht gefördert.
2.5.3
Außerhalb von anerkannten Almen/Alpen bzw. der im Rahmen einer Waldweidebereinigung geschaffenen Ersatzflächen werden Weideeinrichtungen nur gefördert, wenn die Weiden ausschließlich für die extensive Viehhaltung (Jungrinderaufzucht, Kalbinnen- und Ochsenmast, Mutter- und Ammenkühe, Schafe, Ziegen oder Pferde) sowie für die Haltung von Dam-, Rot- und Sikawild sowie Muffelwild gemäß den Richtlinien vom 2. Januar 2007 (AllMBl S. 156) genutzt werden.
2.5.4
Kooperationen werden nur gefördert, wenn
die gemeinschaftlich genutzten Almen/Alpen mindestens 10 ha Lichtweide
oder die gemeinschaftlich genutzten Weiden für extensive Viehhaltung mindestens 5 ha umfassen und
die überbetriebliche Zusammenarbeit vertraglich geregelt ist (beliebige Rechtsform). Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen sein. Die Zusammenarbeit kann den gesamten Betrieb oder einzelne Betriebszweige oder Teilaufgaben umfassen.
2.6
Von der Förderung ausgeschlossen sind
Kläranlagen, die nicht ausschließlich der alm-/alpwirtschaftlichen Nutzung mit untergeordneter Gästebewirtung dienen,
Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Lampen, Kühlschrank, Kachelofen etc. sowie aufwendige Einbauten im Wohnteil von Alm-/Alpgebäuden,
wiederkehrende notwendige und übliche Reparatur- und Unterhaltsmaßnahmen wie Streich- und Ausbesserungsarbeiten bei Alm-/Alpgebäuden, laufende Zaun- und Wegeunterhaltungsmaßnahmen sowie
„stallähnliche“ Viehschutzhütten in massiver Ausführung mit Versorgungseinrichtungen (Futterraum, Dungstätte, Gülleraum).
3.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
3.1
Unternehmen der Landwirtschaft, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) selbst bewirtschaften; unterhalb dieser Grenze jedes Unternehmen, das mindestens in den fünf Kalenderjahren vor der Antragstellung im Rahmen des Mehrfachantrages Fördermittel aus der ersten und/oder zweiten Fördersäule der GAP erhalten hat.
3.2
Eigentümer von Almen/Alpen, auch wenn die Voraussetzungen nach Nr. 3.1 nicht erfüllt sind.
3.3
Landwirtschaftliche Kooperationen (z. B. Alm-, Alp- und Weidegenossenschaften), die im Namen und Auftrag ihrer antragsberechtigten Mitglieder Antrag stellen.
4.
Fördervoraussetzungen
4.1
Der Zuwendungsempfänger hat berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzungen erfüllen.
4.2
Fördermittel dürfen nur für Maßnahmen innerhalb des Berg- und Kerngebietes gewährt werden.
4.3
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (veröffentlicht im ABl C 244 vom 1. Oktober 2004, S. 2) sind von der Förderung ausgeschlossen (vgl. Erklärung im Antragsvordruck − Anlage 2).
4.4
Die besondere Förderung für Folgemaßnahmen einer Waldweidebereinigung (Verlegung, Ablösung, Trennung von Wald und Weide, Umwandlung) kann gewährt werden, wenn
eine Bereinigung
im Staatswald durch notariellen Vertrag bzw. privatrechtliche Vereinbarung zwischen Weideberechtigtem und dem Freistaat Bayern, vertreten durch die Bayerische Staatsforsten (BaySF), erfolgt oder
im Privat- und Körperschaftswald durch die Weiderechtskommission und das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) anerkannt wird und
die freigestellte Waldfläche im Berggebiet liegt und
ein fachliches Konzept vorliegt, das Angaben zu Art und Umfang der Bereinigung (tatsächliche Waldweidebereinigung in Normalkuhgräsern [NKG]) und zu notwendigen Folgemaßnahmen sowie deren zeitlicher Umsetzung enthält. Das Konzept erstellen die Weiderechtskommission und das AELF in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Unternehmen „Bayerische Staatsforsten“ und dem Antragsteller. Dabei ist eine den Umständen des Einzelfalles entsprechende möglichst vollständige Bereinigung anzustreben.
4.4.1
Die besondere Förderung für Folgemaßnahmen kann bis fünf Jahre nach Vertragsabschluss bzw. Anerkennung des Verfahrens beantragt werden.
4.4.2
Die vertraglichen Regelungen zur Waldweidebereinigung sowie das fachliche Konzept sind − soweit sie in Zusammenhang mit einer Förderung nach diesen Richtlinien stehen − als Auflagen Bestandteile des Zuwendungsbescheides.
4.4.3
Auf einer Alm/Alpe kann ein Bewirtschafter bzw. Berechtigter − auch bei schrittweiser Waldweidebereinigung − nur einmal die erhöhte Förderung in Anspruch nehmen. Nach Abschluss einer Trennung von Wald und Weide sind weitere Investitionen nur nach den üblichen Sätzen zuwendungsfähig.
4.5
Beginn der Maßnahmen
Die Investitionen (Maßnahmen) dürfen vor Bewilligung nicht begonnen sein.
Die Bewilligungsstelle kann in begründeten Härtefällen (z. B. Brand, Elementarschäden) zustimmen, dass Maßnahmen, die nach Antragstellung ohne Bewilligung begonnen wurden, noch in die Förderung einbezogen werden.
4.6
Förderhäufigkeit
4.6.1
Bei den Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.4 dürfen die in den Nrn. 5.3.1 bis 5.3.4 jeweils festgelegten Höchstbeträge innerhalb von sechs Jahren nicht überschritten werden. Die Höchstbeträge gelten jeweils für eine funktionsgerechte Einheit (z. B. Alm-/Alpgebäude einschließlich Kläranlage, Energie- und Wasserversorgung). Eine Förderung von Bauabschnitten zur Umgehung der Höchstbeträge ist nicht zulässig.
4.6.2
Bei den Maßnahmen nach den Nrn. 2.2.2, 2.2.3 und 2.4 können Ersatzbeschaffungen vor Ablauf der zeitlichen Bindung des Zuwendungszweckes nur gefördert werden, wenn durch einen Kostenvoranschlag nachgewiesen wird, dass eine Reparatur höhere Ausgaben als eine Neuanschaffung verursacht.
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Art der Förderung
Die Förderung wird als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt (Projektförderung).
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen und Zahlungsbelege seitens des Handels, des Gewerbes, anderer Betriebe und Unternehmen oder des Maschinenrings nachgewiesenen Ausgaben ohne Umsatzsteuer, Rabatte und Skonti sowie Arbeitsleistungen von Genossenschaftsmitgliedern entsprechend den Verrechnungssätzen der Maschinen- und Betriebshilfsringe nach Abzug der Umsatzsteuer, sofern die Genossenschaft als „selbstständiges Unternehmen“ fungiert und einen Jahresabschluss erstellt.
Für Eigenleistungen (z. B. Selbsthilfe durch Angehörige oder Betriebskräfte, Holz, Kies und dgl. aus dem eigenen Betrieb, Selbstanfertigungen u. Ä.), Leistungen an Private, behördliche Gebühren, Abgaben, satzungsmäßige Anschlussbeträge und dgl. an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen sowie für Leistungen eines gewerblichen Nebenbetriebes des Antragstellers werden keine Zuwendungen gewährt.
Bei besonders kostenintensiven Maßnahmen können die zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage einfacherer und kostengünstigerer, aber noch funktionsgerechter und dem Zuwendungszweck entsprechender Vorhaben festgesetzt werden (Vergleichsangebot).
5.2.2
Sind Investitionen als Folge eines Brandes erforderlich, müssen bare Eigenmittel mindestens in Höhe des Betrages in die Finanzierung eingebracht werden, der sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden als Entschädigung errechnet oder errechnen würde. Bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist der Entschädigungsbetrag der Brandversicherung von den Bruttoausgaben vorrangig abzusetzen.
5.3
Höhe der Förderung
Es können folgende Zuschüsse gewährt werden:
5.3.1
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 (Alm-/Alpgebäude im Berggebiet) 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 56.200 €, bei Sennalmen/-alpen jedoch höchstens 66.500 €;
5.3.2
Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.2.1 bis 2.2.3 und 2.3 (Viehschutzhütten, Anlagen zur Wasserversorgung, Weidegeräte, Ausschlusswegebau) jeweils 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens jeweils 15.300 €;
5.3.3
Besondere Förderung für Folgemaßnahmen einer Waldweidebereinigung
 Tatsächliche
 Waldweide-
 bereinigung
 in NKG

 Zuschüsse bis zu ... v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, 
höchstens jedoch
66.500 €
je
Alm-/Alpgebäude
25.600 € je Maßnahme
(Viehschutzhütte/Wasserversorgung/
Weidegeräte/Anschlussweg)
 ≥ 1,0 − 2,99 65 70
    3,0 − 4,99 75 80
 ≥  5,0 75 90
5.3.4
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.4 (Spezialmaschinen zur Verbesserung der Erschließung von Almen/Alpen) 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens insgesamt 25.600 €.
5.4
Die Zuwendungen sind auf volle Euro abzurunden.
5.5
Zuwendungen unter
500 € bei Maßnahme 2.2,
1.000 € bei Maßnahmen 2.1 und 2.3,
2.000 € bei Maßnahme 2.4
je Antrag werden nicht gewährt.
6.
Mehrfachförderung
Nur bei denkmalgeschützten Alm-/Alpgebäuden kann eine Förderung nach diesen Richtlinien mit Mitteln aus anderen staatlichen Förderprogrammen und mit kommunalen Zuwendungen kombiniert werden. Dabei darf jedoch die Summe aller Zuwendungen, die sich auf den Denkmalschutz beziehen, 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Gegebenenfalls ist die Zuwendung nach diesen Richtlinien entsprechend zu reduzieren.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
7.2
Die Fördermittel werden nach Maßgabe dieser Richtlinien und Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als Zuwendungen gewährt. Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln.
Die Unwirksamkeit, die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides und als Folge davon die Rückforderung des Zuwendungsbetrages richten sich nach Art. 43, 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
7.3
Ergänzend bzw. abweichend gilt:
7.3.1
Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO endet
bei geförderten Baumaßnahmen einschließlich technischer Einrichtungen zwölf Jahre nach Fertigstellung,
bei geförderten sonstigen Investitionen fünf Jahre nach Fertigstellung bzw. Lieferung.
Die Aufbewahrungsfrist für Förderunterlagen beträgt zehn Jahre. Die Bewilligungsbehörde bewahrt darüber hinaus die Förderunterlagen zehn Jahre lang ab dem Zeitpunkt auf, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach diesen Richtlinien gewährt wurde.
7.3.2
Nrn. 3 und 4.2 ANBestP werden nicht angewendet.
7.3.3
Auf den von der Waldweide freigestellten Flächen ist die Ausübung der Waldweide mindestens auf die Dauer von 20 Jahren ausgeschlossen.
7.3.4
Bei geförderten Alm-/Alpgebäuden ist eine Nutzung des Wohnteils für nicht landwirtschaftliche Zwecke während der Alm-/Alpsaison unzulässig.
7.4
Soweit Fördermaßnahmen im Vollzug dieses Programms Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren, ist die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen.
8.
Verfahren
8.1
Antragstellung
Der Antrag ist unter Verwendung der Anlage 2 (Antragsvordruck) bei dem für den Betriebssitz zuständigen AELF einzureichen.
Bei Maßnahmen/Investitionen zur Herstellung von Bergkäse (vgl. Nr. 2.1.2) ist der Antragsteller verpflichtet, eine „De-minimis“-Erklärung (vgl. Anlage 6) unterschrieben mit dem Antrag beim AELF einzureichen.
8.2
Bewilligung
Das AELF entscheidet über den Antrag, gibt die Antragsdaten in die EDV ein (BALIS-Anwendung 10.3.1.2) und erteilt im Rahmen des Bewilligungskontingentes einen Bewilligungsbescheid (Anlage 3). Bei Mehrfachförderungen (vgl. Nr. 6) ist bei der Bewilligung nach diesen Richtlinien die Förderung anderer Zuwendungsgeber zu berücksichtigen.
Mit dem Bewilligungsbescheid erhält der Zuwendungsempfänger bei Maßnahmen/Investitionen zur Herstellung von Bergkäse (vgl. Nr. 2.1.2) die vom AELF entsprechend ausgefüllte „De-minimis“-Bescheinigung (vgl. Anlage 7).
8.3
Nachfinanzierung/Zusatzmaßnahmen
Einem Antrag auf Nachfinanzierung kann unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes zugestimmt werden, wenn bei der Durchführung des bereits bewilligten Vorhabens erhebliche Ausgabensteigerungen entstehen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung (Erstbewilligung) nicht vorhersehbar waren, und das Vorhaben ohne ergänzende Förderung gefährdet wäre.
Bei „De-minimis“-Beihilfen Gewerbe müssen die Änderungen auf das Kalenderjahr der Erstbewilligung angerechnet werden (Obergrenzenprüfung).
Anträge auf Änderungen (Umbewilligung), die sich innerhalb des bewilligten Förderrahmens der Erstbewilligung bewegen, sollten grundsätzlich nur berücksichtigt werden, sofern ein sachlicher Zusammenhang zum Ausgangskonzept besteht und die Maßnahme notwendig und sinnvoll ist.
Zusätzliche Investitionsmaßnahmen, die über den bewilligten Förderrahmen des Erstbescheides hinausgehen, sind im Rahmen von Neuanträgen zu behandeln.
8.4
Prüfung des Verwendungsnachweises und Auszahlung der Zuwendung
Das AELF prüft den vorgelegten Verwendungsnachweis (Anlage 4) und die bestimmungsgemäße Durchführung der Maßnahmen, ggf. im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle.
Bei Maßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über 15.300 € kann die Auszahlung der Zuwendung in zwei Raten, in begründeten Fällen in drei Raten erfolgen; die bei einem teilweisen Mittelabruf vorgelegten Rechnungsbelege sind dem Antragsteller erst nach der Schlussabrechnung/Auszahlungsmitteilung (letzte Rate) zurückzugeben (Anlage 5).
Vor Auszahlung der Zuwendung prüft das AELF anhand einer selbst ausgedruckten Kontrollliste die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Datenbestandes; ggf. sind die Daten zu berichtigen. Die Daten der Kontrollliste sind als sachlich richtig durch Datum und Unterschrift zu bestätigen.
Die Zuwendungen werden vom Staatsministerium über das zentrale Auszahlungsprogramm (ZAP) direkt auf das Konto der Hausbank des Zuwendungsempfängers ausgezahlt. Die Auszahlungslisten sind vom AELF selbst auszudrucken.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
________________________
1) 
Bei Investitionen zur Herstellung von Bergkäse müssen die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 („De-minimis“-Beihilfen Gewerbe) erfüllt werden.

Anlagen