Veröffentlichung AllMBl. 2014/06 S. 312 vom 09.05.2014

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Az.: VI/7-3665n/3
7071-W
7071-W
Richtlinien zur Durchführung des Förderprogramms
„Elektromobilität und innovative Antriebstechnologien
für mobile Anwendungen“
(BayEMA)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 9. Mai 2014  Az.: VI/7-3665n/3
Vorbemerkung
Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) vom 3. Dezember 2003 (AllMBl S. 912, StAnz Nr. 50) – und
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag (ABl L 214 vom 9. August 2008, S. 3), nachfolgend allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGFVO)1) genannt,
Forschung und Entwicklung und Innovation im Bereich Elektromobilität und innovative Antriebstechnologien für mobile Anwendungen.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
Elektromobilität und innovative Antriebstechnologien für mobile Anwendungen werden künftig in zunehmendem Maß zur Minderung der Erdölabhängigkeit, zur Verringerung der Immissionsbelastung, insbesondere in den Städten, und zur Reduzierung der CO2-Belastung beitragen. Es besteht ein herausragendes Interesse des Freistaates Bayern am Ausbau alternativer klimaschonender Antriebskonzepte. Dieser bietet große Chancen zur Sicherung und zum Ausbau der Innovationsführerschaft bayerischer Unternehmen und trägt bei zu langfristigem Wachstum sowie zur Erhaltung und Steigerung von Beschäftigung in Bayern. Nachhaltige Mobilität stellt gemäß der Schwerpunktsetzung der Bundesregierung und der EU eine wesentliche Komponente für eine wachstums- und technologieorientierte Wirtschaft in Bayern dar.
Dieses Förderprogramm soll Forschung und Entwicklung und Innovation im Bereich der Elektromobilität und innovativer Antriebstechnologien für mobile Anwendungen bzw. hierzu notwendiger Teilsysteme und Komponenten unterstützen und hierüber einen Anreiz für die schnellere Verbreitung dieser innovativen Technologien in den Straßenverkehr geben. Mit dieser Maßnahme sollen insbesondere das technische und innovative Potenzial bei Unternehmen im weiten Umfeld der Automobilbranche, vor allem im Mittelstand, für die Lösung der anstehenden Probleme erschlossen und FuEuI-Kapazitäten am Standort Bayern gestärkt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig sind Vorhaben zur Lösung von FuEuI-Aufgaben. Diese FuEuI-Vorhaben müssen in enger Zusammenarbeit von mehreren Unternehmen bzw. von Unternehmen und Forschungseinrichtungen durchgeführt werden (Verbundvorhaben im Sinn von Art. 31 Abs. 4 Buchst. b Ziffern i und ii AGFVO). Dabei sollen mehrere Partner entlang der Wertschöpfungskette kooperieren. Die Förderung erfolgt nach Art. 31 AGFVO.
2.2
In begründeten Ausnahmefällen kann die Durchführung von Studien über die technische Durchführbarkeit im Vorfeld der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung gemäß Art. 32 AGFVO gefördert werden.
2.3
Die Förderung umfasst insbesondere folgende Themenbereiche und Fragestellungen:
elektrische Antriebe
Tank- und Speichertechnologien, insbesondere Batterietechnologien
Sicherheitstechnik
Motorentechnologie
Getriebetechnologie
Verbrauchs- und Abgasmodifizierung
Hybridtechnologien
Energiemanagement
Technologiestudien
Die dargelegten Förderthemen erfahren eine Schwerpunktsetzung in Ergänzung zu den entsprechenden Förderprogrammen auf Bundes- und EU-Ebene.
3.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern. Als Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn (Art. 107 Abs. 1 AEUV) gilt unabhängig von ihrer Rechtsform jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, d. h. Güter und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbietet;
außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Einrichtungen staatlicher Hochschulen in Bayern;
sonstige Antragsteller, die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Projekt beschriebenen Aufgaben die fachliche Qualifikation und ausreichend Kapazität zur Durchführung des Vorhabens besitzen.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I AGFVO werden bevorzugt berücksichtigt. Demnach werden KMU definiert als Unternehmen, die
weniger als 250 Personen beschäftigen und
entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. € haben und
eigenständig sind, d. h. keine Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen sind.
Die Antragsteller müssen für die Projektdurchführung eine ausreichende Bonität haben und diese ggf. nachweisen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Durchführung des Vorhabens muss mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein.
4.2
Das Vorhaben muss sich durch einen hohen Innovationsgehalt auszeichnen, d. h. die zu entwickelnden Technologien, Produkte und Dienstleistungen müssen über den Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen.
4.3
Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt werden.
4.4
Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags beim Projektträger bereits begonnen wurden oder wesentlich im Auftrag von nicht am Verbundvorhaben beteiligten Dritten durchgeführt werden.
4.5
Mindestens einer der am Vorhaben wesentlich beteiligten Partner muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über spezifische Forschungs- und Entwicklungskapazitäten und einschlägige fachliche Erfahrungen, bei Unternehmen auch im Bereich der Produktion, verfügen.
4.6
Unternehmen, die auf der Grundlage der AGFVO gefördert werden und keine KMU gemäß Anhang I AGFVO sind, können nur dann eine Förderung erhalten, wenn sie den Anreizeffekt der beantragten Förderung gemäß Art. 8 AGFVO nachweisen.
4.7
Antragsteller bzw. Projektbeteiligte aus der gewerblichen Wirtschaft müssen für die Finanzierung des Vorhabens nachweislich in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einsetzen, die nicht durch andere öffentliche Hilfen finanziert oder zinsverbilligt werden.
4.8
Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 7 AGFVO möglich.
4.9
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 6 Buchst. c in Verbindung mit Abs. 7 AGFVO werden nicht gefördert. Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
4.10
Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Beihilfe nach diesen Fördergrundsätzen nicht gewährt werden.
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a AGFVO im Rahmen einer Projektförderung.
5.2
Für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft beträgt die Beihilfeintensität für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Aufwendungen gemäß Nrn. 2.1 und 2.2
bis zu maximal 50 % der zuwendungsfähigen Kosten im Fall der industriellen Forschung,
bis zu maximal 25 % der zuwendungsfähigen Kosten im Fall der experimentellen Entwicklung.
Die Beihilfeintensität muss auch bei Kooperationsvorhaben für jeden einzelnen Begünstigten ermittelt werden.
Falls unterschiedliche Projekttätigkeiten sowohl der industriellen Forschung als auch der experimentellen Entwicklung zuordenbar sind, wird der Fördersatz anteilig festgelegt.
5.3
Bei Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten können höhere Fördersätze festgesetzt werden, sofern
das Vorhaben eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ist und damit beihilfefrei gefördert werden kann,
wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten dieser Antragsteller hinsichtlich ihrer Kosten bzw. Ausgaben und Finanzierung buchhalterisch getrennt voneinander erfasst und nachgewiesen werden und
das FuEuI-Vorhaben ansonsten nicht durchgeführt werden könnte und damit die Erfüllung des Zuwendungszwecks im notwendigen Umfang nicht möglich wäre.
5.4
Bei Mitgliedern und Einrichtungen von Hochschulen (Instituten etc.) sowie ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten werden die zuwendungsfähigen Ansätze auf Ausgabenbasis errechnet.
Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen können auf Kostenbasis gefördert werden.
5.5
Grundsätzlich wird bei Verbundvorhaben eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt, so dass die Förderquote in der Regel 50 % der Gesamtkosten des Verbundvorhabens nicht übersteigt. Dies gilt auch für Vorhaben nach Nr. 2.2.
6.
Zuwendungsfähige Kosten
Die zuwendungsfähigen Kosten richten sich im Einzelnen nach Art. 31 und 32 AGFVO.
6.1
Zuwendungsfähige Kosten gemäß Art. 31 AGFVO für Vorhaben nach Nr. 2.1 sind:
Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese für das Forschungsvorhaben angestellt sind). Als zuwendungsfähige Personalkosten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) für eigenes, fest angestelltes Personal folgende Beträge in Ansatz gebracht werden:
Akademiker, Dipl.-Ing. u. Ä.
Techniker, Meister u. Ä.
Facharbeiter, Laboranten u. Ä. 
8.000 €
5.800 €
4.000 €
Mit den Personalkosten sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten sowie die Gemeinkosten und Reisekosten abgegolten.
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden (Sondereinzelkosten, Abschreibungen auf vorhabensspezifische Anlagen). Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig (zeit- und vorhabensanteilig).
Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sofern die Transaktion zu Marktbedingungen durchgeführt wurde und keine Absprachen vorliegen, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen (Fremdleistungen).
Sonstige Betriebskosten (wie Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen.
6.2
Zuwendungsfähige Kosten gemäß Art. 32 AGFVO für Vorhaben nach Nr. 2.2 sind die Kosten der Studie (Fremdleistungen).
6.3
Soweit keine Beihilfe im Sinn von Art. 107 AEUV vorliegt, sind auch darüber hinausgehende vorhabensbezogene Kosten bzw. Ausgaben zuwendungsfähig.
7.
Verfahren
7.1
Der Freistaat Bayern hat den nachfolgenden Projektträger mit der Abwicklung dieses Förderprogramms beauftragt:
Bayern Innovativ GmbH
Innovations- und Technologiezentrum Bayern (ITZB)
im Haus der Forschung
Gewerbemuseumsplatz 2
90403 Nürnberg
Telefon: 0800 0268724 (kostenfrei)
7.2
Skizzen und Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind an den Projektträger zu richten. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen.
7.3
Die Antragstellung ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg. Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. Weitere Informationen werden auf der Internetplattform zur elektronischen Antragstellung (ELAN) des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie unter www.fips.bayern.de bereitgestellt.
7.4
Der Projektträger übernimmt namens und im Auftrag des Freistaates Bayern die Prüfung der Skizzen und Anträge, gibt, ggf. auch unter Einschaltung von Fachgutachtern, eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab und führt die Abwicklung der Förderung, die Bearbeitung der Zahlungsanforderungen, die Prüfung der Zwischenberichte, des Verwendungsnachweises und der Verwertungsberichte sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch. Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Antragstellern einzuholen. Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
7.5
Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie. Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel aus. Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind dem Projektträger vorzulegen, der diese an die Bewilligungsbehörde weiterleitet.
7.6
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu prüfen.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Juni 2014 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Mit Ablauf des 31. Mai 2014 treten die Richtlinien zur Durchführung des Förderprogramms „Elektromobilität“ vom 14. Juli 2009 (AllMBl S. 241, StAnz Nr. 31), geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2011 (AllMBl S. 667), und die Richtlinien zur Förderung innovativer und energieeffizienter Technologien im Schienenverkehr sowie Investitionen in die Optimierung logistischer Abläufe im Verkehrsbereich (BayITOL) vom 5. April 2013 (AllMBl S. 179, StAnz Nr. 15) außer Kraft.
Dr.  Bernhard Schwab
Ministerialdirektor
__________________________________
1)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:214:0003:0047:DE:PDF