Veröffentlichung AllMBl. 2014/06 S. 315 vom 24.04.2014

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Az.: 64k-U8667.21-2013/1-5
7912.5-U
7912.5-U
Richtlinien zur Förderung
von Wanderwegen und deren Beschilderung,
von Unterkunftshäusern und von Grün- und Erholungsanlagen
(Förderrichtlinien für Wanderwege, Unterkunftshäuser und
Grün- und Erholungsanlagen − FöR-WaGa)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 24. April 2014  Az.: 64k-U8667.21-2013/1-5
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für dauerhafte Grün- und Erholungsanlagen im Zuge von Gartenschauen, für Wanderwege sowie Unterkunftshäuser. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Inhaltsübersicht
I.
Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.1
Zweck der Zuwendungen
1.2
Ziel der Zuwendung
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Wanderwege
2.2
Unterkunftshäuser
2.3
Grün- und Erholungsanlagen
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Wanderwege
3.2
Unterkunftshäuser
3.3
Grün- und Erholungsanlagen
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Dauerhafte Nutzung durch die Öffentlichkeit
4.2
Weitere Voraussetzungen
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
5.2
Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben
5.3
Höhe der Zuwendung
5.4
Mehrfachförderung
5.5
Einnahmen
5.6
Sonstige Regelungen
II.
Verfahren
6.
Zuständigkeit und Antragstellung
6.1
Wanderwege und Unterkunftshäuser
6.2
Grün- und Erholungsanlagen
6.3
Antrag und Antragsunterlagen
7.
Bewilligungsverfahren
8.
Beginn der Maßnahmen
9.
Auszahlungsantrag
10.
Nachweis der Verwendung
10.1
Verwendungsnachweis
10.2
Kofinanzierung
11.
Subventionserhebliche Angaben
12.
Einvernehmen
III.
Schlussbestimmungen
13.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
14.
Übergangsregelung
I. Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.1
Zweck der Zuwendungen
Zweck der Zuwendungen ist die Förderung von Investitionen
für Erholung, Naturerlebnis und Freizeitgestaltung in der freien Natur,
für die Verbesserung der Naherholungsmöglichkeiten in Siedlungsräumen und der städteökologischen Verhältnisse zur Unterstützung einer integrierten, nachhaltigen Stadt- und Stadt/Umland-Entwicklung sowie
für die Beseitigung von städtebaulichen, ökologischen und/oder soziologischen Fehlentwicklungen und Defiziten bei Grünstrukturen.
1.2
Ziel der Zuwendung
Ziel ist es, dauerhafte und vorbildliche Grün- und Erholungsanlagen zu schaffen oder bestehende Anlagen weiterzuentwickeln und zu verbessern, die allgemein zugänglich sind, öffentlichen Interessen dienen und die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang mithilfe des bürgerschaftlichen Engagements durchgeführt werden könnten.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Wanderwege
Gefördert werden Generalinstandsetzung, Beschilderung von bestehenden, öffentlich zugänglichen, umweltverträglichen und dauerhaften Wanderwegen in Bayern für Wanderer und Bergsteiger in der freien Natur bzw. die Informationsgewinnung und -verarbeitung über diese Wanderwege.
Die Zuwendung für die Generalinstandsetzung kann erstmals drei Jahre nach Abschluss der erstmaligen Herstellung bzw. wiederkehrend im Abstand von drei Jahren für dieselbe Strecke, oder wenn die Generalinstandsetzung aufgrund eines Naturereignisses zwingend erforderlich ist, beantragt werden. Die Generalinstandsetzung umfasst Maßnahmen zur Wiederherstellung der Oberflächeneigenschaften, die deutlich über das Ausmaß der laufenden Unterhaltung durch Behebung von Mängeln kleineren Umfangs oder bauliche Sofortmaßnahmen in kleineren Flächen aufgrund gewöhnlicher Abnutzung, Alterung und Witterungseinflüssen hinausgehen.
2.2
Unterkunftshäuser
Gefördert werden Maßnahmen für eine umweltgerechte Ver- und Entsorgung (Trinkwasser, Abwasser, regenerative Energie) von Unterkunftshäusern. Die Förderung beschränkt sich im alpinen Raum auf Hütten der DAV-Kategorie I oder Hütten entsprechender Ausstattung und im außeralpinen Raum auf nicht für längerfristige Aufenthalte geeignete Wanderheime. Sie kann nur für in Bayern gelegene Unterkunftshäuser und nur nachrangig zu bestehenden anderen Fördermöglichkeiten gewährt werden. Eine Zuwendung kann frühestens zehn Jahre nach Beendigung des Bewilligungszeitraums der erstmaligen Förderung einer Maßnahme, oder wenn die Erneuerung aufgrund eines Naturereignisses zwingend erforderlich ist, beantragt werden.
2.3
Grün- und Erholungsanlagen
Gefördert werden vorbildliche, dauerhafte Grün- und Erholungsanlagen ausschließlich aus Anlass der Durchführung einer Landesgartenschau oder einer Veranstaltung „Natur in der Stadt/Gemeinde“ (kurz: „Gartenschau“), die nach einer Bewerbung bei der Gesellschaft zur Förderung der Landesgartenschauen GmbH (LGS), Unsöldstraße 5, 80538 München (http://www.lgs.de/) den Zuschlag erhalten hat. Für das Auswahlverfahren gelten die Ziele und Grundsätze der LGS. Es wird jährlich nur eine Veranstaltung „Natur in der Stadt/Gemeinde“ bzw. Landesgartenschau gefördert.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Wanderwege
Zuwendungsempfänger sind der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und seine Mitglieder sowie die Hauptgeschäftsstelle und die Sektionen des Deutschen Alpenvereins e. V.
Der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Alpenvereins können die Zuwendung auch, unter Beachtung der Voraussetzungen der Nr. 12 VV zu Art. 44 BayHO, an ihre Mitglieder bzw. Sektionen weiterleiten, sofern dies im Zuwendungsbescheid vorgesehen ist.
3.2
Unterkunftshäuser
Zuwendungsempfänger sind die Hauptgeschäftsstelle und die Sektionen des Deutschen Alpenvereins e. V., der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und seine Mitglieder sowie der Landesverband Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. und seine Mitglieder.
Der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V., der Landesverband Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. und die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Alpenvereins können die Zuwendung auch, unter Beachtung der Voraussetzungen der Nr. 12 VV zu Art. 44 BayHO, an ihre Mitglieder bzw. Sektionen weiterleiten, sofern dies im Zuwendungsbescheid vorgesehen ist.
3.3
Grün- und Erholungsanlagen
Zuwendungsempfänger ist jeweils die Kommune, auf deren Grundeigentum oder ihr kraft Vertrags langfristig zur Verfügung stehenden Flächen die dauerhaften Grün- und Erholungsanlagen anlässlich einer Gartenschau hergestellt werden und die die Ausgaben trägt. Sie ist als Adressatin des Zuwendungsbescheids verpflichtet, die darin enthaltenen Auflagen und Maßgaben in Bezug auf die Förderung einschließlich der Nebenbestimmungen zu beachten. Die Berechtigung zur Mittelverwendung ist auf den Zuwendungsempfänger beschränkt. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Zuwendungsempfängers eine Weiterleitung der Zuwendung im Zuwendungsbescheid gemäß Nr. 12 VVK (Anlage 3 zu Art. 44 BayHO) an einen Dritten gestattet werden, wenn dadurch der Zuwendungszweck erfüllt wird, in dessen Verantwortungsbereich die Grün- und Erholungsanlagen dauerhaft verbleiben und alle Rechte und Pflichten des Zuwendungsempfängers einschließlich der Sicherung der Gesamtfinanzierung (gleiche persönliche, fachliche und finanzielle Kriterien wie der ursprüngliche Zuwendungsempfänger) dauerhaft übernommen werden.
Tritt ein Dritter im Auftrag der Kommune lediglich als Erfüllungsgehilfe für einzelne definierte Aufgaben auf, ist keine Gestattung der Weiterleitung notwendig. Dies trifft auch für die örtliche LGS-Gesellschaft als temporäre Zweckgesellschaft zu, die aufgrund gesellschaftsrechtlicher Regelungen tätig wird.
Sofern die Weiterleitung der Mittel jedoch an Dritte erfolgt, muss sie zudem in öffentlich-rechtlicher Form erfolgen. Geeignete Nachweise zur Einhaltung der in Abs. 1 Satz 4 genannten Kriterien sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich und spätestens mit der Weiterleitung der Mittel zuzuleiten.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Dauerhafte Nutzung durch die Öffentlichkeit
Die Grün- und Erholungsanlagen müssen der Öffentlichkeit dauerhaft und unentgeltlich zur Verfügung stehen. Temporäre Benutzungseinschränkungen, die auch durch eine allgemein gültige Benutzungsordnung geregelt werden können (z. B. Öffnungszeiten, Sperrung aus Sicherheitsgründen etc.), sind zulässig.
4.2
Weitere Voraussetzungen
Maßnahmen, zu deren Durchführung der Antragsteller selbst oder Dritte rechtlich verpflichtet sind, können nicht gefördert werden. Erforderliche behördliche Genehmigungen oder Zustimmungen von Eigentümern oder sonstigen Berechtigten sind jeweils vor Beginn der Maßnahme einzuholen.
Da die Zuwendung zweckgebunden ist, muss der durch die Schaffung neuer oder durch die wesentliche räumliche Erweiterung bestehender Grün- und Erholungsanlagen bzw. der sonstigen Maßnahmen verfolgte Zweck durch Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid nachhaltig gesichert sein. Die Zweckbindungsfrist für Grün- und Erholungsanlagen beträgt 30 Jahre und beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anlagen der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden. Bei sonstigen investiven Anlagenteilen (z. B. Erholungseinrichtungen wie Spielplätze, Ruhebänke etc.) ist dagegen eine Nutzungsdauer von 25 Jahren zugrunde zu legen, soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen von einer objektiv kürzeren Nutzungsdauer auszugehen ist. Für Maßnahmen in Zusammenhang mit Unterkunftshäusern und bei Wanderwegen gilt eine Zweckbindungsfrist von zehn Jahren, soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen von einer objektiv kürzeren Nutzungsdauer auszugehen ist. Die Zweckbindungsfrist beginnt hier mit Fertigstellung der Maßnahme.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss bzw. Zuweisung zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.
5.2
Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben
Zuwendungsfähig sind ausschließlich investive Ausgaben, die zur Durchführung der zu fördernden Maßnahme erforderlich sind. Der Rechtsgrund muss zudem innerhalb des Bewilligungszeitraums entstanden sein, soweit es sich nicht um Maßnahmen handelt, die im Sinn von Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 vor der Hauptmaßnahme ausgeführt werden müssen.
5.2.1
Zuwendungsfähige Ausgaben umfassen bei Wanderwegen und Unterkunftshäusern
Bau- und Baunebenkosten für die Generalinstandsetzung von Wanderwegen einschließlich Wegebrücken und kleinräumiger Umverlegungen von Wanderwegen, die aus baulichen oder technischen Gründen notwendig sind, soweit Bauweise und Bauausführung naturverträglich erfolgen;
Ausgaben für die Beschilderung von Wanderwegen, sofern sie nach einheitlichen Vorgaben erfolgt, sowie für Vermessung/GPS-Dokumentation;
Bau- und Baunebenkosten für Maßnahmen zur umweltgerechten Ver- und Entsorgung von Unterkunftshäusern;
Umsatzsteuer, soweit sie nicht nach § 15 Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abzugsfähig ist.
Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist die jeweils gültige DIN 276 bzw. HOAI zugrunde zu legen.
Freiwillige Arbeiten und Sachleistungen einschließlich Sachspenden von Vereinsangehörigen gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Ausgaben für freiwillige Arbeitsleistungen werden nach den vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekannt gegebenen zuschussfähigen Höchstsätzen der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) in der jeweils geltenden Fassung angesetzt.
5.2.2
Bei Wanderwegen und Unterkunftshäusern sind folgende Ausgaben nicht zuwendungsfähig:
Grunderwerb und öffentliche Erschließung;
Anschaffung von beweglichen Sachen, ausgenommen Beschilderungen;
Unterhalt und Betrieb der geförderten Maßnahme;
Entwicklung von Konzepten, soweit sie nicht Teil der HOAI-Planungskosten der geförderten Maßnahme sind;
Anlagenteile, die der Gewinnerzielung dienen (z. B. Kiosk, Gaststätte);
Kosten für kommunale Regiearbeiten;
Baunebenkosten der Kostengruppen 710, 750, 760, 770 und 790 der DIN 276.
5.2.3
Zuwendungsfähige Ausgaben umfassen bei Grün- und Erholungsanlagen
Ausgaben für die Schaffung und die wesentliche Erweiterung von Grün- und Erholungsanlagen (z. B. dauerhafte Pflanzbereiche, Ruhezonen, Teichanlagen, Lehrpfade einschließlich des notwendigen Wegesystems), die der Öffentlichkeit dauerhaft und kostenfrei zur Verfügung gestellt werden und nicht der Gewinnerzielung dienen;
Ausgaben für das Anlegen von öffentlichen Wegen und Plätzen innerhalb der Anlagen in wassergebundener oder wasserdurchlässiger Bauweise. Die Befestigung mit nicht wassergebundenen oder nicht wasserdurchlässigen Belägen (Asphalt, Beton oder Ähnliches) ist nur dann förderfähig, wenn dies zwingend notwendig ist (z. B. bei größeren Steigungen, Barrierefreiheit, Überschwemmungsgefahr, statischen Gründen etc.) und das Einvernehmen der zuständigen unteren Naturschutzbehörde hierfür vorliegt. Dies gilt entsprechend auch für die Begrenzung von Wegen und Beeten.
Baunebenkosten (Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen einschließlich Gutachterkosten der Kostengruppe 720 bis 740 der DIN 276) bis zu einer maximalen Obergrenze in Höhe von 12 v. H., in begründeten Ausnahmefällen (ab Honorarzone IV der HOAI) bis zu 15 v. H.
Diese Kosten entfallen insgesamt, wenn der Maßnahmenträger eine oder mehrere der Leistungsphasen der Architekten- und Ingenieurleistungen
Entwurfsplanung (HOAI-Leistungsphase 3),
Genehmigungsplanung (HOAI-Leistungsphase 4),
Ausführungsplanung (HOAI-Leistungsphase 5),
Vorbereitung der Vergabe (HOAI-Leistungsphase 6) und
Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation (HOAI-Leistungsphase 8)
ganz oder teilweise durch eigenes kommunales Personal oder durch Personal einer anderen kommunalen Körperschaft oder Dritte unentgeltlich erbringen lässt.
Ausgaben für die Erstellung eines Pflege- und Entwicklungsplans.
Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist die jeweils gültige DIN 276 bzw. HOAI zugrunde zu legen.
5.2.4
Bei Grün- und Erholungsanlagen sind folgende Ausgaben nicht zuwendungsfähig:
Grunderwerb und öffentliche Erschließung;
Anlagenteile, die der Gewinnerzielung dienen (z. B. Kiosk, Gaststätte, Küchenbereich);
Beleuchtung (ausgenommen Effektbeleuchtung) und Toiletten;
Altlastenbeseitigung einschließlich der entsprechenden Baunebenkosten;
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege;
Anschaffung von beweglichen Sachen;
Unterhalt und Betrieb der Grün- und Erholungsanlage;
Kommunale Regiearbeiten;
Umsatzsteuer, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unabhängig von einer Vorsteuerabzugsberechtigung.
5.3
Höhe der Zuwendung
5.3.1
Der Fördersatz für Wanderwege beträgt maximal 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die Zuwendungen für die Generalinstandsetzung und Beschilderung von Wanderwegen insgesamt höchstens je 150.000 Euro pro Jahr für den Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und für den Deutschen Alpenverein e. V. (Nr. 3.1). Die Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 2.000 Euro je Einzelmaßnahme.
5.3.2
Der Fördersatz für Maßnahmen der umweltgerechten Ver- und Entsorgung von Unterkunftshäusern beträgt maximal 25 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, der Förderhöchstbetrag je Einzelmaßnahme eines Unterkunftshauses beträgt 25.000 Euro. In begründeten Einzelfällen kann der Förderhöchstbetrag überschritten werden. Die Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 10.000 Euro je Maßnahmenpaket für ein Unterkunftshaus.
5.3.3
Bei Grün- und Erholungsanlagen im Zuge von Gartenschauen beträgt der Fördersatz maximal 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die Zuwendung höchstens 3,6 Millionen Euro pro Landesgartenschau und höchstens 1,6 Millionen Euro pro Veranstaltung „Natur in der Stadt/Gemeinde“. Die Ausschöpfung des Fördersatzes und Förderhöchstbetrags setzt zudem voraus, dass das jeweilige Konzept der Kommune für die Grün- und Erholungsanlagen, das den Zuschlag bei der Bewerbung um eine Gartenschau erhalten hat, in allen wesentlichen Teilen umgesetzt wird. Bei Defiziten soll im Zuge der Entscheidung über den Antrag auf Zuwendungsgewährung der beantragte Fördersatz und Förderhöchstbetrag von der Bewilligungsbehörde entsprechend dem Umfang der Nichtumsetzung des Konzepts gemindert werden.
5.4
Mehrfachförderung
Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für die Maßnahme andere Fördermittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden können. Zuwendungen anderer Stellen (z. B. Bund oder EU) können zur Entlastung des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers eingesetzt werden, wenn eine Maßnahme sonst nicht finanzierbar wäre. Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers muss jedoch mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Werden neben der Förderung nach diesen Richtlinien zusätzlich Bundes- oder EU-Mittel bewilligt, sind die hierfür vorzusehenden zusätzlichen Nebenbestimmungen spätestens in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen und zu beachten.
5.5
Einnahmen
Förderfähig ist nur die dauerhafte Schaffung von Grün- und Erholungsanlagen, nicht jedoch die Durchführung einer Gartenschauveranstaltung samt den damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (z. B. Personalausgaben, Ausgaben für temporäre Ausstellungen, Werbung, Begleitveranstaltungen, Toiletten etc.). Die Schaffung von dauerhaften Grün- und Erholungsanlagen stellt keine Einnahmen schaffende Maßnahme dar.
Werden bei der Durchführung der Gartenschau Überschüsse erwirtschaftet, sind diese von den zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug zu bringen. Bei erst späterer Abrechnung der Ausgaben der Durchführung der Gartenschau sind bei Überschüssen die zuwendungsfähigen Ausgaben der Grün- und Erholungsanlagen nachträglich zu kürzen und die Zuwendung anteilig zurückzufordern. Eine entsprechende Nebenbestimmung ist in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
5.6
Sonstige Regelungen
Die Zuwendung ist so zu bemessen, dass Eigenmittel der Zuwendungsempfänger von mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleiben.
Spenden, nicht jedoch Preisnachlässe, werden als Eigenmittel anerkannt, soweit diese ohne Rechtsgrund erbracht werden. Sachspenden können nur bis zu 80 v. H. des angemessenen Unternehmerpreises angesetzt werden.
Für eine Erhöhung der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Erlass des Zuwendungsbescheids oder nach schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn wird keine Zuwendung gewährt.
II. Verfahren
6.
Zuständigkeit und Antragstellung
6.1
Wanderwege und Unterkunftshäuser
Unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit bewilligt die Regierung von Oberbayern alle Maßnahmen der Hauptgeschäftsstelle und der Sektionen des Deutschen Alpenvereins e. V. sowie die Regierung von Oberfranken alle Maßnahmen des Landesverbands Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. einschließlich seiner Mitglieder und des Landesverbands Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. einschließlich seiner Mitglieder.
Zuwendungsanträge für Wanderwege und Wanderheime der Mitglieder des Landesverbands Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. sowie für Unterkunftshäuser der Mitglieder des Landesverbands Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. sind über den jeweiligen Landesverband bei der Regierung von Oberfranken, Zuwendungsanträge für Wanderwege und Unterkunftshäuser der Sektionen des Deutschen Alpenvereins e. V. sind über die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Alpenvereins e. V. bei der Regierung von Oberbayern einzureichen.
Sowohl der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. als auch der Landesverband Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. und die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Alpenvereins e. V. sollen die Anträge ihrer Mitglieder bzw. Sektionen für ein Jahr sammeln und gebündelt einreichen. Der Antragsteller und damit auch Zuwendungsempfänger ändert sich allein durch die Bündelung nicht.
6.2
Grün- und Erholungsanlagen
Die Zuwendungen für Grün- und Erholungsanlagen im Zuge von Gartenschauen bewilligt die jeweils örtlich zuständige Regierung, falls die Zuständigkeit nicht durch eine gesonderte Regelung auf eine andere Bewilligungsbehörde übertragen wird.
Zuwendungsanträge für Grün- und Erholungsanlagen im Zuge von Gartenschauen sind bei der zuständigen Regierung einzureichen.
6.3
Antrag und Antragsunterlagen
Als Antrag auf Zuwendungsgewährung ist bei Kommunen das Formblatt nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO und bei nicht kommunalen Antragstellern das Formblatt „Antrag auf Gewährung eines Zuschusses“ (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) zu verwenden. Der Antrag ist bei der nach Nr. 6.1 bzw. 6.2 zuständigen Regierung in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
eine Maßnahmenbeschreibung samt Planunterlagen mit Darlegung, ob und wie die dauerhafte Zurverfügungstellung der geförderten Anlagen bzw. Einrichtungen für die Öffentlichkeit sichergestellt wird; bei Gartenschauen ist zudem nachzuweisen, inwieweit das Konzept, das den Zuschlag erhalten hat, umgesetzt wird und ein Pflege- und Nachnutzungskonzept für die überplante Fläche, das der langfristigen ökologischen Zielsetzung Rechnung trägt, vorzulegen;
ein Beschluss des zuständigen Organs des Maßnahmenträgers über die Durchführung der Maßnahme;
ein Finanzierungsplan zur Sicherung der Gesamtfinanzierung der Maßnahme (bei Kommunen zusätzlich Muster 2 zu Art. 44 BayHO mit Beilagen gemäß Nr. 3.2.1 VVK) einschließlich einer Wirtschaftlichkeitsberechnung bzw. Angaben zu Höhe und Finanzierung der durch die Maßnahme ausgelösten Folgeausgaben, insbesondere für Betrieb und Unterhalt; im Fall der Bildung von Teilmaßnahmen umfasst die Prüfung der Gesamtfinanzierung die Summe aller Teilmaßnahmen;
eine Stellungnahme zu den Fragen, ob die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sind und den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Wasserwirtschaft Rechnung getragen wird;
bei Baumaßnahmen die in der Anlage 4a zu Art. 44 BayHO genannten Unterlagen, bei Kommunen findet Nr. 3.2.2.4 VVK Anwendung;
bei Hochbauten eine Ausgabengliederung nach DIN 276 entsprechend Muster 5 zu Art. 44 BayHO (bei Tiefbauten entsprechend).
Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde auf die Vorlage bestimmter Unterlagen verzichten oder weitere Unterlagen anfordern.
7.
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde prüft die Fördervoraussetzungen unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, holt ggf. ergänzende Stellungnahmen der Kreisverwaltungsbehörden sowie gegebenenfalls von Fachbehörden (z. B. Wasserwirtschaftsamt) ein und entscheidet über den Antrag durch Zuwendungsbescheid. Bei Gartenschauen ist die besondere Bedeutung der Finanzkraft der antragstellenden Kommune zu berücksichtigen.
Die Förderakten der Bewilligungsbehörde sind bis zum Ablauf der jeweiligen im Zuwendungsbescheid festgesetzten Zweckbindungsfrist, mindestens jedoch zehn Jahre aufzubewahren.
8.
Beginn der Maßnahmen
Maßnahmen, mit deren Ausführung vor Entscheidung über den Förderantrag bzw. vor schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen worden ist, werden nicht gefördert.
Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes (z. B. Gebäudeabbruch, Planieren), die vor dem Beginn der Hauptmaßnahme ausgeführt werden müssen, nicht als Beginn der Maßnahme.
Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer sachlicher Dringlichkeitsgründe die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn schriftlich nach Maßgabe von Nr. 1.3 Satz 2 VV zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 1.3 Satz 2 VVK erteilen und diese mit Hinweisen verbinden. Dem vorzeitigen Maßnahmebeginn darf aber nur auf der Basis konkreter Pläne und Kostenaufstellungen sowie sachlicher Prüfung zugestimmt werden.
Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Maßnahmenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko. Nach Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist binnen Jahresfrist über den Zuwendungsantrag zu entscheiden.
9.
Auszahlungsantrag
Auszahlungsanträge der Kommunen sind entsprechend Muster 3 zu Art. 44 BayHO mit einer Erklärung über den Stand der Ausgaben bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Von nicht kommunalen Antragstellern ist das Formblatt „Auszahlungsantrag“ (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) einzureichen.
Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen.
Für Maßnahmen, die mit Mitteln der Europäischen Union (EU) kofinanziert werden, ist eine Erklärung über den Stand der tatsächlich getätigten Ausgaben mit den dazugehörigen Originalbelegen erforderlich.
10.
Nachweis der Verwendung
10.1
Verwendungsnachweis
Bei Wanderwegen ist der Verwendungsnachweis innerhalb von sechs Monaten, bei Grün- und Erholungsanlagen und Unterkunftshäusern innerhalb eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Verwendungsnachweis ist bei kommunalen Maßnahmeträgern mit Formblatt Muster 4 zu Art. 44 BayHO und bei nicht kommunalen Maßnahmeträgern mit Formblatt „Verwendungsnachweis“ und Formblatt „Übersicht über die Ausgaben“ (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) zu erbringen.
10.2
Kofinanzierung
Bei Kofinanzierung der Maßnahme mit EU-Mitteln gelten folgende Besonderheiten:
Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben mit den dazugehörigen Originalbelegen. Ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß Nr. 10.2 VV zu Art. 44 BayHO/Nr. 10.2 VVK ist nicht zulässig.
11.
Subventionserhebliche Angaben
Die Angaben im Förderantrag und im Verwendungsnachweis sowie in den dazu eingereichten ergänzenden (Antrags-)Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes – BaySubvG – (BayRS 453-1-W) in der jeweils geltenden Fassung.
Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben, die subventionserhebliche Tatsachen betreffen und dem Subventionsempfänger zum Vorteil gereichen, sind bei EU-kofinanzierten Maßnahmen gemäß § 264 StGB als Subventionsbetrug strafbar. Auf die besonderen Mitteilungspflichten nach § 3 SubvG wird hingewiesen.
12.
Einvernehmen
Die Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs.
III. Schlussbestimmungen
13.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
14.
Übergangsregelung
Für Altfälle gelten inhaltlich diejenigen Richtlinien fort, die zum Bewilligungszeitpunkt maßgebend waren.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor