Veröffentlichung AllMBl. 2014/07 S. 327 vom 27.05.2014

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Az.: IIC1-4700-003/14
2330-I
2330-I
Dritte Änderung der
Wohnraumförderungsbestimmungen 2012
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 27. Mai 2014  Az.: IIC1-4700-003/14
 
I.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012) vom 11. Januar 2012 (AllMBl S. 20), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. November 2013 (AllMBl S. 557), wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht wird nach Nr. 25 folgende Nr. 25a eingefügt:
„25a.
Aufwendungsorientierte Förderung“
2.
In Nr. 13 Satz 2 wird die Angabe „20 €“ durch die Angabe „15 €“ ersetzt.
3.
Nr. 22.6 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „1.600 €“ durch die Angabe „1.800 €“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Jahreszahl „2013“ durch die Jahreszahl „2015“ ersetzt.
4.
In Nr. 22.7 Satz 1 wird die Angabe „15,4 v. H.“ durch die Angabe „18 v. H.“ ersetzt.
5.
Nach Nr. 25 wird folgende Nr. 25a eingefügt:
„25a.
Aufwendungsorientierte Förderung
25a.1
1Förderfähig sind abweichend von Nr. 22.6 die Gesamtkosten im Sinn der §§ 5 bis 8 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) vom 12. Oktober 1990 (BGBI I S. 2178) in der jeweils geltenden Fassung. 2Maßgeblich sind entsprechend §§ 4, 4a II. BV die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bewilligung.
25a.2
1Gefördert wird im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung mit einem Förderdarlehen zu 0,5 v. H. Zins und 1 v. H. Tilgung. 2Abweichend hiervon wird in den ersten zwei Jahren statt der Tilgung ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 2 v. H. des Darlehensnennbetrages erhoben, der jeweils halbjährlich mit je 0,5 v. H. zu entrichten ist. 3Bei Neubauten ist zunächst von einem Darlehensbetrag von 1.000 € je Quadratmeter Wohnfläche, bei Aus- und Umbaumaßnahmen von 670 € je Quadratmeter Wohnfläche auszugehen. 4Der tatsächliche Mittelbedarf errechnet sich anhand einer Aufwands- und Ertragsberechnung (Nrn. 25a.3 bis 25a.4.5).
25a.3
Das Darlehen ist in der Höhe zu bewilligen, dass unter Berücksichtigung der Gesamtkosten, der Finanzierungsmittel und der Bewirtschaftungskosten die Erträge ausreichen, um die jährlichen Aufwendungen zu decken.
25a.4.1
Hinsichtlich des Finanzierungsplans gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 16 II. BV entsprechend.
25a.4.2
Bei den Fremdkapitalkosten sind die Ansätze entsprechend § 21 II. BV anzuwenden.
25a.4.3
1Der Mindesteigenkapitaleinsatz beträgt 15 v. H. der Gesamtkosten. 2Dieses Eigenkapital ist höchstens mit dem Zinssatz zu verzinsen, der am Tag der Beantragung der Fördermittel für Bundesanleihen mit einer Laufzeit von zehn Jahren gezahlt wird. 3Bestehen hinsichtlich der Bonität des Bauherrn keine Bedenken, kann ausnahmsweise ein niedrigerer Eigenkapitalanteil zugelassen oder auf den Einsatz von Eigenkapital verzichtet werden. 4In diesen Fällen ist ein dem Eigenkapital nach Satz 1 entsprechender Betrag der sonstigen Finanzierungsmittel mit dem maximal für das Eigenkapital zulässigen Zinssatz in die Bedarfsberechnung einzustellen.
25a.4.4
1Für den Ansatz der Bewirtschaftungskosten (ohne Abschreibung) ist eine Pauschale von 15 € je Quadratmeter Wohnfläche jährlich anzusetzen. 2Für Garagen oder Carports kann ein Betrag je Stellplatz von jährlich 113 € angesetzt werden.
25a.4.5
Es kann eine Abschreibung von bis zu 1,25 % der abschreibungsfähigen Kosten (§ 25 Abs. 1 und 2 II. BV) angesetzt werden.
25a.5
Die Wohnungen sind für die Dauer von 25 Jahren an Haushalte zu vermieten, deren Einkommen die Einkommensstufen der Tabelle in Nr. 19.3 einhält.
25a.6.1
1Zulässige Miete ist die zumutbare Miete (Bewilligungsmiete). 2Die zumutbare Miete richtet sich nach Nr. 15.
25a.6.2
1Zur Vermeidung einer Fehlförderung darf die festgelegte Bewilligungsmiete nach Ablauf von fünf Jahren nach Bezugsfertigkeit der Wohnungen für die Einkommensstufe I um 0,30 € je m2 monatlich, für die Einkommensstufe II um 0,35 € je m2 monatlich und für die Einkommensstufe III um 0,40 € je m2 monatlich erhöht werden. 2Nach Ablauf von jeweils weiteren fünf Jahren ist eine erneute Mieterhöhung in gleicher Höhe zulässig. 3Die ortsübliche Miete darf nicht überschritten werden.
25a.7.1
1Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Baumaßnahme hat der Bauherr eine Schlussabrechnung vorzulegen. 2Haben sich gegenüber dem Bewilligungszeitpunkt die Gesamtkosten erhöht, sind diese in entsprechender Anwendung der Vorschriften der II. BV auf ihre Anerkennungsfähigkeit zu prüfen. 3Insbesondere können nur solche Kostenänderungen berücksichtigt werden, deren Erhöhung auf Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat. 4Wertänderungen sind nicht als Änderungen der Gesamtkosten anzusehen. 5Soweit notwendig, sind die zum Abgleich der Aufwands- und Ertragsberechnung notwendigen Fördermittel zu bewilligen.
25a.7.2
1Hat sich gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung eine Kostenminderung ergeben, sind die Fördermittel zur Vermeidung einer Überkompensation solange zu kürzen bis sich wieder ein rechnerischer Abgleich zwischen Aufwendungen und Erträgen ergibt. 2Wurden bei Bewilligung die nach Nr. 5 zulässigen Ansätze für die laufenden Aufwendungen nicht in voller Höhe angesetzt, sollen die zulässigen Ansätze in voller Höhe berücksichtigt werden. 3Beihilferechtlich erforderliche Maßnahmen nach der Schlussabrechnung bleiben unberührt (vgl. Art. 6 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2011 K (2011) 9380 endg.).
25a.7.3
Für die Antragstellung, die Bewilligung und die Schlussabrechnung sind die veröffentlichten Vordrucke zu verwenden.
25a.7.4
Die Bewilligungsstellen entscheiden über die Anerkennung der Schlussabrechnung durch Bescheid.“
6.
Nr. 51 erhält folgende Fassung:
„51.
Abweichungen
1Die Bewilligungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 DVWoR können im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Einzelfällen Abweichungen von den Nrn. 22.2, 22.4 Satz 1 und Nr. 22.6 Satz 1 zulassen. 2Andere Abweichungen von diesen Richtlinien bedürfen der Zustimmung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.“
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 27. Februar 2014 in Kraft.
 
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor