Veröffentlichung AllMBl. 2014/07 S. 328 vom 08.05.2014

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Az.: IID9-43415-004/05
913-I
913-I
Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden
zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau,
Ausgabe 2004 / Fassung 2007,
TL SoB-StB 04
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
vom 8. Mai 2014  Az.: IID9-43415-004/05
 
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Vorbemerkung zur Änderung
Mit Bekanntmachung vom 31. März 2010 (AllMBl S. 155) wurden zusätzliche Regelungen hinsichtlich der Wasserdurchlässigkeit (k10) der Schichten ohne Bindemittel in Bayern eingeführt. Insbesondere im Bereich der tertiären Kiessandgemische erfüllen eine Vielzahl von Frostschutzlieferanten trotz Einhaltung des Feinkornanteils nicht die Anforderungen an die Wasserdurchlässigkeit. Die Besonderheit der tertiären Kiessandgemische besteht in einem erhöhten Feinsandanteil im Gemisch. Auf Grundlage durchgeführter Untersuchungen durch die TU München wird für die tertiären Kiessandgemische ein neuer Anforderungswert für die Wasserdurchlässigkeit festgelegt.
Zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit beim Einbau und einer ausreichenden Tragfähigkeit wird bei Baustoffgemischen für Frostschutzschichten eine zusätzliche Anforderung an den Siebdurchgang bei 2 mm gestellt.
1.
Allgemeines
Die Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2004 / Fassung 2007 (TL SoB-StB 04), wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) zur Übernahme europäischer Normen in das nationale Regelwerk erarbeitet.
Die TL SoB-StB 04 enthalten Anforderungen an Baustoffgemische und Böden, die bei der Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßen- und Wegebau sowie sonstigen Verkehrsflächen verwendet werden.
2.
Anwendung
Die TL SoB-StB 04, Ausgabe 2004 / Fassung 2007, sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und einschließlich der folgenden Festlegungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.
2.1
Zu Abschnitt 1.4.2 der TL SoB-StB 04:
Der fünfte Absatz des Abschnittes 1.4.2 der TL SoB-StB 04 gilt nicht. Der Nachweis der Widerstandsfähigkeit gegen Zertrümmerung (Abschnitt 2.2.9 der TL Gestein-StB 04) ist immer erforderlich. Es gelten die Anforderungen der Bekanntmachung zur TL Gestein-StB 04.
In Baustoffgemischen für Frostschutzschichten ist eine Überschreitung der geforderten Kategorie bis zu einem Schlagzertrümmerungswert von 30 zulässig, wenn
das Baustoffgemisch unterhalb der oberen 20 cm verwendet werden soll,
Rundkorn verwendet wird, oder
die Frostschutzschicht nicht unmittelbare Unterlage der gebundenen Oberbauschichten ist.
2.2
Zu Abschnitt 2.2.1.2 der TL SoB-StB 04:
Der Abschnitt ist nicht anzuwenden. Stattdessen gelten die Regelungen des Abschnitts 2.3.1.2.
2.3
Zu Abschnitt 2.2.2 und 2.3.2 der TL SoB-StB 04:
Bei der Anlieferung auf der Baustelle darf der Feinanteil die Anforderung der TL SoB-StB 04 um maximal 1 % überschreiten.
2.4
Zu Abschnitt 2.2.4 der TL SoB-StB 04:
Unter Bezug auf Abschnitt 2.2.2 der TL Gestein-StB 04 muss der Hersteller für das Baustoffgemisch mit d = 0 und D ≥ 8 die typische Korngrößenverteilung aufzeichnen und im Sortenverzeichnis angeben. Als Grenzabweichungen für die vom Hersteller anzugebende typische Korngrößenverteilung des Baustoffgemisches gilt Kategorie GTA10 nach Tabelle 4 der DIN EN 13242.
Bei den Baustoffgemischen für Frostschutzschichten muss der Kornanteil < 2 mm mindestens 15 M.-% betragen, wobei die in Nr. 2.5 enthaltenen Anforderungen an den Gehalt an Feinanteilen einzuhalten sind.
2.5
Zu Abschnitt 2.2.5 und Abschnitt 2.3.5 der TL SoB-StB 04:
Die Wasserdurchlässigkeit (k10), ermittelt nach DIN 18130-1 (Verfahren ZY-ES-ST-2) am zertrümmerten Probenmaterial nach Abschnitt 2.3.6 der DBS 918 062 (Technische Lieferbedingungen Korngemische für Trag- und Schutzschichten zur Herstellung von Eisenbahnfahrwegen; DB AG, TBT, Kleyerstraße 90, 60326 Frankfurt/Main), muss mindestens 5 × 10-5 m/s betragen. Bei ungebrochenen Baustoffgemischen, die ausschließlich aus tertiären Lagerstätten stammen, muss die Wasserdurchlässigkeit am zertrümmerten Probenmaterial mindestens 5 × 10-6 m/s betragen. Die geologische Zugehörigkeit ist in diesem Fall eindeutig nachzuweisen und im Sortenverzeichnis zu dokumentieren.
Der bei diesem Versuch ermittelte Gehalt an Feinanteilen darf 5,0 M.-% bei Kategorie UF3 und 7,0 M.-% bei Kategorie UF5 nicht überschreiten.
Bei der Anlieferung auf der Baustelle muss die Wasserdurchlässigkeit mindestens 1 × 10-5 m/s betragen. Bei ungebrochenen Baustoffgemischen, die ausschließlich aus tertiären Lagerstätten stammen, muss die Wasserdurchlässigkeit bei der Anlieferung auf der Baustellte mindestens 5 × 10-6 m/s betragen.
Wird das Baustoffgemisch unter Zugabe von feinen Gesteinskörnungen bzw. Gesteinskörnungsgemischen 0/5 hergestellt, ist deren Herkunft und lieferantentypischer Anteil bei Verwendung ungebrochener Lieferkörnungen grundsätzlich im Sortenverzeichnis anzugeben. Bei Baustoffgemischen für Frostschutzschichten gilt dies auch für gebrochene Lieferkörnungen.
2.6
Zu Abschnitt 2.3.4 der TL SoB-StB 04:
Das Baustoffgemisch ist im Zentralmischverfahren aus mindestens einer feinen Gesteinskörnung, mindestens zwei groben Gesteinskörnungen mit Größtkorn bis zu 32 mm und ggf. mindestens einer groben Gesteinskörnung mit Größtkorn > 32 mm herzustellen.
3.
Außerkrafttreten
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 20. Juni 2008 (AllMBl S. 397), geändert durch Bekanntmachung vom 31. März 2010 (AllMBl S. 155), wird aufgehoben.
4.
Bezugsmöglichkeit
Die TL SoB-StB 04, Ausgabe 2004 / Fassung 2007, können unter der FGSV-Nr. 697 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
 
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor