Veröffentlichung AllMBl. 2014/07 S. 329 vom 08.05.2014

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Az.: IID9-43415-004/05
913-I
913-I
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau,
Ausgabe 2004 / Fassung 2007,
ZTV SoB-StB 04
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
vom 8. Mai 2014  Az.: IID9-43415-004/05
 
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Vorbemerkung zur Änderung
Da in der Praxis teilweise Probleme mit der Qualität der Baustoffgemische für Frostschutzschichten aufgetreten sind, wird im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit beim Einbau und zur Sicherstellung einer ausreichenden Tragfähigkeit eine Anforderung an den Siebdurchgang bei 2 mm gestellt.
1.
Allgemeines
Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2004 / Fassung 2007 (ZTV SoB-StB 04), wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) zur Umsetzung europäischer Normen in das nationale Regelwerk erarbeitet.
Die ZTV SoB-StB 04 beinhalten Anforderungen für den Bau von Schichten ohne Bindemittel und an die fertigen Schichten.
2.
Anwendung
Die ZTV SoB-StB 04, Ausgabe 2004 / Fassung 2007, sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden.
2.1
Vertragsbestandteil
Die in den ZTV SoB-StB 04 mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“. Sie sind einschließlich der nachfolgenden Ergänzungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.
2.1.1
Zu Abschnitt 2.2.2 der ZTV SoB-StB 04:
Ist die Frostschutzschicht unmittelbare Unterlage der gebundenen Oberbauschichten, muss bei mehrlagigem Einbau der Widerstand gegen Zertrümmerung der Gesteinskörnungen der oberen Lage (20 cm) der Kategorie SZ26 entsprechen. Für die untere Lage ist eine Überschreitung der geforderten Kategorie bis zu einem Schlagzertrümmerungswert von 30 zulässig. Die Überschreitung der geforderten Kategorie bis zu einem Schlagzertrümmerungswert von 30 ist ebenfalls zulässig für Rundkorn, das in der oberen Lage verwendet wird, oder wenn die Frostschutzschicht nicht unmittelbare Unterlage der gebundenen Oberbauschichten ist.
2.1.2
Zu Abschnitt 2.2.4.1 der ZTV SoB-StB 04:
Es wird ein neuer Abs. 4 eingeführt:
„Darüber hinaus muss bei den Baustoffgemischen für Frostschutzschichten der Kornanteil < 2 mm im eingebauten Zustand mindestens 15 M.-% betragen.“
2.1.3
Zu Abschnitt 2.3.2 der ZTV SoB 04:
Bei der Verwendung in Kiestragschichten ist beim Widerstand gegen Zertrümmerung für Rundkorn eine Überschreitung der geforderten Kategorie SZ26 bis zu einem Schlagzertrümmerungswert von 30 zulässig.
2.2
Richtlinien
Die in den ZTV SoB-StB 04 kursiv gedruckten und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Abschnitte sind Richtlinien. Sie sind einschließlich der nachfolgenden Ergänzungen bei der Bauvorbereitung, der Aufstellung der Bauvertragsunterlagen sowie bei der Überwachung, Abnahme und Abrechnung der Bauarbeiten zu beachten.
Zu den Abschnitten 2.2.2 und 2.3.2 der ZTV SoB-StB 04:
In Frostschutzschichten sowie Kies- und Schottertragschichten können Gesteine bzw. Gesteinsgruppen, die die Anforderungen an den Widerstand gegen Zertrümmerung nicht einhalten, verwendet werden, wenn ein Schlagzertrümmerungswert von 30 nicht überschritten wird und die Brauchbarkeit durch positive Erfahrungen nachgewiesen ist. Die infrage kommenden Gesteine bzw. Gesteinsgruppen sind in der Leistungsbeschreibung anzugeben.
3.
Außerkrafttreten
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 20. Juni 2008 (AllMBl S. 396) wird aufgehoben.
4.
Bezugsmöglichkeit
Die ZTV SoB-StB 04, Ausgabe 2004 / Fassung 2007, können unter der FGSV-Nr. 698 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
 
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor