Veröffentlichung AllMBl. 2014/07 S. 330 vom 02.06.2014

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Az.: IID8-43420-008/94
913-I
913-I
Prüfung und Überwachung von Brücken,
Tunneln und anderen Ingenieurbauwerken;
Richtlinie zur einheitlichen Erfassung, Bewertung, Aufzeichnung und
Auswertung von Ergebnissen der Bauwerksprüfungen nach DIN 1076
(RI-EBW-PRÜF), Ausgabe 2013
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
vom 2. Juni 2014  Az.: IID8-43420-008/94
 
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Oberster Rechnungshof
1.
Allgemeines
Aufgrund technischer Weiterentwicklungen im Brücken- und Ingenieurbau und im Programmsystem SIB-Bauwerke wurden umfangreiche Änderungen und Ergänzungen in der Richtlinie zur einheitlichen Erfassung, Bewertung, Aufzeichnung und Auswertung von Ergebnissen der Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 (RI-EBW-PRÜF) erforderlich.
Die RI-EBW-PRÜF, Ausgabe 2007, wurde in weiten Teilen überarbeitet und es wurde von der zuständigen Arbeitsgruppe der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) die Ausgabe 2013 erstellt. Hierbei wurden Anpassungen und Ergänzungen in den Begriffsdefinitionen, Schadensbeispielen und Texten vorgenommen sowie die Inhalte und Drucktexte aktualisiert. Weiterhin wurde der Einsatz von visuellen Prüfverfahren geregelt und die Erstellung eines Prüfhandbuches aufgenommen.
Gabionenwände wurden unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zur DIN 1076 den Ingenieurbauwerken nach DIN 1076 zugeordnet und unterliegen insofern der Prüfpflicht.
Betroffen sind Gabionenwände mit einer sichtbaren Höhe größer 1,50 m, soweit sie eine Stützfunktion aufweisen, sowie Gabionenwände mit sonstiger Funktion ab einer sichtbaren Höhe größer 2,0 m.
Schutzwände/-zäune, wie z. B. Überflughilfen und Irritationsschutzwände wurden ebenfalls den Ingenieurbauwerken zugeordnet, sofern diese auf einem Ingenieurbauwerk befestigt sind oder im Versagensfall in den Verkehrsraum gelangen können.
Für Stützkonstruktionen als „Bewehrte Erde“ wurde keine allgemeine Prüfpflicht normiert. Hier ist die Notwendigkeit der Festlegung einer Prüfpflicht im Einzelfall durch den Baulastträger vor dem Hintergrund seiner Verkehrssicherungspflicht und den konkreten Umständen zu beurteilen.
Für Holzbrücken ohne ausreichenden konstruktiven Holzschutz und/oder bei besonderer Beanspruchung aufgrund ihrer Lage im Bereich von Gewässern oder Ähnlichem ist nun eine jährliche Hauptprüfung vorgesehen.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 10/2013 die RI-EBW-PRÜF, Ausgabe 2013, bekannt gegeben.
2.
Anwendung
Die RI-EBW-PRÜF, Ausgabe 2013, ist künftig bei Ingenieurbauwerken nach DIN 1076 im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden.
Die Festlegungen des ARS Nr. 10/2013 sind zu beachten.
Ergänzend zum ARS Nr. 10/2013 Abschnitt A Abs. 3 sind die vollständigen Daten gemäß der Anweisung Straßeninformationsbank, Segment Bauwerksdaten (ASB-ING) für prüfpflichtige Gabionenwände, Schutzwände/-zäune, Überflughilfen und Irritationsschutzwände bis spätestens 1. Juli 2017 nachzuerfassen. Für jedes Teilbauwerk ist bis zu diesem Zeitpunkt eine Hauptprüfung durchzuführen. Für die Ausschreibung von Bauleistungen für den Neubau, die Erneuerung bzw. eine umfangreiche Instandsetzung sind entsprechende Positionen (OZ) für die Erstellung der Bestandsunterlagen in das Leistungsverzeichnis aufzunehmen.
Ergänzend zum ARS Nr. 10/2013 Abschnitt B Abs. 4 sind die ausgefüllten „Erfassungsblätter zu Schadensbeispielen der RI-EBW-PRÜF“ als Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung der Schadensbeispiele bei der Zentralstelle für Brücken- und Tunnelbau (ZBT) per E-Mail an: zbt@abdsb.bayern.de einzureichen. Die ZBT leitet die Vorschläge an die BASt weiter.
Gemäß den RI-EBW-Prüf 2013 sind für Bauwerke und Bauteile mit konstruktiven Besonderheiten im Hinblick auf künftige Bauwerksprüfungen Prüfhandbücher zu erstellen. Nachfolgend sind beispielhaft Bauwerke mit konstruktiven Besonderheiten aufgeführt, die eine Aufstellung eines Prüfhandbuchs regelmäßig erforderlich machen:
Spannbetonbrücken, bei denen eine Spannungsrisskorrosionsgefährdung vorliegt,
Bauwerke mit Koppelfugen,
Orthotrope Platten,
Holzbrücken,
Seiltragwerke,
Tragwerke mit genieteten Fachwerken,
Rohrfachwerke mit geschweißter Knotenausbildung,
Bauwerke mit externen Spanngliedern,
Gabionenwände,
Stützkonstruktionen aus „Bewehrter Erde“, soweit sie der Prüfpflicht unterliegen.
Ergänzend zum ARS Nr. 10/2013 Abschnitt B Abs. 6 sind für Bauwerke mit konstruktiven Besonderheiten die Prüfhandbücher spätestens bis zur nächsten Hauptprüfung des Teilbauwerks zu erstellen.
Die Prüfhandbücher sind im Programmsystem SIB-Bauwerke unter „Prüfung / Zustand“ in der Maske „Bauwerkszustand“ des jeweiligen Teilbauwerks unter „Dokumente“ im Word-Format einzubinden und in der Maske „Prüfanweisungen“ im Feld „Prüfanweisungen“ ist ein Hinweis auf das aktuelle Prüfhandbuch zu erfassen (z. B. „siehe Prüfhandbuch vom xx.xx.xxxx“).
Ergänzend zum ARS Nr. 10/2013 Abschnitt B Abs. 9 ist der Bauwerkszustand nach Durchführung jeder Maßnahme am Teilbauwerk im Programmsystem SIB-Bauwerke umgehend zu aktualisieren.
Ergänzend zum ARS Nr. 10/2013 Abschnitt B Abs. 10 wird darauf hingewiesen, dass bei der Bewertung der Schäden in den Bewertungsbeispielen der RI-EBW-PRÜF einige Schadensbeispiele mit „OSA“ gekennzeichnet sind. Hierbei handelt es sich um Schäden, bei denen entsprechend dem „Leitfaden Objektbezogene Schadensanalyse“ zu verfahren ist.
Bei den Schäden, die in den Bewertungsbeispielen der RI-EBW-PRÜF mit „Maßnahmenempfehlung für BMS erforderlich“ gekennzeichnet sind, sollen Vorschläge für technisch sinnvolle Erhaltungsmaßnahmen einschließlich den entsprechenden Kostenschätzungen angegeben werden. In der Regel ist hier keine „Objektbezogene Schadensanalyse“ durchzuführen.
Bei dem auf der BASt-Homepage bereitgestellten Exemplar des „Schadenbeispielkatalogs zur RI-EBW-PRÜF 2013“ fehlt die Spalte mit Bemerkungen, aus der die Hinweise auf Schadensbeispiele mit Kennzeichnung „OSA“ bzw. „Maßnahmenempfehlung für BMS erforderlich“ ersichtlich sind. Ein Exemplar des „Schadenbeispielkatalogs“ mit der Spalte Bemerkungen steht unter „BAYSISwiki / SIB Bauwerke“ im BAYSIS-Intranet zur Verfügung.
Ergänzend zum ARS Nr. 10/2013 Abschnitt B Abs. 11 sind vorerst nur für Brücken konkrete Maßnahmenempfehlungen im Programmsystem SIB-Bauwerke zu erfassen. Detaillierte Festlegungen zu den zu erfassenden Maßnahmenempfehlungen erfolgen durch die Zentralstelle für Brücken- und Tunnelbau (ZBT). Es ist vorgesehen, diese unter „BAYSISwiki / SIB Bauwerke“ im BAYSIS-Intranet zur Verfügung zu stellen. Soweit die Bauwerksprüfungen und die Maßnahmenempfehlungen von Ingenieurbüros erstellt werden, sind diese in geeigneter Form über die Festlegungen zu den Maßnahmenempfehlungen zu informieren.
3.
Außerkrafttreten
Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 12/2007 vom 30. November 2007 ist nicht mehr anzuwenden.
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 25. August 2008 (AllMBl S. 519) wird aufgehoben.
4.
Bezugsmöglichkeit
Das ARS Nr. 10/2013 ist im Verkehrsblatt, Heft 13, vom 15. Juli 2013 veröffentlicht.
Die RI-EBW-PRÜF sowie das ARS Nr. 10/2013 stehen neben anderen Regelwerken auf der BASt-Homepage unter www.bast.de zum kostenlosen Herunterladen als PDF-Datei zur Verfügung.
 
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor