Veröffentlichung AllMBl. 2014/07 S. 335 vom 08.05.2014

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): c63d58d528345af3902d8491d6bd103db835aec302871f42f78c644cb5d84885

 

Az.: L-7407-1/103
7824-L
7824-L
Änderung der Richtlinien für die
Förderung von Maßnahmen
zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 8. Mai 2014  Az.: L-7407-1/103
 
Die Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen vom 30. April 2012 (AllMBl S. 470), geändert durch Bekanntmachung vom 19. November 2012 (AllMBl S. 1068), werden wie folgt geändert:
1.
Die Einleitung wird wie folgt geändert:
a)
Spiegelstrich 3 erhält folgende Fassung:
der Rahmenplan 2013–2016 der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)‘
a)
Spiegelstrich 5 erhält folgende Fassung:
die beihilferechtlichen Genehmigungsverfahren der EU-Kommission, Nr. 451/2003 vom 16. Dezember 2004, Nr. 407/2008 vom 23. April 2009, Nr. SA. 33465 (2011/N) vom 29. November 2011 und Nr. SA. 37898 (2013) vom 22. April 2014.“
2.
Nr. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Zweck der Förderung der Zucht oder Haltung bedrohter tiergenetischer Ressourcen ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund geringerer Leistungen, die bei der Erhaltung gefährdeter einheimischer Nutztierrassen unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen.“
3.
Nr. 2.1 Spiegelstrich 6 erhält folgende Fassung:
„Deutsches Gelbvieh/Frankenvieh“ (reinrassig – Herdbuch A).‘
4.
Nr. 3 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Abweichend von Satz 1 können auch Eigentümer von Pferden Zuwendungsempfänger sein, wenn deren Tiere in Pensionstierhaltungen in Bayern gehalten werden.“
5.
Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Verpflichtungszeitraum
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger sich für fünf Jahre verpflichtet, die beantragte förderfähige Nutztierrasse zu halten.
Bei den zum Decken im Natursprung gehaltenen Zuchtbullen der geförderten Rassen ist die Haltungsverpflichtung auch dann erfüllt, wenn im Betrieb des Zuwendungsempfängers in einem Jahr des Fünfjahreszeitraums kein Zuchtbulle zum Deckeinsatz gekommen ist. In diesen Fällen sind die Gründe darzulegen und in einem Vermerk dem Förderakt beizuheften.
4.2
Zuchtbucheintragung
Die Zuwendung kann nur für Tiere gewährt werden, die im Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sind.
4.3
Weitere Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, mindestens die im ersten Jahr des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums bewilligte Anzahl der Zuchttiere im Durchschnitt des Verpflichtungszeitraums zu halten. Mit diesen Zuchttieren ist an einem Erhaltungszuchtprogramm einer anerkannten Züchtervereinigung teilzunehmen. Auf Anfrage sind der zuständigen Behörde alle vorhandenen genetisch relevanten Daten bereitzustellen.
Der Zuwendungsempfänger muss eine tierschutzgerechte und auf Dauer angelegte Haltung der Tiere gewährleisten sowie die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinn erfüllen. Im Falle der Pensionstierhaltung hat der Eigentümer des Pferdes bzw. der Pferde sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen eingehalten werden.“
6.
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 5.2 erhält folgende Fassung:
„5.2
Höhe der Förderung
Eine Förderung kann grundsätzlich erst ab einem Betrag von 100 €/Jahr und Betrieb gewährt werden.“
b)
Nr. 5.2.1.1 erhält folgende Fassung:
‚Die Prämie für Vatertiere wird festgesetzt auf jährlich:
250 € für zum Decken eingesetzte Vatertiere der Rassen „Murnau-Werdenfelser", „Pinzgauer alter Zuchtrichtung“, „Deutsches Braunvieh alter Zuchtrichtung mit maximal 50 % Schweizer Braunvieh-Genanteil“, „Ansbach-Triesdorfer-Rind“, „Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh“ und „Deutsches Gelbvieh (Frankenvieh)“.‘
c)
Nr. 5.2.1.2 erhält folgende Fassung:
‚Die Prämien für Kühe, bei denen die Milchleistungsprüfung durchgeführt wird, werden festgesetzt auf jährlich:
250 € für jede Kuh der Rasse „Murnau-Werdenfelser“,
180 € für jede Kuh der Rassen „Pinzgauer alter Zuchtrichtung“, „Deutsches Braunvieh alter Zuchtrichtung“, „Ansbach-Triesdorfer-Rind“ und „Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh“,
50 € für jede Kuh der Rasse „Deutsches Gelbvieh (Frankenvieh)“.‘
d)
Nr. 5.2.1.4 erhält folgende Fassung:
„Maßgebend für die Prämiengewährung ist bei den Maßnahmen Nrn. 5.2.1.1, 5.2.1.2 und 5.2.1.3 der Bestand von den im Zuchtbuch eingetragenen Zuchttieren jeweils am 1. April des Jahres.“
e)
In Nr. 5.2.1.5 erhält der Spiegelstrich folgende Fassung:
‚  –
300 €/Zuchttier der Rassen „Murnau-Werdenfelser“, „Pinzgauer alter Zuchtrichtung“, „Deutsches Braunvieh alter Zuchtrichtung“, „Ansbach-Triesdorfer-Rind“, „Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh“ und „Deutsches Gelbvieh (Frankenvieh)“.‘
f)
Nr. 5.2.1.6 wird gestrichen.
g)
Nr. 5.2.3 wird folgender Satz angefügt:
„Maßgebend für die Prämiengewährung ist der Zuchttierbestand zum Zeitpunkt der Antragstellung.“
7.
Nr. 6.2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Zuwendungsempfänger muss die erhaltene Zuwendung vollständig zurückerstatten, wenn während des Verpflichtungszeitraums der Betrieb bzw. die Tierhaltung ganz oder teilweise auf eine andere Person oder an den Verpächter übergeht, außer in Fällen höherer Gewalt, sofern die eingegangenen Verpflichtungen vom Übernehmer nicht eingehalten werden.“
b)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Auf die Rückerstattung wird verzichtet, wenn der Zuwendungsempfänger seine Verpflichtungen drei Jahre erfüllt hat, er seine landwirtschaftliche Tätigkeit bzw. Tierhaltung aufgibt und sich die Übernahme seiner eingegangenen Verpflichtungen durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist oder wenn der Betrieb, infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung, auf andere Personen übergeht.“
c)
Satz 5 wird gestrichen.
d)
Satz 6 Spiegelstriche 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„  –
Tod des Zuwendungsempfängers,
länger andauernde Berufsunfähigkeit des Zuwendungsempfängers,“
8.
Nr. 7.1 erhält folgende Fassung:
‚7.1
Antragstellung
Anträge sind jährlich bis spätestens 15. November unter Verwendung des entsprechenden Vordruckes einzureichen
für Rinder und Schafe
bei dem für den Betriebs- bzw. Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Fachzentrum „Rinderzucht“ bzw. „Kleintierhaltung“,
für Pferde
bei der
Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft
– Abteilung Förderwesen, Fachrecht –
Menzinger Str. 54
80638 München.‘
9.
In Nr. 8 wird die Zahl „2013“ durch die Zahl „2016“ ersetzt.
Diese Änderungsbekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2013 in Kraft.
 
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor