Veröffentlichung AllMBl. 2014/07 S. 337 vom 16.05.2014

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Az.: M-7601-1/99
7840-L
7840-L
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung
der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(VuV-Richtlinie)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 16. Mai 2014  Az.: M-7601-1/99
 
Ziel der bayerischen Agrarpolitik ist es, den ländlichen Raum als eigenständigen und vielfältig ausgeformten Lebensraum zu stärken. Dabei spielt das Zusammenwirken der Land- und Ernährungswirtschaft, insbesondere bei der Erzeugung, Erfassung, Aufbereitung, Verarbeitung und Vermarktung von überwiegend regionalen und ökologischen bayerischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, eine wichtige Rolle.
Im Rahmen dieser Richtlinie können Maßnahmen/Vorhaben kleiner regionaler Betriebe in den der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgelagerten Bereichen gefördert werden, die der Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung von regionalen und regionalen ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie regionaler Kreisläufe dienen.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Grundlagen dieser Richtlinie sind:
die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1),
die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung),
die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs,
die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 – (EG-Öko-VO),
Anhang I AEUV – Liste zu Art. 38 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Nr. 2003/361/EG),
die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44 und die Verwaltungsvorschriften hierzu in der jeweils gültigen Fassung.
Inhaltsübersicht
Teil A
Förderung von Maßnahmen zur Verarbeitung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse (VuVregio)
Teil B 
Förderung von Maßnahmen zur Verarbeitung und Vermarktung von regionalen ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen (VuVöko)
Teil C
Sonstige Bestimmungen, Verfahren, Inkrafttreten
Teil A
Förderung von Maßnahmen zur Verarbeitung und Vermarktung
regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse (VuVregio)
1.
Zweck der Zuwendung
Zweck der Zuwendung ist die Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung von regionalen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie regionaler Kreisläufe.
Definition Region:
Regionale landwirtschaftliche Erzeugnisse sind landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in einer bestimmten Region hergestellt werden. Auch die Rohstoffe der Erzeugnisse stammen überwiegend aus dieser Region. Eine Region ist ein nach natürlichen und/oder nach historischen Gegebenheiten abgegrenzter Raum, der auch angrenzende Landkreise der Nachbarbundesländer umfassen kann. Diese Region muss in der Verpflichtungserklärung vom Antragsteller dargelegt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
a)
Investitionen in folgenden, der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgelagerten Bereichen der Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Produkten auch in Verbindung mit landwirtschaftsnahen Nicht-Anhang-I-Produkten:
Erfassung, Lagerung, Schlachtung, Kühlung, Sortierung, Verarbeitung, Verpackung, Etikettierung, marktgerechte Aufbereitung und Vermarktung.
b)
Einmalige Ausgaben für die Vorbereitung und Entwicklung einschließlich deren Umsetzung von Vermarktungsmaßnahmen in der Regel im Zusammenhang mit Investitionen (gemäß Buchst. a).
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen, Erzeugerzusammenschlüsse und Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die in Bayern eine Betriebsstätte unterhalten, landwirtschaftliche Erzeugnisse aufnehmen, be- oder verarbeiten oder vermarkten.
3.2
Nicht gefördert werden:
Unternehmen, deren Tätigkeit sich gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse erstreckt.
„Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Art. 1 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008.
Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinn der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Nr. 2003/361/EG) sind.
Unternehmen, bei denen zwischen Investor und Betreiber (Betriebsaufspaltung) keine über die bloße Verpachtung hinausgehende personelle und wirtschaftliche Verflechtung besteht (Personenidentität von mehr als 50 %).
3.3
Bei einer Betriebsaufspaltung müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Zwischen Investor und Betreiber muss eine über die bloße Verpachtung hinausgehende personelle und wirtschaftliche Verflechtung bestehen (Personenidentität von mehr als 50 %).
Zwischen Investor und Betreiber ist zumindest für die Dauer der förderrechtlichen Zweckbindung eine vertragliche Verpflichtung über die Überlassung bzw. zweckbestimmte Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter zu vereinbaren.
Für die Rückzahlung der Zuwendung haften Investor und Betreiber gesamtschuldnerisch.
Die geförderten Wirtschaftsgüter sind beim jeweiligen Investor in der Anlagenbuchhaltung zu aktivieren.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Grundsätzlich kann nur gefördert werden, wenn
mindestens zwei der folgenden Grundkriterien erfüllt sind:
Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
Verbesserung der Produktqualität regionaler Erzeugnisse,
Sicherung vorhandener oder Schaffung neuer Arbeitsplätze in der regionalen Ernährungswirtschaft,
Verbesserung des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes;
die Wirtschaftlichkeit des geplanten Vorhabens gegeben ist,
die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist,
das Vorhaben vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist,
das Förderprojekt bis spätestens 30. Juni 2016 durchgeführt und abgeschlossen wird,
der überwiegende Teil der Aufnahmekapazität an Erzeugnissen für die geförderten Investitionen für mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Maßnahme aus der Region bezogen wird. Bestehen zwischen dem Antragsteller und der Erzeugerseite eigentumsrechtliche oder personelle Verbindungen, muss in der Regel mindestens die Hälfte der nachzuweisenden Aufnahmekapazität an Erzeugnissen aus der Region von anderen als dem antragstellenden Unternehmen oder mit ihm „verbundenen Unternehmen“ bezogen werden.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
Zuwendungsfähig sind angemessene Ausgaben für
die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
a)
für Neu- und Ausbau von Verarbeitungs- und/oder Vermarktungseinrichtungen einschließlich der technischen Einrichtungen,
b)
für innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung der technischen Einrichtungen, die mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist (siehe Teil C Nr. 2) zum Anlagevermögen des Zuwendungsempfängers gehören,
und einmalige Ausgaben für die Vorbereitung und Entwicklung einschließlich deren Umsetzung von Vermarktungsmaßnahmen.
5.2.1
Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen und entsprechende Zahlungsbelege nachgewiesenen Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) nach Abzug von Rabatten und Skonti.
5.2.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben:
Grundstücke einschließlich Notariatskosten und Grunderwerbsteuer
Eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen
Erschließung von Grundstücken
Verwaltungsgebäude
Wohnbauten einschließlich Zubehör
Garagen und Kfz-Werkstatträume
Gebrauchte Maschinen und Einrichtung, es sei denn es liegt eine Bestätigung des Herstellers vor, dass es sich um ein neuwertiges Gerät handelt (neuwertig könnten z. B. Messegeräte, Vorführgeräte sein)
Kraftfahrzeuge, ausgenommen reine Verkaufsfahrzeuge
Büroeinrichtungen, -maschinen, -geräte und -software
Aufwendungen, die unmittelbar der Erzeugung dienen
Ersatzbeschaffungen
Eigenleistungen
Abschreibungsbeiträge für Investitionen
Gemietete oder geleaste Produktionsmittel
Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken
Finanzierungs- und Kreditbeschaffungskosten und Zinsen
Pachten, Erbpachtzinsen
Allgemeine Aufwendungen, die 12 % der förderfähigen Gesamtkosten übersteigen
Kosten der Antragstellung einschließlich Gutachtenskosten
Verwaltungskosten der Länder
Umsatzsteuer, Rabatte und Skonti
Ölmühlen
Ausgaben für die Schlachtung von Schweinen, Geflügel und Rindern jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Abschnitt I Kapitel VII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ausgenommen sind Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinn der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Nr. 2003/361/EG)
Investitionen in Lagereinrichtungen (Hallen, Silos etc.), die der Erfassung und Lagerung landwirtschaftlicher Urprodukte (Getreide, Raps, Kartoffeln etc.) dienen
Ausgaben von weinerzeugenden Unternehmen ohne eigene Traubenproduktion für die Verarbeitung und/oder Vermarktung von Weinerzeugnissen
Investitionen, die nicht der Erzeugung zur menschlichen Ernährung geeigneter Produkte dienen (Hundekekse, Kaninchenfutter etc.), mit Ausnahme von Investitionen im Zusammenhang mit der bayerischen Eiweißstrategie.
5.3
Das förderfähige Ausgabenvolumen ist auf höchstens 250.000 Euro bei Investitionen gemäß Nr. 2 Buchst. a und 50.000 Euro bei Ausgaben gemäß Nr. 2 Buchst. b je Förderprojekt begrenzt. Unterschreiten die förderfähigen Ausgaben den Betrag von 25.000 Euro bei Investitionen gemäß Nr. 2 Buchst. a bzw. 5.000 Euro bei Nr. 2 Buchst. b, wird keine Förderung gewährt. Der Zuwendungsbetrag ist auf volle 100 Euro abzurunden.
Der Zuschuss beträgt bis zu 20 % der förderfähigen Ausgaben.
Teil B
Förderung von Maßnahmen zur Verarbeitung und Vermarktung
von regionalen ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen (VuVöko)
1.
Zweck der Zuwendung
Zweck der Zuwendung ist die Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung von regionalen ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EG-Öko-VO) sowie regionaler ökologischer Kreisläufe.
Definition Region:
Regionale landwirtschaftliche Erzeugnisse sind landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in einer bestimmten Region hergestellt werden. Auch die Rohstoffe der Erzeugnisse stammen überwiegend aus dieser Region. Eine Region ist ein nach natürlichen und/oder nach historischen Gegebenheiten abgegrenzter Raum, der auch angrenzende Landkreise der Nachbarbundesländer umfassen kann. Diese Region muss in der Verpflichtungserklärung vom Antragsteller dargelegt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
a)
Investitionen in folgenden, der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgelagerten Bereichen der Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Produkten auch in Verbindung mit landwirtschaftlichen Nicht-Anhang-I-Produkten:
Erfassung, Lagerung, Schlachtung, Kühlung, Sortierung, Verarbeitung, Verpackung, Etikettierung, marktgerechte Aufbereitung und Vermarktung ökologischer Produkte.
b)
Einmalige Ausgaben für die Vorbereitung und Entwicklung einschließlich deren Umsetzung von Vermarktungsmaßnahmen für ökologische Produkte in der Regel im Zusammenhang mit Investitionen (gemäß Buchst. a).
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen, Erzeugerzusammenschlüsse und Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die in Bayern eine Betriebsstätte unterhalten, landwirtschaftliche Erzeugnisse aufnehmen, be- oder verarbeiten oder vermarkten. Der Zuwendungsempfänger muss sein Unternehmen dem Kontrollsystem gemäß Art. 28 EG-Öko-Verordnung unterstellen.
3.2
Nicht gefördert werden:
Unternehmen, deren Tätigkeit sich gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse erstreckt.
„Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Art. 1 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008.
Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinn der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Nr. 2003/361/EG) sind.
Unternehmen, bei denen zwischen Investor und Betreiber (Betriebsaufspaltung) keine über die bloße Verpachtung hinausgehende personelle und wirtschaftliche Verflechtung besteht (Personenidentität von mehr als 50 %).
3.3
Bei einer Betriebsaufspaltung müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Zwischen Investor und Betreiber muss eine über die bloße Verpachtung hinausgehende personelle und wirtschaftliche Verflechtung bestehen (Personenidentität von mehr als 50 %).
Zwischen Investor und Betreiber ist zumindest für die Dauer der förderrechtlichen Zweckbindung eine vertragliche Verpflichtung über die Überlassung bzw. zweckbestimmte Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter zu vereinbaren.
Für die Rückzahlung der Zuwendungen haften Investor und Betreiber gesamtschuldnerisch.
Die geförderten Wirtschaftsgüter sind beim jeweiligen Investor in der Anlagenbuchhaltung zu aktivieren.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Es können nach VuVöko nur Vorhaben gefördert werden, die ausschließlich der Verarbeitung und Vermarktung ökologischer Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EG-Öko-VO) dienen.
Zudem kann grundsätzlich nur gefördert werden, wenn
mindestens zwei der folgenden Grundkriterien erfüllt sind:
Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung regionaler ökologischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
Verbesserung der Produktqualität regionaler ökologischer Erzeugnisse,
Sicherung vorhandener oder Schaffung neuer Arbeitsplätze in der regionalen ökologischen Ernährungswirtschaft,
Verbesserung des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes;
die Wirtschaftlichkeit des geplanten Vorhabens gegeben ist,
die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist,
das Vorhaben vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist,
das Förderprojekt bis spätestens 30. Juni 2016 durchgeführt und abgeschlossen wird,
der überwiegende Teil der Aufnahmekapazität an ökologischen Erzeugnissen für die geförderten Investitionen für mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Maßnahme aus der Region bezogen wird. Bestehen zwischen dem Antragsteller und der Erzeugerseite eigentumsrechtliche oder personelle Verbindungen, muss in der Regel mindestens die Hälfte der nachzuweisenden Aufnahmekapazität an ökologischen Erzeugnissen aus der Region von anderen als dem antragstellenden Unternehmen oder mit ihm „verbundenen Unternehmen“ bezogen werden.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
Zuwendungsfähig sind angemessen Ausgaben für
die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
a)
für Neu- und Ausbau von Verarbeitungs- und/oder Vermarktungseinrichtungen einschließlich der technischen Einrichtungen,
b)
für innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung der technischen Einrichtungen, die mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist (siehe Teil C Nr. 2) zum Anlagevermögen des Zuwendungsempfänger gehören,
und einmalige Ausgaben für die Vorbereitung und Entwicklung einschließlich deren Umsetzung von Vermarktungsmaßnahmen.
5.2.1
Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen und entsprechende Zahlungsbelege nachgewiesenen Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) nach Abzug von Rabatten und Skonti.
5.2.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben:
Grundstücke einschließlich Notariatskosten und Grunderwerbsteuer
Eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen
Erschließung von Grundstücken
Verwaltungsgebäude
Wohnbauten einschließlich Zubehör
Garagen und Kfz-Werkstatträume
Gebrauchte Maschinen und Einrichtung, es sei denn es liegt eine Bestätigung des Herstellers vor, dass es sich um ein neuwertiges Gerät handelt (neuwertig könnten z. B. Messegeräte, Vorführgeräte sein)
Kraftfahrzeuge, ausgenommen reine Verkaufsfahrzeuge
Büroeinrichtungen, -maschinen, -geräte und -software
Aufwendungen, die unmittelbar der Erzeugung dienen
Ersatzbeschaffungen
Eigenleistungen
Abschreibungsbeiträge für Investitionen
Gemietete oder geleaste Produktionsmittel
Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken
Finanzierungs- und Kreditbeschaffungskosten und Zinsen
Pachten, Erbpachtzinsen
Allgemeine Aufwendungen, die 12 % der förderfähigen Gesamtkosten übersteigen
Kosten der Antragstellung einschließlich Gutachtenskosten
Verwaltungskosten der Länder
Umsatzsteuer, Rabatte und Skonti
Ölmühlen
Ausgaben für die Schlachtung von Schweinen, Geflügel und Rindern jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Abschnitt I Kapitel VII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ausgenommen sind Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinn der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Nr. 2003/361/EG)
Investitionen in Lagereinrichtungen (Hallen, Silos etc.), die der Erfassung und Lagerung landwirtschaftlicher Urprodukte (Getreide, Raps, Kartoffeln etc.) dienen
Ausgaben von weinerzeugenden Unternehmen ohne eine Traubenproduktion für die Verarbeitung und/oder Vermarktung von Weinerzeugnissen
Investitionen, die nicht der Erzeugung zur menschlichen Ernährung geeigneter Produkte dienen (Hundekekse, Kaninchenfutter etc.), mit Ausnahme von Investitionen im Zusammenhang mit der bayerischen Eiweißstrategie.
5.3
Das förderfähige Ausgabevolumen ist auf höchstens 250.000 Euro bei Investitionen gemäß Nr. 2 Buchst. a und 50.000 Euro bei Ausgaben gemäß Nr. 2 Buchst. b je Förderprojekt begrenzt. Unterschreiten die förderfähigen Ausgaben den Betrag von 25.000 Euro bei Investitionen gemäß Nr. 2 Buchst. a bzw. 5.000 Euro bei Nr. 2 Buchst. b, wird keine Förderung gewährt. Der Zuwendungsbetrag ist auf volle 100 Euro abzurunden.
Der Zuschuss beträgt bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben.
Teil C
Sonstige Bestimmungen, Verfahren, Inkrafttreten
1.
Rankingverfahren
Bei Überzeichnung der verfügbaren Haushaltsmittel wird unter den in einer Antragsrunde eingegangen Anträgen ein Ranking durchgeführt.
Für die dargestellten vier Grundkriterien:
Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung regionaler (Teil A) bzw. regionaler ökologischer (Teil B) landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Verbesserung der Produktqualität regionaler (Teil A) bzw. regionaler ökologischer (Teil B) Erzeugnisse
Sicherung vorhandener oder Schaffung neuer Arbeitsplätze in der regionalen (Teil A) bzw. regionalen ökologischen (Teil B) Ernährungswirtschaft
Verbesserung des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes
ist jeweils ein Punkt zu vergeben.
Für die Demografiekriterien:
Maßnahmen in strukturschwachen Regionen
Maßnahmen zur Sicherung von Arbeitsplätzen in strukturschwachen Regionen
Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen in strukturschwachen Regionen
sind jeweils drei Punkte zu vergeben.
Für die Größen- und Regional-, Umwelt- und Qualitätskriterien:
Maßnahmen von Kleinstunternehmen oder kleinen Unternehmen
Maßnahmen, die in hohem Maß (über 75 % Bezug aus der angegebenen Region) regionale Erzeugnisse betreffen
Investitionen mit Wassereinsparungspotenzial
Investitionen mit Energieeinsparungspotenzial
Antragsteller ist bereits Teilnehmer an Qualitätsprogrammen wie z. B. GQ-Bayern oder wird im Zuge der Investition Programmteilnehmer
sind jeweils fünf Punkte zu vergeben.
Durch diese Vorgehensweise ergibt sich eine Rangfolge.
Werden die Mittel in der benannten Antragsrunde überzeichnet, kommen die Antragsteller mit der höchsten Punktzahl zum Zuge.
Werden die Mittel in der ersten Antragsrunde nicht ausgeschöpft, können weitere Antragsrunden eröffnet werden. Auch hier ist jeweils ein Ranking durchzuführen.
Bei Punktgleichheit kann der Fördersatz gleichmäßig gekürzt werden und somit gegebenenfalls alle Antragsteller bedient werden.
2.
Bayerisches Haushalts-/EU-Beihilferecht
Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn von Art. 23 und 44 BayHO. Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid etwas anders bestimmt ist.
Ergänzend bzw. abweichend gilt:
Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks beträgt bei
Baumaßnahmen zwölf Jahre,
sonstigen Investitionen fünf Jahre
ab Inbetriebnahme.
An die Stelle der Unterlagen gemäß VV Nr. 6 zu Art. 44 BayHO treten die im Anlagenverzeichnis des Antragsformblattes aufgelisteten Unterlagen.
Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P werden nicht angewendet.
Beihilferechtliche Grundlage für die Förderung bildet die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.
3.
Mehrfachförderung
Eine Förderung nach Teil A und Teil B dieser Richtlinie schließen sich gegenseitig aus. Darüber hinaus dürfen neben Zuwendungen nach dieser Richtlinie keine Mittel aus anderen öffentlichen Förderprogrammen für denselben Zweck in Anspruch genommen werden.
4.
Ressortabgrenzung
Die geltende Ressortabstimmung zwischen dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie und dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Förderung in bestimmten Bereichen der Ernährungswirtschaft vom 25. März 1980 (Az.: G6-7750/7), geändert am 23. April 1986 (Az.: G6-7618.5-58), und das LMS vom 29. August 2013 (Az.: M3-7601-1/35III) sind zu beachten. Bei nicht eindeutig abzugrenzenden Einzelprojekten ist eine Abstimmung zwischen den Ressorts herbeizuführen.
5.
Antragsverfahren
5.1
Die Abwicklung der Förderprojekte erfolgt bei der Landesanstalt für Landwirtschaft, Abteilung Förderwesen und Fachrecht (LfL-AFR).
5.2
Anträge und die erforderlichen Anlagen sind während der im Förderwegweiser auf der Homepage des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten veröffentlichten Antragsrunden bei der LfL-AFR einzureichen. Werden die Mittel durch eine einzelne Antragsrunde nicht ausgeschöpft, können nach Absprache von der LfL-AFR mit dem Staatsministerium weitere Antragsrunden eröffnet werden.
5.3
Eine Verpflichtungserklärung über den regionalen Bezug (siehe Teile A und B, jeweils Nr. 4, Spiegelstrich 6) ist bei Antragstellung abzugeben. Der Nachweis über die Einhaltung ist der LfL-AFR unaufgefordert jährlich spätestens bis 31. März vorzulegen.
5.4
Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist durch eine schlüssige Darstellung ihrer Wirkung auf das Unternehmen nachzuweisen.
5.5
Eine Erklärung des Zuwendungsempfängers nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ist abzugeben.
5.6
Die LfL-AFR entscheidet über den Antrag und erlässt einen entsprechenden Bescheid. Der Bayerische Oberste Rechnungshof erhält nur bei Fördersummen über 50.000 Euro unter Verwendung des entsprechenden elektronischen Formblatts einen Abdruck in elektronischer Form.
5.7
Die LfL-AFR überwacht die Einhaltung der im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen.
6.
Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis
6.1
Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb der im Bewilligungsbescheid gesetzten Frist den Nachweis der Verwendung bei der LfL-AFR einzureichen und die Auszahlung der Zuwendung zu beantragen. Es können keine Teilverwendungsnachweise eingereicht werden.
6.2
Die zur Auszahlung freigegebenen Förderbeträge werden zentral vom Staatsministerium an den Zuwendungsempfänger überwiesen.
7.
Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderung
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 16. Mai 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Mit Ablauf des 15. Mai 2014 tritt die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse (VuVregio-Richtlinie) vom 8. Februar 2013 (AllMBl S. 151) außer Kraft.
 
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor