Veröffentlichung AllMBl. 2014/07 S. 342 vom 09.05.2014

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Az.: G3-7275-1/67
787-L
787-L
Richtlinie für die Gewährung
der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ)
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 9. Mai 2014  Az.: G3-7275-1/67
 
Grundlagen dieser Richtlinie sind (in der jeweils geltenden Fassung):
die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014;
die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER);
die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen, gemäß den Bestimmungen des Art. 93 VO (EG) Nr. 1698/2005;
die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER);
die Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums;
die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor;
die Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER;
die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften;
das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl I S. 1055);
die genehmigte Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher Räume (NRR) nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) mit gemeinsamen Bestandteilen der regionalen Programme der deutschen Bundesländer auf der Grundlage von Maßnahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) vom 17. Juli 2007;
die jeweils gültigen Grundsätze für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“;
das genehmigte Bayerische Zukunftsprogramm Agrarwirtschaft und Ländlicher Raum 2007–2013 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds (ELER) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (BayZAL);
das Bayerische Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006;
die Lose-Blatt-Sammlung (LBS) – Verwaltungsvorschrift des StMELF – für den Verwaltungsvollzug;
die Art. 23, 44 BayHO und die jeweiligen Verwaltungsvorschriften (VV) hierzu.
Inhaltsübersicht
1.
Zuwendungszweck
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
6.
Verfahren
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1:   Förderbeträge in Euro bei den verschiedenen LVZ-Werten
Anlage 2:   Prämienstaffelung
Anlage 3:   Kulturgruppen für die Ausgleichszulage in den benachteiligten Gebieten
1.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, in benachteiligten Gebieten (Berggebiete, Benachteiligte Agrarzonen einschließlich Kleine Gebiete) eine standortgerechte Landbewirtschaftung zu sichern.
Über die Fortführung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit sollen
der Fortbestand der landwirtschaftlichen Bodennutzung und somit die Erhaltung einer lebensfähigen Gemeinschaft im ländlichen Raum gewährleistet,
der ländliche Lebensraum erhalten sowie
nachhaltige Bewirtschaftungsformen, die insbesondere Belangen des Umweltschutzes Rechnung tragen, erhalten und gefördert werden.
2.
Gegenstand der Förderung
Gewährung einer Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten für landwirtschaftlich genutzte Flächen (LF) in benachteiligten Gebieten (Berggebiete, Benachteiligte Agrarzonen einschließlich Kleine Gebiete) zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und zum Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile.
Maßgeblich für die Abgrenzung der Ausgleichszulagengebiete ist die Gebietseinteilung zur Förderung der Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten nach Gemeinden und Gemeindeteilen in der jeweils geltenden Fassung. Die benachteiligten Gebiete wurden gemäß Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete, zuletzt geändert durch Entscheidung 97/172/EG der Kommission vom 10. Februar 1997 (ABl L 72 vom 13. März 1997, S. 1), festgelegt.
Die grundstücksscharfe Abgrenzung kann beim jeweiligen AELF eingesehen werden. Darüber hinaus enthalten die Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS)-Flächendaten die entsprechenden Informationen zur Gebietszugehörigkeit.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand weniger als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt. Diese Begrenzung gilt nicht für Weidegemeinschaften.
3.2
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des InVeKoS bezüglich Antragsteller und Betrieb (vgl. auch Verwaltungsvorschriften in der Lose-Blatt-Sammlung).
3.3
Empfänger einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (AGL) oder der Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) erhalten keine AGZ.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendung setzt voraus, dass der Antragsteller
4.1
im jeweils maßgeblichen Zeitraum (Nr. 6.4.3) mindestens 3 ha LF in den benachteiligten Gebieten selbst bewirtschaftet,
4.2
seinen Betriebssitz in Bayern hat (in anderen Bundesländern in benachteiligten Gebieten bewirtschaftete Flächen werden in die Förderung mit einbezogen).
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen der Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2
Umfang der Zuwendung
5.2.1
Die AGZ wird nach der im Antragsjahr bewirtschafteten LF einschließlich beihilfefähiger Landschaftselemente in den benachteiligten Gebieten auf Basis der Angaben im Mehrfachantrag (MFA) gewährt (vgl. LBS).
5.2.2
Folgende Flächen sind von der Förderung ausgeschlossen:
Flächen für die Erzeugung von
Mais,
Weizen,
Wein,
Zuckerrüben,
Gemüse, Obst, Hopfen, Tabak, Blumen und Zierpflanzen sowie Baumschulflächen
und Flächen,
die nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden,
die für agrarökologische Zwecke stillgelegt wurden.
5.2.3
Alm-/Alpflächen
Bei Almen/Alpen ist bei der Ermittlung der förderfähigen Fläche grundsätzlich auf die Lichtweidefläche abzustellen. Dabei sind die Vorgaben der LBS zu beachten.
5.2.4
Flächen in anderen EU-Staaten (z. B. Österreich) sind nicht anrechenbar. Ausgenommen sind Futterflächen (z. B. Almen, Alpen), deren Bewirtschaftung traditionell (mindestens ein Jahrzehnt) und/oder funktionell vom Stammbetrieb in Bayern aus erfolgt. Neue bzw. weitere grenzüberschreitende Zupachtflächen können nur nach Zustimmung der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) in die Förderung einbezogen werden.
5.3
Höhe der Förderung
Die Höhe der AGZ je ha LF richtet sich nach dem Grad der Benachteiligung im Einzelbetrieb. Maßstab für die Benachteiligung ist die Durchschnitts-LVZ der Gemeinde bzw. Gemarkung in der benachteiligten Agrarzone (einschließlich Kleine Gebiete) bzw. im Berggebiet, in der die Flächen des jeweiligen Betriebes liegen (vgl. Nr. 6.4.4).
Je ha LF kann jährlich gewährt werden:
5.3.1
In Abhängigkeit von der maßgeblichen LVZ
in der benachteiligten Agrarzone (einschließlich Kleine Gebiete)
Grünland, Ackerfutter1)
25–200 €/ha LF
Sonstiges Ackerland
25–100 €/ha LF
im Berggebiet
Grünland, Ackerfutter1)
42–200 €/ha LF
Sonstiges Ackerland
25–100 €/ha LF
Die Prämienstaffelung nach abnehmender LVZ beträgt je LVZ-Punkt bei
Grünland und Ackerfutter
9,30 €
sonstigem Ackerland
4,65 €
(vgl. Anlagen 1 und 2).
Bei Grünland und Ackerfutter werden ab einer LVZ von 30 (im Berggebiet ab LVZ von ca. 28,2) und bei sonstigem Ackerland ab einer LVZ von ca. 27,4 die o. g. Mindestbeträge (25 bzw. 42 €/ha LF) gewährt.
5.3.2
Unabhängig von der maßgeblichen LVZ für
die Bewirtschaftung anerkannter Almen/Alpen
200 €/ha LF
die Bewirtschaftung von Flächen (Grünland) über 1.000 m Höhe
200 €/ha LF
5.4
Begrenzungen
5.4.1
Die Förderung je Unternehmen (Antragsteller) ist auf maximal 16.000 € pro Jahr begrenzt. Von dieser betrieblichen Obergrenze sind bereits bestehende Genossenschaften und Rechtlervereinigungen, die herkömmlicherweise anerkannte Almen/Alpen und Almendweiden im Bereich der Berggebiete bewirtschaften, ausgenommen.
5.4.2
Prämien unter 100 € je Antragsteller und Jahr werden nicht bewilligt.
6.
Verfahren
6.1
Antrags- und Bewilligungsbehörde
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das für den Betriebssitz zuständige AELF, das auch die Betriebsnummer führt.
6.2
Antragstellung
Die jährliche Antragstellung erfolgt mit dem MFA. Grundlage für die Bemessung der Zuwendung sind die aktuellen Daten des MFA (Hauptformular, Flächen- und Nutzungsnachweis). Der Antragsteller ist verpflichtet, die gesamte von ihm bewirtschaftete LF im Flächen- und Nutzungsnachweis und alle Tiere des Betriebes im Viehverzeichnis anzugeben.
6.3
Kontrolle und Ahndung von Verstößen
Zu den Kontrollen und zur Ahndung von Verstößen bezüglich der Förderkriterien und der CC-Anforderungen gemäß Art. 5 und 6 und der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird auf die LBS verwiesen.
6.4
Abwicklung
6.4.1
Die für die Berechnung und Auszahlung der Zuwendungen sowie die für die Erstellung der für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und die EU-Kommission bestimmten Berichte erforderlichen Daten werden vom AELF vor der Bewilligung der Zuwendung in den EDV-Datenbestand InVeKoS, Programmteil „AGZ“, eingegeben. Das StMELF setzt den Zeitpunkt und die Zeitdauer für die Überprüfung der Kontrolllisten durch die ÄELF fest. Die Auszahlung erfolgt auf Grundlage der geprüften Kontrollliste bzw. Bewilligungsliste. Dabei sind die Vorgaben der Lose-Blatt-Sammlung (LBS) zu beachten.
6.4.2
Die Auszahlung der AGZ sowie die edv-technische Erstellung und der Versand der Bewilligungsbescheide bzw. Ablehnungsbescheide werden vom StMELF zentral vorgenommen. Aufhebungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheide erlässt das AELF unter Beigabe einer Rechtsbehelfsbelehrung selbst.
6.4.3
Maßgeblich für den Flächenbestand sind Art und Umfang der Hauptnutzung des Antragsjahres entsprechend den Angaben im Flächen- und Nutzungsnachweis des Mehrfachantrages.
6.4.4
Die Berechnung des Fördersatzes erfolgt nach der Durchschnitts-LVZ der Gemeinden bzw. Gemarkungen in der benachteiligten Agrarzone (einschließlich Kleine Gebiete) bzw. im Berggebiet, in der die Flächen des jeweiligen Betriebes liegen. Bei Gemeinden, die vollständig im Berggebiet oder in der benachteiligten Agrarzone (einschließlich Kleine Gebiete) liegen, ist die Durchschnitts-LVZ der Gemeinde maßgebend. Bei Gemeinden, die teilweise im benachteiligten Gebiet und teilweise im nicht benachteiligten Gebiet liegen, wird für die Flächen im benachteiligten Gebiet die Durchschnitts-LVZ der darin liegenden Gemarkungen zur Berechnung herangezogen.
Die maßgebliche LVZ wird wie folgt über EDV ermittelt:
ha LF (Gde A) x LVZ (Gde. A) + ha LF (Gde B) x LVZ (Gde B)
ha LF insgesamt
LF (Gde. A)
=    LF (eigen und/oder gepachtet) in der Gemeinde bzw. Gemarkung A
LVZ (Gde. A)
=    Durchschnitts-LVZ der Gemeinde bzw. Gemarkung A, in der die Fläche liegt
Alm-/Alpflächen bleiben bei dieser Berechnung außer Ansatz.
6.4.5
AGZ für Genossenschafts- und Rechtlerweiden, die von der Genossenschaft bzw. der Rechtlervereinigung selbst bewirtschaftet werden, können von dieser beantragt werden. Die Beantragung von Teilen einer Genossenschafts- und Rechtlerweide in einem einzelbetrieblichen Antrag ist zulässig, sofern nicht die Genossenschaft bzw. Rechtlervereinigung diese Flächen zusammengefasst beantragt. Die AGZ für die Genossenschafts- und Rechtlerweiden, die von der Genossenschaft bzw. der Rechtlervereinigung beantragt werden, werden auf den einzelbetrieblichen Höchstbetrag (16.000 €) nicht angerechnet.
6.4.6
Einzelbewirtschafter von Almen/Alpen, auch wenn sie sich zusammenschließen, gelten nicht als Genossenschaft bzw. Rechtlervereinigung im Sinn dieser Richtlinie. Nr. 5.4.1 Satz 2 und Nr. 6.4.5 werden in diesen Fällen nicht angewandt.
6.4.7
Die Förderung ist eine Zuwendung im Sinn der Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO). Es gelten die VV (ohne Nr. 2.4) zu Art. 44 BayHO, soweit sich aus dieser Richtlinie nichts Abweichendes ergibt. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
6.4.8
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden richtet sich nach Art. 48 und 49 BayVwVfG. Rückforderungs- und Zinsansprüche sind nach Art. 49a BayVwVfG in Verbindung mit Art. 5 VO (EU) Nr. 65/2011 geltend zu machen. Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Die Richtlinie vom 6. September 2010 (Az.: A6-7275-2755) gilt weiterhin für Anträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden.
 
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
________________________
1)
Klee, Kleegras, Klee-Luzerne-Gemisch, Luzerne, Ackergras, Wechselgrünland, Grünlandeinsaat und sonstiges Ackerfutter
 
 
 

Anlagen