Veröffentlichung AllMBl. 2014/07 S. 350 vom 13.06.2014

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Az.: II4/6511-1/203
2231-A
2231-A
Richtlinie zur Förderung
der Qualitätssicherung und -entwicklung in Kindertageseinrichtungen,
zur Sicherstellung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und
zur Umsetzung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 13. Juni 2014  Az.: II4/6511-1/203
 
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Qualitätssicherung und -entwicklung in Kindertageseinrichtungen, zur Sicherstellung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zur Umsetzung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der hierfür zweckbestimmt im Einzelplan 10 verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Trainee-Programm für Grundschullehrkräfte und sonstige Quereinsteiger mit einschlägig akademischem Abschluss in der Kinderbetreuung u. a. zur Intensivierung der Sprachförderung vor der Schule
1.1
Zweck der Zuwendung
1Grundschullehrkräfte und sonstige Quereinsteiger mit einschlägig akademischem Abschluss sollen für den Einsatz als Fachkraft in Kindertageseinrichtungen und in der Großtagespflege nach erfolgreicher Weiterqualifizierung dazu beitragen, durch intensivierte Sprachförderung und allgemeine Schulvorbereitung auf den Übergang der betreuten Kinder von der Kindertageseinrichtung in die Grundschule noch besser vorzubereiten. 2Ferner sollen für die Zeit der Qualifizierung die darauf entfallenden Personalausgaben der in den Kindertageseinrichtungen und in der Großtagespflege beschäftigten Teilnehmer durch staatliche Zuwendungen anteilig gefördert werden.
1.2
Gegenstand der Förderung
1Gefördert werden Projekte, die bis zu 150 Grundschullehrkräfte und sonstige Quereinsteiger mit einschlägig akademischem Abschluss für den Einsatz als Fachkraft in Kindertageseinrichtungen qualifizieren. 2Darüber hinaus werden für den Zeitraum der Qualifizierung die Personalausgaben der in den Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Großtagespflege beschäftigten Teilnehmer anteilig gefördert.
1.3
Zuwendungsempfänger
1Für die Förderung der Qualifizierungsmaßnahmen sind Zuwendungsempfänger die Gemeinden und Träger, die entsprechende Qualifizierungsprojekte durchführen. 2Im Übrigen sind die Gemeinden und Träger von Kindertageseinrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG und der Großtagespflege Zuwendungsempfänger, welche die Grundschullehrkräfte bzw. sonstigen Quereinsteiger beschäftigen.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
1Die teilnehmenden Grundschullehrkräfte bzw. sonstigen Quereinsteiger mit einschlägig akademischem Abschluss sollen im Wechsel zwischen praktischer Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung oder Großtagespflege und theoretischer Ausbildung zur „Grundschullehrkraft im Erziehungsdienst“ bzw. „Fachkraft im Erziehungsdienst“ weitergebildet werden. 2Die Qualifizierung hat modular zu erfolgen und hat auf der Basis des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans und der Bayerischen Bildungsleitlinien mindestens folgende Inhalte abzudecken:
a)
Bildungsprozesse anregen und begleiten,
b)
spezielle Kenntnisse im Bereich sprachlicher Bildung vermitteln,
c)
Personen und Situationen wahrnehmen, Verhalten beobachten und erklären,
d)
erzieherisches Handeln planen, durchführen und reflektieren,
e)
Werte und Werthaltungen reflektieren, weiterentwickeln und in das berufliche Handeln integrieren und
f)
sich im Sozialraum vernetzen.
1.5
Art und Umfang der Zuwendung
1.5.1
1Die Zuwendung an Gemeinden und Träger, die Qualifizierungsprojekte durchführen, erfolgt im Wege einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung mit maximal 60.000 Euro für jedes Qualifizierungsprojekt. 2Zuwendungsfähig sind die dem Qualifizierungsprojekt eindeutig zuweisbaren Personal- und Sachausgaben. 3Der Projektträger hat zur Finanzierung des Projekts Eigenmittel in Höhe von mindestens zehn vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen. 4Das Qualifizierungsprojekt soll 25 Teilnehmer umfassen. 5Sinkt die Teilnehmeranzahl während der sechsmonatigen Qualifizierungsphase unter 13, ist das Projekt zu schließen. 6In diesem Fall endet die Förderung mit der Schließung. 7Die Schließung hat zum Ablauf des Kalendermonats zu erfolgen, in dem die Teilnehmeranzahl unter 13 sinkt. 8Der Projektträger ist verpflichtet, die verbleibenden Kursteilnehmer in einen anderen Kurs (ggf. auch den eines anderen Projektträgers) zu vermitteln. 9Die Finanzierung erfolgt in diesen Fällen anteilig zu den im Projekt durchgeführten Kalendermonaten der Qualifizierung, wobei nur ganze Kalendermonate gezählt werden. 10Für jeden durchgeführten Monat wird 1/6 der jeweiligen Fördersumme gezahlt.
1.5.2
Die Personalausgaben der an der Qualifizierung teilnehmenden Personen von Trägern von Kindertageseinrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG und der Großtagespflege werden im Rahmen einer Anteilfinanzierung ohne Lohnnebenkosten entsprechend der jeweiligen Entgelttabelle Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Allgemeiner Teil – und dem Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) mit maximal Entgeltgruppe S 3 Stufe 1 gefördert.
2.
Förderung der Inklusion in der Tagespflege
2.1
Zweck der Zuwendung
1Im Vorgriff auf eine künftige Änderung des BayKiBiG wird zur Umsetzung der Inklusion in der Kindertagespflege der einheitliche gesetzliche Gewichtungsfaktor 1,3 (Art. 21 Abs. 5 Satz 7 BayKiBiG) auf 4,5 für Kinder mit (drohender) Behinderung in der Kindertagespflege angehoben. 2Die Förderung soll zur besseren Finanzierung der Ausgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Umsetzung der Inklusion im Bereich der Tagespflege beitragen. 3Dies betrifft die Qualifizierung, die Fortbildung, die fachliche Begleitung und Beratung der Tagespflegepersonen, die Vermittlung der Kinder, die Sicherstellung einer gleichermaßen geeigneten Ersatzbetreuung sowie die Auszahlung einer der Förderung angemessenen Geldleistung im Sinn des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). 4Die Tagespflegepersonen bedürfen zudem eines Ausgleichs bei der Feststellung des Tagespflegeentgelts (§ 23 Abs. 1 SGB VIII), weil sie in aller Regel wegen des höheren erzieherischen und pflegerischen Aufwands für die Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung insgesamt weniger Kinder aufnehmen können.
2.2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist eine Erhöhung der kindbezogenen Förderung für behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder in der Tagespflege im Sinn von Art. 20 und 20a BayKiBiG.
2.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG) bzw. die Gemeinden (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG).
2.4
Zuwendungsvoraussetzungen
1Die Zuwendung erfasst behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, die zusammen mit Regelkindern in der (Groß-)Tagespflege betreut werden. 2Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung des BayKiBiG. 3Der höhere Gewichtungsfaktor 4,5 wird für jedes Kind mit (drohender) Behinderung in der Kindertagespflege gewährt, wenn
a)
die Tagespflegeperson weniger als vier Kinder gleichzeitig betreut,
b)
die Großtagespflegestelle weniger als acht Kinder gleichzeitig betreut,
c)
der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Betreuung des Kindes bzw. der Kinder mit (drohender) Behinderung ein erhöhtes Tagespflegeentgelt festsetzt, wobei die Erhöhung des Tagespflegeentgelts mindestens der – um den Gewichtungsfaktor 4,5 erhöhten – staatlichen Förderung entsprechen muss.
2Zudem müssen die übrigen Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1, Art. 20 und 25 BayKiBiG bzw. Art. 18 Abs. 2 Satz 1, Art. 20a und 21 BayKiBiG erfüllt sein. 3Die Tagespflegeperson muss über eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII mit einer Qualifizierung von mindestens 100 Stunden verfügen und nachweisen, dass sie für die Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung geeignet ist. 5Bei der Begrenzung der Elternbeteiligung nach Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG bleibt die Erhöhung des Gewichtungsfaktors von 1,3 auf 4,5 außer Betracht.
2.5
Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung durch eine Erhöhung des Gewichtungsfaktors von 1,3 auf 4,5 im Rahmen des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung (Art. 21 BayKiBiG).
3.
Förderung langer Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen
3.1
Zweck der Zuwendung
1Viele Eltern sind auf lange Öffnungszeiten bei Kindertageseinrichtungen angewiesen, weil sie eine Ganztagsbeschäftigung ausüben. 2Mit der Zuwendung sollen die Träger in die Lage versetzt werden, bei Bedarf lange Öffnungszeiten anzubieten und damit einen zusätzlichen Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu leisten.
3.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Kindertageseinrichtungen, die ganzjährig Öffnungszeiten von mindestens 45 Stunden pro Woche anbieten.
3.3
Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden und Träger von Kindertageseinrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG. 2Auf Netze für Kinder im Sinn der Übergangsvorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege und zur Änderung anderer Gesetze (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und Änderungsgesetz – BayKiBiG und ÄndG) vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236) findet Nr. 3 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass eine fiktive Berechnung nach Art. 24 BayKiBiG beim Umfang der Zuwendung nicht erfolgt (vgl. Nr. 3.5 Satz 3).
3.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendung setzt voraus, dass der Träger der Kindertageseinrichtung im Bewilligungszeitraum Fördermittel nach Maßgabe des BayKiBiG erhält, die Öffnungszeiten der Einrichtung im gesamten Bewilligungszeitraum (außerhalb der Schließzeiten, Art. 21 Abs. 4 Satz 3 BayKiBiG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 4 AVBayKiBiG) mindestens 45 Stunden pro Woche umfassen und die Nutzung der längeren Öffnungszeiten der Einrichtung durch entsprechende Buchungszeiten von Kindern belegt werden kann.
3.5
Art und Umfang der Zuwendung
1Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung und wird über einen einrichtungsbezogenen Faktor durch Erhöhung des staatlichen Finanzierungsanteils der kindbezogenen Förderung im Sinn von Art. 21 BayKiBiG ausgereicht. 2Der einrichtungsbezogene Faktor wird in Abhängigkeit von der Zahl der Einrichtungen, die die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, rückwirkend für den jeweiligen Bewilligungszeitraum durch das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration nach Zustimmung (Art. 40 BayHO) des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat festgelegt und bekannt gemacht. 3Die Höhe des einrichtungsbezogenen Ausbaufaktors errechnet sich durch Division wie folgt:
a)
Dividend sind die im Rahmen des Haushalts zur Verfügung stehenden Mittel für die Förderung von langen Öffnungszeiten.
b)
Divisor ist der nach BayKiBiG ermittelte Förderbetrag der für den Bewilligungszeitraum fristgerecht gestellten Förderanträge für Kindertageseinrichtungen mit Öffnungszeiten von mindestens 45 Stunden pro Woche.
4.
Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen
4.1
Zweck der Förderung
1Integrative Kindertageseinrichtungen erhalten eine gesetzliche Förderung nach Maßgabe des BayKiBiG. 2Bei Einrichtungen mit einem hohen Anteil an behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern und dadurch bedingt höheren Personalausgaben und geringeren Einnahmen aus Elternbeiträgen ergeben sich im Einzelfall für den Träger und die Sitzgemeinde unzumutbare Finanzierungslücken. 3Die Zuwendung dient dem teilweisen Ausgleich dieser Härtefälle bei Einrichtungen mit überörtlicher Bedeutung.
4.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die nicht durch die Förderung nach dem BayKiBiG gedeckten Betriebskosten integrativer Einrichtungen mit überörtlicher Bedeutung.
4.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden und Träger von integrativen Kindertageseinrichtungen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG.
4.4
Zuwendungsvoraussetzungen
1Ausgleichsfähig sind Betriebskosten, die das 1,5-Fache der staatlichen und kommunalen kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG übersteigen. 2Die Zuwendung setzt voraus, dass
a)
der Zuwendungsempfänger im Bewilligungszeitraum Fördermittel nach Maßgabe des BayKiBiG erhält,
b)
sich die betroffenen Gemeinden im Bewilligungszeitraum an dem auszugleichenden Betriebskostendefizit in mindestens gleicher Höhe wie die staatliche Zuwendung nach dieser Richtlinie beteiligen,
c)
die integrative Einrichtung einen im Bewilligungszeitraum durchschnittlichen Anstellungsschlüssel von mindestens 1 : 10,0 einhält,
d)
an mindestens sechs Monaten im Kindergartenjahr mindestens sieben behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder die Einrichtung gleichzeitig besuchen,
e)
die Einrichtung überörtliche Bedeutung hat.
3Überörtliche Bedeutung hat die Einrichtung dann, wenn zumindest in einem Zeitraum von sechs Kalendermonaten im Bewilligungszeitraum die behinderten oder von wesentlicher Behinderung bedrohten Kinder gewöhnliche Aufenthaltsorte (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I) in mindestens drei verschiedenen Gemeinden haben.
4.5
Art und Umfang der Zuwendung
1Die Zuwendung erfolgt als anteilige Fehlbedarfsfinanzierung und wird als Einmalzahlung ausgereicht. 2Abschlagszahlungen sind nicht möglich. 3Die Zuwendung soll bis zu 40 vom Hundert des ausgleichsfähigen Betriebskostendefizits pro Bewilligungszeitraum und Einrichtung abdecken, darf aber 10.000 Euro nicht überschreiten.
5.
Verfahren für alle Förderungen nach dieser Richtlinie
5.1
Bewilligungszeitraum
1Der Bewilligungszeitraum beginnt ab Inkrafttreten dieser Richtlinie und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2014. 2Ab dem 1. Januar 2015 erstreckt sich der Bewilligungszeitraum auf das jeweilige Kalenderjahr.
5.2
Bewilligungsbehörde
1Für die Förderung nach Nr. 1 ist das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration zuständig. 2Es kann die Zuständigkeit auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. 3Für die Förderung nach Nrn. 2 bis 4 sind die Bewilligungsbehörden nach Art. 28 Satz 1 BayKiBiG zuständig.
5.3
Antragstellung
5.3.1
1Die Anträge für die Förderung nach Nr. 1 einschließlich eines Ausgaben- und Finanzierungsplans sollen spätestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde schriftlich gestellt werden. 2Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn bedarf der Einwilligung der Bewilligungsbehörde.
5.3.2
1Die Anträge nach Nrn. 2 und 3 werden schriftlich durch den Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Endabrechnung für die kindbezogene Förderung nach Art. 26 Abs. 1 BayKiBiG gestellt. 2Die Zuwendungen nach Nrn. 2 und 3 können bis spätestens 30. April des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres beantragt werden.
5.3.3
1Der Antrag auf Ausgleich des Betriebskostendefizits (Nr. 4) kann innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft des Bescheids über die kindbezogene Förderung, jedenfalls aber bis spätestens 31. Dezember des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres gegenüber der Bewilligungsbehörde nach Art. 28 BayKiBiG gestellt werden.
5.3.4
Für die Berechnung der Fristen gelten die §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
5.4
Abschlagszahlungen
5.4.1
Die Förderung nach Nr. 1 kann nach den Vorgaben der Nrn. 1.4 ANBest-P bzw. 1.3 ANBest-K angefordert werden.
5.4.2
1Für die Förderung nach Nrn. 2 und 3 erhalten die Zuwendungsempfänger ab dem Bewilligungszeitraum 2015 auf Antrag Abschlagszahlungen in Höhe von 96 vom Hundert der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Fördersumme nach dieser Richtlinie, die vierteljährlich zusammen mit der kindbezogenen Förderung nach § 22 AVBayKiBiG ausgereicht werden. 2Für die Auszahlung der Abschlagszahlungen nach Nr. 3 ermittelt das zuständige Staatsministerium in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat einen vorläufigen einrichtungsbezogenen Faktor. 3Bei der Berechnung des vorläufigen einrichtungsbezogenen Faktors kommt der Rechenweg nach Nr. 3.5 mit der Maßgabe zur Anwendung, dass 96 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die im Bewilligungszeitraum voraussichtliche Zahl der Kindertageseinrichtungen, die die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, und der maßgebende Basiswert zugrunde gelegt werden. 4Die Summe der für den Bewilligungszeitraum geleisteten Abschlagszahlungen wird auf die Förderung nach Nrn. 2 und 3 angerechnet.
5.4.3
1Differenzen sind auszugleichen, d. h. waren die Abschlagszahlungen gegenüber dem Endförderbetrag zu hoch, hat der Empfänger den überzahlten Betrag zu erstatten. 2Ergibt sich hingegen ein höherer Förderbetrag als die Summe der Abschlagszahlungen, wird der Mehrbetrag ausgezahlt. 3Der Zuwendungsempfänger hat die Abschlagszahlungen zu erstatten, wenn er den Antrag auf Förderung nicht innerhalb der in Nr. 5.3 festgelegten Frist stellt.
5.5
Nachweis und Prüfung der Verwendung
1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen nach Nrn. 1 und 4 sowie für deren Nachweis und deren Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie Art. 48 bis Art. 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). 2Im Zuwendungsbescheid ist insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen der ANBest-P bzw. ANBest-K, die dem Bescheid als Anlage beigefügt werden, hinzuweisen. 3Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen nach Nrn. 2 und 3 sowie für deren Nachweis und deren Prüfung gelten Art. 26 BayKiBiG und § 23 AVBayKiBiG entsprechend. 4Das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ergibt sich aus Art. 91 BayHO.
6.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
 
Höhenberger
Ministerialdirektor