Veröffentlichung AllMBl. 2014/08 S. 380 vom 30.06.2014

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Az.: 15g-U8033.3-2013/8-11
2129.0-U
2129.0-U
Änderung des Bayerischen Umweltberatungs- und Auditprogramms
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 30. Juni 2014  Az.: 15g-U8033.3-2013/8-11
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz betreffend die Richtlinien zur Förderung von Umweltberatungen und Umweltmanagementsystemen bei kleinen und mittleren Unternehmen (Bayerisches Umweltberatungs- und Auditprogramm) vom 12. Mai 2006 (AllMBl S. 168), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10. Juni 2011 (AllMBl S. 210), wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wie folgt geändert:
1.
Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 Spiegelstrich 3 wird das Wort „Kostenschätzung“ durch das Wort „Ausgabenschätzung“ ersetzt.
b)
Abs. 4 wird aufgehoben.
c)
Abs. 5 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„Der Berater muss über eine entsprechende Befähigung sowie über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Es muss sich um einen externen Berater handeln.“
2.
Der Nr. 2.2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„Der Aufbau eines Umweltmanagementsystems kann auch gegenüber mehreren Unternehmen erbracht werden (Gruppenberatung).“
3.
In Nr. 3 Abs. 2 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Spiegelstrich 5 angefügt:
„–
für Unternehmen, die den De-minimis-Beihilfen-Höchstbetrag von 200.000 € innerhalb des laufenden Drei-Jahres-Zeitraums überschreiten oder mit Gewährung der Förderung überschreiten würden (gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV).
Für Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, beträgt der De-minimis-Beihilfen-Höchstbetrag 100.000 € innerhalb von drei Steuerjahren. Diese De-minimis-Beihilfen dürfen nicht für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden.“
4.
Nr. 4.1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Der Zuwendungsempfänger erhält durch die Zuwendung eine De-minimis-Beihilfe gemäß den Beihilferegeln der Europäischen Union (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1)).“
5.
Nr. 4.2.1 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
b)
In Abs. 3 Satz 1 werden das Wort „Beratungskosten“ durch das Wort „Beratungsausgaben“ und das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
c)
In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
6.
In Nr. 4.3.1 wird in der Überschrift sowie in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 das Wort „Kosten“ jeweils durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
7.
Nr. 4.3.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
b)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„Bei den als Gruppenberatung erbrachten Teilleistungen beim Aufbau von Umweltmanagementsystemen sind die anfallenden Ausgaben durch die Anzahl der beratenen Betriebe zu dividieren.“
8.
Nr. 6.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Spiegelstrich 2 erhält folgende Fassung:
„–
einem Ausgabeplan auf der Basis von Ausgabenvoranschlägen,“
b)
In Spiegelstrich 3 wird der Schlusspunkt durch das Wort „sowie“ ersetzt.
c)
Es wird folgender Spiegelstrich 4 angefügt:
„–
eine ausgefüllte und unterschriebene De-minimis-Erklärung.“
9.
In Nr. 6.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 und Abs. 3 Spiegelstrich 2 werden jeweils nach dem Wort „Zahlungsbeleg“ die Worte „und Beleg des Beratungsauftrags“ angefügt.
10.
In Nr. 7 Abs. 1 wird das Wort „, Gesundheit“ gestrichen.
11.
In Nr. 9 Abs. 1 Satz 3 wird das Datum „30. Juni 2014“ durch das Datum „17. November 2015“ ersetzt.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2014 in Kraft. Abweichend davon treten Nrn. 3, 4 und 8 Buchst. b und c am 1. Januar 2015 in Kraft.
 
Dr.  Christian Barth
Ministerialdirektor