Veröffentlichung AllMBl. 2014/09 S. 394 vom 31.07.2014

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Az.: M4-7687.2-1/30
7845-L
7845-L
Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen
im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms
(Schulobst- und -gemüseprogramm – SOGPR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 31. Juli 2014  Az.: M4-7687.2-1/30
Grundlagen dieser Richtlinie sind:
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671);
Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl L 346 vom 20. Dezember 2013, S. 12);
Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms (ABl L 94 vom 8. April 2009, S. 38);
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 549);
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulobst- und -gemüseprogramm (Schulobstgesetz) vom 24. September 2009 (BGBl I S. 3152), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. März 2014 (BGBl I S. 258);
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl I S. 1847), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 93 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154);
Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die Verwaltungsvorschriften hierzu.
Präambel
Ziel dieses Programms ist die Veränderung der Verzehrgewohnheiten bei Kindern in möglichst frühem Alter hin zu einer bewussten Ernährung. Dem zu geringen Obst- und Gemüseverzehr bei Kindern soll entgegengewirkt und der Obst- und Gemüseanteil in der Ernährung nachhaltig erhöht werden. Das Zusammenwirken der Land- und Ernährungswirtschaft mit den teilnehmenden Einrichtungen spielt bei der regelmäßigen Versorgung mit Schulobst und -gemüse eine unverzichtbare Rolle. Auf ein abwechslungsreiches Angebot ist zu achten, dabei sollen Erzeugnisse aus regionaler Erzeugung und mit saisonalem Bezug bevorzugt eingesetzt werden. Auch ökologisch erzeugte Produkte sollen verwendet werden. Flankierende Maßnahmen und das Vorbild des Erziehungs- und Lehrpersonals sind wesentliche Grundlage für die erfolgreiche Umsetzung des Programms und das Erreichen der angestrebten Verhaltensmuster. Dadurch sollen Bedeutung und Wert einer gesundheitsförderlichen Ernährung vermittelt werden. Es soll deshalb im Rahmen dieser Richtlinie die kostenlose Abgabe von Obst und Gemüse unter den nachfolgend genannten Bedingungen und nach Verfügbarkeit der hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel gefördert werden.
Die Richtlinie dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse in Kindergärten und Häusern für Kinder und schulischen Einrichtungen im Rahmen eines von der Europäischen Union eingeführten und finanzierten Schulobst- und -gemüseprogramms (EU-Schulobst- und -gemüseprogramm) in Bayern.
Die Umsetzung des Schulobst- und -gemüseprogramms erfolgt auf Grundlage einer regionalen Strategie gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Umsetzung eines Schulobst- und -gemüseprogramms in Bayern in der jeweils für einen Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli (Schuljahr) geltenden Fassung.
1.
Zweck der Zuwendung
Durch diese Förderung soll der Obst- und Gemüseverzehr bei Kindern möglichst früh und dauerhaft erhöht werden. Bereits im Kindergarten- und Grundschulalter soll der Grundstein für eine gesunde Ernährung gelegt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Belieferung von Kindergärten, Häusern für Kinder und schulischen Einrichtungen mit Obst und Gemüse entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
2.1
Beihilfefähige Produkte
Beihilfefähig sind frisches Obst und Gemüse einschließlich Bananen gemäß Verordnung (EG) Nr. 288/2009, wobei auch genussfertig, stückig vorbereitete und/oder verpackte Obst- und Gemüseerzeugnisse (z. B. verpackte Apfelschnitze oder Möhrenstifte) sowie Sauerkonserven1) (z. B. Gewürzgurken, Mixed Pickles oder auch Sauerkraut) einbezogen werden können.
Die folgende Sortimentliste soll als Orientierung für eine Auswahl an Obst- und Gemüsearten in Abstimmung von belieferter Einrichtung und Lieferanten dienen. Es handelt sich um eine nicht abschließende Liste, die durch Vereinbarung zwischen belieferter Einrichtung und Lieferant im Einzelfall ergänzt werden kann, sofern die ausgewählten Erzeugnisse den lebensmittelrechtlichen und den nach Verordnung (EG) Nr. 288/2009 vorgegebenen Anforderungen entsprechen.
2.1.1
Obst
Äpfel, Aprikosen, Bananen, Birnen, Blaubeeren, Brombeeren, Clementinen, Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Jostabeeren, Kirschen, Kiwis, Mandarinen, Melonen2), Mirabellen, Nektarinen, Orangen, Pfirsiche, Pflaumen, Stachelbeeren, Trauben, Zwetschgen und weitere Obstarten.
2.1.2
Gemüse
Gurken, Karotten, Kohlrabi, Paprika, Radieschen, Tomaten, Zucchini, Gewürzgurken, Mixed Pickles, Silberzwiebeln, Sauerkraut, Cocktailtomaten, Fenchel, Rettich, Sellerie und weitere Gemüsearten.
2.2
Nicht beihilfefähige Produkte
Nicht beihilfefähig sind Nüsse, wie z. B. Wal-, Hasel-, Erdnüsse.
3.
Zuwendungsempfänger, Begünstigte
3.1
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die im Sinn von Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 zugelassenen Lieferanten.
3.2
Begünstigte der Förderung
Begünstigt sind in Kindergärten und Häusern für Kinder betreute Kinder bis zum Schuleintritt und Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen in Bayern. Ausgenommen sind nicht regelmäßig besuchte Einrichtungen (z. B. Schullandheime, Krankenhausschulen), Kinderhorte, -krippen und Netze für Kinder.
In begründeten Fällen können auch Schülerinnen und Schüler aus höheren Jahrgangsstufen von Förder- und Mittelschulen einbezogen werden, wenn diese einen hohen Anteil an Schülern höherer Bedürftigkeit aufweisen. Dies ist durch eine Bestätigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nachzuweisen. Die Bestätigung ist durch die Schule zu beantragen und vor Abschluss eines Liefervertrages der zuständigen Stelle zur Zustimmung vorzulegen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
4.1
Lieferverhältnis
Der Belieferung der Einrichtung(en) muss ein schriftlicher Liefervertrag zugrunde liegen. Dabei ist der im Förderwegweiser des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) veröffentlichte Musterliefervertrag zu verwenden.
4.2
Erforderliche Begleitmaßnahmen
Die belieferten Einrichtungen müssen flankierende Begleitmaßnahmen umsetzen und dokumentieren, sowie mit dem vorgeschriebenen Poster darauf hinweisen, dass sie am EU-Schulobst- und -gemüseprogramm teilnehmen.
4.3
Lieferung ökologischer Produkte
Lieferanten, die Obst und Gemüse aus ökologischem Anbau liefern, müssen dies nachweisen.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
Die Zuwendungen werden als Zuschüsse im Wege der Anteilfinanzierung gewährt und sollen den Abgabepreis frei Einrichtung decken.
5.2
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig ist der Abgabepreis nach Nr. 5.1 einschließlich der Mehrwertsteuer begrenzt durch den nach Nr. 5.3 festgelegten Höchstbetrag.
5.3
Höhe der Förderung
Maßgeblich für die Förderung ist der durchschnittliche Portionspreis aller Lieferungen einer Förderperiode an die jeweilige belieferte Einrichtung (Gesamtkosten geteilt durch Gesamtportionen), der maximal in Höhe des festgesetzten Portionspreises förderfähig ist (Förderobergrenze = festgesetzter Portionspreis x Anzahl der Kinder x Portionenzahl pro Förderperiode).
Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bemisst sich dabei wie folgt:
in Häusern für Kinder und Kindergärten nach der Anzahl der teilnehmenden Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt,
in Schulen die Anzahl der Kinder der teilnehmenden Jahrgangsstufen.
Die je Kind und je Förderperiode förderfähige Zahl und Größe der Portionseinheiten und die maximal erstattungsfähigen Kosten je Portionseinheit (= festgesetzter Portionspreis) werden durch die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium jeweils am Ende einer Förderperiode für die nächste(n) Förderperiode(n) bayernweit einheitlich festgesetzt und im Förderwegweiser des Staatsministeriums veröffentlicht.
Die Festlegung des Portionspreises erfolgt auf Basis von Marktpreisbeobachtungen und Händlerkalkulationen. Dabei können die Preise einzelner Produkte über bzw. unter dem festgesetzten Portionspreis liegen.
Der durchschnittliche Portionspreis kann bei ausschließlicher Belieferung mit Bioware um bis zu 30 % über dem allgemein festgesetzten Portionspreis für konventionelle Ware liegen.
6.
Mehrfachförderung
Maßnahmen, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.
7.
Sonstige Bestimmungen
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 BayHO. Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid etwas anderes bestimmt ist.
8.
Zulassungsverfahren
Antragsteller müssen vor der Teilnahme am Schulobst- und -gemüseprogramm durch die zuständige Stelle gemäß Art. 6 ff. der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 zugelassen werden. Die Antragsformulare werden im Förderwegweiser des Staatsministeriums veröffentlicht.
8.1
Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus Art. 6 ff. der Verordnung (EG) Nr. 288/2009. Des Weiteren setzt die Zulassung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde über die Registrierung als Lebensmittelunternehmer voraus.
Darüber hinaus muss sich der Antragsteller verpflichten,
eine landwirtschaftliche Betriebsnummer (BALIS-Nummer) zu führen, die er bei dem für ihn zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragen kann, sowie
die lebensmittelrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
8.2
Entscheidung über die Zulassung
Die zuständige Stelle prüft die Zulassungsvoraussetzungen, lässt die Lieferanten zu und veröffentlicht die Liste der zugelassenen Lieferanten mit den Kontaktdaten im Internet.
9.
Antrags- und Kontrollverfahren
9.1
Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks (im Förderwegweiser des Staatsministeriums veröffentlicht) bei der zuständigen Stelle einzureichen.
9.2
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung als zugelassener Lieferant im Internet als erteilt.
Ab diesem Zeitpunkt darf der Antragsteller mit den Einrichtungen Lieferverträge abschließen und zu den veröffentlichten, jeweils gültigen Bedingungen (maximaler Portionspreis, maximale Portionszahl je Kind und Quartal) quartalsweise beliefern.
9.3
Meldungen
Auf Verlangen der zuständigen Stelle meldet der Lieferant die von ihm belieferten Einrichtungen sowie die Anzahl der Kinder, die am Programm teilnehmen.
9.4
Bewilligung und Auszahlung
9.4.1
Nach Ablauf der Förderperiode reicht der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung für die Lieferung von Schulobst- und -gemüse bei der zuständigen Stelle ein. Die Förderperioden werden wie folgt festgelegt:
Quartal Förderperiode
1. Quartal August, September, Oktober
2. Quartal November, Dezember, Januar
3. Quartal Februar, März, April
4. Quartal Mai, Juni, Juli
Es gelten die Antragsfristen gemäß Verordnung (EG) Nr. 288/2009.
Für jede Förderperiode, in der Schulobst und -gemüse geliefert wurden, ist ein Antrag auf Beihilfe nach dem Schulobst- und -gemüseprogramm zu stellen.
Für jede belieferte Einrichtung ist mit dem Antrag eine eigene Lieferbestätigung (Anlage zum Antrag) einzureichen. Diese Lieferbestätigung ist von der belieferten Einrichtung und vom Lieferanten auf Grundlage der erstellten Lieferscheine abzuzeichnen. Damit bestätigt die Einrichtung den Erhalt der Waren und deren ordnungsgemäße Verteilung, die Anzahl der für die Berechnung der Förderung relevanten Kinder (vgl. Nr. 5.3) sowie die Durchführung der flankierenden Maßnahmen. Eine Kopie/Durchschlag sowie die Lieferscheine bleiben bei der Einrichtung und sind dort über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren.
9.4.2
Die zuständige Stelle erlässt auf Basis der eingereichten Belege einen Bewilligungsbescheid.
9.4.3
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach der Bewilligung durch das Staatsministerium.
9.5
Kontrollen
Die zuständige Stelle führt die Verwaltungskontrollen durch. Der Prüfdienst der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führt die Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Vorgaben durch und übermittelt die Ergebnisse der zuständigen Stelle.
10.
Zuständigkeit
Zuständige Stelle ist die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).
11.
Aufhebung des Zuwendungsbescheides, Rückforderungen
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen.
Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
Die Verhängung von Sanktionen richtet sich nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009.
12.
Information und Publizität
Die Vorgaben von Art. 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen über die Informations- und Publizitätsmaßnahmen sowohl für die Zuwendungsempfänger als auch für die Öffentlichkeit sind entsprechend anzuwenden.
Die Antragsteller sind rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass das geltende EU-Recht die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Interesse einer verbesserten Transparenz über alle gewährten Zuwendungen mindestens einmal jährlich ein Verzeichnis zu veröffentlichen, das Auskunft gibt über die einzelnen Begünstigten, die geförderten Vorhaben bzw. die Maßnahmen, aus denen die Zuwendungen gewährt wurden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel.
13.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2016, sofern die Europäische Union bis zu diesem Zeitpunkt ein Schulobst- und -gemüseprogramm vorsieht.
Die Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen im Rahmen des Schulfruchtprogramms (Schulfruchtprogramm − SFP-RL) vom 15. April 2010 (AllMBl S. 177), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. März 2014 (AllMBl S. 191), tritt mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.
 
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
 
_________________________
1)
Die für die Förderfähigkeit von Sauerkonserven durch Verordnung (EG) Nr. 288/2009 geforderte Bestätigung hat das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit als zuständige Gesundheitsbehörde mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 (Az.: 42-G 8965-2009/85-4) erteilt.
2)
Melonen zählen zu den Kürbisgewächsen bzw. dem Gemüse, werden aber wie umgangssprachlich gebräuchlich als Obst eingestuft.