Veröffentlichung AllMBl. 2014/09 S. 398 vom 30.07.2014

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Az.: A5/0063.01-1/5
321-A
321-A
Dienstanweisung für die Geschäftsstellen der
Gerichte für Arbeitssachen
(Arbeitsgerichtsbarkeitsdienstanweisung – DAnw-ArbG)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 30. Juli 2014  Az.: A5/0063.01-1/5
Inhaltsübersicht
1.
Aufnahme von Klagen, Anträgen, Gesuchen und Erklärungen
1.1 
Zuständigkeit der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG)
1.2
Klagen, Anträge, Gesuche und Erklärungen, die für andere Gerichte bestimmt sind
1.3
Aufnahme und Form des Protokolls
1.4
Aufnahme von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
2.
Zustellungen, formlose Mitteilungen, Benachrichtigungen und Tätigkeiten ohne besondere richterliche Anordnung
2.1
Begriff der Zustellung
2.2
Arten der Zustellung
2.3
Grundsätzliche Zuständigkeit des UdG
2.4
Zuständigkeiten im Einzelnen
2.5
Durchführung der Zustellung
2.6
Ort der Zustellung
2.7
Ersatzzustellung
2.8
Zustellung im Ausland
2.9
Öffentliche Zustellung
2.10
Zeitpunkt der Zustellung
2.11
Fehlerhafte Zustellung und Heilung von Zustellungsmängeln
2.12
Zustellung im Parteibetrieb
2.13
Zustellung in Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht
2.14
Formlose Mitteilung und Benachrichtigung
3.
Ladung der Parteien bzw. Prozessbevollmächtigen, Zeugen, Dolmetscher, Sachverständigen; Einladung der ehrenamtlichen Richter; Terminsbekanntmachung
3.1
Ladung der Parteien
3.2
Inhalt der Ladung an die Parteien
3.3
Ladung in besonderen Fällen
3.4
Ladung von Prozessbevollmächtigten
3.5
Ladungs- und Einlassungsfristen vor dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht und deren Berechnung
3.6
Terminsbekanntmachung
3.7
Aktenvorlage an den Vorsitzenden bei unmöglicher oder nicht rechtzeitiger Ladung
3.8
Ladung der Zeugen, Dolmetscher und Sachverständigen
3.9
Ladung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige
3.10
Einladung der ehrenamtlichen Richter
3.11
Verwendung von EDV-Programmen, Textbausteinen und Formblättern
4.
Protokolle über Gerichtstermine und Beweisaufnahmen
4.1
Vorbereitung der Sitzung
4.2
Protokollaufnahme
4.3
Inhalt des Protokolls
4.4
Vorläufige Aufzeichnung des Protokolls
4.5
Entbehrliche Feststellung
4.6
Genehmigung des Protokolls
4.7
Unterschrift
4.8
Protokollberichtigung
5.
Geschäftsmäßige Behandlung der Urteile, Beschlüsse und Verfügungen; Vorlage von Entscheidungen
5.1
Verkündungsvermerk auf Entscheidungen
5.2
Berichtigung der Urteile, Beschlüsse und Verfügungen
5.3
Vorlage von Entscheidungen in Tarifvertragssachen
6.
Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge von Urteilen, Beschlüssen, Vergleichen und von sonstigem Schriftgut
6.1
Zuständigkeit zur Erteilung von Ausfertigungen, Abschriften und Auszügen
6.2
Bezeichnung als Ausfertigung; Bescheinigung des Gleichlauts
6.3
Erteilung von Urteilsausfertigungen, Urteilsabschriften und Urteilsauszügen
6.4
Vermerk der Berichtigungsbeschlüsse auf Ausfertigungen und Abschriften
7.
Prozesskostenhilfe; Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts
7.1
Aktenmäßige Behandlung; Beiheft
7.2
Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts; Verjährungseinrede
8.
Mahnverfahren
8.1
Zustellung des Mahnbescheids
8.2
Widerspruch gegen den Mahnbescheid; Benachrichtigung von der Erhebung des Widerspruchs
8.3
Zustellung des Vollstreckungsbescheids
8.4
Verfahren bei Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
9.
Zeugnisse über die Rechtskraft
9.1
Zuständigkeit
9.2
Voraussetzungen für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses
9.3
Notfristzeugnis
9.4
Rechtskraftzeugnis
10.
Vollstreckbare Ausfertigung
10.1
Zuständigkeit
10.2
Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen
10.3
Vollstreckbare Ausfertigung von Vergleichen und anderen Schuldtiteln
10.4
Vollstreckbare Ausfertigung in besonderen Fällen
10.5
Vollstreckungsklausel bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen, Vollstreckungsbescheiden, Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen
10.6
Vollstreckungsklausel bei beschwerdefähigen Entscheidungen
10.7
Teilklausel; Schuldner- und Gläubigermehrheit
10.8
Form der vollstreckbaren Ausfertigung
10.9
Vermerke bei Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung
11.
Zwangsvollstreckung
11.1
Zuständigkeit
11.2
Vermittlung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung
12.
Beschlussverfahren
12.1
Geschäftsmäßige Behandlung
12.2
Beteiligte des Beschlussverfahrens
12.3
Ladung der Beteiligten
12.4
Ladung von Zeugen, Dolmetschern und Sachverständigen
12.5
Mitteilung und Zustellung der Entscheidungen im ersten und zweiten Rechtszug
13.
Güterichterverfahren
14.
Akteneinsicht und Aktenversendung
14.1
Akteneinsicht an der Gerichtsstelle
14.2
Akteneinsicht außerhalb der Gerichtsstelle; Aktenversendung
15.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1.
Aufnahme von Klagen, Anträgen, Gesuchen und Erklärungen
1.1
Zuständigkeit der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG)
1.1.1
UdG haben Klagen, Anträge, Gesuche und Erklärungen von Rechtsuchenden und Prozessparteien zu Protokoll zu nehmen, soweit diese Geschäfte nicht nach § 24 Rechtspflegergesetz (RPflG) den Rechtspflegern übertragen sind.
1.1.2
Zu Protokoll vor dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht können insbesondere abgegeben werden:
1.1.2.1
Ablehnungsgesuche gegen Berufsrichter, ehrenamtliche Richter, Mitglieder des Schiedsgerichts, Rechtspfleger, Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und Sachverständige (§§ 44, 49, 406 Zivilprozessordnung – ZPO, § 10 RPflG, §§ 49, 103 Arbeitsgerichtsgesetz – ArbGG);
1.1.2.2
Anträge auf Anordnung der Rückgabe einer Sicherheit und die Einwilligung in die Rückgabe (§ 109 ZPO);
1.1.2.3
Anträge auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (§§ 117, 121 ZPO);
1.1.2.4
Gesuche um Aussetzung des Verfahrens (§ 248 ZPO);
1.1.2.5
Gesuche, Anzeigen und Weigerungserklärungen der Zeugen und Sachverständigen (§§ 381, 386, 389, 402 ZPO);
1.1.2.6
Einlegung und Rücknahme des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil (§§ 340, 346, 525 ZPO, §§ 59, 64 Abs. 7 ArbGG);
1.1.2.7
Anträge auf Verlustigerklärung des Rechtsbehelfs (§§ 346, 516, 700 ZPO);
1.1.2.8
Anträge auf Sicherung des Beweises (§ 486 ZPO);
1.1.2.9
Beschwerden und Gegenerklärungen (§§ 567, 573, 576 ZPO, § 78 ArbGG);
1.1.2.10
Gesuche um Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 920, 936 ZPO);
1.1.2.11
Anträge auf Festsetzung des Streit- und Gegenstandswertes (§ 63 Abs. 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz – GKG, § 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG);
1.1.2.12
Beschwerden in Wertfestsetzungsangelegenheiten (§ 68 GKG, § 33 Abs. 3 RVG);
1.1.2.13
Beschwerden gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr (§ 69 GKG);
1.1.2.14
Erinnerungen und Beschwerden gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 5 GKG);
1.1.2.15
Anträge auf Entscheidung und auf Änderung der Entscheidung von Rechtspflegern und UdG sowie Gegenerklärungen (§ 11 RPflG, § 567 Abs. 2, § 573 ZPO).
1.1.3
Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht darüber hinaus:
1.1.3.1
Klagen, Klageerwiderungen sowie sonstige Anträge und Erklärungen der Rechtsuchenden und der Prozessparteien, die zugestellt werden sollen (§ 496 ZPO);
1.1.3.2
Kostenfestsetzungsgesuche, Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (§§ 103, 104 ZPO, § 11 RPflG);
1.1.3.3
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 236 ZPO) und auf nachträgliche Zulassung der Feststellungsklage (§ 5 KSchG);
1.1.3.4
Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung eines Urteils (§§ 319 bis 321, 496 ZPO);
1.1.3.5
Klagerücknahmen (§§ 269, 496 ZPO);
1.1.3.6
Anträge, der Klage oder der Einspruch einlegenden Partei im Falle der Rücknahme der Klage oder des Einspruchs die Kosten aufzuerlegen (§§ 269, 346, 516, 700 ZPO);
1.1.3.7
Anträge, ein ergangenes, aber noch nicht rechtskräftiges Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 269 ZPO);
1.1.3.8
Anträge, Erklärungen, Erinnerungen und Beschwerden im Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG;
1.1.3.9
Widerspruch gegen den einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung anordnenden Beschluss (§§ 924, 936 ZPO);
1.1.3.10
Anspruchsbegründung bei Widerspruch (§ 697 Abs. 1 ZPO);
1.1.3.11
Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid (§ 696 Abs. 4 ZPO).
1.2
Klagen, Anträge, Gesuche und Erklärungen, die für andere Gerichte bestimmt sind
1.2.1
Klagen, Anträge, Gesuche und Erklärungen können von den Rechtsuchenden und von den Prozessparteien nicht nur zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts oder der zuständigen Kammer an einem anderen Ort, sondern auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Arbeitsgerichts, einer jeden Kammer an einem anderen Ort und bei auswärtigen Amtstagen abgegeben werden; das gilt auch dann, wenn das zuständige Arbeitsgericht seinen Sitz in einem anderen deutschen Land hat (§ 129a Abs. 1 ZPO).
1.2.2
Das aufgenommene Protokoll ist unverzüglich der Geschäftsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts oder der zuständigen Kammer an einem anderen Ort zu übermitteln. Der Geschäftsvorgang ist in das Allgemeine Register (AR) einzutragen (vgl. § 6 der Aktenordnung für die Gerichte für Arbeitssachen – Aktenordnung Arbeitsgerichtsbarkeit – AktO-ArbG) in der jeweils gültigen Fassung.
1.2.3
Die Vorschriften über den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen werden durch die Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 nicht berührt (§ 48 Abs. 1 ArbGG). Fristgebundene Klagen, Anträge, Gesuche und Erklärungen gelten nur dann als rechtzeitig eingereicht, wenn das bei einem anderen Gericht aufgenommene Protokoll vor Ablauf der im Gesetz bestimmten Fristen beim zuständigen Arbeitsgericht eingeht. Das Gleiche trifft zu, wenn durch die Zustellung eines Schriftsatzes eine Frist gewahrt oder die Verjährung gehemmt werden soll. Antragsteller sind auf diese Rechtslage hinzuweisen. Ein entsprechender Vermerk ist in das Protokoll aufzunehmen. Die Geschäftsstelle hat für die unverzügliche Übermittlung des Protokolls an das zuständige Gericht zu sorgen. Hierbei sind die vorhandenen Telekommunikationsmittel einzusetzen.
1.2.4
Ist die Übermittlung fristgebundener Klagen und Anträge im Wege der Rechtshilfe nicht mehr rechtzeitig sichergestellt, kann die Klage oder der Antrag auch zum örtlich unzuständigen Gericht bei gleichzeitigem Verweisungsantrag fristwahrend erhoben werden (§ 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 bis 4 GVG).
1.3
Aufnahme und Form des Protokolls
1.3.1
Klagen, Anträge, Gesuche und Erklärungen haben den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen. Es sind insbesondere die Beweismittel zu bezeichnen sowie die erforderlichen Urkunden und sonstigen Dokumente beizufügen. Werden auf Verlangen der Partei Kopien der Beweismittel gefertigt, ist diese auf die Kostentragungspflicht hinzuweisen (§ 133 ZPO, § 28 Abs. 1 GKG). Ferner sind, soweit das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt, im Einzelfall die besonderen Umstände glaubhaft zu machen (§ 294 ZPO). Im Falle einer Versicherung an Eides statt ist § 156 StGB zu beachten. Ein Protokoll muss immer gefertigt werden, wenn eine Frist zu wahren ist. Besteht der Erklärende auf Aufnahme eines Protokolls, obwohl gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit des Antrags Bedenken bestehen, kann ein Hinweis an das Gericht ergehen. Dieser darf nicht im Protokoll enthalten sein.
1.3.2
Der wahre Wille der Partei ist zu erforschen. Sie ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt über die möglichen und zulässigen Rechtsmaßnahmen aufzuklären. Auskünfte über den Inhalt von Gesetzen und Tarifverträgen werden nur im Rahmen der Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Klagevorbereitung in der Rechtsantragstelle erteilt. Hierzu genügt bereits die entsprechende Behauptung der Fragesteller, da die Erhebung einer Klage häufig von dem Inhalt der Auskunft abhängt. Eine Rechtsberatung oder die Erteilung allgemeiner Rechtsauskünfte sowie die Klärung gesetzlicher und tariflicher Zweifelsfragen dürfen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht erfolgen. Auf die Möglichkeit der Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz durch Anwälte soll hingewiesen werden.
1.3.3
Die Protokolle sind klar und erschöpfend, jedoch möglichst kurz abzufassen. Enthält das Protokoll eine Klage, soll der Antrag nach Art einer Urteilsformel aufgenommen werden. Die Bestimmungen über den Inhalt der Klageschrift und der Schriftsätze sind zu beachten, insbesondere sollen die Berufsbezeichnung und das Gewerbe aufgenommen werden (§§ 130, 253, 495 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG).
1.3.4
Die Parteien sind unter Angabe der Anschrift und Parteistellung zu bezeichnen:
1.3.4.1
natürliche Personen mit Vor- und Familiennamen sowie – soweit bekannt – dem Geburtsdatum;
1.3.4.2
juristische Personen mit den gesetzlichen Vertretern;
1.3.4.3
Einzelfirmen mit Inhaber.
1.3.5
Das Protokoll hat ferner Gericht, Ort und Tag der Aufnahme sowie Namen und Dienstbezeichnung des UdG zu enthalten. Es ist dem Erklärenden zur Durchsicht vorzulegen, auf Verlangen ist es vorzulesen. Im Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen ist und die Erklärung genehmigt wurde (z. B. „gelesen, genehmigt, Abdruck erhalten“). Diese Vorgehensweise gilt für alle Verfahrensarten.
1.3.6
Das Protokoll ist von dem Erklärenden und vom UdG zu unterzeichnen. Ist der Erklärende schreibunkundig oder am Schreiben verhindert, ist von diesem ein Zeichen beizusetzen, das der UdG unter Angabe des Grundes gesondert zu beglaubigen hat. Eine Mehrfertigung des Protokolls ist dem Erklärenden auslagenfrei auszuhändigen; dies ist auf dem Protokoll zu vermerken.
1.3.7
Anträge auf Erlass eines Mahn- oder Vollstreckungsbescheids werden durch Ausfüllung des entsprechenden Vordrucks gestellt, Widersprüche gegen einen Mahnbescheid sollen auf einem entsprechenden Vordruck eingelegt werden. In diesen Fällen ist die Aufnahme eines Protokolls in der Regel entbehrlich. Jedoch ist auf dem jeweiligen Vordruck ein schriftlicher Vermerk über die Aufnahme des Antrags anzubringen, der das Datum und den Namen des die Erklärung Aufnehmenden enthält (§ 702 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ZPO).
1.4
Aufnahme von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
1.4.1
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist das amtliche Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beizufügen. Antragsteller sind auf die Bedeutung der Prozesskostenhilfe durch Aushändigung des Hinweisblattes zum Formular hinzuweisen. UdG sind den Antragstellern beim Ausfüllen des Formulars behilflich.
1.4.2
Wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit einem Klageantrag verbunden, ist im Protokoll zum Ausdruck zu bringen, ob die Klage nur für den Fall zugestellt werden soll, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Soll durch die Zustellung der Klage eine Frist gewahrt oder die Verjährung gehemmt werden (§§ 261, 167 ZPO), sind Antragsteller darauf aufmerksam zu machen, dass es sich in diesen Fällen aus prozessrechtlichen Gründen (Rechtshängigkeit) nicht empfiehlt, die Erhebung der Klage von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig zu machen.
1.4.3
Bei der Aufnahme eines Protokolls über den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO ist darauf hinzuwirken, dass der Antragsteller einen zur Vertretung bereiten Anwalt seiner Wahl benennt und zugleich Prozessvollmacht zu Protokoll erteilt.
1.4.4
Auf die Möglichkeit der Abänderung der PKH-Bewilligung bei Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach der Beendigung des Rechtsstreits sowie auf die Verpflichtung, Anschriftenänderungen und die Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen, ist hinzuweisen (§ 120a Abs. 1, 2 ZPO).
2.
Zustellungen, formlose Mitteilungen, Benachrichtigungen und Tätigkeiten ohne besondere richterliche Anordnung
2.1
Begriff der Zustellung
Die Zustellung ist die in der gesetzlichen Form bewirkte Bekanntgabe eines Dokuments an den Adressaten. Klageschriften und Schriftsätze, die eine Klageerweiterung enthalten, sind unverzüglich zuzustellen (§ 271 ZPO).
2.2
Arten der Zustellung
Unterschieden wird zwischen Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 ff. ZPO) und Zustellungen auf Betreiben der Parteien (§§ 191 ff. ZPO).
2.2.1
In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Zustellungen, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, von Amts wegen zu veranlassen (§ 50 ArbGG, § 166 Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch für nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden und des Rechtspflegers, wenn
2.2.1.1
die Entscheidung der sofortigen Beschwerde oder der befristeten Erinnerung unterliegt,
2.2.1.2
eine Terminsbestimmung enthält (§ 329 Abs. 2 ZPO),
2.2.1.3
eine Frist in Lauf setzt (§ 329 Abs. 2 ZPO) oder
2.2.1.4
einen Vollstreckungstitel bildet (§ 329 Abs. 3 ZPO).
2.2.2
Versäumnisurteile werden nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt (§ 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Bei der Zustellung der Einspruchsschrift an die Gegenpartei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zugestellt und der Einspruch eingelegt worden ist (§ 340a ZPO).
Beschlüsse, die einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung enthalten, sind dem Antragsteller zuzustellen (§ 329 Abs. 2 Satz 2, § 922 Abs. 2, §§ 929, 936 ZPO); in Beschlussverfahren nach §§ 80 ff. ArbGG sind jedoch Beschlüsse, die eine einstweilige Verfügung anordnen, auch dem Antragsgegner von Amts wegen zuzustellen (§ 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG; vgl. auch Nr. 12.5.2).
Schriftsätze sind immer dann zuzustellen, wenn sie Sachanträge (z. B. Klage, Klageerweiterung, Widerklage), die Rücknahme der Klage nach streitiger Verhandlung (§ 269 Abs. 2 Satz 3 ZPO) enthalten oder wenn sich an deren Zustellung Rechtswirkungen knüpfen (z. B. Aufnahme des Verfahrens, §§ 239 ff. ZPO).
Der Schriftsatz mit der Streitverkündung ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen (§ 73 Satz 2 ZPO). Der Schriftsatz mit dem Beitritt des Nebenintervenienten ist beiden Parteien zuzustellen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Tritt der Streitverkündungsempfänger dem Rechtsstreit nicht bei, wird der Prozess ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt (§ 74 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Nr. 2.14.1.3), weitere Zustellungen an diesen unterbleiben.
2.2.3
Für alle übrigen nicht verkündeten Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündeten Verfügungen des Vorsitzenden und des Rechtspflegers genügt formlose Mitteilung (vgl. Nr. 2.14.2).
Anträge auf Klageabweisung oder Zurückweisung der Berufung sind nicht zuzustellen.
2.2.4
Sämtliche Urteile sind binnen drei Wochen seit Übergabe an die Geschäftsstelle zuzustellen (§ 50 Abs. 1 ArbGG).
2.3
Grundsätzliche Zuständigkeit des UdG
Für ordnungsgemäße Zustellungen haben die UdG in eigener Zuständigkeit zu sorgen (§ 168 Abs. 1 ZPO). Sie vermerken in den Akten, an welchem Tag und auf welche Art die Zustellung veranlasst worden ist.
2.4
Zuständigkeiten im Einzelnen
Die Zustellung erfolgt
2.4.1
durch den UdG persönlich in den Fällen der
2.4.1.1
Zustellung durch Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) oder
2.4.1.2
Übergabe an der Geschäftsstelle (§ 173 ZPO);
2.4.2
durch einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes (PostG) beliehenen Unternehmer (Post) (§ 168 Abs. 1 Satz 2 ZPO),
2.4.3
durch einen Gerichtsbediensteten oder
2.4.4
durch Übergabeeinschreiben/Rückschein (§ 175 ZPO).
2.5
Durchführung der Zustellung
2.5.1
Die Zustellung von Klagen, Anträgen und Schriftsätzen wird durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift bewirkt.
Die Zustellung von Entscheidungen des Gerichts, Rechtspflegers oder UdG erfolgt nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. In der Regel ist dies die Übergabe einer Ausfertigung, soweit § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht einschlägig ist. Die erforderliche Zahl von Ausfertigungen ist auslagenfrei herzustellen. Ist keine Ausfertigung erforderlich, erfolgt die Zustellung, außer in den Fällen des § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO, durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift. Liegt diese nicht vor, ist die Beglaubigung von der Geschäftsstelle vorzunehmen (§ 169 Abs. 2 ZPO).
Hat eine Partei oder deren Prozessbevollmächtigter dem eingereichten Schriftsatz die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften nicht beigefügt, darf die Zustellung nicht abgelehnt werden. UdG können die Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung veranlassen, die benötigten Abschriften nachzureichen, wenn dadurch keine wesentliche Verzögerung eintritt; andernfalls sind die Abschriften kostenpflichtig anzufertigen (Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – Nr. 9000).
2.5.2
Zustellungsadressat
Wer Zustellungsadressat ist, d. h. wem zugestellt werden soll, ergibt sich aus den §§ 170 bis 172 ZPO; wem anstelle des Zustellungsadressaten die Sendung übergeben werden darf (Ersatzzustellung), ist in den §§ 178 bis 181 ZPO geregelt.
2.5.3
Der Zustellungsadressat bei nicht prozessfähigen Personen ist der gesetzliche Vertreter (§ 170 Abs. 1 ZPO).
Ist die prozessunfähige Person keine natürliche Person, kann an den Leiter zugestellt werden (§ 170 Abs. 2 und 3 ZPO).
Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen (§ 170 Abs. 3 ZPO).
Bei einer GbR ist der Zustellungsadressat die Gesellschaft. Falls ein Vertreter bezeichnet ist, ist an diesen zuzustellen.
Gesetzliche Vertreter sind
2.5.3.1
bei nicht geschäftsfähigen natürlichen Personen die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil, der Vormund oder der Betreuer (§§ 1629, 1626, 1793, 1902 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB);
2.5.3.2
bei Vereinen, soweit sie parteifähig sind (vgl. § 50 ZPO) und bei rechtsfähigen Stiftungen der Vorstand (§§ 26, 86 BGB);
2.5.3.3
bei Aktiengesellschaften der Vorstand (§ 78 Aktiengesetz – AktG);
2.5.3.4
bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter (§ 278 AktG, §§ 161, 170, 125, 126 Handelsgesetzbuch – HGB);
2.5.3.5
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer (§ 35 Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbHG);
2.5.3.6
bei eingetragenen Genossenschaften der Vorstand (§ 24 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften – GenG);
2.5.3.7
bei offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter (§§ 125, 126 HGB);
2.5.3.8
bei Gesellschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) die Gesellschafter (§ 7 Abs. 3 PartGG);
2.5.3.9
bei Kommanditgesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter (§§ 161, 170, 125, 126 HGB), bei der GmbH & Co. KG die persönlich haftende Gesellschaft (GmbH), diese vertreten durch den Geschäftsführer;
2.5.3.10
bei kreisangehörigen Gemeinden der Erste Bürgermeister (Art. 38 Abs. 1 Gemeindeordnung – GO);
2.5.3.11
bei kreisfreien Gemeinden im Sinn von Art. 5 Abs. 2 GO und bei großen Kreisstädten im Sinn von Art. 5a GO der Oberbürgermeister (Art. 34 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GO);
2.5.3.12
bei Landkreisen der Landrat (Art. 35 Abs. 1 Landkreisordnung – LKrO);
2.5.3.13
bei Bezirken der Bezirkstagspräsident (Art. 33a Abs. 1 Bezirksordnung – BezO);
2.5.3.14
bei Klagen gegen den Freistaat Bayern sind die Bestimmungen der Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern (Vertretungsverordnung – VertrV) vom 4. Oktober 1995 (GVBl S. 733, BayRS 600-1-F) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten;
2.5.3.15
bei Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland ist der gesetzliche Vertreter im Einzelfall zu ermitteln.
2.5.4
Zustellung an Prozessbevollmächtigte
2.5.4.1
Zustellungen in einem anhängigen Rechtsstreit müssen an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgen (§ 172 ZPO). Hat eine Partei mehrere Prozessbevollmächtigte bestellt, genügt die Zustellung an einen von ihnen.
2.5.4.2
Der Prozessbevollmächtigte ist im Sinn von § 172 ZPO bereits dadurch bestellt, dass er oder die vertretene Partei dem Gericht oder dem Prozessgegner von dem Vertretungsverhältnis Kenntnis gibt. Dabei genügt es, dass sich dies aus den Umständen ergibt, z. B. durch Auftreten im Rechtsstreit vor Gericht.
2.5.4.3
Bei Verstoß gegen § 172 ZPO ist die Zustellung unwirksam.
2.5.5
Zustellungsformen
2.5.5.1
Postzustellungsurkunde
Für die Zustellung nach Nr. 2.4.2 ist gemäß § 168 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 1 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung in gerichtlichen Verfahren (ZustVV) in der jeweils gültigen Fassung die Postzustellungsurkunde zu verwenden. Wegen des Briefgeheimnisses (Art. 10 Grundgesetz – GG) und des Datenschutzes (Art. 1, 4 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz – BayDSG) sind für Zuordnungshinweise auf dem Zustellungsumschlag und der Zustellungsurkunde Formulierungen zu verwenden, die keinen Rückschluss auf den Briefinhalt erlauben. Dies können Abkürzungen sein (z. B. „KLT“ für Klage und Ladung zum Termin, „LT“ für Ladung zum Termin, „EU“ für Endurteil, „VU“ für Versäumnisurteil etc.) oder Hinweise auf die Beurkundung der Zustellungsveranlassung in der Akte (z. B. „zu Bl. 15“).
Dass die Zustellung auf diese Weise veranlasst wurde, ist in der Akte zu vermerken.
2.5.5.2
Zustellung mit Empfangsbekenntnis
An Personen, bei denen aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann (z. B. Rechtsanwälte, Verbandsvertreter, Gerichtsvollzieher, Notare, Steuerberater, Behördenvertreter) wird regelmäßig mit Empfangsbekenntnis zugestellt (§ 174 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Dabei ist dem Zustellungsempfänger mit dem zuzustellenden Dokument ein vorgefertigtes Empfangsbekenntnis zu übermitteln, das den Namen des Zustellungsempfängers enthält und von diesem – mit Datum und seiner Unterschrift versehen – an das Gericht zurückzugeben ist.
Der Vermerk kann z. B. lauten:
„Urteilsausfertigung gemäß § 174 ZPO an (Bezeichnung des Empfängers) ... zur Post unter Az.: ... am ...
(Unterschrift)“.
Auf welche Weise die Zustellung veranlasst wurde, ist in der Akte zu vermerken.
Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Ausführung einer solchen Zustellung regelt § 174 Abs. 2 ZPO.
2.5.5.3
Zustellung im Gericht
In den Geschäftsräumen des Gerichts kann durch Aushändigung des Dokuments wirksam zugestellt werden (§ 173 ZPO). Die Zustellung an der Gerichtsstelle kann nur an den Zustellungsadressaten selbst oder nach Vollmachtsvorlage an seinen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter (§ 171 ZPO) erfolgen; eine weiter gehende Ersatzzustellung ist nicht möglich. In den Akten und auf dem auszuhändigenden Dokument ist der Tag der Aushändigung zu vermerken und der Vermerk vom UdG zu unterschreiben. Die Feststellung der Zustellung im Protokoll entspricht einem Vermerk nach § 173 ZPO.
2.5.5.4
Zustellung durch einen Gerichtsbediensteten unter der Anschrift des Adressaten
Für diese Art der Zustellung gilt Nr. 2.5.4.1 entsprechend.
2.5.5.5
Das Einschreiben mit Rückschein ist eine eigenständige Art der Zustellung (§ 175 ZPO). Das Einwurfeinschreiben ist hierbei unzulässig.
2.6
Ort der Zustellung
Dem Zustellungsadressaten kann das zuzustellende Dokument an jedem Ort übergeben werden, an dem er angetroffen wird (§ 177 ZPO).
Hierbei ist auf eine angemessene Gelegenheit und eine passende Zeit zu achten.
2.7
Ersatzzustellung
Ist die Zustellung nicht durch persönliche Übergabe an den Zustellungsadressaten möglich, muss eine Ersatzzustellung in folgender Reihenfolge vorgenommen werden:
2.7.1
Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Dokument zugestellt werden
2.7.1.1
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.7.1.2
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
2.7.1.3
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
Die für die Ersatzzustellung ausgeschlossenen Personen (Gegner des Zustellungsadressaten) sind auf dem Zustellungsformular zu vermerken.
2.7.2
Wird die Annahme des zuzustellenden Dokuments unberechtigt verweigert, so ist das Dokument in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen.
2.7.3
Ist die Zustellung nach Nr. 2.7.1 nicht möglich, kann das zuzustellende Dokument in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (§ 180 ZPO). Dies gilt nicht für Zustellungen in Gemeinschaftseinrichtungen.
2.7.4
Ist die Zustellung nach Nrn. 2.7.1 und 2.7.3 nicht möglich, kann das zuzustellende Dokument
2.7.4.1
auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, oder
2.7.4.2
an diesem Ort, wenn die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt ist, in einer von der Post dafür bestimmten Stelle niedergelegt wird.
Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Dokuments das Datum der Zustellung (§ 181 ZPO).
2.8
Zustellung im Ausland
2.8.1
Einer Zustellung im Ausland bedarf es dann, wenn eine Zustellung nach den jeweils geltenden Vorschriften der ZPO im Inland nicht durchführbar ist.
2.8.2
Eingehende/ausgehende Zustellungsersuchen
2.8.2.1
Ausgehende Zustellungsersuchen sind von der Geschäftsstelle unter Beachtung der Rechtshilfeordnung in Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956, in der Fassung vom 28. Oktober 2011, sowie der gemeinsamen Anordnung der Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und der Justiz über den Rechtshilfeverkehr auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 12. Mai 2004 (AllMBl S. 275) gewissenhaft vorzubereiten und von Beamten der dritten Qualifikationsebene zu überprüfen (§ 6 Nr. 2 GStVO-ArbG). Auf die äußere Form aller Schriftstücke einschließlich aller Anlagen ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Die Begleitberichte im Sinn des § 7 Nr. 2 ZRHO sind der Prüfstelle in doppelter Fertigung vorzulegen. Die Prüfstelle setzt die zu erhebende Prüfungsgebühr gemäß § 50 ZRHO auf dem Abdruck des Begleitberichtes fest und leitet diesen als Auslagenbeleg für den Kostenansatz an das ersuchende Gericht zurück. Der Auslagenbeleg ist zum Kostenheft zu nehmen und zu nummerieren.
2.8.2.2
Vom Ausland eingehende Ersuchen werden von den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erledigt.
2.8.3
Neben der ZRHO sind die §§ 183, 184 und 185 Nr. 3 ZPO, die Vorschriften des Buches 11 der ZPO, die einschlägigen Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (EuZVO) in ihrem jeweiligen Geltungsbereich maßgebend.
2.8.3.1
Eine Zustellung gemäß EuZVO ist mittels des vorgeschriebenen vollständigen Formblattsatzes in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union möglich. Die zur Ausführung notwendigen länderspezifischen Besonderheiten können aus dem zugehörigen „Handbuch“ entnommen werden, das auf der Homepage der Europäischen Union in einer stets aktuellen Fassung zur Verfügung steht.
2.8.3.2
Im Geltungsbereich der EuZVO ist auch die Möglichkeit gegeben, per Auslandseinschreiben mit Rückschein (Übergabeeinschreiben) gemäß § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuzustellen. Sie ist zulässig, wenn etwaige vom betreffenden Mitgliedstaat zu Art. 14 EuZVO erklärte Bedingungen z. B. bezüglich der Sprache oder notwendiger Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke eingehalten sind. Die Bedingungen sind unter der in Nr. 2.8.3.1 genannten Homepage abrufbar. Auch bei dieser Zustellart ist es jedoch gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht möglich, der Person, an die zugestellt werden soll, rechtsverbindlich aufzugeben, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen.
Die Entscheidung, welche Zustellform gewählt wird, liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Die in § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgegebene Reihenfolge ist jedoch unbedingt zu beachten.
2.8.3.3
Die Zustellung nach Nr. 2.8.3.2 ist nicht möglich, wenn die Bundesrepublik Deutschland Widerspruch gegen eingehende unmittelbare Zustellungen durch die Post eingelegt hat. Dies gilt insbesondere für Zustellungen nach dem Haager Übereinkommen für den Zivilprozess vom 1. März 1954 (BGBl 1958 II S. 577) und dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl 1977 II S. 1453).
2.8.4
Soll an einen ausländischen Staat als Partei eines Rechtsstreites zugestellt werden, ist vor der Zustellung über die Prüfstelle beim Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration als der zuständigen Landesjustizverwaltung die Genehmigung zur beabsichtigten Zustellung einzuholen.
2.8.5
Eine im Ausland vorzunehmende Zustellung kann durch Entscheidung des Gerichts gemäß § 185 Nr. 3 ZPO durch eine öffentliche Zustellung ersetzt werden, wenn eine Auslandszustellung nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Nr. 2.9.8 ist zu beachten.
2.8.6
An Personen, die nach den §§ 18 bis 20 GVG der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen (Exterritoriale), können Zustellungen nur auf dem diplomatischen Weg bewirkt werden (vgl. § 14 ZRHO).
2.8.7
Soll an eine Person, auf die sich die Befreiung von der inländischen Gerichtsbarkeit nicht erstreckt, in der Wohnung oder in den Diensträumen Exterritorialer zugestellt werden, ist zunächst die schriftliche Einwilligung des Inhabers der Wohnung oder der Diensträume für die Durchführung der Zustellung einzuholen. Wird die erforderliche Zustimmungserklärung nicht vorgelegt, beantragt das Gericht auf dem Dienstweg beim Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration die Einholung dieser Zustimmung.
2.8.8
Für die Zustellung eines Mahnbescheids im Ausland vgl. Nr. 8.1.2.
2.8.9
Zustellung durch Aufgabe zur Post
2.8.9.1
Hat eine Partei nach Aufforderung gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO und entsprechender Belehrung gemäß § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO einen Zustellungsbevollmächtigten nicht benannt, können alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung oder der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das Schriftstück gilt dann zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO), sofern das Gericht bei der Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine längere Frist bestimmt hat (Fiktion der Zustellung), selbst wenn der Empfänger die Sendung nicht erhält oder diese als unzustellbar zurückkommt. Dies gilt jedoch nicht im Geltungsbereich der EuZVO.
2.8.9.2
Über die Aufgabe zur Post (z. B. Übergabe an die Post, Einwurf in den Briefkasten) ist in den Akten ein Vermerk anzufertigen und zu unterschreiben.
Der Aktenvermerk kann z. B. lauten:
„Ausfertigung des Endurteils vom ... wurde heute in einem verschlossenen und mit der Adresse versehenen Umschlag zur Post zum Zwecke der Aushändigung an den bezeichneten Empfänger übergeben.
Ort, Datum, Unterschrift.“
Bei Einwurf in einen Briefkasten sind die Leerungszeiten zu beachten.
2.8.9.3
Zur Beurkundung der Zustellung darf der Aktenvermerk nicht vor Aufgabe zur Post angefertigt werden. Nehmen UdG die Übergabe an die Post oder den Einwurf in den Briefkasten nicht selbst vor, haben sie sich von der ordnungsgemäßen Erledigung zu überzeugen.
2.9
Öffentliche Zustellung
2.9.1
Das Gericht kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anordnen, wenn
2.9.1.1
der Aufenthalt einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.9.1.2
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht,
2.9.1.3
die Zustellung nicht erfolgen kann (§ 185 Nr. 3 ZPO).
2.9.2
Die Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Klage gilt nicht gleichzeitig für die öffentliche Zustellung anderer Dokumente (z. B. der Klageerweiterung, der Ladungen oder von Entscheidungen); die öffentliche Zustellung muss vielmehr für jedes Dokument gesondert angeordnet sein.
2.9.3
Auf die Ladung von Zeugen, Dolmetschern und Sachverständigen finden die Vorschriften über die öffentliche Zustellung keine Anwendung. Ebenso ist die öffentliche Zustellung des Mahnbescheids unzulässig (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO; vgl. Nr. 8.1.2).
2.9.4
Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
2.9.4.1
die Person, für die zugestellt wird,
2.9.4.2
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
2.9.4.3
das Datum, das Aktenzeichen des Dokuments und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie
2.9.4.4
die Stelle, an der das Dokument eingesehen werden kann.
2.9.5
Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.
2.9.6
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
2.9.7
Hat das Gericht die Einspruchsfrist eines öffentlich zuzustellenden Versäumnisurteils nachträglich durch besonderen Beschluss bestimmt (§ 339 Abs. 2 ZPO), muss dieser Beschluss ebenfalls öffentlich zugestellt werden.
2.9.8
Im Falle einer öffentlichen Zustellung wegen Undurchführbarkeit oder mangelnder Erfolgsaussicht einer Zustellung im Ausland ist das zuzustellende Schriftstück auch noch auf dem Postweg zu übersenden.
2.10
Zeitpunkt der Zustellung
2.10.1
Die Zustellung ist mit der Übergabe des zuzustellenden Dokuments an den Zustellungsadressaten bewirkt.
Gleiches gilt für die Zustellung an den rechtsgeschäftlichen Vertreter oder den Leiter.
Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen (§ 170 ZPO).
2.10.2
Im Falle der Nr. 2.7.1 ist die Zustellung mit der Übergabe an eine der dort genannten Ersatzpersonen bewirkt.
Bei der Zustellung nach Nr. 2.7.2 gilt das Dokument mit der Annahmeverweigerung als zugestellt.
In den Fällen der Nr. 2.7.3 ist der Zeitpunkt des Einwurfs in den Briefkasten maßgebend.
Bei der Ersatzzustellung nach Nr. 2.7.4 gilt der vom Zusteller bestätigte Zeitpunkt der schriftlichen Benachrichtigung über die Niederlegung.
2.10.3
Die Zustellung nach Nr. 2.8.3.2 ist mit der Übergabe des Einschreibens an den Adressaten bewirkt. Als Nachweis dient der Erledigungsvermerk (Datum) des Postbediensteten auf dem Rückschein.
Als Nachweis der Zustellung gemäß § 183 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und Abs. 2 ZPO gilt das von der ersuchten Behörde angebrachte Datum auf dem Zustellungszeugnis.
Bei der Zustellung nach Nr. 2.8.9 gilt das Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
2.10.4
Bei der öffentlichen Zustellung gilt das Dokument als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Hat das Gericht eine längere Frist bestimmt, gilt diese.
2.11
Fehlerhafte Zustellung und Heilung von Zustellungsmängeln
Eine Zustellung ist fehlerhaft, wenn sich keine formgerechte Zustellung nachweisen lässt (z. B. unvollständig ausgefüllte Zustellungsurkunde, nicht zurückgesandtes Empfangsbekenntnis), oder sie unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften (z. B. Zustellung an nicht Prozessfähige, verbotene Ersatzzustellung, Zustellung an Partei statt Prozessbevollmächtigten) erfolgt ist.
Insbesondere ist die Zustellung nach Nr. 2.7.1 unwirksam, wenn sie an eine Person erfolgt, die im Rechtsstreit Gegner des Zustellungsadressaten ist (§ 178 ZPO).
In all diesen Fällen gilt die Zustellung aber trotzdem als bewirkt, wenn das Schriftstück dem richtigen Zustellungsadressaten tatsächlich zugegangen ist (§ 189 ZPO).
2.12
Zustellung im Parteibetrieb
2.12.1
Auf Betreiben der Parteien sind zuzustellen:
2.12.1.1
die vor den Gerichten für Arbeitssachen abgeschlossenen Prozessvergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und Beschlüsse gemäß § 278 Abs. 6 ZPO,
2.12.1.2
die für vollstreckbar erklärten Schiedssprüche und schiedsrichterlichen Vergleiche (§ 109 Abs. 2 Satz 2 ArbGG),
2.12.1.3
die ohne mündliche Verhandlung ergangenen Arrestbeschlüsse und einstweiligen Verfügungen an den Gegner (§ 922 Abs. 2, § 936 ZPO) mit Ausnahme der Beschlüsse, die eine einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren anordnen,
2.12.1.4
die in § 750 Abs. 2 ZPO genannten Urteile und Urkunden mit Vollstreckungsklausel (z. B. abgekürzte vollstreckbare Urteilsausfertigungen, vollstreckbare Ausfertigungen für und gegen Rechtsnachfolger),
2.12.1.5
die in § 751 Abs. 2 ZPO genannten, die Leistung einer Sicherheit betreffenden Urkunden und
2.12.1.6
der Vollstreckungsbescheid, wenn die Partei dies beantragt hat (§ 699 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
2.12.1.7
Im Verfahren vor den Arbeitsgerichten können die Parteien bei den für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Zustellungen von abgekürzten Urteilsausfertigungen, Vergleichen, Vollstreckungsklauseln und Schiedssprüchen die Geschäftsstelle mit der Vermittlung der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher beauftragen (§ 192 Abs. 3 ZPO).
2.13
Zustellung in Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht
2.13.1
Wenn für die höhere Instanz noch kein Prozessbevollmächtigter bestellt ist, sind alle Zustellungen an den Prozessvertreter der Vorinstanz zu richten (§ 172 Abs. 2 ZPO). War die Berufung, weil aus ihr ein erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter des Berufungsbeklagten nicht ersichtlich war, dem Berufungsbeklagten selbst zugestellt worden, so ist sie dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten noch einmal zuzustellen, wenn durch den Eingang der Prozessakte dessen Bevollmächtigung in der ersten Instanz bekannt wird.
2.13.2
Die Zustellung der Rechtsmittelschrift ist je nach Sachverhalt in nachstehender Reihenfolge auszuführen:
2.13.2.1
an den für die höhere Instanz bestellten Prozessbevollmächtigten oder dessen Zustellungsbevollmächtigten,
2.13.2.2
an den für die Vorinstanz bestellten Prozessbevollmächtigten oder dessen Zustellungsbevollmächtigten, wenn für den höheren Rechtszug kein Prozessvertreter bestellt ist,
2.13.2.3
an den Zustellungsbevollmächtigten der Partei, gleichgültig für welche Instanz er bestellt ist, wenn ein Prozessbevollmächtigter oder Zustellungsbevollmächtigter fehlt, dem nach den Nrn. 2.13.2.1 oder 2.13.2.2 zugestellt werden könnte oder
2.13.2.4
an die Partei selbst.
2.13.3
Wird an mehrere Prozessbevollmächtigte einer Partei zugestellt, ist die erste Zustellung maßgebend.
2.14
Formlose Mitteilung und Benachrichtigung
2.14.1
UdG haben einfache Mitteilungen und Benachrichtigungen ohne besondere Anordnung von Vorsitzenden bzw. Rechtspflegern auszuführen. Hierher gehören insbesondere:
2.14.1.1
die Benachrichtigung des Antragstellers von der Zustellung oder der Unzustellbarkeit des Mahnbescheids, vom Widerspruch gegen den Mahnbescheid, von dem Zeitpunkt der Erhebung (§§ 693, 695 ZPO) und die Aufforderung, den Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen (§ 46a Abs. 4 ArbGG),
2.14.1.2
die Mitteilung an den Antragsgegner, dass sein verspäteter Widerspruch gegen den Mahnbescheid als Einspruch gegen den mittlerweile ergangenen Vollstreckungsbescheid behandelt wird (§ 694 Abs. 2 Satz 2 ZPO),
2.14.1.3
die Mitteilung an den Beteiligten über die Abkürzung der Einlassungs- und Ladungsfrist (§ 226 Abs. 3 ZPO),
2.14.1.4
die Übermittlung einer Abschrift der Streitverkündung an den Prozessgegner (§ 73 Satz 2 ZPO),
2.14.1.5
die Mitteilung der Terminsbestimmung an die Parteien in den Fällen des § 357 Abs. 2 ZPO und die unverzügliche Benachrichtigung der Parteien über die Änderung des Beweisbeschlusses (§ 360 ZPO),
2.14.1.6
die Benachrichtigung von der Weitergabe des Ersuchens um Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht (§ 365 ZPO),
2.14.1.7
die Übermittlung der Protokollabschrift über die Beweisaufnahme vor dem ersuchten Gericht (§ 362 ZPO),
2.14.1.8
die Benachrichtigung der Parteien über die Verweigerung der Zeugenaussage oder der Abgabe eines Sachverständigengutachtens (§§ 386, 402 ZPO),
2.14.1.9
die Mitteilung des festgesetzten Betrags der Kosten (§ 105 ZPO),
2.14.1.10
die Benachrichtigung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§§ 733, 795, 797 ZPO) oder
2.14.1.11
die Anfrage zur Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei (§ 120a Abs. 1 ZPO).
2.14.2
Die Mitteilungen und Benachrichtigungen erfolgen formlos, sofern nicht im Einzelfall die Zustellung verfügt wird. Wenn keine Verzögerung eintritt, können sie mit einer anstehenden Terminsladung verbunden werden. Die Ausführung der Mitteilungen und Benachrichtigungen ist aktenkundig zu machen.
3.
Ladung der Parteien bzw. Prozessbevollmächtigten, Zeugen, Dolmetscher, Sachverständigen; Einladung der ehrenamtlichen Richter; Terminsbekanntmachung
3.1
Ladung der Parteien
3.1.1
Zu den bestimmten Terminen werden die Parteien von Amts wegen geladen (§§ 214, 274 ZPO). Die Ladungen sind – soweit in den folgenden Bestimmungen nichts anderes vorgeschrieben ist – durch Zustellung zu bewirken. Kläger oder Antragsteller sind dagegen zu dem auf die Klage oder den Antrag hin bestimmten ersten Termin grundsätzlich formlos zu laden (§ 497 Abs. 1 Satz 1 ZPO); der Vorsitzende kann jedoch die Zustellung der Ladung anordnen. Dies gilt auch bei Verlegung des ersten Verhandlungstermins.
3.1.2
Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien nicht erforderlich (§ 218 ZPO); dies gilt auch dann, wenn die Parteien bei der Verkündung nicht anwesend waren. Eine Ladung der nicht erschienenen Partei ist jedoch notwendig, wenn nach Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils oder des Antrags auf Entscheidung nach Aktenlage die Verhandlung unter Bestimmung eines neuen Termins vertagt wird (§§ 335, 337 ZPO). In den Fällen der §§ 251a, 331a ZPO ist der Verkündungstermin der nicht erschienenen Partei formlos mitzuteilen.
3.1.3
Ist das persönliche Erscheinen einer Partei angeordnet, so ist diese zu dem Termin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen formlos zu laden, sofern nicht der Vorsitzende die Zustellung angeordnet hat (§§ 51, 64 ArbGG, § 141 ZPO).
3.1.4
Wird die Vernehmung einer Partei durch Beweisbeschluss angeordnet, ist die Partei, wenn sie bei Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend war, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses persönlich von Amts wegen zu laden (§ 450 ZPO).
3.1.5
Ist der Berufungsbeklagte nicht durch einen gemäß § 11 ArbGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten, so ist die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht oder die Fristsetzung zur Berufungserwiderung mit der Belehrung zu versehen, dass der Berufungsbeklagte für geeignete Prozessvertretung zu sorgen hat (§ 522 Abs. 2 Satz 2, § 277 ZPO); ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei Nichtbeachtung Versäumnisurteil ergehen kann.
3.1.6
In den Akten ist zu vermerken, an welchem Tag und auf welche Weise die Ladung veranlasst worden ist.
3.2
Inhalt der Ladung an die Parteien
Die Ladung muss die Aufforderung zum Erscheinen, die Bezeichnung des Rechtsstreits und die Angabe von Zeit, Ort und Zweck des Termins enthalten. In die Ladung soll ferner eine Belehrung aufgenommen werden, dass sich die Partei durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene prozessfähige Person vertreten lassen kann; schließlich soll die Ladung einen Hinweis über die zulässige Prozessvertretung gemäß § 11 ArbGG sowie über die Säumnisfolgen enthalten. Die Ladung wird vom UdG unterzeichnet.
3.3
Ladung in besonderen Fällen
3.3.1
Die Ladung der Partei ist nicht erforderlich, wenn der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten der Termin bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrags, aufgrund dessen die Terminsbestimmung erfolgt, bekannt gegeben worden ist (§ 497 Abs. 2 ZPO). Den Parteien bzw. deren Vertretern ist über die Terminsbekanntgabe ein kurzer schriftlicher Vermerk auszuhändigen und eine mündliche Belehrung über die Folgen des Ausbleibens zu erteilen. Dies ist in den Akten zu vermerken.
3.3.2
Im Falle einer Streitgenossenschaft sind sämtliche Streitgenossen (§ 63 ZPO), im Falle einer Nebenintervention ist auch der Nebenintervenient (§ 71 Abs. 3 ZPO), im Falle der Streitverkündung ist auch der beigetretene Streitverkündete (§ 74 Abs. 1 ZPO) zu laden. Unerheblich ist, ob ein Streitgenosse, der Prozessgegner, der Nebenintervenient oder eine Partei selbst den Termin beantragt oder veranlasst hat.
3.4
Ladung von Prozessbevollmächtigten
3.4.1
Ist eine Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, ist die Ladung stets diesem zuzustellen (§ 172 ZPO). Bei kurzfristigen Terminsverlegungen sind die Ab- bzw. Umladungen so rechtzeitig auszuführen, dass Prozessbevollmächtigte ihre Mandanten noch von der Terminsverlegung in Kenntnis setzen können. Ggf. sind diese als Vorabinformation telefonisch, per Telefax oder durch sonstige Telekommunikationsmittel mitzuteilen.
Bei der Ab- oder Umladung von Dolmetschern ist § 9 Abs. 3 JVEG zu beachten.
3.4.2
Der Prozessbevollmächtigte ist auch dann zu laden, wenn das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet ist.
3.4.3
Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht gelten für die Ladung des Prozessbevollmächtigten die Bestimmungen der Nr. 2.13.
3.5
Ladungs- und Einlassungsfristen vor dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht und deren Berechnung
3.5.1
Die Frist, die zwischen der Zustellung der Ladung oder Terminsbekanntmachung und dem Terminstag liegen soll, wird als Ladungsfrist (§ 217 ZPO) bezeichnet; der Zeitraum, der zwischen der Zustellung der Klage und dem Termin zur mündlichen Verhandlung liegen muss, wird Einlassungsfrist (§ 274 Abs. 3 ZPO) genannt.
3.5.2
Für die Fristberechnung gilt § 222 ZPO in Verbindung mit §§ 187 ff. BGB.
3.5.3
Die Ladungsfrist beträgt im ersten Rechtszug drei Tage (§ 217 ZPO). Sie wird jedoch, wenn es sich um die Ladung des Rechtsnachfolgers zur Aufnahme eines durch Tod der Partei unterbrochenen Rechtsstreits handelt, vom Vorsitzenden besonders bestimmt (§ 239 Abs. 3 ZPO). Die Ladungsfrist ist beiden Parteien bzw. ihren Vertretern gegenüber zu wahren. Bei Bekanntgabe der Änderung der Terminstunde, eines Beweiserhebungstermins oder des verkündeten Verhandlungstermins braucht jedoch die Ladungsfrist nicht eingehalten zu werden.
3.5.4
Die Einlassungsfrist beträgt im ersten Rechtszug mindestens eine Woche (§ 47 Abs. 1 ArbGG). Liegt der Zustellungsort im Ausland, so bestimmt der Vorsitzende die Dauer der Einlassungsfrist (§ 274 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Einlassungsfrist ist nur der beklagten Partei gegenüber einzuhalten.
3.5.5
Wird die Ladungs- oder Einlassungsfrist auf Antrag vom Gericht abgekürzt (§§ 224, 226 ZPO), ist den Parteien zugleich mit der Ladung eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen. Die Mitteilung ist in den Akten zu vermerken.
3.5.6
Im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren ist in erster und zweiter Instanz nur die Ladungs-, nicht aber die Einlassungsfrist zu wahren. Dasselbe gilt für die Ladung nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid, ferner für die Terminsbekanntmachung zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (§ 341a ZPO) oder gegen einen Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO) sowie für die Bekanntmachung eines Termins zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit (§ 366 ZPO).
3.5.7
Im Berufungsrechtszug beträgt die Ladungsfrist mindestens eine Woche (§ 523 Abs. 2, § 217 ZPO), während sich die Einlassungsfrist auf mindestens zwei Wochen beläuft (§ 274 Abs. 3, § 523 Abs. 2 ZPO).
3.6
Terminsbekanntmachung
Bei Terminsbekanntmachung (z. B. Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter, § 357 Abs. 2 ZPO, § 58 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) sind die Parteien bzw. die Prozessbevollmächtigten unter Beachtung der Ladungsfrist von Ort und Zeit des Termins formlos zu benachrichtigen. Im Übrigen finden die Vorschriften für die Ladung der Parteien entsprechende Anwendung.
3.7
Aktenvorlage an den Vorsitzenden bei unmöglicher oder nicht rechtzeitiger Ladung
Konnte einer Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten die Terminsladung oder Terminsbekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig zugestellt werden, sind die Akten unverzüglich dem Vorsitzenden mit einem kurzen Feststellungsvermerk vorzulegen. Das Gleiche gilt, wenn nach Auffassung des UdG die Ab- bzw. Umladungen bei kurzfristigen Terminsverlegungen nicht mehr zeitgemäß erledigt werden können (vgl. Nr. 3.4.1 Sätze 2 und 3).
3.8
Ladung der Zeugen, Dolmetscher und Sachverständigen
3.8.1
Die Ladung der Zeugen, Dolmetscher und Sachverständigen erfolgt durch UdG des Prozessgerichts oder des ersuchten Gerichts unter Beachtung der Vorschriften des § 377 ZPO. Die Übermittlung der Ladung geschieht formlos, sofern nicht der Vorsitzende die Zustellung anordnet. Mit der Ladung ist das Beweisthema mitzuteilen. Zeugen und Sachverständige sind ferner auf die Säumnisfolgen (§§ 380, 409 ZPO) sowie darauf hinzuweisen, dass jeder Aufenthalts- und Wohnungswechsel unverzüglich dem Gericht anzuzeigen ist. Bei Mittellosigkeit von Zeugen, Dolmetschern oder Sachverständigen ist Abschnitt V der Bekanntmachung über die Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Ausgleich von Kosten vom 27. Juli 2001 (AllMBl S. 318) in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen an Zeugen und Sachverständige vom 14. Juni 2006 (JMBl S. 90) in der jeweils gültigen Fassung, zu beachten.
3.8.2
Wird ein Arzt als Sachverständiger oder als sachverständiger Zeuge geladen, ist diesem die durch die Partei erteilte Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht (§ 385 ZPO) mitzuteilen.
3.8.3
Wenn Zeugen, Dolmetscher oder Sachverständige nicht oder nicht rechtzeitig geladen werden können, ist nach Nr. 3.7 zu verfahren.
3.9
Ladung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige
Ist die Ladung eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuge oder Sachverständiger angeordnet, holt das Prozessgericht die erforderliche Aussagegenehmigung ein. Die Geschäftsstelle hat den Zeugen oder Sachverständigen von der Aussagegenehmigung mit der Ladung oder, wenn diese später eingeht, nachträglich Kenntnis zu geben (§§ 376, 408 ZPO). Zeugen oder Sachverständige dürfen ohne Genehmigung der Dienstvorgesetzten über Angelegenheiten, die unter die Verschwiegenheitspflicht fallen, vor Gericht weder aussagen noch Erklärungen abgeben (Art. 69 BayBG, § 3 TV-L).
3.10
Einladung der ehrenamtlichen Richter
3.10.1
Die Einladung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen der Gerichte für Arbeitssachen erfolgt nach dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan.
3.10.2
In den Einladungen ist auf den Inhalt der §§ 28, 37 Abs. 2 ArbGG und ferner darauf hinzuweisen, dass jeder Wohnungswechsel rechtzeitig dem Gericht anzuzeigen ist.
3.11
Verwendung von EDV-Programmen, Textbausteinen und Formblättern
Für sämtliche Ladungen und Terminsmitteilungen an die Parteien, Dolmetscher, Zeugen und Sachverständigen sowie für die Einladungen der ehrenamtlichen Richter sind die vorgesehenen EDV-Programme und Textbausteine, ersatzweise Formblätter zu verwenden.
4.
Protokolle über Gerichtstermine und Beweisaufnahmen
4.1
Vorbereitung der Sitzung
4.1.1
Über die zur Verhandlung anstehenden Rechtsstreite und Beweisaufnahmen ist ein Verzeichnis zu erstellen. Dieses soll enthalten: Tag und Stunde des Termins, die Namen von Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern, die jeweiligen Aktenzeichen, die Familiennamen oder die Firmenbezeichnungen der Parteien sowie die Namen der jeweiligen Prozessvertreter. Das Terminsverzeichnis ist vor Beginn der Sitzung am Eingang des Sitzungssaals auszuhängen.
4.1.2
Die Verfahrensakten sowie ein Exemplar des Terminsverzeichnisses sind spätestens einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung bzw. der Beweisaufnahme dem Vorsitzenden zuzuleiten. Ist ein ehrenamtlicher Richter zu vereidigen, ist ein vorbereitetes Protokoll beizufügen.
4.2
Protokollaufnahme
4.2.1
Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein UdG zugezogen werden, wenn dies aufgrund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.
4.2.2
Für den Inhalt des Protokolls sind der UdG und der Vorsitzende gleichermaßen verantwortlich. Der UdG trägt die Verantwortung für die Aufnahme und die wortgetreue Übertragung der vorläufigen Aufzeichnung, der Vorsitzende übernimmt durch seine Unterschrift die Mitverantwortung für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls.
Der Vorsitzende kann den Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise diktieren.
4.3
Inhalt des Protokolls
4.3.1
Das Protokoll enthält an förmlichen Feststellungen (§ 160 Abs. 1 ZPO):
4.3.1.1
den Ort und den Tag der Verhandlung;
4.3.1.2
die Namen der Richter, des UdG und der zugezogenen Dolmetscher;
4.3.1.3
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.3.1.4
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen;
4.3.1.5
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
4.3.2
Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen (§ 160 Abs. 2 ZPO). Hierzu gehören insbesondere die Übergabe von Dokumenten zum Zwecke der Zustellung und die in Nr. 4.3.4 genannten Feststellungen.
4.3.3
Im Protokoll sind gemäß § 160 Abs. 3 ZPO von Amts wegen festzustellen:
4.3.3.1
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
4.3.3.2
die Anträge;
4.3.3.3
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.3.3.4
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
4.3.3.5
das Ergebnis eines Augenscheins;
4.3.3.6
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
4.3.3.7
die Verkündung der Entscheidungen;
4.3.3.8
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
4.3.3.9
der Verzicht auf Rechtsmittel;
4.3.3.10
das Ergebnis des Gütetermins (§ 54 Abs. 3 ArbGG).
4.3.4
Im Protokoll ist ferner zu vermerken:
4.3.4.1
die Erörterung der Sach- und Rechtslage;
4.3.4.2
die Verkündung eines Termins zur Streitverhandlung (§ 54 Abs. 4 ArbGG);
4.3.4.3
der Antrag auf Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden (§ 55 Abs. 3 ArbGG);
4.3.4.4
der Hinweis auf den Rechtsweg und die Zuständigkeit des Gerichts (§ 48 ArbGG) sowie die Folgen der rügelosen Einlassung zur Hauptsache (§ 504 ZPO);
4.3.4.5
die Uhrzeit der Entlassung von Zeugen, Dolmetschern und Sachverständigen;
4.3.4.6
die Entschädigungs- bzw. Gebührenverzichtserklärung von Zeugen, Dolmetschern und Sachverständigen;
4.3.4.7
die Uhrzeit der Beendigung der Verhandlung.
4.3.5
Beantragen die Parteien, bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen (§ 160 Abs. 4 ZPO), sind der Antrag und die Entscheidung des Gerichts hierüber auch dann in das Protokoll aufzunehmen, wenn das Gericht die Protokollaufnahme ablehnt.
4.3.6
Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist (§ 160 Abs. 5 ZPO). Die Feststellung eines von den Parteien formulierten Vergleichstextes im Protokoll kann wie folgt lauten: „Die Parteien schließen den übergebenen, mit Datum vom ... versehenen Vergleich; er ist dem Protokoll als Anlage beigefügt.“
4.4
Vorläufige Aufzeichnung des Protokolls
4.4.1
Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche Abkürzungen oder auf einem Ton- oder Datenträger vorläufig aufgezeichnet werden (§ 160a Abs. 1 ZPO).
Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach der Sitzung herzustellen (§ 160a Abs. 2 Satz 1 ZPO).
4.4.2
Soweit die Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien sowie das Ergebnis eines Augenscheins mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden sind, braucht lediglich dies in dem Protokoll vermerkt zu werden. Dieser Vermerk kann lauten: „Der Zeuge ... (vollständige Angaben zur Person) wurde vernommen. Von der Übertragung der Aussage wird gemäß § 160a Abs. 2 Satz 2 ZPO abgesehen.“ Das Protokoll ist jedoch um die aufgezeichneten Feststellungen zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. Sind die Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien unmittelbar aufgenommen (wortgetreue Tonaufzeichnung) und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so kann eine Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden (§ 160a Abs. 2 Satz 4 ZPO).
4.4.3
Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Prozessakten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren bzw. im Datenträger bis zum Ablauf der Löschungsfrist (Nr. 4.4.4) zu speichern (§ 160a Abs. 3 Satz 1 ZPO).
4.4.4
Aufzeichnungen auf Ton- oder Datenträgern können gelöscht werden:
4.4.4.1
soweit das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um die vorläufig aufgezeichneten Feststellungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben;
4.4.4.2
nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.
4.5
Entbehrliche Feststellung
4.5.1
Die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien sowie das Ergebnis eines Augenscheins brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden (§ 161 Abs. 1 ZPO):
4.5.1.1
wenn das Prozessgericht die Vernehmung oder den Augenschein durchführt und das Endurteil der Berufung oder der Revision nicht unterliegt;
4.5.1.2
soweit die Klage zurückgenommen, der geltend gemachte Anspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird, auf ein Rechtsmittel verzichtet oder der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird.
4.5.2
Bei nur teilweiser Erledigung des Rechtsstreits sind jedoch die Feststellungen in das Protokoll aufzunehmen, die den nicht erledigten Teil betreffen.
4.5.3
Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt worden ist (§ 161 Abs. 2 ZPO). Dieser Vermerk kann lauten: „Der Zeuge ... (vollständige Angaben zur Person) wurde vernommen. Von der Übertragung der Aussage wird gemäß § 161 Abs. 1 ZPO abgesehen.“
4.6
Genehmigung des Protokolls
4.6.1
Das Protokoll ist in folgenden Fällen den Beteiligten zum Zwecke der Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO):
4.6.1.1
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
4.6.1.2
Anträge, die zu Protokoll erklärt wurden;
4.6.1.3
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.6.1.4
die Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien;
4.6.1.5
das Ergebnis eines Augenscheins;
4.6.1.6
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
4.6.1.7
der Verzicht auf Rechtsmittel.
4.6.2
Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden (§ 162 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist (z. B. „Aus der vorläufigen Aufzeichnung vorgelesen und genehmigt“ bzw. „Aus der Tonaufzeichnung abgespielt und genehmigt“) oder welche Einwendungen erhoben worden sind (§ 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
4.6.3
Die Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar auf Tonträger aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit solche Feststellungen sowie das Ergebnis eines Augenscheins in Gegenwart der Beteiligten vom Vorsitzenden diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn alle Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist (§ 162 Abs. 2 ZPO).
4.7
Unterschrift
4.7.1
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und vom zugezogenen UdG zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, ist vom UdG die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der UdG zur Sitzung nicht zugezogen war (§ 163 Abs. 1 ZPO). Diese Bestätigung kann z. B. lauten: „Die Richtigkeit der Übertragung aus der vorläufigen Tonbandaufzeichnung wird bestätigt.“
4.7.2
Bei Verhinderung ist gemäß § 163 Abs. 2 ZPO zu verfahren: Ist der Vorsitzende verhindert, unterschreibt für ihn der dienstälteste ehrenamtliche Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen UdG. Ist dieser verhindert, genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden (z. B. „Durch Erkrankung an der Unterschrift verhindert“). Verhinderung liegt nicht vor bei Versetzung an ein anderes Gericht, jedoch bei Ausscheiden aus dem Amt (z. B. Richter wird Staatsanwalt bzw. UdG wird Gemeindebeamter). Sind alle Unterschriftsberechtigten auf Dauer an der Unterschriftsleistung verhindert, kommt ein Protokoll nicht zustande.
4.8
Protokollberichtigung
4.8.1
Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden (§ 164 Abs. 1 ZPO).
4.8.2
Eine Protokollberichtigung ist nur möglich, wenn die Personen, die das Protokoll erstellt haben, übereinstimmend die Unrichtigkeit feststellen.
4.8.3
Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören (§ 164 Abs. 2 ZPO). Auf Anhörung kann verzichtet werden, wenn es sich um einen bloßen Übertragungs- oder offensichtlichen Schreibfehler handelt.
4.8.4
Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage mit der Überschrift „Protokollberichtigung“ verwiesen werden.
4.8.5
Die Protokollberichtigung ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und vom UdG, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben (§ 164 Abs. 3 ZPO). Nr. 4.7.2 ist entsprechend anzuwenden.
Wurde das Protokoll vom Tonträger unrichtig übertragen, ist die Protokollberichtigung auch vom UdG zu unterschreiben.
4.8.6
Soweit das Protokoll den Beteiligten bereits mitgeteilt worden ist, ist ihnen eine Ausfertigung der Berichtigung zu übermitteln.
4.8.7
Wird die Protokollberichtigung abgelehnt, ist der richterliche Beschluss den Beteiligten formlos mitzuteilen.
5.
Geschäftsmäßige Behandlung der Urteile, Beschlüsse und Verfügungen; Vorlage von Entscheidungen
5.1
Verkündungsvermerk auf Entscheidungen
Der UdG, der bei der Urteilsverkündung mitgewirkt hat, vermerkt auf der Urschrift des Urteils den Tag der Verkündung („Verkündet am ...“) und unterschreibt diesen Vermerk. Bei Verhinderung des Protokollführers kann auch ein anderer UdG aufgrund des Protokolls unterschreiben; dies gilt auch, wenn kein Protokollführer zugezogen war (§ 315 Abs. 3 ZPO).
5.2
Berichtigung der Urteile, Beschlüsse und Verfügungen
5.2.1
Beschlüsse über die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten sind auf die Entscheidung zu setzen oder mit dieser zu verbinden (§§ 319, 320 ZPO). Der Berichtigungsbeschluss, der nicht auf die Entscheidung gesetzt wird, ist gemäß § 3 Abs. 2 AktO-ArbG, in der jeweils gültigen Fassung, laufend einzunummerieren und hinter der berichtigten Entscheidung aufzubewahren. Anstelle des Berichtigungsbeschlusses ist ein Fehlblatt einzulegen. Auf der Urschrift ist in einem Vermerk neben dem berichtigten Teil der Entscheidung auf den Berichtigungsbeschluss besonders hinzuweisen (z. B. „berichtigt mit Beschluss vom ...“).
5.2.2
Für den beim Landesarbeitsgericht aufbewahrten Abdruck der Entscheidung gilt dies entsprechend.
5.3
Vorlage von Entscheidungen in Tarifvertragssachen
Entscheidungen der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte in Tarifvertragssachen (§§ 63, 97 ArbGG) sind dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration auf dem Dienstweg vorzulegen. In Abweichung von den Vorschriften der §§ 63, 97 ArbGG gilt dies auch für noch nicht rechtskräftige Urteile und Beschlüsse.
6.
Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge von Urteilen, Beschlüssen, Vergleichen und von sonstigem Schriftgut
6.1
Zuständigkeit zur Erteilung von Ausfertigungen, Abschriften und Auszügen
6.1.1
Die Ausfertigung ist die wortgetreue Wiedergabe der Urschrift einer Entscheidung (Urteil, Beschluss), einer Verfügung oder eines Vergleichs. Beglaubigte oder einfache Abschriften können dagegen von jedem Dokument hergestellt werden.
6.1.2
Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge von Urteilen, Beschlüssen, Vergleichen und von sonstigem Schriftgut erteilt der UdG des Gerichts, bei dem sich die Prozessakten befinden. Aus beigezogenen Akten dürfen Ausfertigungen und dgl. nicht erteilt werden.
6.1.3
In den Fällen, in denen lediglich eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung zu den Akten genommen ist (z. B. des Bundesarbeitsgerichts), sind Abschriften und Auszüge von dieser beglaubigten Abschrift zu erteilen.
6.2
Bezeichnung als Ausfertigung; Bescheinigung des Gleichlauts
6.2.1
Ausfertigungen werden in der Überschrift als „Ausfertigung“ bezeichnet und enthalten am Schluss die Bescheinigung des Gleichlauts und die Angabe des Tages der Erteilung; sie sind vom UdG zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen (§ 317 ZPO).
6.2.2
Ausfertigungen von Urteilen ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe im Sinn des § 60 Abs. 4 Satz 3 ArbGG, § 317 Abs. 2 ZPO sind als „abgekürzte Ausfertigung“ zu bezeichnen.
6.3
Erteilung von Urteilsausfertigungen, Urteilsabschriften und Urteilsauszügen
6.3.1
Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erstellt.
6.3.2
Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge nicht erteilt werden (§ 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Gleiches gilt für Beschlüsse (§ 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
6.4
Vermerk der Berichtigungsbeschlüsse auf Ausfertigungen und Abschriften
6.4.1
Bei der Berichtigung von Ausfertigungen und Abschriften ist Nr. 5.2 entsprechend anzuwenden.
6.4.2
Wurden vor Erlass des Berichtigungsbeschlusses Ausfertigungen, Abschriften oder Auszüge erteilt, sind diese unter Angabe des Grundes zum Zwecke der Verbindung von den Parteien zurückzufordern; dies kann jedoch nicht erzwungen werden. Der Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO ist zuzustellen, für einen Berichtigungsbeschluss nach § 320 ZPO genügt dagegen formlose Mitteilung.
7.
Prozesskostenhilfe; Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts
7.1
Aktenmäßige Behandlung; Beiheft
7.1.1
Alle Vorgänge über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei im Prozesskostenhilfeverfahren sind in einem gesonderten Beiheft zu erfassen und zu nummerieren. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner sowie Dritten nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden (§ 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
7.1.2
Dazu gehören insbesondere:
7.1.2.1
die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des Formulars (§ 117 Abs. 2 und 3 ZPO);
7.1.2.2
alle Anlagen, die zur Glaubhaftmachung eingereicht werden;
7.1.2.3
sonstige Schriftsätze, in denen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse näher dargelegt werden. Wenn darin auch Angaben über die Hauptsache enthalten sind, ist der ganze Schriftsatz zum Beiheft zu nehmen; in der Hauptakte ist an dessen Stelle ein Fehlblatt anzulegen;
7.1.2.4
Beschlüsse, Schreiben und Verfügungen des Gerichts, in denen auch Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten sind.
7.2
Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts; Verjährungseinrede
7.2.1
Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt erhält die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse (§§ 45 ff. RVG).
7.2.2
Für die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts sind UdG des Gerichts des Rechtszugs zuständig. Sofern das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist, setzen UdG des Gerichts des ersten Rechtszugs die Vergütung fest (§ 55 Abs. 1 RVG). Zuständig sind UdG der dritten Qualifikationsebene (§ 6 Nr. 1 GStVO-ArbG). Eingehende Anträge sind diesen unverzüglich vorzulegen.
7.2.3
Die Festsetzung kann dem Anwalt mitgeteilt werden; soweit die Entscheidung vom Festsetzungsantrag abweicht, ist der Inhalt dem Rechtsanwalt schriftlich mitzuteilen.
7.2.4
Der Antrag und die Festsetzung sind zum Kostenheft zu nehmen. Dies gilt für ein anschließendes Erinnerungsverfahren entsprechend.
7.2.5
Für die Festsetzung und Auszahlung eines unter der Voraussetzung des § 47 Abs. 1 RVG zu gewährenden Vorschusses gelten die Nrn. 7.2.2 bis 7.2.4 sinngemäß.
7.2.6
Liegt ein Kostenfestsetzungsgesuch nach § 103 ZPO oder nach § 126 ZPO und ein Antrag des beigeordneten Rechtsanwalts auf Festsetzung seiner Vergütung nach § 55 Abs. 1 RVG gleichzeitig vor, ist zunächst über den letzteren Antrag zu entscheiden.
7.2.7
Kann Verjährung in Betracht kommen (vgl. §§ 195, 199 BGB; § 8 Abs. 2 RVG), sind vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag die Akten mit einem entsprechenden Hinweis dem Prüfungsbeamten vorzulegen. Dieser hat zu prüfen, ob die Verjährungseinrede zu erheben ist oder ob mit Rücksicht auf die Umstände des Falles davon abgesehen werden soll.
8.
Mahnverfahren
8.1
Zustellung des Mahnbescheids
8.1.1
Für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren sind ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden (§ 46a Abs. 8 ArbGG).
8.1.2
Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner unter Beifügung des Formulars für den Widerspruch von Amts wegen zugestellt (§ 693 Abs. 1 ZPO). Die Widerspruchsfrist beträgt eine Woche (§ 46a Abs. 3 ArbGG). Eine öffentliche Zustellung des Mahnbescheids ist nicht zulässig (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Bei einer Zustellung des Mahnbescheids im Ausland findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) dieses vorsieht (§ 688 Abs. 3 ZPO). Nr. 2.8 findet entsprechende Anwendung. Im Falle des Satzes 4 beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat (§ 32 Abs. 3 AVAG).
8.1.3
Der Antragsteller ist von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis zu setzen (§ 693 Abs. 2 ZPO); konnte der Mahnbescheid nicht zugestellt werden, ist dies unter Angabe der Gründe dem Antragsteller mitzuteilen.
8.2
Widerspruch gegen den Mahnbescheid; Benachrichtigung von der Erhebung des Widerspruchs
8.2.1
Der Widerspruch ist zulässig, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist (§ 694 Abs. 1 ZPO). Maßgebend ist der Zeitpunkt, an dem der Vollstreckungsbescheid hinaus gegeben wurde, nicht die Unterzeichnung durch den Rechtspfleger. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt; dies ist dem Antragsgegner mitzuteilen (§ 694 Abs. 2 ZPO), gegebenenfalls mit der Terminsladung.
Betrifft der Widerspruch/Einspruch nur einen Teil des Streitgegenstandes des Mahnbescheids/Vollstreckungsbescheids, so geht nur der durch den Widerspruch betroffene Teil des Streitgegenstandes in das streitige Verfahren über. Hierfür ist eine Abschrift des Mahnbescheids bzw. Vollstreckungsbescheids zusammen mit dem Original des Teil-Widerspruchs/-Einspruchs an das zuständige Gericht (Registratur) zu geben. Zur Fortführung des Mahnverfahrens ist eine Abschrift des Teil-Widerspruchs/-Einspruchs zu nehmen.
8.2.2
Der Antragsteller ist vom Widerspruch und Zeitpunkt der Erhebung formlos in Kenntnis zu setzen (§ 695 ZPO).
8.2.3
Hat eine Partei Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt, ist die Akte dem Rechtspfleger unverzüglich zur Entscheidung über die Abgabe an das Gericht vorzulegen (§ 46a Abs. 4 ArbGG, § 696 Abs. 1 ZPO, § 20 Abs. 1 Nr. 1 RPflG).
8.2.4
Nach Abgabe in das Urteilsverfahren gibt die Geschäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu begründen (§ 46a Abs. 4 Satz 3 ArbGG).
8.2.5
Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist die Akte dem Gericht vorzulegen. Hat der Antragsgegner Termin beantragt, ist die Akte bereits nach Fristablauf vorzulegen (§ 46a Abs. 4 Sätze 4 und 5 ArbGG).
8.3
Zustellung des Vollstreckungsbescheids
8.3.1
Der Vollstreckungsbescheid ist dem Antragsgegner von Amts wegen zuzustellen, wenn nicht der Antragsteller Zustellung auf Betreiben der Partei beantragt (§ 699 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Nr. 2.8 findet entsprechende Anwendung. Der Vollstreckungsbescheid kann auch durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, z. B. wenn der Antragsgegner nach Zustellung des Mahnbescheids mit unbekanntem Aufenthalt verzogen ist (vgl. Nr. 2.9).
Der Vollstreckungsbescheid kann auch im Ausland zugestellt werden; eine Beschränkung wie für die Zustellung des Mahnbescheids (§ 688 Abs. 3 ZPO) besteht nicht.
8.3.2
Dem Antragsteller ist eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids zu übermitteln; im Falle der beantragten Zustellung nach § 699 Abs. 4 Satz 1 ZPO erhält der Antragsteller auch die für den Antragsgegner bestimmte Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids. Auf dieser ist das Datum der Zustellung an den Antragsgegner einzufügen. Die Erteilung der Ausfertigung ist auf der Urschrift des Vollstreckungsbescheids zu vermerken. Der Vermerk ist zu unterschreiben.
8.3.3
Wurden in der gleichen Mahnsache Vollstreckungsbescheide gegen mehrere Antragsgegner erlassen, sind die für den Antragsteller bestimmten Ausfertigungen so zu verbinden, dass eine spätere Trennung eindeutig zu erkennen ist.
8.4
Verfahren bei Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
8.4.1
Im Falle des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid ist die Akte dem Rechtspfleger unverzüglich zur Entscheidung über die Abgabe an das Gericht vorzulegen (§ 700 Abs. 3 ZPO, § 20 Abs. 1 Nr. 1 RPflG).
8.4.2
Nach Abgabe in das Urteilsverfahren wird die Akte dem Gericht zur Prüfung vorgelegt, ob der Einspruch an sich statthaft und ob der Einspruch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist (§ 46a Abs. 6 Satz 1 ArbGG). Ist der Einspruch zulässig, gibt die Geschäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu begründen (§ 46a Abs. 6 Satz 3 ArbGG). Nach Ablauf der Begründungsfrist ist die Akte unverzüglich dem Gericht vorzulegen (§ 46a Abs. 6 Satz 4 ArbGG).
9.
Zeugnisse über die Rechtskraft
9.1
Zuständigkeit
Zeugnisse über die Rechtskraft werden nur auf Antrag erteilt. Zuständig sind UdG des Gerichts des ersten Rechtszugs. Ist der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig, wird das Zeugnis von UdG dieses Gerichts erteilt (§ 706 Abs. 1 ZPO).
9.2
Voraussetzungen für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses
9.2.1
Das Rechtskraftzeugnis kann für alle Urteile verlangt werden, die der formellen Rechtskraft fähig sind. Für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses kommen insbesondere in Betracht die Endurteile (§ 300 ZPO) einschließlich der Teilurteile (§ 301 ZPO) und Ergänzungsurteile (§ 321 ZPO), ferner die Vorbehaltsurteile (§ 302 ZPO) und die Zwischenurteile (§ 303 ZPO). Zwischenurteile, die über den Grund des Anspruchs vorab entscheiden (Grundzwischenurteile), sind hinsichtlich des Rechtsmittels nicht als Endurteil anzusehen (§ 61 Abs. 3 ArbGG).
9.2.2
Ist ein Rechtsmittel oder Einspruch gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil nicht zulässig, tritt die Rechtskraft mit der Urteilsverkündung ein.
9.2.3
Ein rechtsmittelfähiges Urteil wird rechtskräftig:
9.2.3.1
wenn die Rechtsmittelfrist gegenüber beiden Parteien abgelaufen ist, ohne dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist;
9.2.3.2
wenn beide Parteien auf das Rechtsmittel verzichtet haben; in diesem Falle wird das Urteil mit der letzten Verzichtserklärung rechtskräftig.
9.2.4
Ein dem Einspruch unterliegendes Versäumnisurteil wird rechtskräftig:
9.2.4.1
wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist, ohne dass die säumige Partei Einspruch eingelegt hat;
9.2.4.2
wenn beide Parteien auf das Rechtsmittel verzichtet haben; in diesem Falle wird das Urteil mit der letzten Verzichtserklärung rechtskräftig, wenn die säumige Partei auf den Einspruch verzichtet hat.
9.2.5
Wird das Rechtsmittel oder der Einspruch zurückgenommen oder als unzulässig verworfen, tritt die Rechtskraft erst ein, wenn die Notfrist abgelaufen ist; das Rechtsmittel oder der Einspruch kann in diesen Fällen innerhalb der noch laufenden Notfrist erneut eingelegt werden (§§ 516, 565, 346 ZPO). Ist das Rechtsmittel oder der Einspruch rechtzeitig erhoben worden, tritt die Rechtskraft erst ein, wenn über das Rechtsmittel oder den Einspruch rechtskräftig entschieden ist.
9.2.6
Die verspätete Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs berührt den Eintritt der Rechtskraft auch dann nicht, wenn mit dem Rechtsmittel oder mit dem Einspruch ein Wiedereinsetzungsgesuch verbunden ist. Wird gegen die Versäumnis der Notfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, ist das Rechtsmittel oder der Einspruch als rechtzeitig eingelegt anzusehen. Wird ein Urteil ohne oder mit unrichtiger Belehrung erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsmittel nicht gegeben sei (§ 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG). Ist eine Urteilszustellung entgegen § 50 ArbGG unterlassen worden, wird das Urteil nach sechs Monaten ab Verkündung rechtskräftig (§ 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG).
9.2.7
Ist ein Urteil aufgrund Nichtigkeits- oder Restitutionsklage rechtskräftig aufgehoben worden, kann das Zeugnis über die Rechtskraft des aufgehobenen Urteils nicht mehr erteilt werden.
9.2.8
Die für die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen für Urteile geltenden Vorschriften finden auf andere Entscheidungen (z. B. Beschlüsse, die der sofortigen Beschwerde bzw. der befristeten Erinnerung unterliegen) sowie auf Beschlüsse in Beschlussverfahren und auf Vollstreckungsbescheide entsprechend Anwendung.
9.3
Notfristzeugnis
9.3.1
Zum Nachweis, dass ein Urteil rechtskräftig geworden ist (§ 706 ZPO), ist von Amts wegen ein Notfristzeugnis einzuholen.
9.3.2
Das Notfristzeugnis erteilt der UdG des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts.
9.3.3
Das Notfristzeugnis ist auch dann zu erteilen, wenn mit dem verspätet eingegangenen Rechtsmittelschriftsatz ein Wiedereinsetzungsgesuch verbunden ist. Auf diese Tatsache ist hinzuweisen.
9.4
Rechtskraftzeugnis
Das auf Antrag zu erteilende Rechtskraftzeugnis wird auf die vom Antragsteller vorgelegte Ausfertigung angebracht und ist vom UdG mit Unterschrift, Datum, Dienstbezeichnung und Dienstsiegel zu versehen. Die Erteilung ist auf der Urschrift der Entscheidung in den Akten zu vermerken und zu unterschreiben.
10.
Vollstreckbare Ausfertigung
10.1
Zuständigkeit
10.1.1
Die vollstreckbare Ausfertigung von zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titeln, welche einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, wird auf Antrag erteilt. Zuständig sind UdG des Gerichts des ersten Rechtszugs oder bei Anhängigkeit des Rechtsstreits bei einem höheren Gericht UdG dieses Gerichts (§ 724 Abs. 2 ZPO).
10.1.2
In den Fällen des § 20 Abs. 1 Nrn. 12 und 13 RPflG sind die Rechtspfleger, im Fall des § 795b ZPO die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuständig.
10.2
Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen
10.2.1
Eine vollstreckbare Ausfertigung darf nur von Urteilen erteilt werden, die rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar sind (§ 704 ZPO, § 62 ArbGG).
10.2.2
Ein rechtskräftiges Urteil darf nicht mehr vollstreckbar ausgefertigt werden, wenn es infolge einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage oder aus anderen Gründen (z. B. infolge der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Notfrist) oder gemäß § 302 Abs. 4 Satz 2 ZPO durch eine rechtskräftige oder vorläufig vollstreckbare Entscheidung aufgehoben worden ist.
10.2.3
Ein vorläufig vollstreckbares Urteil darf nicht mehr vollstreckbar ausgefertigt werden, wenn:
10.2.3.1
die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 717 ZPO außer Kraft getreten ist;
10.2.3.2
die vorläufige Vollstreckbarkeit durch ein Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO nachträglich ausgeschlossen worden ist;
10.2.3.3
die Klage nach dem Erlass des Urteils zurückgenommen worden ist;
10.2.3.4
das Urteil durch einen späteren Vergleich hinfällig geworden ist.
10.2.4
Ist die Geltendmachung des Anspruchs nur von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, kann die vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Dies gilt auch bei einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung, es sei denn, das Urteil hat die Abgabe einer Willenserklärung zum Inhalt und der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder in Annahmeverzug ist, kann nicht erbracht werden (§ 726 Abs. 2 ZPO).
In den Fällen des § 726 ZPO erteilt die vollstreckbare Ausfertigung der Rechtspfleger (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 RPflG).
10.3
Vollstreckbare Ausfertigung von Vergleichen und anderen Schuldtiteln
Die Bestimmungen über die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von Urteilen finden vorbehaltlich der Nrn. 10.5 und 10.6 entsprechende Anwendung auf:
10.3.1
rechtswirksame Vergleiche,
10.3.1.1
die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder nur hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes vor Gericht abgeschlossen sind,
10.3.1.2
gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch das Gericht festgestellt wurden oder
10.3.1.3
die gemäß § 118 ZPO zu Protokoll des Richters oder des Rechtspflegers (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 RPflG) erklärt sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO);
10.3.2
Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und Beschlüsse, durch welche die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts festgesetzt wird (§ 11 RVG);
10.3.3
Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, z. B. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 887 bis 889 ZPO (§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; siehe auch Nr. 10.4.2);
10.3.4
Vollstreckungsbescheide in den Fällen des § 796 Abs. 1 ZPO;
10.3.5
Schiedssprüche und schiedsrichterliche Vergleiche, die für vollstreckbar erklärt worden sind (§§ 109, 111 ArbGG, § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO);
10.3.6
Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen in den Fällen des § 929 Abs. 1 ZPO;
10.3.7
rechtskräftige Beschlüsse oder gerichtliche Vergleiche in Beschlussverfahren, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird (§ 85 ArbGG).
10.4
Vollstreckbare Ausfertigung in besonderen Fällen
10.4.1
Vollstreckbare Ausfertigungen sind auch von Entscheidungen zu erteilen, die eine Verurteilung zur Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung oder zur Ermächtigung einer Ersatzvornahme oder einer Kostenvorauszahlung (§§ 887, 888, 889, 890 ZPO) oder zur Abgabe einer Willenserklärung, die von einer Gegenleistung abhängig ist (§ 894 ZPO), enthalten; dies trifft auch für Beschlüsse zu, die die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch oder einem schiedsrichterlichen Vergleich (§ 109 ArbGG) aussprechen.
10.4.2
Der Zwangsgeldbeschluss (§ 888 ZPO) muss mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden, die bei Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung (z. B. Erteilung eines Zeugnisses) wie folgt lauten kann:
„Ausfertigung des Beschlusses wurde der beklagten Partei am ... zugestellt.
Vorstehende Ausfertigung wird der Klagepartei zum Zwecke der Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Zwangsgeldes zugunsten der Staatskasse – ... (Bankverbindung) – erteilt.
Die Vollstreckung des Zwangsgeldes ist unzulässig, wenn die beklagte Partei die ihr obliegende Verpflichtung erfüllt hat.“
10.4.3
Die Vollstreckungsklausel ist mit Ort und Datum sowie mit dem Dienstsiegel zu versehen und vom UdG bzw. Rechtspfleger unter Angabe der Dienstbezeichnung zu unterschreiben (§ 725 ZPO).
10.5
Vollstreckungsklausel bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen, Vollstreckungsbescheiden, Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen
10.5.1
Kostenfestsetzungsbeschlüsse bedürfen einer Vollstreckungsklausel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 795 ZPO).
10.5.2
Vollstreckungsbescheide sind nur dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Vollstreckungsbescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Vollstreckungsbescheid bezeichneten Schuldner durchgeführt werden soll (§ 796 ZPO). Die Vollstreckungsklausel ist auf den Vollstreckungsbescheid zu setzen.
10.5.3
Für Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen, auch wenn sie durch Urteil ausgesprochen sind, ist die Vollstreckungsklausel nur dann erforderlich, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Schuldtitel bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Schuldtitel bezeichneten Schuldner erfolgen soll (§§ 929, 936 ZPO).
10.5.4
Die Erteilung der Vollstreckungsklausel obliegt in den Fällen der Nrn. 10.5.2 und 10.5.3 den Rechtspflegern (§ 727 ZPO, § 20 Abs. 1 Nr. 12 RPflG).
10.6
Vollstreckungsklausel bei beschwerdefähigen Entscheidungen
Die in Nr. 10.3 erwähnten Entscheidungen können nach ihrem Erlass vollstreckbar ausgefertigt werden. Die Einlegung der Beschwerde hindert die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat (§ 570 Abs. 1 ZPO).
10.7
Teilklausel; Schuldner- und Gläubigermehrheit
10.7.1
Die vollstreckbare Ausfertigung kann auch nur wegen eines Teils des zuerkannten Anspruchs erteilt werden, gegen jeden Schuldner ist nur eine Teil-Vollstreckungsklausel zu erteilen. Enthält das Urteil mehrere Entscheidungen, ist die Beschränkung der Vollstreckbarkeit auf einzelne Ansprüche zulässig. Dies muss in der Vollstreckungsklausel ausdrücklich hervorgehoben werden.
10.7.2
Sind mehrere Schuldner nach bestimmten Anteilen (z. B. nach Kopfteilen) verurteilt, sind auf Antrag so viele Ausfertigungen auslagenfrei zu erteilen, als Schuldner vorhanden sind. Gegen jeden Schuldner ist nur eine Teil-Vollstreckungsklausel zu erteilen. Werden mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt, genügt eine vollstreckbare Ausfertigung.
10.7.3
Hat von mehreren Gläubigern jeder einen Anspruch auf einen bestimmten Teil der Leistung, ist jedem eine vollstreckbare Ausfertigung hinsichtlich seines Teilanspruchs auslagenfrei zu erteilen. Steht den Gläubigern der Anspruch gemeinschaftlich zu, ist nur eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
10.8
Form der vollstreckbaren Ausfertigung
10.8.1
Eine vollstreckbare Ausfertigung ist eine Ausfertigung des Vollstreckungstitels, die in der Überschrift ausdrücklich als solche bezeichnet und mit der Vollstreckungsklausel versehen ist. Es genügt eine in abgekürzter Form hergestellte Ausfertigung (§ 317 ZPO).
10.8.2
Übergibt der Vorsitzende der Geschäftsstelle ein von ihm unterschriebenes Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe, ist unabhängig davon, ob das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, oder in einem besonderen Termin verkündet wurde, auf Antrag der Partei eine abgekürzte Ausfertigung (Nr. 6.2.2) zu erteilen und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Diese vollstreckbare Ausfertigung ist auf Betreiben der Partei zuzustellen (§ 750 Abs. 1 ZPO).
10.8.3
Die Vollstreckungsklausel lautet:
„Vorstehende Ausfertigung wird ... (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“
Wurde der Vollstreckungstitel bereits von Amts wegen zugestellt, ist der Tag der Zustellung in der Vollstreckungsklausel zu bescheinigen (§§ 750, 169 Abs. 1 ZPO).
Die Vollstreckungsklausel ist mit Ort und Datum sowie mit dem Dienstsiegel zu versehen und vom UdG bzw. Rechtspfleger unter Angabe der Dienstbezeichnung zu unterschreiben (§ 725 ZPO).
10.8.4
Wird durch Urteil eines Gerichts des höheren Rechtszugs die Entscheidung des Erstgerichts bestätigt, ist diese mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Soweit das Urteil durch das Rechtsmittelgericht abgeändert worden ist, wird das Urteil des höheren Rechtszugs ausgefertigt. Ist das Urteil des höheren Rechtszugs jedoch so abgefasst, dass sich der Inhalt der Entscheidung erst aus dem Zusammenhang der Urteilsformel der in beiden Rechtszügen ergangenen Entscheidungen ergibt, wird der Urteilsausfertigung des höheren Rechtszugs die Urteilsformel der unteren Instanz in folgender Form angefügt:
„Die in dem vorstehenden Urteil in Bezug genommene Urteilsformel des unteren Rechtszugs hat folgenden Wortlaut: ...“
In die Vollstreckungsklausel ist folgender Wortlaut aufzunehmen:
„Vorstehende Ausfertigung des Urteils des höheren Rechtszugs wird ... (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“
10.8.5
Bei der Vollstreckung eines Schiedsspruchs oder eines schiedsrichterlichen Vergleichs ist die Vollstreckungsklausel dem Beschluss über die Vollstreckbarkeitserklärung beizufügen (§ 109 Abs. 1 ArbGG).
10.9
Vermerke bei Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung
Die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Vollstreckungstitels zu vermerken. In dem Vermerk ist zu bescheinigen, für wen, für welchen Teil des Anspruchs, gegen welchen Schuldner (vgl. Nr. 10.7) und wann die Ausfertigung erteilt worden ist (§ 734 ZPO).
11.
Zwangsvollstreckung
11.1
Zuständigkeit
Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung aus Urteilen, Vergleichen und anderen Schuldtiteln der Arbeitsgerichtsbarkeit sind die Gerichtsvollzieher (§ 753 ZPO) und die Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte (§ 764 ZPO) zuständig. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte als Vollstreckungsorgan ist nur in den Fällen gegeben, die in der ZPO ausdrücklich dem Prozessgericht der ersten Instanz zugewiesen sind; hierher gehören:
11.1.1
die Erzwingung von Handlungen und Unterlassungen (§§ 887 bis 890 ZPO);
11.1.2
die Forderungspfändung im Arrestvollzugsverfahren (§§ 829, 930 ZPO);
11.1.3
die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO);
11.1.4
Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel (§ 732 ZPO);
11.1.5
die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO);
11.1.6
Einwendungen wegen der beschränkten Erbenhaftung (§§ 785, 786 ZPO).
11.2
Vermittlung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung
Auf Verlangen ist der Auftrag zur Zwangsvollstreckung zu Protokoll zu nehmen und mit den Vollstreckungsunterlagen an die zuständige Gerichtsvollzieherverteilungsstelle weiterzuleiten. Der Gerichtsvollzieher gilt auch im Falle der Vermittlung als vom Gläubiger beauftragt (§ 753 ZPO).
12.
Beschlussverfahren
12.1
Geschäftsmäßige Behandlung
Für die geschäftsmäßige Behandlung des Beschlussverfahrens gelten die Nrn. 1 bis 7, 9 bis 11, 13 und 14 entsprechend, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen abweichende Vorschriften enthalten sind.
12.2
Beteiligte des Beschlussverfahrens
Die am Beschlussverfahren Beteiligten (§ 83 ArbGG) sind nicht Parteien im Sinne des Urteilsverfahrens. Die Beteiligten sind als „Antragsteller“ und „Beteiligte“ zu bezeichnen und als solche jeweils gesondert aufzuführen.
12.3
Ladung der Beteiligten
12.3.1
Die Ladung ist den Beteiligten unter Hinweis auf § 83 Abs. 4 ArbGG zuzustellen. Eines weiteren Hinweises auf etwaige Säumnisfolgen bedarf es nicht. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn der Vorsitzende die Vernehmung eines Beteiligten anordnet.
12.3.2
Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet, gilt für die Ladung Nr. 3.1.3 entsprechend.
12.4
Ladung von Zeugen, Dolmetschern und Sachverständigen
Für die Ladung von Zeugen, Dolmetschern und Sachverständigen gelten die Bestimmungen der Nrn. 3.8 und 3.9. Die Zeugen und Sachverständigen sind auch im Beschlussverfahren nach Maßgabe der Vorschriften über die Vergütung von Zeugen und Sachverständigen zu entschädigen.
12.5
Mitteilung und Zustellung der Entscheidungen im ersten und zweiten Rechtszug
12.5.1
Die Mitteilung über die Einstellung des Beschlussverfahrens (§§ 81, 83a ArbGG) erfolgt formlos an alle Beteiligten, soweit diese von dem Antrag durch das Gericht Kenntnis erhielten (z. B. durch Mitteilung des Antrags, durch Aufforderung zur schriftlichen Äußerung oder durch Ladung zwecks mündlicher Anhörung).
12.5.2
Im Beschlussverfahren sind alle Entscheidungen von Amts wegen zuzustellen (§ 80 Abs. 2, § 84, § 85 Abs. 2, § 91 Abs. 2 ArbGG). Beschlüsse über die Besetzung der Einigungsstelle sollen den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden, spätestens aber innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang (§ 98 Abs. 1 Satz 6 ArbGG).
13.
Güterichterverfahren
Zur Behandlung der Verfahrensakten im Güterichterverfahren wird auf die jeweils gültige Fassung der Aktenordnung Arbeitsgerichtsbarkeit (AktO-ArbG) sowie die Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik) verwiesen.
14.
Akteneinsicht und Aktenversendung
14.1
Akteneinsicht an der Gerichtsstelle
14.1.1
Parteien und Prozessbevollmächtigte können ohne besondere Erlaubnis des Vorsitzenden die Akten der ihre Rechtsangelegenheit betreffenden Verfahren einsehen und sich Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge auslagenpflichtig erteilen lassen (vgl. Nr. 6.1.2). Bevollmächtigte, die für das betreffende Verfahren nicht bestellt sind, müssen ihre Berechtigung zur Akteneinsicht durch Übergabe einer Vollmacht nachweisen. Dritten Personen kann der Gerichtsvorstand Akteneinsicht genehmigen (§ 299 ZPO).
14.1.2
Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, ferner die zu deren Vorbereitung gefertigten Arbeiten sind vor Akteneinsicht zu entfernen. Dies gilt auch für Dokumente, die Abstimmungen des Gerichts (§§ 192 bis 197 GVG), des Präsidiums (§ 21e GVG) und des Schiedsgerichts (§ 108 ArbGG) betreffen. Die Unterlagen im Beiheft „Prozesskostenhilfe“ dürfen dem Gegner, sowie Dritten, nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden (§ 117 Abs. 2 ZPO).
14.1.3
Die Einsichtnahme in beigezogene Akten ist nur mit vorheriger Genehmigung des mit der Sache befassten Kammervorsitzenden zu gewähren.
14.1.4
Für den ordnungsgemäßen Vollzug der Akteneinsicht sind UdG verantwortlich; sie sind insbesondere verpflichtet, sich nach Beendigung der Einsichtnahme von der Vollständigkeit der Akten zu überzeugen.
14.2
Akteneinsicht außerhalb der Gerichtsstelle; Aktenversendung
14.2.1
Beantragen die Parteien oder Beteiligten die Akteneinsicht außerhalb der Gerichtsstelle zu gewähren, ist die Entscheidung des mit der Sache befassten Kammervorsitzenden oder Rechtspflegers einzuholen; bei weggelegten Akten oder Versendung an Dritte entscheidet der Vorstand des Gerichts.
14.2.2
Rechtsanwälten können die Prozessakten zur Einsichtnahme in ihre Kanzlei nur mit Genehmigung des zuständigen Kammervorsitzenden oder des Gerichtsvorstands unter angemessener Fristsetzung überlassen werden.
14.2.3
Beantragt ein zur Akteneinsicht Berechtigter, der nicht im Gerichtsbezirk wohnt, die Akten bei einem anderen Arbeits- oder Amtsgericht einzusehen, holen UdG die nach Nr. 13.2.1 erforderliche Genehmigung ein und ersuchen die zuständige Geschäftsstelle im Wege der Amtshilfe um Gewährung der Akteneinsicht. An die Kanzlei eines Rechtsanwalts dürfen die Akten nur mit Genehmigung des Vorsitzenden des ersuchenden Gerichts ausgehändigt werden. Die Bestimmungen der Nrn. 13.1.2 bis 13.1.4 sind zu beachten.
15.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2014 in Kraft.
Mit Ablauf des 31. August 2014 tritt die Bekanntmachung der Dienstanweisung für die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen – Arbeitsgerichtsbarkeitsdienstanweisung (DAnw-ArbG) vom 23. September 2005 (AllMBl S. 480) außer Kraft.
 
Höhenberger
Ministerialdirektor