Veröffentlichung AllMBl. 2014/09 S. 420 vom 29.07.2014

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Az.: 63 - FV 6110 - 002 - 26 212/14
605-F
605-F
Steuerkraftzahlen aus der Grundsteuer und
der Gewerbesteuer für 2015
Gemeinsame Bekanntmachung
der Bayerischen Staatsministerien
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 29. Juli 2014  Az.: 63 - FV 6110 - 002 - 26 212/14
Die Ermittlung der Steuerkraftzahlen aus der Grundsteuer und der Gewerbesteuer für das Jahr 2015 richtet sich nach:
Art. 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 sowie Abs. 3 und 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl S. 210, BayRS 605-1-F), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 187),
der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (FAGDV 2002) vom 19. Juli 2002 (GVBl S. 418, BayRS 605-10-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 187),
der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und des Innern über die Erhebung der Gewerbesteuerumlage, Auszahlung der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer und des Einkommensteuerersatzes vom 4. April 2008 (FMBl S. 125, AllMBl S. 338, StAnz Nr. 17, ber. Nr. 20).
1.
Allgemeines
Für die Festsetzung der Steuerkraftzahlen 2015 sind die Isteinnahmen 2013 und die für 2013 festgesetzten Realsteuerhebesätze maßgebend (Gewerbesteuer- und Grundsteuergrundbeträge 2013).
Soweit im Jahr 2013 die Hebesätze in einer Gemeinde für einzelne Steuerarten nicht für das gesamte Gemeindegebiet einheitlich festgesetzt waren, sind die Grundbeträge für die einzelnen Gemeindegebiete gesondert zu ermitteln. Maßgebend sind die Isteinnahmen, die im Jahr 2013 für das Gebiet der jeweiligen am 1. Januar 2015 bestehenden Gemeinde angefallen sind.
Soweit sich das Gebiet einer am 1. Januar 2015 bestehenden Gemeinde nach dem 1. Januar 2013 verändert hat, sind zunächst die Grundbeträge der an der Änderung beteiligten Gemeinden nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 2012 einzeln festzustellen und dann entsprechend der Aufteilung der Einwohnerzahl hinzuzurechnen beziehungsweise abzuziehen.
Falls die an der Gebietsänderung beteiligten Gemeinden sich einigen, kann abweichend von der Einwohnerzahl aufgeteilt werden. Eine entsprechende Mitteilung, die von den beteiligten Gemeinden unterzeichnet sein muss, ist dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung bis spätestens 1. September 2014 zu übersenden.
2.
Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer
Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuergrundbeträge sind die Meldungen über die Gewerbesteueristeinnahmen 2013 an das Finanzamt München, Abteilung Erhebung, sowie die im Jahr 2013 gemeldeten Berichtigungen früherer Jahre. Soweit Berichtigungen, die im Jahr 2013 gemeldet wurden, bereits bei der Ermittlung der Grundbeträge 2012 berücksichtigt wurden, werden die Gewerbesteuereinnahmen 2013 vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung entsprechend bereinigt.
Berichtigungen von Gewerbesteuereinnahmen, die bei der Mitteilung für die Gewerbesteuerumlage 2014 gemeldet werden, sind grundsätzlich erst bei der Ermittlung der Gewerbesteuerkraftzahlen für das Jahr 2016 zu berücksichtigen.
Bei gemeindefreien Gebieten werden die Gewerbesteuergrundbeträge nach den Meldungen über die Gewerbesteueristeinnahmen für die Vierteljahresstatistik 2013 ermittelt.
Bei der Ermittlung der Gewerbesteuerkraftzahlen werden – wie bisher – auch die Einnahmen aus der Spielbank-Abgabe mit 50 v. H. berücksichtigt.
3.
Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) und von den Grundstücken (Grundsteuer B)
Grundlage für die Berechnung der Grundsteuergrundbeträge sind die Meldungen für die Vierteljahresstatistik 2013.
Berichtigungen der Meldungen über Grundsteuereinnahmen früherer Jahre, die 2014 gemeldet werden, werden grundsätzlich erst bei der Ermittlung der Grundsteuerkraftzahlen 2016 berücksichtigt.
Grundsteueraufkommensbeträge des Jahres 2013, die erst im Laufe des Jahres 2014 kassenwirksam geworden sind, brauchen nicht gesondert gemeldet zu werden, da diese automatisch in der Vierteljahresstatistik 2014 erfasst und damit bei der Berechnung der Grundsteuerkraftzahlen 2016 berücksichtigt werden.
4.
Interkommunale Gewerbegebiete
Bei der Berechnung der Grundsteuerkraftzahl und der Gewerbesteuerkraftzahl können von der Ertragshoheit abweichende Verteilungsregelungen der an einem interkommunalen Gewerbegebiet beteiligten Gemeinden unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigt werden:
a)
Die interne Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens zwischen den beteiligten Gemeinden eines interkommunalen Gewerbegebietes muss in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 7 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) oder in einer Verbandssatzung nach Art. 19 KommZG verbindlich festgelegt sein.
b)
Das interkommunale Gewerbegebiet darf sich nicht auf Gebiete außerhalb Bayerns erstrecken; denn der kommunale Finanzausgleich wirkt nicht grenzüberschreitend.
c)
Die beteiligten bayerischen Gemeinden eines interkommunalen Gewerbegebietes müssen einen gemeinsamen Antrag auf abweichende Realsteuerverteilung stellen, an den sie auf die Dauer von fünf Jahren gebunden sind. Eine Berücksichtigung ist erstmals ab dem auf die Antragstellung folgenden Jahr möglich. Rückwirkende Änderungen der Steuerkraftzahlen sind ausgeschlossen. Der Antrag und die zugrunde liegenden Regelungen, Vereinbarungen sowie etwaige Änderungen dieser Grundlagen sind bis spätestens 1. September 2014 beim Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung schriftlich vorzulegen, wenn er in die Berechnung der Steuerkraft 2015 eingehen soll. Auf die Übermittlung kann verzichtet werden, soweit der Antrag oder die Unterlagen dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung bereits vorliegen.
Soweit die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Vereinbarung über eine abweichende Steuerverteilung erfüllt sind, sind jährlich die betroffenen Realsteueristeinnahmen aus dem interkommunalen Gewerbegebiet zu melden. Die beteiligten Gemeinden teilen dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung bis zum 1. September 2014 in einem gemeinsamen Schreiben die Realsteueristeinnahmen aus dem interkommunalen Gewerbegebiet und deren Aufteilung auf die beteiligten Gemeinden mit. Bei der Gewerbesteuer sind die Beträge zu melden, die in den Meldungen für die Berechnung der Gewerbesteuerumlage 2013 enthalten sind; bei der Grundsteuer sind es die in den Meldungen zur Vierteljahresstatistik 2013 enthaltenen Beträge.
Anschließend werden die für die Berechnung der Realsteuerkraftzahlen maßgebenden Grundbeträge der beteiligten Gemeinden durch das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung wie folgt korrigiert:
Die im interkommunalen Gewerbegebiet vereinnahmten Realsteuern werden anhand des Hebesatzes der steuererhebenden Gemeinde auf den Grundbetrag heruntergerechnet. Danach wird dieser Grundbetrag entsprechend der im öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 7 KommZG oder in der Verbandssatzung nach Art. 19 KommZG festgelegten Anteile der beteiligten bayerischen Gemeinden aufgeteilt. Die sich insgesamt für die beteiligten bayerischen Gemeinden ergebenden Grundbeträge werden um diese jeweiligen Beträge korrigiert. Der für jede Gemeinde korrigierte Grundbetrag wird sodann mit dem Nivellierungshebesatz der jeweiligen Steuerart, beim Gewerbesteuergrundbetrag abzüglich des Vervielfältigers der Gewerbesteuer-Umlage, multipliziert. Für die Zurechnung ist das Jahr der Vereinnahmung der Realsteuern aus dem interkommunalen Gewerbegebiet durch die steuererhebende Gemeinde maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der Weiterleitung von Steuerbeträgen an die übrigen beteiligten Gemeinden kommt es dabei nicht an.
5.
Behandlung negativer Steuerkraftzahlen
Wenn bei einer Gemeinde im Ermittlungsjahr bei einer Steuerart die Steuerrückzahlungen höher waren als die Steuereinnahmen, führt das zu einem negativen Grundbetrag und damit zu einer negativen Steuerkraftzahl. Wenn diese negative Steuerkraftzahl durch die Steuerkraftzahlen aus den anderen Realsteuern, der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer nicht voll ausgeglichen wird, so geht in die Berechnung der Schlüsselzuweisungen die negative Steuerkraftmesszahl ein.
Bei der Festsetzung der Kreisumlage ist wie folgt zu verfahren:
a)
Auf die Steuerkraftzahlen und die anzurechnenden Schlüsselzuweisungen sind die jeweiligen Kreisumlagesätze anzuwenden. Etwaige negative Beträge sind gegen positive Beträge aufzurechnen. Der überschießende positive Betrag bildet die von der Gemeinde zu entrichtende Kreisumlage.
b)
Ergibt sich nach Aufrechnung für die Kreisumlage ein negativer Betrag, so ist dieser mit der Kreisumlage der Gemeinde im darauffolgenden Haushaltsjahr zu verrechnen. Durch diese Verrechnung werden Zahlungen der Landkreise an kreisangehörige Gemeinden aufgrund negativer Steuerkraftzahlen vermieden.
Entsprechendes gilt für die Bezirksumlage.
6.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2014 in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
   Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr
Lazik
Ministerialdirektor
   Schuster
Ministerialdirektor