Veröffentlichung AllMBl. 2015/01 S. 14 vom 18.12.2014

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Az.: 47-6665g/1055/1
7071-W
7071-W
Richtlinien zum Bayerischen Forschungsprogramm
„Neue Werkstoffe“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 18. Dezember 2014  Az.: 47-6665g/1055/1
Vorbemerkung
Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen − insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) in der jeweils gültigen Fassung,
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung − AGVO, ABl L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1)
Forschung und Entwicklung und Innovation (FuEuI) im Bereich neuer Materialien und Werkstoffe.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
Eine aktive FuEuI-Politik ist integraler Bestandteil der bayerischen Wirtschafts- und Technologiepolitik. Ziel einer unternehmensbezogenen FuEuI-Politik ist es, den Unternehmen eine Spitzenposition im Wettbewerb um die Innovationsführerschaft zu sichern, um Wachstum und Beschäftigung in Bayern langfristig zu erhalten und auszubauen. Neue Werkstoffe stellen dabei gemäß der Schwerpunktsetzung der Bundesregierung und der EU eine wesentliche Schlüsseltechnologie für eine wachstums- und technologieorientierte Wirtschaft in Bayern dar.
Das Förderprogramm „Neue Werkstoffe“ soll die Erforschung, Entwicklung und Erprobung von modernen Werkstoffen und neuen Verfahrenstechnologien unterstützen. Insbesondere soll mit dieser Maßnahme das technische und innovative Potenzial bei material- und werkstoffherstellenden und -verarbeitenden Unternehmen, vor allem im Mittelstand, für die Lösung der anstehenden Probleme erschlossen werden.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Die Förderung umfasst insbesondere folgende Themenbereiche und Fragestellungen:
Werkstoffe für die Energietechnik, insbesondere für die Speichertechnologie sowie für Energie einsparende Anwendungen,
Leichtbauwerkstoffe,
Verbundwerkstoffe und Werkstoffverbunde,
Substitution ressourcenbeschränkter Materialien und Verfahren zur Wiederverwertung,
Modellierung und Simulation von Material- und Werkstoffeigenschaften sowie Verarbeitungsprozessen,
funktionalisierte Oberflächen und Funktionswerkstoffe,
innovative werkstoffbezogene Prozess- und Verfahrenstechnologien zur Erzeugung chemischer Grundstoffe, zur Herstellung, Verarbeitung und Funktionalisierung von Werkstoffen sowie zur Herstellung von Halbzeugen, Komponenten und Bauteilen.
Die dargelegten Förderthemen erfahren eine Schwerpunktsetzung in Ergänzung zu den entsprechenden Förderprogrammen auf Bundes- und EU-Ebene.
2.2
Zuwendungsfähig sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Lösung von FuEuI-Aufgaben nach Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. b und c AGVO in den Bereichen
industrielle Forschung,
experimentelle Entwicklung.
2.3
Außerdem können in begründeten Ausnahmefällen Durchführbarkeitsstudien nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. d AGVO im Vorfeld von Vorhaben der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung gefördert werden.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Die FuEuI-Vorhaben müssen in enger Zusammenarbeit von mehreren Unternehmen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft bzw. von solchen Unternehmen und Forschungseinrichtungen durchgeführt werden (Verbundvorhaben im Sinn von Art. 25 Abs. 6 Buchst. b Nr. i AGVO). Dabei sollen mehrere Partner entlang der Wertschöpfungskette kooperieren.
3.2
Antragsberechtigt sind
Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern,
außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie staatliche Hochschulen und Einrichtungen staatlicher Hochschulen in Bayern,
sonstige Antragsteller mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern, die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Projekt beschriebenen Aufgaben die fachliche Qualifikation und ausreichend Kapazität zur Durchführung des Vorhabens besitzen.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I AGVO werden bevorzugt berücksichtigt.
Die Antragsteller müssen für die Projektdurchführung eine ausreichende Bonität haben und diese ggf. nachweisen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Durchführung des Vorhabens muss mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein.
4.2
Das Vorhaben muss sich durch einen hohen Innovationsgehalt auszeichnen, d. h. die zu entwickelnden Technologien, Produkte und Dienstleistungen müssen über den Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen.
4.3
Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt werden.
4.4
Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags beim Projektträger bereits begonnen wurden oder wesentlich im Auftrag von nicht am Verbundvorhaben beteiligten Dritten durchgeführt werden.
4.5
Mindestens einer der am Vorhaben wesentlich beteiligten Partner muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über spezifische Forschungs- und Entwicklungskapazitäten und einschlägige fachliche Erfahrungen, bei Unternehmen auch im Bereich der Produktion, verfügen.
4.6
Antragsteller bzw. Projektbeteiligte müssen für die Finanzierung des Vorhabens nachweislich in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einsetzen, die nicht durch andere öffentliche Hilfen finanziert oder zinsverbilligt werden.
4.7
Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.
4.8
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für deren gesetzliche Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
4.9
Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Beihilfe nach diesen Fördergrundsätzen nicht gewährt werden.
4.10
Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO.1)
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung.
5.2
Die Beihilfeintensität beträgt
bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens oder der Durchführbarkeitsstudie im Fall der industriellen Forschung,
bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens oder der Durchführbarkeitsstudie im Fall der experimentellen Entwicklung.
Die Beihilfeintensität wird bei Verbundvorhaben für jeden einzelnen Begünstigten ermittelt.
Falls unterschiedliche Projekttätigkeiten sowohl der industriellen Forschung als auch der experimentellen Entwicklung zuordenbar sind, wird der Fördersatz anteilig festgelegt.
5.3
Bei Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten können höhere Fördersätze festgesetzt werden, sofern
das Teilvorhaben eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ist und damit beihilfefrei gefördert werden kann,
wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten dieser Antragsteller hinsichtlich ihrer Kosten bzw. Ausgaben und Finanzierung buchhalterisch getrennt voneinander erfasst und nachgewiesen werden und
das FuEuI-Vorhaben ansonsten nicht durchgeführt werden könnte und damit die Erfüllung des Zuwendungszwecks im notwendigen Umfang nicht möglich wäre.
5.4
Bei Mitgliedern und Einrichtungen von Hochschulen (Instituten etc.) sowie ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten werden die zuwendungsfähigen Ansätze auf Ausgabenbasis errechnet.
Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen können auf Kostenbasis gefördert werden.
5.5
Grundsätzlich wird bei Verbundvorhaben eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt, so dass die Förderquote in der Regel 50 % der Gesamtkosten des Verbundvorhabens nicht übersteigt. Dies gilt auch für Vorhaben nach Nr. 2.3.
6.
Zuwendungsfähige Kosten
Die zuwendungsfähigen Kosten richten sich im Einzelnen nach Art. 25 AGVO. Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind die in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO sowie alle weiteren einschlägigen Voraussetzungen der AGVO einzuhalten.
6.1
Zuwendungsfähige Kosten für Vorhaben nach Nr. 2.2 müssen den dort genannten Bereichen zugeordnet werden. Dabei kann es sich um folgende Kosten handeln:
Personalkosten im Sinn von Art. 25 Abs. 3 Buchst. a AGVO (Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Forschungsvorhaben angestellt sind). Als zuwendungsfähige Personalkosten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) für eigenes, fest angestelltes Personal folgende Beträge in Ansatz gebracht werden:
Akademiker, Dipl.-Ing. u. Ä
9.000 Euro
Techniker, Meister u. Ä
7.000 Euro
Facharbeiter, Laboranten u. Ä.
5.000 Euro
Mit den Personalkostenpauschalen sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten sowie die Gemeinkosten und Reisekosten abgegolten.
Kosten für Instrumente und Ausrüstung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 Buchst. b AGVO, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden (Sondereinzelkosten, Abschreibungen auf vorhabensspezifische Anlagen). Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig (zeit- und vorhabensanteilig).
Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen). Die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien dürfen sich hierbei nicht von denjenigen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen (so genanntes „Arm’s-length-Prinzip“ nach Art. 2 Nr. 89 AGVO).
Sonstige Betriebskosten (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit entstehen.
6.2
Zuwendungsfähige Kosten für Vorhaben nach Nr. 2.3 sind die Kosten der Studie (Fremdleistungen).
6.3
Soweit keine Beihilfe im Sinn von Art. 107 AEUV vorliegt, sind auch darüber hinausgehende vorhabensbezogene Kosten bzw. Ausgaben zuwendungsfähig.
7.
Verfahren
7.1
Der Freistaat Bayern hat den nachfolgenden Projektträger mit der Abwicklung dieses Förderprogramms beauftragt:
Projektträger Jülich (PtJ) − Geschäftsbereich NMT
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Telefon: 02461 61-3564
7.2
Skizzen und Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind an den Projektträger zu richten. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen.
7.3
Die Antragstellung ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg. Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. Weitere Informationen werden auf der Internetplattform zur elektronischen Antragstellung (ELAN) des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie unter www.fips.bayern.de bereitgestellt.
7.4
Der Projektträger übernimmt namens und im Auftrag des Freistaats Bayern die Prüfung der Skizzen und Anträge, gibt, ggf. auch unter Einschaltung von Fachgutachtern, eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab und führt die Abwicklung der Förderung, die Bearbeitung der Zahlungsanforderungen, die Prüfung der Zwischenberichte, des Verwendungsnachweises und der Verwertungsberichte sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch. Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Antragstellern einzuholen. Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
7.5
Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie. Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel aus. Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind dem Projektträger vorzulegen, der diese an die Bewilligungsbehörde weiterleitet.
7.6
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu prüfen.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor
_______________________
1)
Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO ist spätestens ab dem 1. Juli 2016 jede Einzelbeihilfe über 500.000 Euro mit den in Anhang III der AGVO genannten Informationen (u. a. Name des Empfängers und Beihilfehöhe) auf einer nationalen oder regionalen Website zu veröffentlichen.