Veröffentlichung AllMBl. 2015/01 S. 22 vom 14.01.2015

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Az.: 44-6666a/40/2
7071-W
7071-W
Richtlinien des Freistaats Bayern zum
Forschungs- und Technologieförderprogramm
„Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 14. Januar 2015  Az.: 44-6666a/40/2
Vorbemerkung
Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) in der jeweils gültigen Fassung,
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung − AGVO, ABl L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1).
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
Empirische Studien belegen einen positiven Zusammenhang zwischen Innovationstätigkeit und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit in einem Unternehmen. Innovative Unternehmen weisen deutliche Vorteile bei Wachstum, Stabilität und Zahl der Arbeitsplätze auf. Gleiches gilt für Unternehmen, die aktiv in Netzwerke aus Wirtschaft und Wissenschaft eingebunden sind.
Mit dem Förderprogramm „Innovationsgutscheine“ sollen kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe durch staatliche Zuwendungen an die Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen und anderen Unternehmen/Innovationspartnern herangeführt und so ihre Innovationskraft für die Herausforderungen der Zukunft gestärkt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
Innovationsgutscheine werden in drei Varianten ausgereicht:
Mit dem Innovationsgutschein 1 soll die Planung, Entwicklung und Umsetzung neuer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen bzw. eine wesentliche Verbesserung bestehender Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen im Bereich technischer bzw. technologischer Innovationen unterstützt werden.
Mit dem Innovationsgutschein 2 sollen darüber hinaus finanzintensivere und damit für das betreffende Unternehmen wirtschaftlich riskantere innovative Projekte mit einem Auftragsvolumen von mindestens 25.000 Euro ermöglicht werden.
Der Innovationsgutschein 3 eröffnet die Möglichkeit, nach Nutzung von Innovationsgutschein 1 und 2 erfolgreiche Projekte mit einem höheren Finanzbedarf fortzuführen, die eine hochspezialisierte Begleitung benötigen. Er soll insbesondere auch an andere Förderprogramme wie z. B. das Bayerische Technologieförderungsprogramm oder das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) heranführen.
3.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe, die eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben, sowie Existenzgründerinnen und -gründer, die Unternehmen mit einer Betriebstätte oder Niederlassung in Bayern gründen werden. Bei Unternehmensgründungen muss diese spätestens zum Zeitpunkt der Abrechnung der Zuwendung formal erfolgt sein und eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern vorhanden sein.
Kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe im Sinn der Richtlinien sind Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt. Im Übrigen richtet sich die Definition der kleinsten und kleinen Unternehmen nach Anhang I AGVO.
Die Förderung ist unternehmensbezogen, bei Existenzgründerinnen und -gründern personenbezogen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungsvoraussetzung für den Innovationsgutschein 2 erfüllen Unternehmen/Handwerksbetriebe, die bereits mit dem Innovationsgutschein 1 erfolgreich gefördert wurden. Als Nachweis hierfür muss der entsprechende Abschlussbericht des Unternehmens vorgelegt werden. Als Innovationsgutschein 1 gelten auch alle Innovationsgutscheine, die in der Pilotphase von 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 ausgegeben worden sind.
Die Zuwendungsvoraussetzung für einen zweiten Innovationsgutschein 2 erfüllen Unternehmen/Handwerksbetriebe, die bereits den ersten Innovationsgutschein 2 erfolgreich abgeschlossen haben. Als Nachweis hierfür muss der entsprechende Abschlussbericht des Unternehmens vorgelegt werden.
Zuwendungsvoraussetzungen für den Innovationsgutschein 3 sind die Förderung mittels Innovationsgutschein 1 und 2, ein positives Votum des Innovationsausschusses (vgl. Nr. 8.1), die voraussichtliche Schaffung neuer Arbeitsplätze in Bayern durch die Innovation und die Beauftragung einer universitären bzw. vergleichbaren Forschungseinrichtung (z. B. Universität, Hochschule für angewandte Forschung, Bund-Länder-finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtung).
Pro Kalenderjahr werden maximal vier Vorhaben mit einem Innovationsgutschein 3 gefördert. Es wird empfohlen, vor Antragstellung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Nicht gefördert werden Vorhaben, die bereits begonnen wurden oder im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der EU gefördert werden.
Nicht gefördert werden gemäß Art. 1 AGVO Unternehmen in Schwierigkeiten (Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18 AGVO).
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, werden ebenfalls nicht gefördert.
5.
Art und Umfang der Förderung
Die Förderung erfolgt im Weg der Anteilfinanzierung als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung. Es handelt sich um eine Förderung nach Art. 28 AGVO („Innovationsbeihilfen für KMU“).
Der Fördersatz beträgt grundsätzlich 40 %. Bei Vorliegen der nachstehenden Bedingungen erhöht sich der Fördersatz jeweils um zehn Prozentpunkte:
(Haupt-)Sitz des Unternehmens in einer „Region mit besonderem Handlungsbedarf“ (gemäß der jeweils aktuellen Gebietskulisse; vgl. Anlage),
Beauftragung einer Hochschule bzw. vergleichbaren außeruniversitären Forschungseinrichtung (gilt nicht für Innovationsgutschein 3).
Die Höhe der Zuwendung ist wie folgt begrenzt:
Innovationsgutschein 1
Pro Innovationsgutschein beträgt die Obergrenze der zuwendungsfähigen Kosten maximal 15.000 Euro.
Innovationsgutschein 2
Pro Innovationsgutschein beträgt die Obergrenze der zuwendungsfähigen Kosten maximal 30.000 Euro.
Innovationsgutschein 3
Pro Innovationsgutschein beträgt die Obergrenze der zuwendungsfähigen Kosten maximal 80.000 Euro.
Die Regelung in Nr. 7 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
6.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden ausschließlich Leistungen externer Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen. Beispielsweise umfasst dies Konstruktionsleistungen, Service Engineering, Prototypenbau, Design, Produkttests zur Qualitätssicherung, Werkstoffstudien, Designstudien und Studien und Konzepte zur Fertigungstechnik.
Die zuwendungsfähigen Kosten werden auf Basis des Art. 28 Abs. 2 Buchst. c AGVO für Leistungen aus den folgenden Bereichen ermittelt:
Unterstützung und Schulung im Bereich Wissenstransfer (Innovationsberatungsdienste gemäß Art. 28 Abs. 2 Buchst. c AGVO),
Bereitstellung von Datenbanken, Bibliotheken, Laboratorien sowie Tests und Zertifizierung zum Zweck der Entwicklung effizienter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen (innovationsunterstützende Dienstleistungen gemäß Art. 28 Abs. 2 Buchst. c AGVO).
Als konsultierbare Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen gelten öffentliche Institute und Gesellschaften der Grundlagenforschung und angewandten Forschung, wie z. B. Universitäten, Hochschulen und Fraunhofer-Gesellschaft sowie privatwirtschaftliche Einrichtungen und Unternehmen, die im Hinblick auf das Vorhaben vergleichbare Entwicklungsdienstleistungen anbieten.
Es können sowohl nationale als auch internationale Anbieter in Anspruch genommen werden. Institute und Unternehmen mit eindeutigem Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Unternehmensberatung (über 50 % des Geschäftsumsatzes) werden nicht anerkannt.
Von der Förderung ausgeschlossen sind FuT-Dienstleistungen durch Betriebsangehörige oder durch ein unmittelbar oder mittelbar verbundenes Unternehmen sowie FuT-Dienstleistungen, die durch Familienmitglieder durchgeführt werden.
Nicht förderfähig sind insbesondere:
Umsatzsteuer, soweit das antragstellende Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
klassische Unternehmensberatungen (z. B. Strategieberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Marktanalysen) und Unternehmercoachings,
Outsourcing von FuT-Tätigkeiten, die in der Regel betriebsintern verrichtet werden,
Entsendung von Forschungspersonal ins Unternehmen,
Kauf von Maschinen, Geräten, Hard- und Software,
studentische und wissenschaftliche Arbeiten, die Gegenstand der Prüfungsleistungen sind, sowie studentische Projekte im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildungseinheit (Seminar, Kurs etc.),
betriebsinterner Aufwand, z. B. interne Personal-, Sach-, Reisekosten,
Gebühren und Beratungshonorare im Rahmen der Sicherung von Schutzrechten,
Aufwendungen für laufenden Vertrieb und Werbung,
nicht technologie-bezogene Dienstleistungsangebote,
Einführung von Qualitätsmanagementsystemen.
Die Entwicklung von Software, so genannten „Apps“, Programmierung von Webseiten, Webplattformen usw. ist im Rahmen dieses Förderprogramms grundsätzlich nicht förderfähig.
7.
Mehrfachförderung
Im Rahmen eines Innovationsvorhabens können mehrere Innovationsgutscheine gewährt werden, soweit diese sich auf Entwicklungsdienstleistungen beziehen, die in ihrer Art klar gegeneinander abgegrenzt und abgeschlossen sind (z. B. Prototypenbau und Produkttest).
Pro Antragsteller können während der Geltungsdauer dieser Richtlinie maximal drei Innovationsgutscheine und davon maximal zwei als Innovationsgutschein 2 und maximal ein Innovationsgutschein 3 bewilligt werden.
Unternehmen, die sich zu einem größeren FuT-Vorhaben zusammenschließen, können ihre Innovationsgutscheine kumulieren. Unter Beachtung von Abs. 2 sowie von Nr. 4 Abs. 4 und 5 können maximal vier Innovationsgutscheine kumuliert werden. Dabei müssen alle beteiligten Unternehmen in den Innovationsprozess direkt eingebunden sein und die Verwertung der Produktinnovation anstreben. Reine Vermarktungs- oder Vertriebspartner bzw. Subunternehmerschaften sind nicht förderfähig.
Im Übrigen darf neben dieser Förderung für die Finanzierung der im Antrag angeführten FuT-Dienstleistung keine weitere öffentliche Förderung in Anspruch genommen werden.
8.
Verfahren
8.1
Anträge auf Gewährung der Innovationsgutscheine sind an den Projektträger (PT) zu richten. Dieser führt die formale und inhaltliche Prüfung der Anträge und die gesamte Abwicklung der Fördermaßnahme durch.
Projektträger ist: Innovations- und Technologiezentrum Bayern (ITZB), Gewerbemuseumsplatz 2, 90403 Nürnberg.
Im Rahmen der Antragstellung kann auf Wunsch des Antragstellers eine Beratung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer erfolgen.
In Grenzfällen wird vom PT zur Abklärung des Innovationsgehalts eines Vorhabens vor der Förderentscheidung ein Votum des Innovationsausschusses eingeholt. Der Innovationsausschuss bewertet in einem elektronischen Verfahren die Akzeptanz dieser Vorhaben und den etwaigen Ausschluss von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und gibt Empfehlungen ab hinsichtlich der Vergabe eines Innovationsgutscheins. Eine Förderung mittels Innovationsgutschein 3 setzt zwingend ein positives Votum des Innovationsausschusses voraus.
Der Innovationsausschuss setzt sich aus mindestens sechs Experten (ein Unternehmer, ein Wissenschaftler, je ein Vertreter der bayerischen Handwerkskammern, der bayerischen Industrie- und Handelskammern, ein Vertreter von Bayern Innovativ und des PT) zusammen und wird vom Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie bestellt. Die Mitglieder des Innovationsausschusses sind zur Neutralität und Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet.
Er tritt bei Notwendigkeit zusammen, in der Regel aber vierteljährlich zur Beschlussfassung über Anträge zum Innovationsgutschein 3.
8.2
Nach Erlass des Zuwendungsbescheids und Übersendung des Innovationsgutscheins kann der Vertrag zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtung abgeschlossen werden. Ein Vertragsschluss vor Erlass führt zum Förderausschluss.
8.3
Die FuT-Dienstleistung muss innerhalb von drei Monaten nach Erlass des Zuwendungsbescheids begonnen und innerhalb eines Jahres nach Erlass des Zuwendungsbescheids durchgeführt worden sein. In begründeten Einzelfällen kann der PT auf Antrag eine Abweichung von diesen Fristen zulassen.
8.4
Der Verwendungsnachweis ist beim PT innerhalb eines halben Jahres vorzulegen (Kooperationsvertrag zwischen dem KMU und der FuT-Einrichtung bzw. Angebot des FuT-Partners und dazugehörige Beauftragung, Rechnung der FuT-Einrichtung, Zahlungsbeleg sowie Sachbericht über Durchführung und Ergebnis der Maßnahme).
8.5
Die Auszahlung der Mittel an das Unternehmen erfolgt durch den PT nach Vorlage des Verwendungsnachweises bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen.
8.6
Die geförderten Unternehmen verpflichten sich mit der Beantragung eines Innovationsgutscheins dazu, an etwaigen Befragungen und Evaluationen, die vom PT durchgeführt bzw. beauftragt werden, mitzuwirken.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Dr. Johann Schachtner
Ministerialdirigent

Anlage