Veröffentlichung AllMBl. 2015/01 S. 3 vom 17.12.2014

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Az.: 53-3503/994/1
7071-W
7071-W
Richtlinien zur Durchführung
des Bayerischen Kreditprogramms für die Förderung des Mittelstands
(Bayerisches Mittelstandskreditprogramm – MKP)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 17. Dezember 2014  Az.: 53-3503/994/1
 
Der Freistaat Bayern gewährt in Zusammenarbeit mit der LfA Förderbank Bayern (LfA) Zuwendungen in Form von zinsverbilligten Darlehen für Existenzgründungsvorhaben und Wachstumsvorhaben an Existenzgründer, mittelständische Unternehmen und Angehörige Freier Berufe nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) in der jeweils gültigen Fassung,
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, ABl L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1),
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung, ABl L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1).
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel.
 
1.
Zweck der Förderung
Die Darlehen sollen im Vollzug des Gesetzes über die Förderung der mittelständischen Unternehmen sowie der Freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz – MfG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 926, BayRS 707-1-W), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 355 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), die Vielfalt und Leistungskraft der mittelständischen Unternehmen und Freien Berufe in Bayern erhalten und stärken, deren Entfaltungsmöglichkeiten in der Sozialen Marktwirtschaft sichern, zu fairem Wettbewerb beitragen und die Fähigkeit des Mittelstands zur Schaffung und Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen steigern. Die vom Freistaat Bayern bereitgestellten Mittel werden den Hausbanken durch die LfA im Weg der Refinanzierung zur Ausreichung zinsverbilligter Darlehen in verschiedenen Ausprägungen an Existenzgründer, mittelständische Unternehmen und Angehörige Freier Berufe zur Verfügung gestellt.
 
2.
Gegenstand der Förderung
Es sind Investitionen und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gründung oder Sicherung selbstständiger, mittelständischer Unternehmen bzw. Existenzen förderfähig. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU), des Art. 22 AGVO (Beihilfen für Unternehmensneugründungen) oder auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung.
 
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Die Darlehen werden Existenzgründern, mittelständischen gewerblichen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe gewährt, soweit diese kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) nach Anhang I der AGVO sind. Diese Vorgabe gilt auch bei Förderungen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung.
3.2
Der Zuwendungsempfänger muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben bzw. – soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist – durch das geförderte Vorhaben schaffen.
3.3
Bei Förderungen auf der Grundlage der AGVO sind zusätzlich folgende beihilferechtliche Vorgaben zu beachten:
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden nicht gefördert (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18 AGVO werden nicht gefördert.
3.4
Bei Förderungen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung sind zusätzlich die beihilferechtlichen Vorgaben des Art. 4 Abs. 3 der De-minimis-Verordnung zu beachten.
 
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Darlehen des Mittelstandskreditprogramms sind ergänzende Hilfen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden.
4.2
Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank bereits begonnen war, können nicht gefördert werden.
4.3
Die Vorhaben müssen so weit vorbereitet sein, dass sie nach der Zusage der beantragten Mittel kurzfristig in Angriff genommen werden können.
4.4
Der Investitionsort muss auf dem Gebiet des Freistaats Bayern liegen.
 
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Art der Förderung
Die Förderung erfolgt durch zinsverbilligte Darlehen der LfA. Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann – ggf. unter Einbeziehung einer Ergänzungsfinanzierung der LfA – bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens betragen.
5.2
Zuwendungsfähige Kosten
Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen und Aufwendungen im Sinn von Nr. 2 sind folgende Vorgaben zu beachten:
a)
Zuwendungsfähige Kosten auf der Grundlage der AGVO
Auf der Grundlage des Art. 17 AGVO sind förderfähig:
Investitionen in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a AGVO) sowie
der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte unter den in Art. 17 Abs. 3 Buchst. b AGVO genannten Voraussetzungen.
Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch ehemalige Beschäftigte entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Investition (Art. 17 Abs. 3 AGVO).
Als materielle Vermögenswerte gelten Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen und Ausrüstung (Art. 2 Nr. 29 AGVO).
Als immaterielle Vermögenswerte gelten Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums (Art. 2 Nr. 30 AGVO). Sie sind nur unter den in Art. 17 Abs. 4 AGVO genannten Voraussetzungen förderfähig.
Im Übrigen wird auf die Vorschriften zu den beihilfefähigen Kosten innerhalb des jeweils einschlägigen AGVO-Tatbestands verwiesen.
b)
Zuwendungsfähige Kosten auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung
Auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung sind zusätzlich insbesondere Aufwendungen für Warenlager bei Existenzgründungsvorhaben, Mietvorauszahlungen, Mietdarlehen, Baukostenzuschüsse sowie Investitionsnebenkosten förderfähig.
c)
Förderausschlüsse
Nicht förderfähig sind Vorhaben, die lediglich der Ersatzbeschaffung dienen. Die Gewährung von Darlehen zur Ablösung von Bankkrediten (Umschuldung) und zur Sanierung ist ausgeschlossen.
5.3
Beihilfeintensität
Das Bruttosubventionsäquivalent berechnet sich nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 19. Januar 2008 (ABl C 14, S. 6) oder nach Maßgabe einer sonstigen von der EU-Kommission genehmigten, einschlägigen Berechnungsmethode.
Die Beihilfeintensität der nach Maßgabe dieser Richtlinien auf der Grundlage der AGVO gewährten Darlehen darf die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2 genannten Bestimmung der AGVO nicht überschreiten.
Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieser Richtlinien auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den Beihilfehöchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung nicht überschreiten.
Die Vorgaben zur Kumulierung von Beihilfen in Nr. 5.6 sind ergänzend zu beachten.
5.4
Konditionenfestlegung
Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs und Tilgung werden mit der Darlehenszusage festgelegt. Der Zinssatz für den Letztkreditnehmer ist abhängig von der Bonität des Darlehensnehmers und der Besicherung des Vorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. Ggf. erfolgt eine weitgehendere Differenzierung beim Zinssatz (z. B. nach Art und Ort des Vorhabens). Für Existenzgründer können Vorzugskonditionen gewährt werden.
5.5
Absicherung
Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt.
Kann ein Darlehen nach bankmäßigen Grundsätzen nicht ausreichend abgesichert werden, kann eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern GmbH oder der LfA beantragt werden. Abweichend davon können die Hausbanken auf Antrag durch eine Haftungsfreistellung teilweise von der Haftung freigestellt werden.
5.6
Kumulierung
Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien auf der Grundlage der AGVO gewährt werden, können gemäß Art. 8 Abs. 3 AGVO kumuliert werden mit
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen,
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien auf der Grundlage der AGVO gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2 genannten Bestimmung der AGVO überschritten werden.
Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt werden, dürfen nicht mit anderen De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung der in Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird.
De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
 
6.
Verfahren
6.1
Antrag
Für Anträge sind die Vordrucke der LfA in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter www.lfa.de entnommen werden. Die Anträge sind bei der Hausbank einzureichen. Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA die von ihr benötigten Daten.
6.2
Zusage und Verwendungsnachweis
Über die Anträge entscheidet die LfA nach Prüfung der Fördervoraussetzungen. Die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Darlehen wird von den Hausbanken und der LfA überwacht. Die LfA benachrichtigt die zur Begutachtung bestimmten Stellen sowie – falls eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern GmbH beantragt wird – die Bürgschaftsbank Bayern GmbH. Sie teilt ihre Förderentscheidung auch der zuständigen Bezirksregierung mit.
6.3
Verweis auf die beihilferechtliche Grundlage
In der Darlehenszusage ist der Antragsteller auf die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage (AGVO oder De-minimis-Verordnung) unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels der Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union hinzuweisen.
6.4
Veröffentlichung
Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Anhang III der AGVO.1)
 
7.
Schlussvorschriften
Bestimmte im Antrag näher präzisierte Angaben des Antrags, ergänzende Unterlagen sowie der Verwendungsnachweis sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes – BaySubvG – (BayRS 453-1-W) in den jeweils geltenden Fassungen. Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (vgl. § 4 SubvG).
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
 
Dr. Bernhard  S c h w a b
Ministerialdirektor


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1)
Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO ist spätestens ab dem 1. Juli 2016 jede Einzelbeihilfe über 500.000 Euro mit den in Anhang III der AGVO genannten Informationen (u. a. Name des Empfängers und Beihilfehöhe) auf einer nationalen oder regionalen Website zu veröffentlichen.