Veröffentlichung AllMBl. 2015/01 S. 34 vom 18.12.2014

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Az.: 15h-U8033.3-2013/8-35
2129.0-U
2129.0-U
Änderung des
Bayerischen Umweltberatungs- und Auditprogramms
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 18. Dezember 2014  Az.: 15h-U8033.3-2013/8-35
I.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz betreffend die Richtlinien zur Förderung von Umweltberatungen und Umweltmanagementsystemen bei kleinen und mittleren Unternehmen (Bayerisches Umweltberatungs- und Auditprogramm) vom 12. Mai 2006 (AllMBl S. 168), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. Juni 2014 (AllMBl S. 380), wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wie folgt geändert:
1.
Die Einleitungsformel erhält folgende Fassung:
„Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) und
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1), nachfolgend Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) genannt,
in der jeweils gültigen Fassung Umweltberatungen im Rahmen betrieblicher Umweltprüfungen und Maßnahmen, die den Aufbau von Umweltmanagementsystemen in kleinen und mittleren Unternehmen unterstützen.“
2.
Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden die Worte „Förderfähig ist der Aufbau“ durch die Worte „Förderfähig ist die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zum Aufbau“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Förderfähig ist auch die Einführung“ durch die Worte „Förderfähig ist auch die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Einführung“ ersetzt.
3.
Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3.
Fördervoraussetzungen
Es können kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – gleich welcher Rechtsform – mit Sitz oder Niederlassung in Bayern gefördert werden, die die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen des Anhangs I der AGVO erfüllen, das bedeutet insbesondere, dass sie in dem der Antragstellung vorausgegangenen Jahr weniger als 250 Personen beschäftigten und nicht mehr als 50 Mio. € Jahresumsatz erzielten.
Abweichend von Abs. 1 ist eine Förderung ausgeschlossen:
für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gewerbliche Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, mit Ausnahme von Einrichtungen gemeinnütziger Träger, deren Charakter einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft vergleichbar ist (z. B. Werkstätten für behinderte Menschen). Für diese Einrichtungen gilt Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der AGVO unverändert;
für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;
für Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO;
für Unternehmen, deren Kapital oder Stimmanteile sich zu mehr als 25 % im Besitz eines oder mehrerer anderer Unternehmen befinden, die selbst nicht antragsberechtigt wären.“
4.
Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die Förderung erfolgt auf Grundlage des Art. 18 AGVO (KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten).“
b)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„Reisekosten werden nicht bezuschusst.“
5.
Nr. 4.2.1 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
6.
In Nr. 5.1 wird das Wort „entfällt“ durch die Worte „ist ausgeschlossen“ ersetzt.
7.
Nr. 6.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden nach dem Wort „Umwelt“ die Worte „vor Beginn der Maßnahme schriftlich“ eingefügt.
b)
Abs. 2 Spiegelstrich 4 erhält folgende Fassung:
„– Name und Größe des Unternehmens.“
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
 
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor