Veröffentlichung AllMBl. 2015/01 S. 50 vom 14.11.2014

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Az.: L3-7387-1/201
7845-L
7845-L
Bayerisches Programm zur Stärkung des Weinbaus − Teil A:
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
(WBA)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 14. November 2014  Az.: L3-7387-1/201
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007,
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates,
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO),
Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor,
Nationales Stützungsprogramm der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO),
Weingesetz (WeinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl I 2011 S. 66),
Weinverordnung (WeinV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1993 (BGBl I S. 1538, 1699),
Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV) vom 31. August 1995 (GVBl S. 667, BayRS 7821-6-U/L, 2125-2-2-U/L).
A.
Stützungsmaßnahme gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
„Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“
1.
Zweck der Unterstützung
Die Maßnahmen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern.
2.
Gegenstand der Unterstützung
Folgende Maßnahmen werden unterstützt:
a)
die Sortenumstellung mit Pfropfreben,
b)
die Umstrukturierung durch Änderung des Zeilenabstands,
c)
die Beschaffung und feste Installation von Tropfbewässerungsanlagen.
3.
Voraussetzungen für eine Unterstützung
3.1
Flächenbezogene Voraussetzungen
Unterstützungsfähig sind nur Vorhaben auf Flächen des Antragstellers in Bayern, die in der Weinbaukartei erfasst sind.
3.2
Maßnahmebezogene Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen für die jeweilige Maßnahme erfüllt werden:
a)
Sortenumstellung mit Pfropfreben:
Die Sortenumstellung muss von einer Keltertraubensorte in eine andere Keltertraubensorte gemäß Anlage 1 erfolgen.
b)
Umstrukturierung durch Änderung des Zeilenabstands:
In Direktzuglagen, Steillagen und Terrassenanlagen muss der durchschnittliche Zeilenabstand nach der Maßnahme
bei Verringerung durchschnittlich mindestens 20 cm unter dem Zeilenabstand vor der Maßnahme bzw. Rodung liegen,
bei Erweiterung der Zeilenbreite durchschnittlich mindestens 10 cm über dem Zeilenabstand vor der Maßnahme bzw. Rodung liegen.
Die durchschnittliche Mindestbreite beträgt in Direktzuglagen 1,80 m und in Steillagen 1,60 m.
Die Zeilenbreite darf in Direktzuglagen und Steillagen 3,50 m nicht über-schreiten.
4.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind, unbeschadet der gewählten Rechtsform, natürliche oder juristische Personen und Personengesellschaften, die Rebflächen gemäß Nr. 3.1 bewirtschaften. Gebietskörperschaften sind nicht antragsberechtigt.
5.
Ausschluss von der Unterstützung
Ausgeschlossen von der Unterstützung ist/sind:
a)
Bewirtschafter mit widerrechtlichen Rebflächen im Sinn der Art. 85a und 85b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
b)
Maßnahmen auf Feldstücken, deren Größe weniger als 500 m2 beträgt,
c)
die Durchführung der gleichen Maßnahme innerhalb von fünf Jahren auf dem gleichen Feldstück nach Auszahlung der Unterstützung,
d)
die gleichzeitige Beantragung von Sortenumstellung und Umstrukturierung auf einem Feldstück,
e)
die aufeinanderfolgende Durchführung von Sortenumstellung und Umstrukturierung auf dem gleichen Feldstück innerhalb von fünf Jahren nach Auszahlung der Unterstützung für eine der beiden Maßnahmen,
f)
alle Maßnahmen auf einer unbestockten Fläche, auf der erstmalig bzw. nach Unterbrechung erstmalig wieder ein Bepflanzungsrecht ausgeübt werden soll,
g)
das Umsetzen von Pfropfreben aus einer bereits bestehenden Rebanlage,
h)
Vorhaben, die zu Zahlungen von unter 100 € (Bagatellgrenze) führen,
i)
Flächen, die in ein Verfahren der Weinbergsflurbereinigung einbezogen sind und deren Wiederaufbau durch das Amt für Ländliche Entwicklung erstattet wird,
j)
Maßnahmen, die durch ein anderes Förderprogramm gefördert werden können,
k)
die Maßnahmen Umstrukturierung und Sortenumstellung auf Feldstücken, für die bei Bewilligung oder Auszahlung bereits eine Verpflichtung nach dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm für die Maßnahme „Umweltgerechter Weinbau in Steil- und Terrassenlagen (A46/A47)“ bzw. „Weinbau in Steil- und Terrassenlagen (B55)“ besteht,
l)
die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen.
6.
Art und Umfang der Unterstützung
6.1
Art der Unterstützung
Die Unterstützung erfolgt ohne Rechtsanspruch und wird als Pauschale (Festbetragsfinanzierung) gewährt.
6.2
Umfang der Unterstützung
Die Höhe der Unterstützung hängt von den im jeweiligen Haushaltsjahr von der EU-Kommission bereitgestellten finanziellen Mitteln und vom Umfang der gestellten Anträge ab. Die nachfolgend genannten Pauschalen sind Höchstbeträge, die zur Anpassung an die jeweilige Finanzlage gekürzt werden können.
Die Pauschale beträgt
a)
für die Sortenumstellung mit Pfropfreben
bis zu 5.500 €/ha in Direktzuglagen,
bis zu 12.000 €/ha in Steillagen (ab 40 % Hangneigung),
bis zu 14.000 €/ha in Terrassenanlagen,
b)
für die Umstrukturierung durch Änderung des Zeilenabstands
bis zu 5.500 €/ha in Direktzuglagen,
bis zu 12.000 €/ha in Steillagen (ab 40 % Hangneigung),
bis zu 14.000 €/ha in Terrassenanlagen,
c)
für die Beschaffung und feste Installation von Tropfbewässerungsanlagen
bis zu 2.000 €/ha in Direktzuglagen,
bis zu 3.200 €/ha in Steillagen (ab 40 % Hangneigung),
bis zu 3.200 €/ha in Terrassenanlagen.
6.3
Förderfähige Fläche
Es ist nur die zum Abschluss des Vorhabens bei der Vor-Ort-Kontrolle tatsächlich festgestellte bepflanzte Rebfläche gemäß Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 förderfähig, jedoch nur bis zu der im Förderantrag beantragten Größe.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn mit der Maßnahme nicht vor Stellung eines Antrags auf Unterstützung begonnen wurde. Als vorzeitiger Maßnahmebeginn gilt insbesondere:
a)
bei der Umstellung und Umstrukturierung die Lieferung des Pflanzguts; die Bestellung des Pflanzguts ist förderunschädlich,
b)
bei der Tropfbewässerung der Kauf der Tropfschläuche.
Es kann grundsätzlich keine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn des Vorhabens erteilt werden.
7.2
Durchführungszeitraum
Die Maßnahme ist bis zum 31. Mai des Kalenderjahres der Bewilligung des Förderantrags abzuschließen. In Härtefällen (z. B. schwerwiegende Krankheit des Betriebsleiters) ist eine Verlängerung dieser Frist auf Antrag möglich.
7.3
Abschluss des Vorhabens
Die Unterstützung kann nur für Maßnahmen ausgezahlt werden, die innerhalb des Durchführungszeitraums abgeschlossen sind.
Maßnahmen nach Nr. 2 Buchst. a und b gelten als abgeschlossen, wenn alle Pfropfreben gepflanzt sind.
Maßnahmen nach Nr. 2 Buchst. c gelten als abgeschlossen, wenn die Tropfbewässerungsanlage installiert wurde.
7.4
Aufbewahrungspflicht
Der Antragsteller hat die Antragsunterlagen, insbesondere die entsprechenden Belege, für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss der Maßnahme aufzubewahren und für eine eventuelle Prüfung durch die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) als Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einschließlich seiner nachgeordneten Behörden oder Organe der Europäischen Gemeinschaften bereitzuhalten.
7.5
Sortenverifizierung
Bei der Maßnahme Sortenumstellung wird nach Auszahlung der Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt vor Ort überprüft, ob die im Zahlungsantrag angegebene Sorte mit der gepflanzten Sorte übereinstimmt.
7.6
Kürzung und Sanktionen
Wird bei der Sortenverifizierung festgestellt, dass eine andere Sorte als im Zahlungsantrag angegeben gepflanzt wurde, wird die Flächenabweichung zwischen der ausbezahlten Fläche der Maßnahme Sortenumstellung des kontrollierten Vorhabens und der tatsächlich festgestellten Fläche berechnet. Bei einer Flächenabweichung bis 3 % verringert sich die förderfähige Fläche entsprechend und die Differenz wird zurückgefordert.
Wird eine Flächenabweichung von mehr als 3 % festgestellt, so wird die doppelte Differenz zurückgefordert.
Bei einer Flächenabweichung von mehr als 20 % wird die Zuwendung, die für die Maßnahme Sortenumstellung ausbezahlt worden ist, zurückgefordert.
7.7
Aufhebung
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) und die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zahlungen einschließlich Verzinsung erfolgt gemäß §§ 10 und 14 MOG und Art. 97 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 in Verbindung mit Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bzw. Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014.
Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
7.8
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
Die Vorgaben des Art. 91 in Verbindung mit Art. 92 und 97 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bezüglich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) sind einzuhalten. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen muss für drei Jahre ab der Auszahlung der Prämie gewährleistet werden. Hierzu muss der Antragsteller im Kalenderjahr nach der Auszahlung der Umstrukturierungsprämie erstmals und jeweils in den beiden folgenden Kalenderjahren einen Mehrfachantrag stellen. Bei Verstößen (Handlungen und/oder Unterlassungen) gegen diese Verpflichtungen, die unmittelbar dem Antragsteller zuzuschreiben sind, wird je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes der Zahlungsbetrag teilweise oder vollständig gekürzt oder gestrichen und muss vom Antragsteller ggf. erstattet werden.
7.9
Bewirtschafterwechsel
Innerhalb von drei Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr der Auszahlung darf der Bewirtschafter einer geförderten Fläche nicht wechseln. Davon ausgenommen ist nur der Bewirtschafterwechsel innerhalb der Hofnachfolge oder die vorweggenommene Hofnachfolge durch Pacht.
7.10
Vorsätzlich falsche Angaben
Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird das betreffende Vorhaben von einer Unterstützung ausgeschlossen, und bereits für das Vorhaben gezahlte Beträge werden zurückgefordert.
8.
Verfahren
8.1
Antragsstellung
Anträge auf Unterstützung müssen nach der jeweiligen Antragseröffnung, spätestens bis zum 31. Januar (Antragszeitraum) unter Verwendung der jeweils gültigen Antragsformulare bei der LWG gestellt werden.
Je Antragsteller ist grundsätzlich nur ein Antrag auf Unterstützung je Antragszeitraum möglich. In diesem Antrag müssen alle Feldstücke, für die eine Unterstützung beantragt wird, enthalten sein.
8.2
Bewilligung und Auswahl
Die Anträge werden von der LWG geprüft und nach Ende der Antragsfrist zeitnah bewilligt.
Die Auswahl der zu bewilligenden Anträge erfolgt anhand eines Verfahrens gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 555/2008.
8.3
Zahlungsantrag und Auszahlung
Nach Abschluss der Maßnahmen muss der Zahlungsantrag spätestens bis 31. Mai im Kalenderjahr der Bewilligung mittels des dafür vorgesehenen Formblatts an der LWG gestellt werden, damit die notwendige Vor-Ort-Kontrolle veranlasst werden kann.
Die Auszahlung der Unterstützung erfolgt grundsätzlich nach Abschluss der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen im Jahr der Bewilligung.
Die erforderlichen Originalbelege (z. B. Rechnungen, Lieferscheine) sind vorzulegen, aus denen, sofern bezogen, auch die Anzahl der bezogenen Reben und die Sorte ersichtlich sind.
8.4
Übergangsregelung
Für alle Anträge, die auf Basis der Durchführungsbestimmungen des Bayerischen Programms zur Stärkung des Weinbaus in der Fassung vom 5. Mai 2011 oder vorherigen Fassungen der Durchführungsbestimmungen gestellt wurden, haben die Durchführungsbestimmungen vom 5. Mai 2011 (Az.: L3-7387-703) weiterhin Gültigkeit. Dies bedeutet, dass diese Anträge nach den Bestimmungen und Fristen der Durchführungsbestimmungen vom 5. Mai 2011 abgewickelt werden.
Für alle Anträge, die auf Basis der Durchführungsbestimmungen des Bayerischen Programms zur Stärkung des Weinbaus in der Fassung vom 12. Dezember 2013 (Az.: L3-7387-1/156) bewilligt wurden, haben die Durchführungsbestimmungen vom 12. Dezember 2013 weiterhin Gültigkeit. Dies bedeutet, dass diese Anträge nach den Bestimmungen der Durchführungsbestimmungen vom 12. Dezember 2013 abgewickelt werden.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Durchführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 14. November 2014 in Kraft und mit Ablauf des 14. Oktober 2018 außer Kraft. Sie ersetzen die Durchführungsbestimmungen vom 12. Dezember 2013, geändert durch Schreiben vom 28. April 2014 (Az.: L3-7387-1/173), und finden auf alle noch nicht bewilligten Anträge Anwendung.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
Anlage
Für die Sortenumstellung sind die in Bayern klassifizierten Keltertrauben gemäß untenstehender Tabelle zugelassen. Bei der Verwendung von Rebsortencodes sind die Rebsortennummern der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) zu verwenden.
Weiße Rebsorten − Stand 14. November 2014
Rebsorten-
Nummer
Rebsorten-
Bezeichnung
Kurzform der
Bezeichnung
115 Albalonga Albalonga
155 Arnsburger Arnsburger
125 Auxerrois Auxerrois
103 Bacchus Bacchus
139 Blauer Silvaner Bl. Silvaner
146 Bronner Bronner
136 Chardonnay Chardonnay
156 Ehrenbreitsteiner Ehrenbr.st.
119 Ehrenfelser Ehrenfel.
134 Elbling, Roter Elbling Rot.
126 Elbling, Weißer Elbling,Wei.
113 Faberrebe Faberrebe
157 Findling Findling
127 Fontanara Fontanara
158 Freisamer Freisamer
122 Gelber Muskateller Gelb.Muskat.
109 Gewürztraminer, Traminer Traminer
160 Goldriesling Goldriesling
102 Grüner Silvaner Silvaner Gr.
166 Gutedel, Roter Guted., Rot.
129 Gutedel, Weißer Guted., Wei.
153 Helios Helios
123 Hibernal Hibernal
161 Hölder Hölder
116 Huxelrebe Huxelrebe
144 Johanniter Johanniter
162 Juwel Juwel
121 Kanzler Kanzler
104 Kerner Kerner
163 Kernling Kernling
159 Malvasier früher roter Malv.früh.ro
117 Mariensteiner Marienstei.
137 Merzling Merzling
112 Morio-Muskat Morio-Musk.
101 Müller-Thurgau Müll.-Thurg.
177 Muscaris Muscaris
167 Muskateller, Roter Muskat.,Rot.
118 Muskat-Ottonel Musk.-Otton.
164 Nobling Nobling
114 Optima Optima
165 Orion Orion
108 Ortega Ortega
145 Osteiner Osteiner
107 Perle Perle
138 Phoenix Phoenix
141 Prinzipal Prinzipal
143 Regner Regner
131 Reichensteiner Reichenst.
111 Rieslaner Rieslaner
110 Ruländer Ruländer
172 Saphira Saphira
171 Sauvignon blanc Sauvig.bl.
105 Scheurebe Scheurebe
133 Schönburger Schönburger
135 Siegerrebe Siegerrebe
168 Silcher Silcher
169 Sirius Sirius
152 Solaris Solaris
176 Souvignier gris Souvi.gris
147 Staufer Staufer
181 Villaris Villaris
180 We 69-607-42/ Sauvignon Cita We 69-607-42
179 We 69-630-13/ Sauvignon Gryn We 69-630-13
178 We 70-267-14/Sauvignon Sary We 70-267-14
120 Weißer Burgunder Weiß. Burg.
106 Weißer Riesling Riesling,Wie
132 Würzer Würzer
Rote Rebsorten − Stand 14. November 2014
Rebsorten-
Nummer
Rebsorten-
Bezeichnung
Kurzform der
Bezeichnung
823 Accent Accent
777 Acolon Acolon
822 Allegro Allegro
806 Baron Baron
792 Blauburger Blauburger
775 Blauer Frühburgunder Frühburg.Bl.
772 Blauer Portugieser Portugieser
771 Blauer Spätburgunder Spätburg.Bl.
794 Blauer Trollinger Bl.Trolling.
791 Blauer Zweigelt Bl.Zweigelt
818 Bolero Bolero
809 Cabernet Carbon Cab.Carbon
810 Cabernet Carol Cab.Carol
808 Cabernet Cortis Cab.Cortis
803 Cabernet Cubin Cab.Cubin
798 Cabernet Dorio Cab.Dorio
788 Cabernet Dorsa Cab.Dorsa
813 Cabernet Franc Cabern.Franc
776 Cabernet Mitos Cab.Mitos
783 Cabernet Sauvignon Cab.Sauvig.
826 Calandro Calandro
800 Dakapo Dakapo
780 Deckrot Deckrot
773 Domina Domina
781 Dornfelder Dornfelder
789 Dunkelfelder Dunkelfelder
795 Hegel Hegel
787 Helfensteiner Helfsteiner
796 Heroldrebe Heroldrebe
785 Lemberger
(Blauer Limberger)
Lemberger
779 Merlot Merlot
807 Monarch Monarch
774 Müllerrebe, Schwarzriesling Schwarzriesl
821 Muskat Trollinger Muska.Troll.
819 Neronet Neronet
801 Palas Palas
824 Piroso Piroso
805 Prior Prior
825 Reberger Reberger
784 Regent Regent
793 Rondo Rondo
797 Rotberger Rotberger
820 Rubinet Rubinet
782 Saint Laurent Saint Laur.
786 Tauberschwarz Taubschwarz
827 Wildmuskat Wildmuskat