Veröffentlichung AllMBl. 2015/10 S. 439 vom 08.10.2015

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Az. 43-6665e/303
700-W
700-W
Organisation des Staatsbetriebs
Geschäftsstelle Zentrum Digitalisierung.Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 8. Oktober 2015, Az. 43-6665e/303
1.
Allgemeines
1Die Geschäftsstelle Zentrum Digitalisierung.Bayern ist ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb des Freistaats Bayern nach Art. 26 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) mit Sitz in Garching b.München. 2Der Staatsbetrieb unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie. 3Bei der Ausübung der Aufsicht ist das Einvernehmen der Staatsministerien für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat herzustellen. 4Zur Vertretung des Staatsbetriebs nach außen ist die Geschäftsführung berechtigt.
2.
Aufgaben
Der Staatsbetrieb hat die Aufgaben, die Konzeption, Koordination, Umsetzung und Kommunikation der im Rahmen des Zentrums Digitalisierung.Bayern stattfindenden Aktivitäten voranzutreiben und zu unterstützen.
3.
Geschäftsführung und Wirtschaftsplan
1Der Staatsbetrieb wird als Nettobetrieb im Sinn der VV Nr. 1.1.1 zu Art. 26 BayHO geführt. 2Grundlage für die Wirtschaftsführung der Geschäftsstelle Zentrum Digitalisierung.Bayern ist der vom Staatsbetrieb aufzustellende und im Rahmen des Haushaltsplans zu genehmigende Wirtschaftsplan (Art. 26 Abs. 1 BayHO mit VV Nrn. 1.4 und 1.5 zu Art. 26 BayHO).
4.
Buchführung, Rechnungswesen, Jahresabschluss
1Die Geschäftsstelle Zentrum Digitalisierung.Bayern hat als kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung nach den Bestimmungen des Art. 74 BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften abzuwickeln. 2Die Prüfung des Jahresabschlusses richtet sich nach VV Nrn. 1 bis 5 zu Art. 74 BayHO in der jeweils geltenden Fassung. 3Der Verwaltungsrat des Staatsbetriebs stellt den Jahresabschluss nach Zuleitung des Prüfungsberichts durch den Abschlussprüfer fest.
5.
Verwaltungskostenpauschale
1Der Staatsbetrieb zahlt zur Abgeltung der nach Art. 61 Abs. 3 Satz 1 BayHO zu erstattenden Verwaltungskosten und Aufwendungen eine Verwaltungskostenpauschale. 2Die Höhe der Verwaltungskostenpauschale wird im Rahmen des jeweiligen Doppelhaushalts durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat festgelegt.
6.
Besondere Regelungen
1Die Grundsätze der Geschäftsführung des Staatsbetriebs werden in der von den Staatsministerien für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erlassenen Geschäftsordnung geregelt. 2Die Geschäftsführung des Staatsbetriebs wird vom Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie im Einvernehmen mit den weiteren in Satz 1 genannten Staatsministerien vorgeschlagen. 3Sie wird durch die Staatsregierung bestellt und abberufen.
7.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
 
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor