Veröffentlichung AllMBl. 2015/10 S. 442 vom 26.08.2015

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Az. 64i-U8633-2014/7-32 und F2-7752.4-1/49
7910-U
7910-U
Änderung der Richtlinie
über Zuwendungen nach dem
Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm Wald
Gemeinsame Bekanntmachung der
Bayerischen Staatsministerien
für Umwelt und Verbraucherschutz und
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 26. August 2015, Az. 64i-U8633-2014/7-32 und F2-7752.4-1/49
1.
Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Richtlinie über Zuwendungen nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm Wald (VNPWaldR 2015) vom 20. Oktober 2014 (AllMBl. S. 524) wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wie folgt geändert:
1.1
Der Präambel wird in Abs. 2 folgender Satz 4 angefügt:
„Zahlungen auf der Grundlage dieser Regelung können erst geleistet werden, wenn die Europäische Kommission die Regelung als beihilferechtskonform genehmigt hat.“
1.2
In Nr. 3.2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Spiegelstriche 5 und 6 angefügt:
„–
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
 –
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020.“
1.3
Nr. 7.1 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Der Antrag muss mindestens die Angaben nach den Randnummern 71 und 72 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 enthalten.“
b)
In Abs. 4 werden im Klammerzusatz die Wörter „Pachtverträge und“ sowie die Wörter „bzw. Pächters“ gestrichen.
1.4
Nach Nr. 7.6 wird folgende Nr. 7.7 eingefügt:
„7.7
Sanktionierung
Wird festgestellt, dass ein Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, wird die Zuwendung vollständig zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Antragsteller, der vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, für das Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird und für das folgende Jahr von jeder weiteren Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.“
1.5
Die bisherigen Nrn. 7.7 und 7.8 werden die Nrn. 7.8 und 7.9.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
 
Dr. Christian Barth
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor