Veröffentlichung AllMBl. 2015/10 S. 448 vom 09.07.2015

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Az.: M-7601-1/145
7840-L
7840-L
Richtlinie zur Förderung von
Maßnahmen zur Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung
von regionalen landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(VuVregio) und von regionalen ökologischen
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (VuVöko)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 9. Juli 2015 Az.: M-7601-1/145
Ziel der bayerischen Agrarpolitik ist es, den ländlichen Raum als eigenständigen und vielfältig ausgeformten Lebensraum zu stärken. Dabei spielt das Zusammenwirken der Land- und Ernährungswirtschaft, insbesondere bei der Erzeugung, Erfassung, Aufbereitung, Verarbeitung und Vermarktung von überwiegend regionalen und ökologischen bayerischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, eine wichtige Rolle.
Im Rahmen dieser Richtlinie können Maßnahmen/Vorhaben kleiner regionaler Betriebe in den der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgelagerten Bereichen gefördert werden, die der Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung von regionalen und regionalen ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie regionaler Kreisläufe dienen.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Inhaltsübersicht
Teil A:
Förderung von Maßnahmen zur Verarbeitung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse (VuVregio)
Teil B:
Förderung von Maßnahmen zur Verarbeitung und Vermarktung von regionalen ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen (VuVöko)
Teil C:
Sonstige Bestimmungen, Verfahren, Inkrafttreten
Grundlagen dieser Richtlinie sind:
die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen,
die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs,
die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EG-Öko-Verordnung),
die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44 und die Verwaltungsvorschriften hierzu in der jeweils gültigen Fassung.
Teil A:
Förderung von Maßnahmen zur Verarbeitung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse (VuVregio)
1.
Zweck der Zuwendung
Zweck der Zuwendung ist die Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung von regionalen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie regionaler Kreisläufe.
Definition Region:
Regionale landwirtschaftliche Erzeugnisse sind landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in einer bestimmten Region hergestellt werden. Auch die Rohstoffe der Erzeugnisse stammen überwiegend aus dieser Region. Eine Region ist ein nach natürlichen und/oder nach historischen Gegebenheiten abgegrenzter Raum, der auch angrenzende Landkreise der Nachbarbundesländer umfassen kann. Diese Region muss in der Verpflichtungserklärung vom Antragsteller dargelegt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
a)
Investitionen in folgenden, der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgelagerten Bereichen der Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Produkten auch in Verbindung mit landwirtschaftsnahen Nicht-Anhang-I-Produkten:
Erfassung, Lagerung, Schlachtung, Kühlung, Sortierung, Verarbeitung, Verpackung, Etikettierung, marktgerechte Aufbereitung und Vermarktung.
b)
Einmalige Ausgaben für die Vorbereitung und Entwicklung einschließlich deren Umsetzung von Vermarktungsmaßnahmen in der Regel im Zusammenhang mit Investitionen (gemäß Nr. 2 Buchst. a).
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung unbeschadet der gewählten Rechtsform.
3.2
Förderausschluss
Nicht gefördert werden:
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Primärproduktion) bezieht.
Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Förderungen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen.
Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinn von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass
der Investitionsstandort in Bayern liegt,
mindestens zwei der folgenden Grundkriterien erfüllt sind:
Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
Verbesserung der Produktqualität regionaler Erzeugnisse,
Sicherung vorhandener oder Schaffung neuer Arbeitsplätze in der regionalen Ernährungswirtschaft,
Verbesserung des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes,
im Rahmen eines Investitionskonzepts ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und des Vorhabens sowie der damit verbundenen Absatzmöglichkeiten erbracht wird,
die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist,
mit dem Vorhaben vor Bewilligung noch nicht begonnen worden ist,
bei einer Betriebsaufspaltung nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
zwischen Investor und Betreiber muss eine über die bloße Verpachtung hinausgehende personelle und wirtschaftliche Verflechtung bestehen (Personenidentität von mehr als 50 %),
zwischen Investor und Betreiber ist zumindest für die Dauer der förderrechtlichen Zweckbindung eine vertragliche Verpflichtung über die Überlassung bzw. zweckbestimmte Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter zu vereinbaren,
für die Rückzahlung der Zuwendungen haften Investor und Betreiber gesamtschuldnerisch,
die geförderten Wirtschaftsgüter sind beim jeweiligen Investor in der Anlagenbuchhaltung zu aktivieren,
der überwiegende Teil der Aufnahmekapazität an Erzeugnissen für die geförderten Investitionen für mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Maßnahme aus der Region bezogen wird. Bestehen zwischen dem Antragsteller und der Erzeugerseite eigentumsrechtliche oder personelle Verbindungen, muss mindestens die Hälfte der nachzuweisenden Aufnahmekapazität von Erzeugnissen aus der Region von anderen als dem antragstellenden Unternehmen oder mit ihm „verbundenen Unternehmen“ bezogen werden.
5.
Art, Umfang, Höhe und Begrenzung der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
Umfang der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind angemessene Ausgaben für die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
a)
für Neu- und Ausbau von Verarbeitungs- und/oder Vermarktungseinrichtungen einschließlich der technischen Einrichtungen,
b)
für innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung der technischen Einrichtungen,
die mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist (siehe Teil C Nr. 2) zum Anlagevermögen des Zuwendungsempfängers gehören, und einmalige Ausgaben für die Vorbereitung und Entwicklung einschließlich deren Umsetzung von Vermarktungsmaßnahmen.
Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinn des Umsatzsteuergesetzes nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und gewährter Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte).
5.3
Ausschluss der Förderung
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben, einschließlich Nebenkosten (Notariat, Grundbuch, Grunderwerbsteuer),
Außenanlagen, soweit sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Investition in die Verarbeitung und/oder Vermarktung stehen,
die Erschließung von Grundstücken,
Verwaltungsgebäude, Garagen und Kfz-Werkstatträume,
Wohnbauten nebst Zubehör,
Verbrauchsgegenstände, die zur Erstellung der Investition verwendet wurden und nicht als Herstellungskosten aktiviert wurden,
Ersatzbeschaffungen,
gebrauchte Maschinen und Einrichtungen, es sei denn es liegt eine Bestätigung des Herstellers vor, dass es sich um ein neuwertiges Gerät handelt (neuwertig könnten z. B. Messegeräte, Vorführgeräte sein),
Eigenleistungen, Zahlungen an Privatpersonen,
Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dergleichen an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie Zölle,
Kraftfahrzeuge, ausgenommen reine Verkaufsfahrzeuge,
Büroeinrichtungen, -maschinen, -geräte und -software,
Finanzierung, Kreditbeschaffung, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
gemietete, geleaste Wirtschaftsgüter und Mietkauf,
Investitionen, die unmittelbar der Erzeugung (landwirtschaftliche Primärproduktion) dienen,
Investitionen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
Verwaltungskosten der Länder,
die Schlachtung jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Abschnitt I Kapitel VII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ausgenommen sind Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinn des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014,
Ölmühlen,
Tierkörperbeseitigungsanlagen,
Investitionen zur Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) begünstigt werden können,
Investitionen, die überwiegend der Lagerung von Interventionsware dienen,
Investitionen, die der Verarbeitung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinn von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dienen,
Investitionen von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 992/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 gefördert werden können,
Investitionen zur Erfüllung geltender EU-Normen,
allgemeine Aufwendungen, die 12 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben übersteigen,
die Antragstellung einschließlich Gutachtenskosten,
Investitionen in Lagereinrichtungen (Hallen, Silos etc.), die der Erfassung und Lagerung landwirtschaftlicher Urprodukte (Getreide, Raps, Kartoffeln etc.) dienen,
Investitionen, die nicht der Erzeugung zur menschlichen Ernährung geeigneter Produkte dienen (Hundekekse, Kaninchenfutter etc.) und
Abschreibungsbeträge für Investitionen.
5.4
Mindestinvestitionsvolumen und Förderobergrenze
Das zuwendungsfähige Ausgabenvolumen ist auf höchstens 250.000 Euro bei Investitionen gemäß Nr. 2 Buchst. a und 50.000 Euro bei Ausgaben gemäß Nr. 2 Buchst. b je Förderprojekt begrenzt. Unterschreiten die zuwendungsfähigen Ausgaben den Betrag von 25.000 Euro bei Investitionen gemäß Nr. 2 Buchst. a bzw. 5.000 Euro bei Nr. 2 Buchst. b, wird keine Zuwendung gewährt. Der Zuwendungsbetrag ist auf volle 100 Euro abzurunden.
Der Zuschuss beträgt bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Teil B:
Förderung von Maßnahmen zur Verarbeitung und Vermarktung von regionalen ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen (VuVöko)
1.
Zweck der Zuwendung
Zweck der Zuwendung ist die Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung von regionalen ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EG-Öko-Verordnung) sowie regionaler ökologischer Kreisläufe.
Definition Region:
Regionale landwirtschaftliche Erzeugnisse sind landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in einer bestimmten Region hergestellt werden. Auch die Rohstoffe der Erzeugnisse stammen überwiegend aus dieser Region. Eine Region ist ein nach natürlichen und/oder nach historischen Gegebenheiten abgegrenzter Raum, der auch angrenzende Landkreise der Nachbarbundesländer umfassen kann. Diese Region muss in der Verpflichtungserklärung vom Antragsteller dargelegt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
a)
Investitionen in folgenden, der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgelagerten Bereichen der Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Produkten auch in Verbindung mit landwirtschaftsnahen Nicht-Anhang-I-Produkten:
Erfassung, Lagerung, Schlachtung, Kühlung, Sortierung, Verarbeitung, Verpackung, Etikettierung, marktgerechte Aufbereitung und Vermarktung ökologischer Produkte.
b)
Einmalige Ausgaben für die Vorbereitung und Entwicklung einschließlich deren Umsetzung von Vermarktungsmaßnahmen für ökologische Produkte in der Regel im Zusammenhang mit Investitionen (gemäß Nr. 2 Buchst. a).
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung unbeschadet der gewählten Rechtsform. Der Zuwendungsempfänger muss sein Unternehmen dem Kontrollsystem gemäß Art. 28 EG-Öko-Verordnung unterstellen.
3.2
Förderausschluss
Nicht gefördert werden:
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Primärproduktion) bezieht.
Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Förderungen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen.
Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinn von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Es können nach VuVöko nur Vorhaben gefördert werden, die ausschließlich der Verarbeitung und Vermarktung von ökologischen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EG-Öko-Verordnung) dienen.
Zudem setzt die Gewährung der Zuwendung voraus, dass
der Investitionsstandort in Bayern liegt,
mindestens zwei der folgenden Grundkriterien erfüllt sind:
Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
Verbesserung der Produktqualität regionaler Erzeugnisse,
Sicherung vorhandener oder Schaffung neuer Arbeitsplätze in der regionalen Ernährungswirtschaft,
Verbesserung des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes,
im Rahmen eines Investitionskonzepts ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und des Vorhabens sowie der damit verbundenen Absatzmöglichkeiten erbracht wird,
die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist,
mit dem Vorhaben vor Bewilligung noch nicht begonnen worden ist,
bei einer Betriebsaufspaltung nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
zwischen Investor und Betreiber muss eine über die bloße Verpachtung hinausgehende personelle und wirtschaftliche Verflechtung bestehen (Personenidentität von mehr als 50 %),
zwischen Investor und Betreiber ist zumindest für die Dauer der förderrechtlichen Zweckbindung eine vertragliche Verpflichtung über die Überlassung bzw. zweckbestimmte Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter zu vereinbaren,
für die Rückzahlung der Zuwendungen haften Investor und Betreiber gesamtschuldnerisch,
die geförderten Wirtschaftsgüter sind beim jeweiligen Investor in der Anlagenbuchhaltung zu aktivieren,
der überwiegende Teil der Aufnahmekapazität an ökologischen Erzeugnissen für die geförderten Investitionen für mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Maßnahme aus der Region bezogen wird. Bestehen zwischen dem Antragsteller und der Erzeugerseite eigentumsrechtliche oder personelle Verbindungen, muss mindestens die Hälfte der nachzuweisenden Aufnahmekapazität von ökologischen Erzeugnissen aus der Region von anderen als dem antragstellenden Unternehmen oder mit ihm „verbundenen Unternehmen“ bezogen werden.
5.
Art, Umfang, Höhe und Begrenzung der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
Umfang der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind angemessene Ausgaben für die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
a)
für Neu- und Ausbau von Verarbeitungs- und/oder Vermarktungseinrichtungen einschließlich der technischen Einrichtungen,
b)
für innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung der technischen Einrichtungen,
die mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist (siehe Teil C Nr. 2) zum Anlagevermögen des Zuwendungsempfängers gehören, und einmalige Ausgaben für die Vorbereitung und Entwicklung einschließlich deren Umsetzung von Vermarktungsmaßnahmen.
Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinn des Umsatzsteuergesetzes nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und gewährter Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte).
5.3
Ausschluss der Förderung
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben, einschließlich Nebenkosten (Notariat, Grundbuch, Grunderwerbsteuer),
Außenanlagen, soweit sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Investition in die Verarbeitung und/oder Vermarktung stehen,
die Erschließung von Grundstücken,
Verwaltungsgebäude, Garagen und Kfz-Werkstatträume,
Wohnbauten nebst Zubehör,
Verbrauchsgegenstände, die zur Erstellung der Investition verwendet wurden und nicht als Herstellungskosten aktiviert wurden,
Ersatzbeschaffungen,
gebrauchte Maschinen und Einrichtungen, es sei denn es liegt eine Bestätigung des Herstellers vor, dass es sich um ein neuwertiges Gerät handelt (neuwertig könnten z. B. Messegeräte, Vorführgeräte sein),
Eigenleistungen, Zahlungen an Privatpersonen,
Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dergleichen an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie Zölle,
Kraftfahrzeuge, ausgenommen reine Verkaufsfahrzeuge,
Büroeinrichtungen, -maschinen, -geräte und -software,
Finanzierung, Kreditbeschaffung, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
gemietete, geleaste Wirtschaftsgüter und Mietkauf,
Investitionen, die unmittelbar der Erzeugung (landwirtschaftliche Primärproduktion) dienen,
Investitionen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
Verwaltungskosten der Länder,
die Schlachtung jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Abschnitt I Kapitel VII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, ausgenommen sind Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinn des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014,
Ölmühlen,
Tierkörperbeseitigungsanlagen,
Investitionen zur Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) begünstigt werden können,
Investitionen, die überwiegend der Lagerung von Interventionsware dienen,
Investitionen, die der Verarbeitung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinn von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dienen,
Investitionen von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 992/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 gefördert werden können,
Investitionen zur Erfüllung geltender EU-Normen,
allgemeine Aufwendungen, die 12 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben übersteigen,
Kosten der Antragstellung einschließlich Gutachtenskosten,
Investitionen in Lagereinrichtungen (Hallen, Silos etc.), die der Erfassung und Lagerung landwirtschaftlicher Urprodukte (Getreide, Raps, Kartoffeln etc.) dienen,
Investitionen, die nicht der Erzeugung zur menschlichen Ernährung geeigneter Produkte dienen (Hundekekse, Kaninchenfutter etc.) und
Abschreibungsbeträge für Investitionen.
5.4
Mindestinvestitionsvolumen und Förderobergrenze
Das zuwendungsfähige Ausgabenvolumen ist auf höchstens 250.000 Euro bei Investitionen gemäß Nr. 2 Buchst. a und 50.000 Euro bei Ausgaben gemäß Nr. 2 Buchst. b je Förderprojekt begrenzt. Unterschreiten die zuwendungsfähigen Ausgaben den Betrag von 25.000 Euro bei Investitionen gemäß Nr. 2 Buchst. a bzw. 5.000 Euro bei Nr. 2 Buchst. b, wird keine Zuwendung gewährt. Der Zuwendungsbetrag ist auf volle 100 Euro abzurunden.
Der Zuschuss beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Teil C:
Sonstige Bestimmungen, Verfahren, Inkrafttreten
1.
Rankingverfahren
Bei Überzeichnung der verfügbaren Haushaltsmittel wird unter den in einer Antragsrunde eingegangenen Anträgen ein Ranking durchgeführt.
Für die dargestellten vier Grundkriterien:
Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung regionaler (Teil A) bzw. regionaler ökologischer (Teil B) landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Verbesserung der Produktqualität regionaler (Teil A) bzw. regionaler ökologischer (Teil B) Erzeugnisse
Sicherung vorhandener oder Schaffung neuer Arbeitsplätze in der regionalen (Teil A) bzw. regionalen ökologischen (Teil B) Ernährungswirtschaft
Verbesserung des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes
ist jeweils ein Punkt zu vergeben.
Für die Demografiekriterien:
Maßnahmen in strukturschwachen Regionen
Maßnahmen zur Sicherung von Arbeitsplätzen in strukturschwachen Regionen
Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen in strukturschwachen Regionen
sind jeweils drei Punkte zu vergeben.
Für die Größen- und Regional-, Umwelt- und Qualitätskriterien:
Maßnahmen von Kleinstunternehmen oder kleinen Unternehmen
Maßnahmen, die in hohem Maße (über 75 % Bezug aus der angegebenen Region) regionale Erzeugnisse betreffen
Investitionen mit Wassereinsparungspotenzial
Investitionen mit Energieeinsparungspotenzial
Antragsteller ist bereits Teilnehmer an Qualitätsprogrammen, wie z. B. GQ-Bayern oder wird im Zuge der Investition Programmteilnehmer
sind jeweils fünf Punkte zu vergeben.
Durch diese Vorgehensweise ergibt sich eine Rangfolge.
Werden die Mittel in der benannten Antragsrunde überzeichnet, kommen die Antragsteller mit der höchsten Punktzahl zum Zuge.
Werden die Mittel in der ersten Antragsrunde nicht ausgeschöpft, können weitere Antragsrunden eröffnet werden. Auch hier ist jeweils ein Ranking durchzuführen.
Bei Punktgleichheit kann der Fördersatz gleichmäßig gekürzt werden und somit gegebenenfalls alle Antragsteller bedient werden.
2.
Bayerisches Haushaltsrecht/EU-Beihilferecht
Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn von Art. 23 und 44 BayHO. Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid etwas anderes bestimmt ist.
Ergänzend bzw. abweichend gilt:
Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes beträgt bei
Baumaßnahmen zwölf Jahre,
sonstigen Investitionen fünf Jahre
ab Inbetriebnahme.
An die Stelle der Unterlagen gemäß VV Nr. 6 zu Art. 44 BayHO treten die im Anlagenverzeichnis des Antragsformblatts aufgelisteten Unterlagen.
Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P werden nicht angewendet.
Beihilferechtliche Grundlage für die Förderung bildet die Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 über De-minimis-Beihilfen.
3.
Mehrfachförderung
Eine Förderung nach Teil A und Teil B dieser Richtlinie schließen sich gegenseitig aus. Darüber hinaus dürfen neben Zuwendungen nach diesen Richtlinien keine Mittel aus anderen öffentlichen Förderprogrammen für denselben Zweck in Anspruch genommen werden.
4.
Ressortabgrenzung
Die geltende Ressortabstimmung zwischen dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie und dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Förderung in bestimmten Bereichen der Ernährungswirtschaft ist zu beachten (vgl. Anlage). Bei nicht eindeutig abzugrenzenden Einzelprojekten ist eine Abstimmung zwischen den Ressorts herbeizuführen.
5.
Antragsverfahren
5.1
Die Abwicklung der Förderprojekte erfolgt bei der Landesanstalt für Landwirtschaft, Abteilung Förderwesen und Fachrecht (LfL-AFR).
5.2
Anträge und die erforderlichen Anlagen sind während der im Förderwegweiser auf der Homepage des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten veröffentlichten Antragsrunden bei der LfL-AFR einzureichen. Werden die Mittel durch eine einzelne Antragsrunde nicht ausgeschöpft, können nach Absprache von der LfL-AFR mit dem Staatsministerium weitere Antragsrunden eröffnet werden.
5.3
Eine Verpflichtungserklärung über den regionalen Bezug (siehe Teile A und B Nr. 4 Spiegelstrich 7) ist bei Antragstellung abzugeben. Der Nachweis über die Einhaltung ist der LfL-AFR unaufgefordert jährlich spätestens bis 31. März vorzulegen.
5.4
Eine Erklärung des Zuwendungsempfängers nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ist abzugeben.
5.5
Die LfL-AFR entscheidet über den Antrag und erlässt einen entsprechenden Bescheid. Die De-minimis-Bescheinigung liegt dem Bescheid bei. Der Bayerische Oberste Rechnungshof erhält nur bei Fördersummen über 50.000 Euro unter Verwendung des entsprechenden elektronischen Formblatts einen Abdruck in elektronischer Form.
5.6
Die LfL-AFR überwacht die Einhaltung der im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen.
6.
Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis
6.1
Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb der im Bewilligungsbescheid gesetzten Frist den Nachweis der Verwendung bei der LfL-AFR einzureichen und die Auszahlung der Zuwendung zu beantragen. Es können keine Teilverwendungsnachweise eingereicht werden.
6.2
Die zur Auszahlung freigegebenen Förderbeträge werden zentral vom Staatsministerium an den Zuwendungsempfänger überwiesen.
7.
Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderung
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 9. Juli 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Sie ersetzt die Richtlinie vom 16. Mai 2014 (AllMBl S. 337).
 
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
 
 
Anlage
Auszug aus der Ressortabstimmung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie und dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Förderung in bestimmten Bereichen der Ernährungswirtschaft vom 25. März 1980 (Az.: G6-7750/7), geändert am 23. April 1986 (Az.: G6-7618.5-58), und dem LMS vom 29. August 2013 (Az.: M3-7601-1/35III).
Die nachfolgend getroffenen fördertechnischen Abgrenzungen zwischen dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie und dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten haben keine Auswirkungen auf sonstige Ressortzuständigkeiten.
Fördertechnische Abgrenzungen:
Getreide/Ölfrüchte
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie ist zuständig für:
Bäckereien,
Brotfabriken,
Teigwarenhersteller,
Nährmittelhersteller,
Backwaren und Dauerbackwaren,
Mälzereien, soweit sie nicht als Unternehmen der erstaufnehmenden Hand im Rahmen des Marktstrukturgesetzes gefördert werden können.
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig für:
alle übrigen Unternehmen der erstaufnehmenden Hand einschl. Mühlen.
Kartoffeln
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig; dies gilt auch:
bei den Kartoffelstärkeherstellern (Sünching-Schrobenhausen),
bei Unternehmen, die Kartoffelveredelungserzeugnisse herstellen; Förderungsfälle werden jedoch mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie abgestimmt. Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie stimmt seinerseits derartige Förderungsfälle mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ab.
Obst/Gemüse
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig. Förderungsfälle werden jedoch mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie abgestimmt. Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie stimmt seinerseits derartige Förderungsfälle mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ab.
Zucker
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie ist zuständig. Förderungsfälle werden jedoch mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten abgestimmt.
Milch
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig. Förderungsfälle werden jedoch mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie abgestimmt.
Vieh und Fleisch
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie ist zuständig für
Investitionen in Betrieben des Metzgerhandwerks,
Investitionen im Bereich der Verarbeitung von Fleischerzeugnissen in Betrieben der Fleischwarenindustrie.
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig für Investitionen im Bereich der Schlachtanlagen, Zerlegung, Kühlung, Lagerung, Verpackung, Versand, mit Ausnahme von Unternehmen der Fleischwarenindustrie, im Bereich der Verarbeitung von Fleischerzeugnissen, und in Betrieben des Metzgerhandwerks.
Eier und Geflügel
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig.
Fische
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig für Investitionen im Bereich der Annahme, Be- und Verarbeitung.
Wein
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig.
Hopfen
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig mit Ausnahme der Betriebe, die Hopfenextrakt herstellen (zuständig Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie).
Tabak, Tee und Heilkräuter
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig.
Baumschulerzeugnisse, Blumen und Zierpflanzen, Trocknungswerke für landwirtschaftliche Produkte, Saatgut
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig.
Gastronomie/Catering
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie ist zuständig für die Gastronomiebetriebe (Gaststättengewerbe). Nach § 1 des Gaststättengesetzes (GaststättenG) betreibt ein Gaststättengewerbe im Sinn dieses Gesetzes,
wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Ein Gaststättengewerbe im Sinn dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig, wenn Unternehmen der Be- und Verarbeitung als Lieferanten von Komponenten oder Speisen für den Großverbraucherbereich/Gemeinschaftsverpflegung eine Förderung beantragen wollen, sofern der Betriebsschwerpunkt hierbei in der Be- und Verarbeitung einschließlich Belieferung liegt (und nicht in der Verabreichung von Getränken und Speisen für den Verzehr an Ort und Stelle; siehe oben).