Veröffentlichung AllMBl. 2015/10 S. 459 vom 21.09.2015

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Az. II4/6511-1/333
2231-A
2231-A
Änderung der Richtlinie
zur Förderung von Investitionen
im Rahmen des Investitionsprogramms
„Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008–2014
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 21. September 2015, Az. II4/6511-1/333
1.
Die Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008–2014 vom 13. Februar 2008 (AllMBl. S. 144), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 10. Januar 2014 (AllMBl. S. 48) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
‚Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“‘.
1.2
Die Präambel erhält folgende Fassung:
1Der Freistaat Bayern gewährt im Rahmen eines Sonderprogramms nach Maßgabe des Teils 1 dieser Richtlinie auf der Basis der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern vom 18. Oktober 2007 und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) Zuwendungen zu Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in einer Kindertageseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und in der Großtagespflege nach Art. 2 Abs. 4, Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG in den Jahren 2008 bis längstens 2014. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund und im Staatshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel.
3Nach Maßgabe des Teils 2 dieser Richtlinie stellt der Freistaat Bayern für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in Einrichtungen im Sinn von Nr. 9.1 der Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie – FAZR) vom 16. Januar 2015 (FMBl. S. 59), die durch Bekanntmachung vom 25. März 2015 (FMBl. S. 104) geändert worden ist, im Zeitraum 2015 bis 2018 zusätzliche Fördermittel zur Verfügung. 4Die Förderung erfolgt als Zuschlag auf die Förderleistungen nach Art. 10 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG). 5Der Zuschlag erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund nach dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder zur Verfügung gestellten Mittel.“
1.3
Nach der Präambel wird folgende Überschrift eingefügt:
Teil 1: Förderprogramm 2008 bis 2014“.
1.4
Die Überschrift des Abschnitts I und die Überschrift des Abschnitts II werden gestrichen.
1.5
Nach Nr. 6.6 werden folgende Überschrift sowie folgende Nrn. 7 bis 12 eingefügt:
Teil 2: Förderprogramm 2015 bis 2018
7.
Zweck der Förderung
Die Förderung dient der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren, um ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen für diese Altersgruppe bereitstellen zu können.
8.
Gegenstand der Förderung
1Gefördert werden die notwendigen Investitionen
zur Schaffung neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG,
zur Umwandlung bestehender Betreuungsplätze für Kinder über drei Jahren in Kindertageseinrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG in Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren.
2Als neu gelten die Plätze, die
im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben einer Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bzw. Art. 9 BayKiBiG bedürfen und
einen bislang ungedeckten Bedarf im Sinn des Art. 7 BayKiBiG decken.
3Maßnahmen sind auch anteilig förderfähig, soweit im Rahmen der Baumaßnahme nur teilweise neue Plätze für Kinder unter drei Jahren geschaffen werden.
9.
Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Gemeinden) und die kreisangehörigen Gemeinden. 2Sofern eine Maßnahme im Sinn von Nr. 8 von einem freigemeinnützigen oder sonstigen Träger durchgeführt wird und sich die Kommune daran mit einem Zuschuss beteiligt, erhält die Kommune eine Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie.
10.
Zuwendungsvoraussetzungen
10.1
Grundvoraussetzung
Die Förderung nach dieser Richtlinie setzt eine Förderung der Bauinvestitionen nach Art. 10 FAG auf Grundlage der FAZR voraus.
10.2
Zeitlicher Rahmen
1Gefördert werden Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die ab dem 1. April 2014 begonnen wurden. 2Als Beginn eines Investitionsvorhabens gilt der Abschluss eines zur Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags. 3Die Investitionen sind bis spätestens 31. Dezember 2017 abzuschließen. 4Als Abschluss einer Baumaßnahme gilt die bauliche Fertigstellung und Übergabe des Bauwerks an den Nutzer.
10.3
Fachliche Voraussetzungen
1Die Kommunen, in deren Gebiet die Maßnahme durchgeführt werden soll, müssen die Bedarfsnotwendigkeit der Maßnahme gemäß BayKiBiG feststellen. 2Eine Förderung aus diesem Programm setzt voraus, dass die Kindertageseinrichtungen bei Inbetriebnahme ferner die übrigen Fördervoraussetzungen des BayKiBiG erfüllen.
11.
Art und Umfang der Zuwendung
11.1
Art der Zuwendung
1Die Zuwendung wird durch eine Projektförderung ausgereicht. 2Es handelt sich um eine Festbetragsfinanzierung. 3Die Zuwendung erfolgt als Zuschlag in Form einer platzbezogenen Pauschale zur Zuweisung nach Art. 10 FAG.
11.2
Höhe der Förderung
1Die Pauschale beträgt 9.800 Euro je förderfähigem Betreuungsplatz. 2Übersteigt die Gesamtzuwendung nach Art. 10 FAG und dieser Richtlinie 90 % der nach Art. 10 FAG zuweisungsfähigen Ausgaben für die neuen Plätze für Kinder unter drei Jahren, wird die Pauschale nach Satz 1 um den übersteigenden Betrag gekürzt.
12.
Antragstellung und Bewilligung
12.1
Grundlegendes
1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie Art. 48 bis Art. 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. 2Im Zuwendungsbescheid ist insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen der ANBest-K, die dem Bescheid als Anlage beigefügt werden, hinzuweisen. 3Das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ergibt sich aus Art. 91 BayHO. 4Die Bewilligung wird gegenstandslos, wenn die Zuwendungen nicht bis zum 30. September des auf das Bewilligungsjahr folgenden Haushaltsjahres beansprucht werden.
12.2
Bewilligungsbehörden
Bewilligungsbehörden sind die Regierungen.
12.3
Antrag
1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden haben die Anträge an die örtlich zuständigen Regierungen zu richten. 2Kreisangehörige Gemeinden haben einen Abdruck des Antrags an die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden. 3Anträgen muss neben den allgemein für die Förderung nach Art. 10 FAG notwendigen Unterlagen eine Bedarfsanerkennung der Kommune für die förderfähigen Betreuungsplätze beigefügt sein. 4Der Antrag für Leistungen nach dieser Richtlinie ist formlos zu stellen.
12.4
Antragsfrist
Die Förderanträge sind bis 31. Dezember 2016 zu stellen.
12.5
Mittelabruf
1Die Auszahlung der Fördermittel kann grundsätzlich entsprechend dem nachgewiesenen Baufortschritt anteilig beantragt werden. 2Dabei ist zu beachten, dass eine Auszahlung der Fördermittel nach dieser Richtlinie erst ab 2016 möglich ist.
12.6
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis muss bis spätestens 30. Juni 2018 bei der zuständigen Regierung vorliegen.“
1.6
Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 13 und erhält folgende Fassung:
13.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Teil 1 dieser Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. 2Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. 3Teil 2 dieser Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 in Kraft. 4Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 in Kraft.
 
Höhenberger
Ministerialdirektor