Veröffentlichung AllMBl. 2015/11 S. 502 vom 09.11.2015

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Az. 52-3300/782/1
7070-W
7070-W
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung
von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 9. November 2015, Az. 52-3300/782/1
1.
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) vom 3. Dezember 2003 (AllMBl. S. 912) werden wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 8.5 Satz 2 sowie in Nr. 8.6 wird die Angabe „sechs v. H.“ jeweils durch die Wörter „drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB“ ersetzt.
1.2
Die Anlage wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Bekanntmachung neu gefasst.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2015 in Kraft.
 
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor
 
Anlage
Anlage zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
für die Gewährung von Zuwendungen
an die gewerbliche Wirtschaft (AVG)
Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen
an die gewerbliche Wirtschaft
(Besondere Nebenbestimmungen – BNZW)
Die besonderen Nebenbestimmungen enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinn des Art. 36 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheids verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Inhaltsübersicht
1.
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
2.
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
3.
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
4.
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
5.
Nachweis der Verwendung
6.
Prüfung der Verwendung
7.
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
1.
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 % überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen der zuwendungsfähigen Ausgaben ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weiter gehende Abweichungen zulässig. Im Übrigen sind Überschreitungen zulässig, wenn sie der Zuwendungsempfänger voll aus eigenen Mitteln trägt.
1.3
Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Die im Finanzierungsplan festgesetzten Eigenmittel sind grundsätzlich vor der Anforderung der Zuwendung einzusetzen.
1.4
Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.
1.5
Zahlungen aus Zuschüssen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich und durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
2.
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, ermäßigt sich die Zuwendung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers.
3.
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.
4.
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
4.1
er nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er – ggf. weitere – Mittel von Dritten erhält,
4.2
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen (u. a. auch wesentliche Änderungen des Finanzierungsplans, Verkauf, Übertragung, Verpachtung der geförderten Betriebsstätte, Betriebsstilllegung, Betriebsverlagerung, Veränderungen der Gesellschaftsform, Kündigung von Kreditlinien oder Beteiligungen, Gewerbeuntersagungsverfahren),
4.3
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
4.4
die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung gemäß Nr. 1.3 verbraucht werden können,
4.5
geförderte Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
4.6
ein Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet wird.
5.
Nachweis der Verwendung
5.1
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Für einzelne Förderbereiche können abweichende Regelungen getroffen werden.
5.2
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis in der Regel ohne Vorlage von Belegen und ist mit dem dem Zuwendungsbescheid beigelegten Formblatt zu führen. Soweit dort ein Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten für die sachliche Richtigkeit des Verwendungsnachweises unter Beachtung der Nebenbestimmungen vorgesehen ist, ist dieser vorzulegen.
5.3
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen.
5.4
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Soweit im Formblatt des Verwendungsnachweises ein Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten für die sachliche Richtigkeit des Verwendungsnachweises unter Beachtung der Nebenbestimmungen vorgesehen ist, ist dieser vorzulegen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
5.5
Der Zuwendungsempfänger hat alle mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nr. 6.1 Satz 1) sowie im Fall des Nachweises der Verwendung auf elektronischem Weg eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises zehn Jahre vom Zeitpunkt der Gewährung der Zuwendung an gerechnet aufzubewahren, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
5.6
Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungs- und Zwischennachweise dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nr. 5.1 beizufügen.
6.
Prüfung der Verwendung
6.1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nr. 5.6 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
6.2
Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (Art. 91 BayHO).
7.
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
7.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist.
7.2
Nr. 7.1 gilt insbesondere, wenn
7.2.1
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
7.2.2
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird (insbesondere auch Projektabbruch, Betriebsstilllegung, Insolvenzverfahren),
7.2.3
eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2).
7.3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kommt auch in Betracht, soweit der Zuwendungsempfänger
7.3.1
die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung gemäß Nr. 1.3 zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder
7.3.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. 4) nicht rechtzeitig nachkommt.
7.4
Der Erstattungsanspruch ist mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich nach Maßgabe des Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG zu verzinsen.
7.5
Werden Zuwendungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung gemäß Nr. 1.3 zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden.