Veröffentlichung AllMBl. 2015/12 S. 541 vom 15.12.2015

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): b147748531314630c6ab7cf95574f1ac505c1a005811819431f869edade8960b

 

Az. B II 2 – G 48/13-6
1140-S
1140-S
Amtliche Veröffentlichung von
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(Veröffentlichungsbekanntmachung – VeröffBek)
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 15. Dezember 2015, Az. B II 2 - G 48/13-6
-
 
1.
Gesetze und Staatsverträge
1.1
Gesetze werden im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) bekannt gemacht.
1.2
1Staatsverträge werden nach Zustimmung des Landtags im GVBl. bekannt gemacht. 2In der Bekanntmachung ist auf die Landtagsdrucksache zu verweisen, aus der sich die Zustimmung ergibt. 3Soweit sich das Datum des Inkrafttretens des Staatsvertrags nicht unmittelbar aus diesem selbst ergibt, wird auch dieses Datum – gegebenenfalls gesondert – im GVBl. mitgeteilt.
2.
Rechtsverordnungen und Satzungen
1Die von der Staatsregierung oder den Staatsministerien erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen werden im GVBl. bekannt gemacht. 2Mit Zustimmung der Staatskanzlei können in besonders gelagerten Ausnahmefällen Rechtsverordnungen und Satzungen der Staatsministerien vorbehaltlich Art. 51 Abs. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in dem nach Nr. 5 einschlägigen Amtsblatt bekannt gemacht werden. 3Im GVBl. sind in diesem Fall die Überschrift, das Datum der Ausfertigung und die Fundstelle aufzunehmen.
3.
Verwaltungsvorschriften
3.1
1Sofern Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung, ihrer Mitglieder, der Staatskanzlei oder der Staatsministerien veröffentlicht werden sollen, erfolgt dies in dem nach Nr. 5 einschlägigen Amtsblatt. 2Der vorherige oder nachträgliche Abdruck im Bayerischen Staatsanzeiger ist zulässig, hat aber jeweils nur nachrichtlichen Charakter. 3In besonders gelagerten Fällen können Verwaltungsvorschriften abweichend von Satz 1 ausnahmsweise im Staatsanzeiger veröffentlicht werden. 4Im einschlägigen Amtsblatt sind in diesem Fall die Überschrift, das Datum der Ausfertigung und die Fundstelle aufzunehmen.
3.2
Auf den Abdruck des vollen Wortlauts kann verzichtet werden, soweit dieser in einem anderen amtlichen Veröffentlichungsorgan bereits abgedruckt ist und darauf samt Fundstelle verwiesen wird.
3.3
1Mit Zustimmung der Staatskanzlei können in besonders gelagerten Ausnahmefällen Verwaltungsvorschriften im GVBl. veröffentlicht werden. 2Im einschlägigen Amtsblatt sind in diesem Fall die Überschrift, das Datum und die Fundstelle der Vorschrift aufzunehmen.
3.4
Für Regierungs- und Verwaltungsabkommen gelten die Nrn. 3.1 bis 3.3 entsprechend.
4.
Aufhebung und Änderung von Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften
4.1
1Für die Aufhebung oder Änderung von Rechtsvorschriften und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften gelten die Nrn. 1 bis 3 entsprechend, und zwar auch dann, wenn die aufgehobene oder geänderte Vorschrift ursprünglich in einem anderen Veröffentlichungsorgan bekannt gemacht beziehungsweise veröffentlicht wurde. 2In diesem Fall soll im ursprünglichen Veröffentlichungsorgan ein Hinweis auf die Aufhebung oder Änderung aufgenommen werden.
4.2
Die förmliche Aufhebung einer veröffentlichten Verwaltungsvorschrift kann dadurch ersetzt werden, dass im stichtagsbezogenen Fortführungsnachweis des einschlägigen Veröffentlichungsorgans ein Hinweis über den Wegfall aufgenommen wird.
5.
Amtsblätter
1Es bestehen folgende Amtsblätter:
Nr.
Geschäftsbereich
Amtsblatt
1.
StMI, StMWi, StMUV, StMELF, StMAS, StMGP, StK
Allgemeines Ministerialblatt (AllMBl.)
2.
StMBW
Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (KWMBl.)
3.
StMJ
Bayerisches Justizministerialblatt (JMBl.)
4.
StMFLH
Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat (FMBl.)
2Die Amtsblätter werden auf der Verkündungsplattform Bayern ausschließlich in elektronischer Form geführt und dort dauerhaft abrufbar gehalten. 3Es muss die Möglichkeit bestehen, bei der herausgebenden Stelle kostenpflichtig Ausdrucke zu bestellen. 4Bei der herausgebenden oder einer von ihr bestimmten anderen Stelle ist mindestens ein Ausdruck zur Einsicht für jeden auf Dauer bereitzuhalten und bei der Staatsbibliothek mindestens ein Ausdruck dauerhaft aufzubewahren.
6.
Redaktion
6.1
Die Veröffentlichungsorgane werden von folgenden Stellen redigiert und herausgegeben:
Nr.
Veröffentlichungsorgan
Redaktion
1.
2.
3.
4.
5.
GVBl.
AllMBl.
KWMBl.
JMBl.
FMBl.
StK
StMI
StMBW
StMJ
StMFLH
6.2
Die Redaktion beziehungsweise im Falle der Nr. 3.1 Satz 3 das federführende Staatsministerium hat sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Bekanntmachung sowie der Redaktionsrichtlinien eingehalten werden.
6.3
1Die zur Veröffentlichung im GVBl. bestimmten Vorschriften sind der Staatskanzlei in der von ihr näher bestimmten Form zu übermitteln. 2Die zur Veröffentlichung im AllMBl. bestimmten Vorschriften und sonstigen Bekanntmachungen sind dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr – Redaktion AllMBl. – ausschließlich über das Bayerische Vorschriftenverwaltungssystem (BayVVS) zu übermitteln.
7.
Datenbank des bayerischen Landesrechts
7.1
1Alle von den Nrn. 1 bis 3 umfassten Vorschriften sind außerdem nach aktuellem Stand in jeweils konsolidierter Fassung über die Datenbank des bayerischen Landesrechts im Internet für jeden einsehbar zu machen. 2Die nach Satz 1 zugänglich gemachten Fassungen haben ausschließlich nachrichtlichen Charakter ohne amtliche Gewähr. 3Die Datenbank ist kein amtliches Veröffentlichungsorgan.
7.2
1In die Datenbank des bayerischen Landesrechts sollen auch alle sonstigen Verwaltungsvorschriften aufgenommen werden, die nur der internen Verwendung dienen und daher nicht amtlich veröffentlicht wurden (sogenannte nichtveröffentlichte Verwaltungsvorschriften). 2Die Einsichtnahme in nichtveröffentlichte Verwaltungsvorschriften kann auf den behördlichen Gebrauch beschränkt werden.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
8.1
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
8.2
Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten außer Kraft
a)
die Veröffentlichungs-Bekanntmachung (VeröffBek) vom 6. November 2001 (GVBl. S. 730, BayRS 1140-1-S), die zuletzt durch Nr. II der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2013 (AllMBl. S. 549) geändert worden ist, und
b)
die Verwaltungsanordnung über die Buchführung der staatlichen Wirtschaftsbetriebe mit Bruttohaushalt (VBW) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 631-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung.
 
 
Der Bayerische Ministerpräsident
in Vertretung
Joachim Herrmann
Stellvertreter des Ministerpräsidenten und
Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr