Veröffentlichung AllMBl. 2015/12 S. 544 vom 25.11.2015

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Az. IIC1-4753-002/15
2330-I
2330-I
Änderung der Richtlinien
für das Bayerische Modernisierungsprogramm
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 25. November 2015, Az. IIC1-4753-002/15
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Richtlinien für das Bayerische Modernisierungsprogramm (BayModR) vom 30. März 2009 (AllMBl. S. 136), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 26. November 2014 (AllMBl. S. 627) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Präambel werden in Satz 1 die Wörter „stationären Altenpflegeeinrichtungen" durch die Wörter „zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen nach den §§ 71 und 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (stationären Pflegeeinrichtungen)“ ersetzt.
1.2
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In den Nrn. 1.1 und 1.2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Altenpflegeeinrichtungen“ durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“ ersetzt.
1.2.2
Nr. 1.3 wird wie folgt geändert:
1.2.2.1
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
1.2.2.2
Folgender Satz 2 wird angefügt:
„In diesem Teilprogramm besteht die Wahlmöglichkeit zwischen einer zehnjährigen oder 20-jährigen Zinsfestschreibung.“
1.2.3
In Nr. 1.5 wird nach dem Wort „jährlich“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
1.3
In Nr. 4.1 Satz 3 wird das Wort „Altenpflegeeinrichtungen“ durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“ ersetzt.
1.4
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Der bisherige Wortlaut wird Nr. 5.1 und wie folgt gefasst:
„5.1
Gefördert wird mit Darlehen und einem ergänzenden Zuschuss nach Nr. 5.2. Die Förderhöhe beträgt bis zu 100 v. H. der förderfähigen Kosten. Die in den KfW-Programmen „Energieeffizient Sanieren“ und „Altersgerecht Umbauen“ maßgeblichen Darlehenshöchstbeträge je Wohnung/Wohnplatz gelten auch für Darlehen nach Nr. 1.2.“
1.4.2
Folgende Nr. 5.2 wird angefügt:
„5.2
Der ergänzende Zuschuss beträgt bis zu 100 Euro je m2 Wohnfläche.“
1.5
In Nr. 7.1 Satz 1 wird nach dem Wort „zehn“ die Angabe „oder 20“ eingefügt.
1.6
Nr. 8.2 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Satz 1 wird das Wort „Altenpflegeeinrichtungen“ durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“ ersetzt.
1.6.2
Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt:
„Eine Zuwendung an ein Unternehmen kommt nur in Betracht, soweit die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a oder Art. 2 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2012/21/EU in der am 31. Januar 2012 geltenden Fassung erfüllt sind. In diesem Beschluss ist die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen geregelt, die bestimmten, mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden. Danach dürfen je Betrauungsakt (Förderfall) Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Millionen Euro pro Jahr für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bewilligt werden (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2012/21/EU) oder, unabhängig von diesem Schwellenwert, diese Ausgleichsleistungen je Betrauungsakt (Förderfall) für die Erbringung von einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Deckung des sozialen Bedarfs im Hinblick auf Langzeitpflege erfolgen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2012/21/EU).“
1.7
In Nr. 10 Satz 1 werden die Wörter „aus einem anderen Programm“ durch die Wörter „der KfW“ ersetzt.
1.8
Nr. 15 wird wie folgt geändert:
1.8.1
In der Überschrift wird das Wort „Darlehen“ durch das Wort „Fördermittel“ ersetzt.
1.8.2
Folgender Satz 2 wird eingefügt:
„Der Zuschuss nach Nr. 5.2 kann zusammen mit der ersten Rate des Darlehens in einer Summe ausgezahlt werden.“
1.8.3
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
1.9
In Nr. 16 wird in der Überschrift und im Wortlaut jeweils das Wort „Darlehen“ durch das Wort „Fördermittel“ ersetzt.
1.10
In Nr. 19 wird die Angabe „2015“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.
1.11
In der Anlage zu Nr. 1.3 wird das Wort „Altenpflegeeinrichtungen“ durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2015 in Kraft.
 
Helmut Schütz
Ministerialdirektor