Veröffentlichung AllMBl. 2015/12 S. 550 vom 07.12.2015

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Az. IIC1-4735.10-002/13
2330-I
2330-I
Änderung der Richtlinien
für das Darlehensprogramm zur Förderung von Ersatzneubauten von
zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 7. Dezember 2015, Az. IIC1-4735.10-002/13
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Richtlinien für das Darlehensprogramm zur Förderung von Ersatzneubauten von zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI in Bayern vom 2. Oktober 2007 (AllMBl. S. 527), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 28. November 2014 (AllMBl. S. 627) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Der Überschrift wird die Angabe „(Pflegeheim-Ersatzneubau-Programm)“ angefügt.
1.2
In Nr. 3 wird nach dem Wort „zehn“ die Angabe „oder 20“ eingefügt.
1.3
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine Zuwendung an ein Unternehmen kommt nur in Betracht, soweit die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a oder c des Beschlusses 2012/21/EU in der am 31. Januar 2012 geltenden Fassung erfüllt sind.“
1.3.2
In Satz 4 werden nach den Wörtern „bewilligt werden“ die Wörter „(Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2012/21/EU) oder, unabhängig von diesem Schwellenwert, diese Ausgleichsleistungen je Betrauungsakt (Förderfall) für die Erbringung von einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Deckung des sozialen Bedarfs im Hinblick auf Langzeitpflege erfolgen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2012/21/EU)“ eingefügt.
1.4
Nr. 8.2 wird wie folgt gefasst:
„8.2
Der Zinssatz wird nach Ablauf der vereinbarten Zinsbindungsdauer an den Kapitalmarktzins angepasst.“
1.5
In Nr. 15 wird d´ie Angabe „31. Dezember 2015“ durch die Angabe „31. Dezember 2017“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2015 in Kraft.
 
Helmut Schütz
Ministerialdirektor