Veröffentlichung AllMBl. 2015/02 S. 129 vom 15.01.2015

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Az.: 42-G8300-2014/462-16
861-G
861-G
Hinweise zum Vollzug von Teil 8 Abschnitte 5 bis 8 AVSG −
Anerkennung und Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten;
Förderung von Betreuungsangeboten ehrenamtlich Tätiger und der Selbsthilfe
sowie von Modellvorhaben nach den §§ 45c, 45d SGB XI
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Gesundheit und Pflege
vom 15. Januar 2015  Az.: 42-G8300-2014/462-16
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration, zum Vollzug von Teil 8 Abschnitte 5 bis 8 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) folgende Vollzugshinweise:
Inhaltsübersicht
1.
Allgemeines
2.
Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten (§§ 80 bis 82 AVSG)
2.1
Zur qualitätsgesicherten Tagesbetreuung in Privathaushalten, § 81 Satz 1 Nr. 3 AVSG
2.2
Zur Anerkennung von Einzelpersonen, § 81 Satz 2 AVSG
2.3
Anerkennungsvoraussetzungen, § 82 AVSG
2.3.1
Zur Schulung und Fortbildung ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer, § 82 Abs. 1 Nr. 1 AVSG
2.3.2
Zum ausreichenden Versicherungsschutz, § 82 Abs. 1 Nr. 3 AVSG
2.3.3
Zur geeigneten Fachkraft, § 82 Abs. 2 AVSG
2.3.4
Zu den angemessenen räumlichen Voraussetzungen, § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 AVSG
2.3.5
Zur Zahl der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer, § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 AVSG
2.3.6
Zur Schulung und Fortbildung von Gastgeberinnen bzw. Gastgebern und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern, § 82 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b AVSG
2.3.7
Zur Zahl der Hilfebedürftigen in einer qualitätsgesicherten Tagesbetreuung in Privathaushalten, § 82 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AVSG
2.3.8
Zur Anerkennungsfiktion, § 82 Abs. 2 Nr. 4 AVSG
3.
Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45c SGB XI (§§ 83 bis 87 AVSG)
3.1
Fördervoraussetzungen, § 85 AVSG
3.1.1
Zu Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, § 85 Abs. 2 AVSG
3.1.2
Zu Angehörigengruppen, § 85 Abs. 3 AVSG
3.2
Förderverfahren
3.2.1
Zu Mitteln und Möglichkeiten der Arbeitsförderung
3.2.2
Zur Höhe der Förderung, § 86 Abs. 1 AVSG
3.2.3
Zur Förderhöchstgrenze, § 86 Abs. 2 Satz 1 AVSG
3.2.4
Zur Antragstellung
3.2.5
Zu Abschlagszahlungen
3.2.6
Zu Verwendungsnachweisen, § 87 Abs. 3 AVSG
3.2.7
Zur Information durch die nach § 87 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde
4.
Förderung von Betreuungsangeboten ehrenamtlich Tätiger und der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI (§§ 88 bis 92 AVSG)
4.1
Zum Begriff der Sorgenetzwerke, § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AVSG
4.2
Zu weiteren Angeboten gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AVSG
4.3
Fördervoraussetzungen, § 90 AVSG
4.3.1
Zum ausreichenden Versicherungsschutz bei Sorgenetzwerken, § 90 Abs. 2 Nr. 1 AVSG
4.3.2
Zur Schulung und Fortbildung ehrenamtlich Tätiger bei Sorgenetzwerken
4.4
Förderverfahren
4.4.1
Zur Höhe der Förderung, § 91 AVSG
4.4.2
Zur Förderhöchstgrenze, § 91 Abs. 2 AVSG
4.4.3
Zur Antragstellung
4.4.4
Zu Abschlagszahlungen
4.4.5
Zu Verwendungsnachweisen, § 92 in Verbindung mit § 87 Abs. 3 AVSG
5.
Förderung von Modellvorhaben nach § 45c SGB XI (§§ 93 bis 97 AVSG)
5.1
Zu Mitteln und Möglichkeiten der Arbeitsförderung
5.2
Zur Antragstellung
5.3
Zur Information durch die zuständige Behörde
6.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1.
Allgemeines
Auf Grundlage von § 45b Abs. 3, § 45c Abs. 6 Satz 4, § 45d Abs. 3 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl I S. 2462), hat die Staatsregierung in Teil 8 Abschnitte 5 bis 8 (§§ 80 bis 97) AVSG Regelungen zur Anerkennung und Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten, zur Förderung von Betreuungsangeboten ehrenamtlich Tätiger und der Selbsthilfe sowie von Modellvorhaben nach den §§ 45c, 45d SGB XI erlassen. Die Förderung nach den genannten Vorschriften erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Auf Art. 23 und Art. 44 BayHO und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO und die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften − VVK − (Anlage 3 der VV zu Art. 44 BayHO) wird hingewiesen.
Zu Einzelheiten des Anerkennungs- und Förderungsverfahrens werden die nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen getroffen.
2.
Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten (§§ 80 bis 82 AVSG)
2.1
Zur qualitätsgesicherten Tagesbetreuung in Privathaushalten, § 81 Satz 1 Nr. 3 AVSG
Die neue Versorgungsform der qualitätsgesicherten Tagesbetreuung in Privathaushalten (sog. TiPi) bietet neben Betreuungsgruppen und Helferkreisen einen weiteren Baustein in der ambulanten Versorgung der Personengruppe nach § 45a SGB XI. In Privathaushalten werden mehrere Personen der Zielgruppe gemeinsam für mehrere Stunden durch einen sogenannten Gastgeber oder eine Gastgeberin betreut. Unterstützt wird die Gastgeberin oder der Gastgeber durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer. Das Angebot wird durch eine Fachkraft geleitet und individuell − je nach Krankheitsstadium und Interessen − auf die Bedürfnisse der Gäste ausgerichtet.
2.2
Zur Anerkennung von Einzelpersonen, § 81 Satz 2 AVSG
Die Anerkennung von Einzelpersonen ist ausgeschlossen, es sei denn, eine Einzelperson tritt als Trägerin eines Helferkreises oder einer Betreuungsgruppe auf.
2.3
Anerkennungsvoraussetzungen, § 82 AVSG
§ 82 Abs. 1 normiert die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen, die niedrigschwellige Betreuungsangebote grundsätzlich erfüllen müssen. § 82 Abs. 2 und 3 enthalten weitere, spezielle Voraussetzungen für die dort genannten Betreuungsangebote.
2.3.1
Zur Schulung und Fortbildung ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer, § 82 Abs. 1 Nr. 1 AVSG
Angemessen geschult und fortgebildet bedeutet, dass die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer eine Schulung von mindestens 40 Schulungseinheiten erhalten haben und dass eine kontinuierliche Fortbildung vorgesehen ist.
2.3.2
Zum ausreichenden Versicherungsschutz, § 82 Abs. 1 Nr. 3 AVSG
Diese Voraussetzung bezieht sich auf das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung.
2.3.3
Zur geeigneten Fachkraft, § 82 Abs. 2 AVSG
Geeignete Fachkräfte sind insbesondere eine Pflegefachkraft mit einer einschlägigen Fort- oder Weiterbildung oder mit Erfahrung im Bereich der Psychiatrie und Gerontopsychiatrie, eine Heilerziehungspflegerin bzw. ein Heilerziehungspfleger, eine Heilpädagogin bzw. ein Heilpädagoge oder eine Sozialpädagogin bzw. ein Sozialpädagoge sowie Personen, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
Die Fachkraft muss während der Treffen der Betreuungsgruppe (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AVSG) durchgehend anwesend sein.
2.3.4
Zu den angemessenen räumlichen Voraussetzungen, § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 AVSG
Es sollten Räume zur Verfügung stehen, die insbesondere über entsprechende, für die Zielgruppe bedürfnisgerechte, sanitäre Einrichtungen verfügen, wo Fenster und Türen − soweit erforderlich − gesichert und eventuelle Stolperfallen beseitigt sind. Ob und welche Maßnahmen zu treffen sind, bestimmen die Umstände des Einzelfalls. Die Fachkraft ist einzubeziehen.
2.3.5
Zur Zahl der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer, § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 AVSG
Die Zahl der fachlich geschulten ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer neben der leitenden Fachkraft bestimmt sich nach der Anzahl der Betreuten, dem Schweregrad der Erkrankung der Betreuten und dem benötigten Betreuungsumfang. Das Verhältnis sollte zwischen einer ehrenamtlichen Helferin oder einem ehrenamtlichen Helfer für drei Hilfebedürftige (1:3) und einem Verhältnis von einer ehrenamtlichen Helferin oder einem ehrenamtlichen Helfer für eine hilfebedürftige Person (1:1) bei intensivem Betreuungsbedarf liegen. In den ersten beiden Förderjahren einer Betreuungsgruppe, in denen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AVSG durchschnittlich weniger als drei Hilfebedürftige betreut werden können, kann die Fachkraft in den Betreuungsschlüssel einbezogen werden.
2.3.6
Zur Schulung und Fortbildung von Gastgeberinnen bzw. Gastgebern und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern, § 82 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b AVSG
Für die Schulung und Fortbildung der Gastgeberinnen bzw. Gastgeber und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer gelten die Ausführungen in Nr. 2.3.1 entsprechend.
2.3.7
Zur Zahl der Hilfebedürftigen in einer qualitätsgesicherten Tagesbetreuung in Privathaushalten, § 82 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AVSG
In einer qualitätsgesicherten Tagesbetreuung in Privathaushalten sollen durchschnittlich drei bis fünf Hilfebedürftige betreut werden.
2.3.8
Zur Anerkennungsfiktion, § 82 Abs. 2 Nr. 4 AVSG
Familienentlastende Dienste und Dienste, die Leistungen der Familienpflege und Dorfhilfe erbringen, gelten als anerkannt im Sinn des § 82 Abs. 2 Nr. 4 AVSG, wenn sie
nach Nrn. 1 oder 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Grundsätze für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ vom 12. Mai 2011 (AllMBl S. 186) in der jeweils geltenden Fassung,
nach der Gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und der Bayerischen Bezirke über die Richtlinie zur Förderung von ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung sowie sinnesgeschädigten und chronisch kranken Menschen (Förderrichtlinie Regionale „Offene Behindertenarbeit“) vom 19. Oktober 2009 (AllMBl S. 352) in der jeweils geltenden Fassung,
nach der Gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und der Bayerischen Bezirke über die Richtlinie zur Förderung von überregionalen ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung sowie sinnesgeschädigten und chronisch kranken Menschen (Förderrichtlinie Überregionale „Offene Behindertenarbeit“) vom 22. Februar 2010 (AllMBl S. 74) in der jeweils geltenden Fassung oder
nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes (BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938, BayRS 787-1-L) in der jeweils geltenden Fassung
gefördert werden.
3.
Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45c SGB XI (§§ 83 bis 87 AVSG)
3.1
Fördervoraussetzungen, § 85 AVSG
3.1.1
Zu Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, § 85 Abs. 2 AVSG
In diesem Zusammenhang sind unter „Pflegefachkräften mit einer einschlägigen Fort- und Weiterbildung“ nicht nur Pflegekräfte zu verstehen, die eine anerkannte Fortbildung zur Angehörigenarbeit absolviert haben, sondern auch Pflegekräfte, die weitergehende Qualifizierungen erworben haben, etwa die Weiterbildung „Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung“ gemäß §§ 83 ff. der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) vom 27. Juli 2011 (GVBl S. 346, BayRS 2170-5-1-G) oder den Abschluss eines Studiengangs im Bereich der Pflege.
3.1.2
Zu Angehörigengruppen, § 85 Abs. 3 AVSG
Als „geeignete Fachkraft“ für die fachliche und psychosoziale Anleitung von Angehörigengruppen kommt, entsprechend den Ausführungen in Nr. 2.3.3, insbesondere eine Pflegefachkraft mit einer einschlägigen Fort- oder Weiterbildung oder mit Erfahrung im Bereich der Psychiatrie und Gerontopsychiatrie, eine Heilerziehungspflegerin bzw. ein Heilerziehungspfleger, eine Heilpädagogin bzw. ein Heilpädagoge oder eine Sozialpädagogin bzw. ein Sozialpädagoge oder Personen mit einer vergleichbaren Qualifikation in Betracht.
3.2
Förderverfahren
3.2.1
Zu Mitteln und Möglichkeiten der Arbeitsförderung
Der Träger bzw. die Trägerin prüft, ob Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können und ob Zuschüsse der Kommunen zur Verfügung stehen. Soweit Mittel der Arbeitsförderung oder der Kommunen bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese einem vom Land geleisteten Zuschuss gleichgestellt.
3.2.2
Zur Höhe der Förderung, § 86 Abs. 1 AVSG
Betreuungsgruppen, qualitätsgesicherte Tagesbetreuungen in Privathaushalten und Angehörigengruppen sollen grundsätzlich in Höhe des sich jeweils aus § 86 Abs. 1 AVSG ergebenden Pauschalbetrags pro Treffen gefördert werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Zuwendungen, die der Anbieter des Angebots für denselben Zweck erhält, auf die Förderung angerechnet werden können.
3.2.3
Zur Förderhöchstgrenze, § 86 Abs. 2 Satz 1 AVSG
Solange ausreichend Haushaltsmittel vorhanden sind, steht die Überschreitung der Förderhöchstgrenze einer Förderung nicht entgegen. Übersteigen die Anträge in einer kreisfreien Gemeinde oder in einem Landkreis diese Grenze, werden die kreisfreie Gemeinde bzw. der Landkreis von der gemäß § 87 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde darüber in Kenntnis gesetzt.
3.2.4
Zur Antragstellung
Der Träger bzw. die Trägerin reicht den Förderantrag bei der nach § 87 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde bis spätestens 31. Dezember des dem Förderjahr vorangehenden Jahres ein. Das Förderjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet spätestens am 31. Dezember desselben Jahrs. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt mit der Antragstellung allgemein als erteilt. Für Anträge für das Förderjahr 2015, die bis spätestens 1. April 2015 bei der nach § 87 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde eingehen, gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn mit Wirkung vom 1. Januar 2015 als erteilt. Bei der Antragstellung sind die bei dieser Behörde erhältlichen Vordrucke zu verwenden.
3.2.5
Zu Abschlagszahlungen
Über die Bewilligung der Zuwendung entscheidet die nach § 87 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde nach Eingang des vollständigen Antrags. Diese kann auf Antrag frühestens zum 1. Juli des Förderjahrs eine Abschlagszahlung bewilligen, die maximal 70 v. H. der bewilligten Zuwendung beträgt. Der Restbetrag der bewilligten Zuwendungssumme kann frühestens zum 1. November des Förderjahrs angefordert werden.
3.2.6
Zu Verwendungsnachweisen, § 87 Abs. 3 AVSG
Die Verwendungsnachweise sind bis spätestens 30. Juni des Folgejahrs der nach § 87 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde vorzulegen, die die Prüfung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung vornimmt. Die bei der nach § 87 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde erhältlichen Vordrucke sind zu verwenden. Neben der Vorlage eines Sachberichts sind folgende Nachweise zu führen:
Bei Betreuungsgruppen:
Der Träger bzw. die Trägerin bestätigt die Anzahl der Gruppen, Anzahl der Treffen und die durchschnittliche Teilnehmerzahl. Die Teilnehmerlisten (mit Unterschrift der Teilnehmer und Teilnehmerinnen bzw. von deren Betreuern und Betreuerinnen oder Pflegepersonen) je Gruppentreffen werden vom Träger bzw. von der Trägerin fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.
Bei Begleitung und Vermittlung von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern:
Der Träger bzw. die Trägerin bestätigt die kontinuierliche fachliche Begleitung und Vermittlung sowie die Anzahl der durch die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer erbrachten Einsatzstunden. Die Einsatzlisten werden vom Träger bzw. von der Trägerin fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.
Bei der qualitätsgesicherten Tagesbetreuung in Privathaushalten:
Der Träger bzw. die Trägerin bestätigt für die jeweilige Tagesbetreuung die fachliche Anleitung, die durchschnittliche Anzahl ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer, die Anzahl der Treffen sowie die durchschnittliche Anzahl der betreuten Personen. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AVSG durchschnittlich mindestens zwei weitere Hilfebedürftige betreut werden, die keine Angehörigen der Gastgeberin bzw. des Gastgebers sind. Die Teilnehmer- und Einsatzlisten werden vom Träger bzw. von der Trägerin fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.
Bei Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer:
Der Träger bzw. die Trägerin bestätigt die Anzahl der Stunden, den Inhalt der Schulungs- und Fortbildungsmaßnahme (Stundenplan) und die Zahl der Teilnehmer. Eine Teilnehmerliste ist vom Träger bzw. von der Trägerin fünf Jahre zur Einsichtnahme aufzubewahren.
Bei Angehörigengruppen:
Der Träger bzw. die Trägerin bestätigt die Anzahl der Gruppen, Anzahl der Treffen und die durchschnittliche Teilnehmerzahl. Die Teilnehmerlisten (mit Unterschrift der Teilnehmer und Teilnehmerinnen) je Gruppentreffen werden vom Träger bzw. von der Trägerin fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.
3.2.7
Zur Information durch die nach § 87 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde
Die nach § 87 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde informiert das Bundesversicherungsamt über die Entscheidung und die Höhe der verbindlich zugesagten Fördermittel des Landes bzw. der Gebietskörperschaft. Die nach § 87 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde informiert ferner die Landkreise und kreisfreien Städte jährlich über die Ausschöpfung der Fördermittel.
4.
Förderung von Betreuungsangeboten ehrenamtlich Tätiger und der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI (§§ 88 bis 92 AVSG)
4.1
Zum Begriff der Sorgenetzwerke, § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AVSG
Im neu gefassten § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AVSG wird der bisher verwendete Begriff der „Betreuungsangebote“ durch den Begriff „Sorgenetzwerke“ ersetzt, um für Antragstellende zu verdeutlichen, dass dieser Fördertatbestand weit gefasst und nicht ausschließlich auf Betreuungsgruppen im engeren Sinn beschränkt ist. Der Begriff des Sorgenetzwerks versteht sich als Oberbegriff für verschiedene ehrenamtliche Gruppenangebote, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. Gedacht ist z. B. an Betreuungsgruppen, ehrenamtliche Helferkreise, Demenzpatinnen bzw. Demenzpaten oder Pflegebegleiterinnen bzw. Pflegebegleiter.
Demenzpatinnen bzw. Demenzpaten stehen nicht direkt in der Alltagsbegleitung von Menschen mit Demenz, sondern handeln themen- und quartiersbezogen zur Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses und einer neuen Kultur im Umgang mit Menschen mit Demenz. Demenzpatinnen und Demenzpaten werden durch eine Koordinationskraft begleitet und geschult.
Pflegebegleiterinnen und Pflegebegleiter leisten beispielsweise ehrenamtliche psychosoziale Unterstützung gegenüber pflegenden Angehörigen. Auch hier erfolgt die Koordination und Anleitung über eine geeignete Fachkraft.
4.2
Zu weiteren Angeboten gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AVSG
Nach § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AVSG können weitere Angebote zum Aus- und Aufbau von Gruppen ehrenamtlich Tätiger gefördert werden, wie z. B. eine Koordinierungsstelle zur Gewinnung und Begleitung von Demenzpatinnen und Demenzpaten.
4.3
Fördervoraussetzungen, § 90 AVSG
4.3.1
Zum ausreichenden Versicherungsschutz bei Sorgenetzwerken, § 90 Abs. 2 Nr. 1 AVSG
Diese Voraussetzung bezieht sich auf das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung.
4.3.2
Zur Schulung und Fortbildung ehrenamtlich Tätiger bei Sorgenetzwerken
Aufgrund der vielfältigen Fördermöglichkeiten im Rahmen des § 45d SGB XI sind die Schulungs- und Fortbildungsvoraussetzungen für die Ehrenamtlichen in den verschiedenen Projekten so unterschiedlich, dass einheitlich durchgeführte Schulungen und Fortbildungen nicht mehr − wie bisher bei den Betreuungsangeboten − Fördervoraussetzung sind. Es ist jedoch weiterhin Voraussetzung, dass im Qualitätskonzept eine angemessene und umfassende Schulung und Fortbildung für die Ehrenamtlichen vorgesehen ist und dass Inhalt und Umfang jährlich im Sachbericht dargelegt werden.
4.4
Förderverfahren
4.4.1
Zur Höhe der Förderung, § 91 AVSG
Hinsichtlich der Förderungshöhe für Selbsthilfegruppen gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 4 AVSG gelten die Ausführungen in Nr. 3.2.2 entsprechend.
4.4.2
Zur Förderhöchstgrenze, § 91 Abs. 2 AVSG
Die Ausführungen in Nr. 3.2.3 gelten entsprechend.
4.4.3
Zur Antragstellung
Die Ausführungen in Nr. 3.2.4 gelten entsprechend.
4.4.4
Zu Abschlagszahlungen
Die Ausführungen in Nr. 3.2.5 gelten entsprechend.
4.4.5
Zu Verwendungsnachweisen, § 92 in Verbindung mit § 87 Abs. 3 AVSG
Die Ausführungen in Nr. 3.2.6 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass neben der Vorlage eines Sachberichts folgende Nachweise zu führen sind:
Bei Sorgenetzwerken im Sinn des § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AVSG:
Durch Vorlage der Personalkontenblätter ist nachzuweisen, dass die geförderte Fachkraft wie vorgesehen beschäftigt war. Der Träger bzw. die Trägerin bestätigt, dass die Fachkraft im geförderten Umfang ausschließlich im Bereich der geförderten Projekte tätig war.
Der Träger bzw. die Trägerin bestätigt die Anzahl der eingesetzten ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer.
Bei Selbsthilfegruppen im Sinn des § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AVSG:
Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin bestätigt die Anzahl der stattgefundenen Treffen.
Bei Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen im Sinn von § 89 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 AVSG:
Durch Vorlage von Personalkontenblättern ist nachzuweisen, dass eine geförderte Fachkraft wie vorgesehen beschäftigt war. Der Träger bzw. die Trägerin bestätigt, dass im geförderten Umfang ausschließlich Aufgaben im Sinn des Zwecks der Förderung wahrgenommen wurden.
Bei Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen im Sinn des § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AVSG:
Der Träger bzw. die Trägerin bestätigt die Anzahl der Stunden, den Inhalt der Schulungs- und Fortbildungsmaßnahme (Stundenplan) und die Zahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen. Die Teilnehmerlisten werden vom Träger bzw. von der Trägerin fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.
5.
Förderung von Modellvorhaben nach § 45c SGB XI (§§ 93 bis 97 AVSG)
5.1
Zu Mitteln und Möglichkeiten der Arbeitsförderung
Die Ausführungen in Nr. 3.2.1 gelten entsprechend.
5.2
Zur Antragstellung
Der Träger bzw. die Trägerin reicht den Antrag (Modellkonzeption, Kosten- und Finanzierungsplan) bei der nach § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde ein. Diese überprüft den Antrag und entscheidet nach Anhörung des Vergabeausschusses.
5.3
Zur Information durch die zuständige Behörde
Die nach § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde informiert das Bundesversicherungsamt über die Entscheidung und die Höhe der verbindlich zugesagten Fördermittel des Landes bzw. der Gebietskörperschaft.
6.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
 
Ruth Nowak
Ministerialdirektorin