Veröffentlichung AllMBl. 2015/02 S. 80 vom 29.01.2015

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Az.: 46-6665e/295/2
7070-W
7070-W
Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms
für Forschung und Entwicklung
„Informations- und Kommunikationstechnik“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 29. Januar 2015  Az.: 46-6665e/295/2
Vorbemerkung
Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, ABl L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1)
Forschung und Entwicklung (FuE) im Bereich Digitalisierung, Informations- und Kommunikationstechnik.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
Die Förderung soll Unternehmen bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf dem Gebiet der Digitalisierung und Informations- und Kommunikationstechnik unterstützen und deren Umsetzung in neue Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsabläufe verbessern und beschleunigen.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Die Förderung umfasst insbesondere folgende Themenbereiche und Fragestellungen:
Hardware- und Softwareengineering,
Daten- bzw. Wissensmanagement,
Mensch-Maschine-Kommunikation,
Echtzeitsysteme und eingebettete Systeme,
Datennetze für intelligente Infrastrukturen (z. B. Energie, Mobilität u. a.),
Automatisierung und intelligente Produktion,
Kommunikationsnetze,
technische IT-Dienstleistungen,
IT-Sicherheit.
Erfasst sind auch Querschnittsthemen wie Zuverlässigkeit, Robustheit, Verfahren zur Qualitätssicherung u. a.
2.2
Zuwendungsfähig sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Lösung der in Nr. 2.1 genannten Fragestellungen in den Bereichen
industrielle Forschung,
experimentelle Entwicklung
nach Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. b und c AGVO.
2.3
Zuwendungen nach diesen Richtlinien sind Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Art. 25 in Verbindung mit Art. 2 Nrn. 85 und 86 AGVO.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Die FuE-Vorhaben müssen in enger Zusammenarbeit von mehreren Unternehmen bzw. von Unternehmen und Forschungseinrichtungen durchgeführt werden (Verbundvorhaben). Dabei sollen mehrere Unternehmen entlang einer Wertschöpfungskette kooperieren. An einem Verbundvorhaben sollen mindestens zwei Unternehmen, davon mindestens ein mittelständisches Unternehmen und ggf. eine Hochschule bzw. außeruniversitäre Forschungseinrichtung beteiligt sein.
3.2
Antragsberechtigt sind:
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der freien Berufe mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern,
außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, staatliche Hochschulen und Einrichtungen staatlicher Hochschulen in Bayern.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I AGVO werden bevorzugt berücksichtigt.
Die Antragsteller müssen für die Projektdurchführung eine ausreichende Bonität haben und diese ggf. nachweisen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Durchführung der Vorhaben muss mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein.
4.2
Die Vorhaben müssen sich durch einen hohen Innovationsgehalt auszeichnen, d. h. die zu entwickelnden Technologien, Produkte und Verfahren müssen über den Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen.
4.3
Die Vorhaben müssen in ihren wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt werden.
4.4
Die Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits einschlägige fachliche Erfahrungen aufweisen und über spezifische Forschungs- und Entwicklungskapazitäten verfügen.
4.5
Antragsteller bzw. Projektbeteiligte aus der gewerblichen Wirtschaft müssen für die Finanzierung des Vorhabens nachweislich in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einsetzen, die nicht durch andere öffentliche Hilfen finanziert oder zinsverbilligt werden.
4.6
Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.
4.7
Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags bei der zuständigen Stelle und deren Zustimmung zum Maßnahmebeginn bereits begonnen wurden sowie Vorhaben, die wesentlich im Auftrag von nicht am Verbundvorhaben beteiligten Dritten durchgeführt werden.
4.8
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert.
4.9
Unternehmen, die einer Rückforderung aufgrund einer Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, werden gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO nicht gefördert.
4.10
Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III AGVO1).
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung.
5.2
Die Beihilfeintensität für die zuwendungsfähigen Aufwendungen im Rahmen des Vorhabens beträgt gemäß Nr. 2.2
bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten im Fall der industriellen Forschung,
bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Kosten im Fall der experimentellen Entwicklung.
Die Beihilfeintensität muss auch bei Verbundvorhaben für jeden einzelnen Begünstigten ermittelt werden.
Die Beihilfeintensität für Vorhaben im Bereich der experimentellen Entwicklung kann bei KMU um zehn Prozentpunkte erhöht werden.
Falls Projekttätigkeiten teilweise der industriellen Forschung und teilweise der experimentellen Entwicklung zuordenbar sind, wird der Fördersatz anteilig festgelegt.
5.3
Bei Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten können höhere Fördersätze festgesetzt werden, sofern
das Vorhaben eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ist und damit beihilfefrei gefördert werden kann,
wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten dieser Antragsteller hinsichtlich ihrer Kosten bzw. Ausgaben und Finanzierung buchhalterisch getrennt voneinander erfasst und nachgewiesen werden und
das FuE-Vorhaben ansonsten nicht durchgeführt werden könnte und damit die Erfüllung des Zuwendungszwecks im notwendigen Umfang nicht möglich wäre.
5.4
Grundsätzlich wird bei Verbundvorhaben eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt, so dass die Beihilfeintensität (Förderquote) in der Regel 50 % der Gesamtkosten des Verbundvorhabens nicht übersteigt.
6.
Zuwendungsfähige Kosten
6.1
Die zuwendungsfähigen Kosten richten sich im Einzelnen nach Art. 25 AGVO.
6.2
Zuwendungsfähige Kosten für Vorhaben nach Nr. 2.2 müssen den dort genannten Bereichen zugeordnet werden. Dabei kann es sich um folgende Kosten handeln:
Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit dieses für das Vorhaben angestellt wird sowie Werkstudenten, Doktoranden und wissenschaftliche Hilfskräfte, die hierfür eingesetzt sind).
Materialkosten, die unmittelbar durch die Vorhaben entstehen.
Fremdleistungen, d. h. Kosten für Auftragsforschung sowie Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden2).
Sondereinzelkosten, d. h. Kosten für Instrumente und Ausrüstung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 Buchst. b AGVO, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden3).
Reisekosten können bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Hochschulen gefördert werden, wenn die Voraussetzungen von Nr. 5.3 erfüllt sind.
6.3
Soweit keine Beihilfe im Sinn von Art. 107 AEUV vorliegt, sind auch darüber hinausgehende vorhabenbezogene Kosten bzw. Ausgaben zuwendungsfähig.
6.4
Bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Hochschulen können Sondereinzelkosten sowie sonstige vorhabenbezogene Kosten bzw. Ausgaben gefördert werden, wenn die Voraussetzungen von Nr. 5.3 erfüllt sind.
6.5
Hochschulen sowie Einrichtungen der Hochschulen werden auf Ausgabenbasis gefördert.
6.6
Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen können auf Kostenbasis gefördert werden.
6.7
Bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörigen der freien Berufe werden die Personal- und Reisekosten pauschaliert. Je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) können für eigenes, fest angestelltes Personal folgende Personalkostensätze in Ansatz gebracht werden:
Forscher (Dipl.-Ing., Dipl.-Phys. u. Ä.)
9.000 Euro
Techniker, Meister u. Ä.
7.000 Euro
Sonstiges Personal (Facharbeiter, Laboranten u. Ä.)    
5.000 Euro
Mit den Personalkostenpauschalen sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten sowie Reisekosten abgegolten.
6.8
Bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörigen der freien Berufe kann ein Verwaltungsgemeinkostenzuschlag von bis zu 7 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen anerkannt werden (vgl. Art. 25 Abs. 3 Buchst. e AGVO).
7.
Verfahren
7.1
Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie.
7.2
Projektträger ist die
VDI/VDE Innovation und Technik GmbH
Geschäftsstelle München
Heimeranstraße 37
80339 München
Telefon: 089 5108963-0, Telefax: 089 5108963-19
E-Mail: info@iuk-bayern.de
7.3
Skizzen und Anträge auf Gewährung von Zuwendungen für Verbundprojekte sind an den Projektträger zu richten. Die Antragstellung ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg.
7.4
Der Projektträger übernimmt namens und im Auftrag des Freistaats Bayern die Prüfung der Anträge, gibt ggf. unter Einschaltung von Fachgutachtern eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab und führt die Abwicklung der Förderung, die Bearbeitung der Zahlungsanforderungen, die Vorprüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch. Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Zuwendungsempfängern einzuholen. Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
7.5
Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid, zahlt die Fördermittel aus und übernimmt die abschließende Prüfung der Verwendungsnachweise.
7.6
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu prüfen.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
 
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor
 
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1)
Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO ist spätestens ab dem 1. Juli 2016 jede Einzelbeihilfe über 500.000 Euro mit den in Anhang III genannten Informationen (u. a. Empfänger und Beihilfehöhe) auf einer nationalen oder regionalen Website zu veröffentlichen.
2)
Die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien dürfen sich hierbei nicht von denjenigen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen (so genanntes „Arm’s-length-Prinzip“ nach Art. 2 Nr. 89 AGVO).
3)
Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als zuwendungsfähig.