Veröffentlichung AllMBl. 2015/02 S. 83 vom 27.01.2015

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Az.: 71.1a-A03730-2014/6-15
2129.2-U
2129.2-U
Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen
der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige
zur Förderung von Umweltschutzmaßnahmen
(Bayerisches Umweltkreditprogramm)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 27. Januar 2015  Az.: 71.1a-A03730-2014/6-15
Inhaltsübersicht
I.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1.
Zweck der Förderung
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.
Art und Umfang der Förderung
6.
Konditionenfestlegung
7.
Absicherung
8.
Kumulierung
II.
Verfahren
9.
Antrag
10.
Zusage und Verwendungsnachweis
III.
Schlussvorschriften
11.
Hinweise
12.
Einvernehmen
13.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen des Umweltschutzes nach Maßgabe
dieser Richtlinie,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft sowie der Allgemeinen Darlehensbestimmungen der LfA Förderbank Bayern in der jeweils geltenden Fassung, und
für die in den Abschnitten I und II genannten Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1), nachfolgend allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) genannt.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
I.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1.
Zweck der Förderung
Die Darlehen sollen als Hilfe zur Selbsthilfe mittelständischen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätigen eigenverantwortliche Umweltschutzinvestitionen und Investitionen zur Anpassung an klimatische Veränderungen ermöglichen, auch im Zusammenhang mit sonstigen betrieblichen Investitionen, und dadurch zu Verbesserungen der Umweltsituation, Klimaschutz und Ressourcenschonung beitragen.
Sie sind für Investitionen zu verwenden, die andernfalls nicht, nicht so rasch oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt würden. Eine örtliche Verlagerung von Emissionen ohne eigenständigen Umwelteffekt ist nicht förderfähig.
Hierzu werden vom Freistaat Bayern Mittel bereitgestellt, die im Wege der Refinanzierung durch die LfA Förderbank Bayern den Hausbanken auf Antrag zur Gewährung von zinsvergünstigten Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Verfügung gestellt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Die Darlehen dürfen nur verwendet werden für Umweltschutzinvestitionen in den Bereichen
Luftreinhaltung, Lärm- und Erschütterungsschutz,
Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschonung,
Klimaschutz.
Der Investitionsort muss auf dem Gebiet des Freistaats Bayern liegen.
2.2
Die Darlehensgewährung erfolgt auf der beihilferechtlichen Grundlage des Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU), des Art. 36 (Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern), des Art. 37 (Investitionsbeihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen = vorfristige Maßnahmen), des Art. 47 AGVO (Investitionsbeihilfen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall) oder auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung).
2.3
Die Darlehen dürfen nur für die Mitfinanzierung von Investitionen in materielle Vermögenswerte im Sinn des Art. 2 Nr. 29 AGVO verwendet werden.
2.4
Nicht förderfähig sind Grundstückskosten.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Unternehmen und freiberuflich Tätige
Darlehensempfänger können nur mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern sein, welche die jeweils gültige Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach dem Anhang I der AGVO erfüllen.
Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die sich vorsätzlich oder grob fahrlässig über Umweltvorschriften hinweggesetzt und dabei Umweltschäden verursacht haben, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Unternehmen, die sich im Sinn von Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO in Schwierigkeiten befinden, sind von der Förderung auf Basis der AGVO ausgeschlossen.
Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen.
3.2
Öffentliche Unternehmen
Keine Förderung erhalten Unternehmen, an denen die öffentliche Hand (Staat, Kommunen oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts) direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Darlehen des Bayerischen Umweltkreditprogramms sind ergänzende Hilfen. Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel einzusetzen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden.
4.2
Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank bereits begonnen war, können nicht gefördert werden. Als Vorhabensbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags (mit Ausnahme vorbereitender Arbeiten bei Baumaßnahmen).
4.3
Die Vorhaben müssen so weit vorbereitet sein, dass sie nach der Bewilligung der beantragten Mittel kurzfristig in Angriff genommen werden können.
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Art der Förderung
Die Förderung erfolgt als Anteil- oder Vollfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch zinsverbilligte Darlehen der LfA Förderbank Bayern.
5.2
Umfang der Förderung
Es können nur Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten von mindestens 25.000 Euro, höchstens jedoch bis zu 12.500.000 Euro gefördert werden.
Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens betragen.
Förderungen von Investitionen in Anlagen, die über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden, sind von dieser Richtlinie ausgenommen.
Bei Förderungen nach den in Nr. 2.2 genannten Bestimmungen der AGVO sind alle weiteren Voraussetzungen der AGVO zur Bestimmung der zuwendungsfähigen Kosten einzuhalten.
5.3
Beihilfeintensität
Das Bruttosubventionsäquivalent berechnet sich nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 19. Januar 2008 (ABl C 14, S. 6) oder nach Maßgabe einer sonstigen von der EU-Kommission genehmigten, einschlägigen Berechnungsmethode.
Die Beihilfeintensität der nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der AGVO gewährten Darlehen darf die Förderhöchstsätze nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2.2 genannten Bestimmung der AGVO nicht überschreiten.
Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf auch unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den in Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung bestimmten Förderhöchstbetrag nicht übersteigen.
Die Vorgaben zur Kumulierung von Beihilfen in Nr. 8 dieser Richtlinie sind ergänzend zu beachten.
6.
Konditionenfestlegung
Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs und Tilgung werden mit der Darlehenszusage festgelegt. Der Zinssatz ist abhängig von der Lage auf dem Kapitalmarkt. Gegebenenfalls erfolgen weitere Differenzierungen.
7.
Absicherung
Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt.
Kann ein Darlehen nach bankmäßigen Grundsätzen nicht ausreichend abgesichert werden, so kann eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern GmbH oder der LfA beantragt werden. Abweichend davon können die Hausbanken auf Antrag durch eine Haftungsfreistellung teilweise von der Haftung freigestellt werden.
8.
Kumulierung
Darlehen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der AGVO gewährt werden, können gemäß Art. 8 Abs. 3 AGVO kumuliert werden mit
a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Darlehen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Grundlage der AGVO gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge der jeweils einschlägigen in Nr. 2.2 genannten Bestimmung der AGVO überschritten werden.
Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung der in Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird.
De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
II.
Verfahren
9.
Antrag
Für Anträge sind die entsprechenden Vordrucke der LfA in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter www.lfa.de entnommen werden.
Der Umweltschutzeffekt des Vorhabens ist im Antrag bzw. in einem Beiblatt in konkreter Form darzulegen, z. B. durch Herstellerangaben der zu beschaffenden oder einzubauenden Maschinen und Vorrichtungen oder durch eine umweltfachliche Bestätigung der Genehmigungsbehörde, soweit ein Genehmigungsverfahren bau- oder immissionsschutzrechtlich einschlägig ist. Sollten dann noch Unklarheiten zum Umweltschutzeffekt verbleiben, wird die LfA Förderbank Bayern eine weitere Stellungnahme beim Antragsteller anfordern und, soweit erforderlich, ein Fachgutachten einholen.
Die Anträge sind – gegebenenfalls einschließlich ergänzender Unterlagen – vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit schriftlich bei der Hausbank einzureichen.
Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA Förderbank Bayern die von ihr benötigten Daten.
10.
Zusage und Verwendungsnachweis
Über die Anträge entscheidet die LfA Förderbank Bayern. Die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Darlehen wird von den Hausbanken und der LfA Förderbank Bayern nach Maßgabe der Allgemeinen Darlehensbestimmungen überwacht.
III.
Schlussvorschriften
11.
Hinweise
Bestimmte im Antrag näher präzisierte Angaben des Antrags, ergänzende Unterlagen sowie der Verwendungsnachweis sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2034, 2037) und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes – BaySubvG – (BayRS 453-1-W) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (vgl. § 4 SubvG).
12.
Einvernehmen
Diese Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie – soweit erforderlich – mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof.
13.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
 
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor