Veröffentlichung AllMBl. 2015/04 S. 209 vom 23.03.2015

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Az.: L 4-7997.2-1/23
793-L
793-L
Änderung der Fischereiabgaberichtlinie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 23. März 2015  Az.: L 4-7997.2-1/23
I.
Die Richtlinie für Zuwendungen aus der Fischereiabgabe (Fischereiabgaberichtlinie – FiAbgaR) vom 18. Mai 2004 (AllMBl S. 238), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 3. Dezember 2014 (AllMBl S. 646), wird wie folgt geändert:
1.
Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung:
„Gemäß Art. 61 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl S. 840, ber. 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 407 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird eine Fischereiabgabe erhoben. Sie wird für die Förderung der Fischerei nach Maßgabe dieser Richtlinie verwendet.
Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn von Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln, insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K).
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.“
2.
Nr. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
3.
Nr. 2.1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Maßnahmen, die dem Erhalt und der Verbesserung des Lebensraums der Fische dienen, sind nur zuwendungsfähig, wenn sie über die Gewässerunterhaltspflicht oder bestehende gesetzliche Auflagen und rechtliche Verpflichtungen hinausgehen (siehe auch Abschnitt II Nr. 2.2 des Anhangs). Sie können in begründeten Fällen und vorbehaltlich der Pflichtaufgaben öffentlicher Träger auch dann gefördert werden, wenn die Pflicht zur Gewässerunterhaltung bei Dritten liegt.“
4.
In Nr. 2.2.1 wird das Wort „förderfähig“ durch das Wort „zuwendungsfähig“ ersetzt.
5.
Nr. 2.2.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 wird nach dem Wort „Immobilien“ der Klammerzusatz „(z. B. Wehre, aufgelassene Wasserkraftanlagen etc.)“ eingefügt.
b)
In Abs. 2 wird nach dem Wort „Bezirksfischereiverband“ die Abkürzung „(BFV)“ eingefügt.
c)
In Abs. 3 und Abs. 4 wird jeweils das Wort „förderfähig“ durch das Wort „zuwendungsfähig“ ersetzt.
6.
Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„2.3
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben“
b)
Das Wort „förderfähig“ wird durch das Wort „zuwendungsfähig“ ersetzt.
7.
In Nr. 2.3.1 werden die Worte „Aus- und Fortbildungsmaßnahmen oder bei“ gestrichen.
8.
In Nr. 2.3.2 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt und das Wort „förderfähig“ durch das Wort „zuwendungsfähig“.
9.
Nr. 2.3.3 wird wie folgt geändert:
a)
Das Wort „Kosten“ wird durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
b)
Der Klammerzusatz am Ende des Satzes „(z. B. Reisekosten, Lehr- und Lernmittel etc.)“ wird gestrichen.
10.
In Nr. 2.3.6 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
11.
Es wird folgende Nr. 2.3.9 eingefügt:
„2.3.9
Ausgaben für einen Grunderwerb, es sei denn, der Grunderwerb wäre der eigentliche oder weit überwiegende Förderzweck der Maßnahme (siehe Nr. 2.2.2).“
12.
Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach dem Wort „sind“ werden die Worte „der LFV sowie“ eingefügt.
b)
Die Worte „und Personenkreise“ werden gestrichen.
13.
Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden die Worte „Grundsätzlich antragsberechtigt“ durch das Wort „Antragsberechtigt“ ersetzt und vor dem Schlusspunkt werden die Worte „, denen der LFV die Zuwendungen gemäß Nr. 7.2.2 weiterleitet“ eingefügt.
b)
In Abs. 2 wird das Wort „Spezielle“ gestrichen.
14.
Nr. 4.2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt mit der Antragstellung als erteilt.“
15.
Nr. 5.1 Abs. 2 wird aufgehoben.
16.
Nr. 5.3 wird aufgehoben.
17.
Die bisherigen Nrn. 5.4 und 5.5 werden Nrn. 5.3 und 5.4.
18.
In Nr. 6.1 werden die Worte „bzw. Mittelzuweisung“ gestrichen.
19.
In Nr. 6.2.1 wird folgender Satz als Satz 1 eingefügt:
„Das StMELF teilt der Förderstelle zum 15. November eines jeden Jahres die Höhe der aus der Fischereiabgabe voraussichtlich für das nächste Jahr verfügbaren Mittel mit.“
20.
In Nr. 7.1.2 wird jeweils das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
21.
In Nr. 7.1.5 wird das Wort „übersteigt“ durch das Wort „übersteigen“ ersetzt.
22.
Nr. 7.2.1 wird wie folgt geändert:
a)
Das Wort „Bezirksfischereiverband“ wird jeweils durch das Wort „BFV“ ersetzt.
b)
Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:
„Die Anträge müssen eine eindeutige und nachvollziehbare inhaltliche Darstellung zum Zweck der Maßnahme sowie die erforderlichen Unterlagen enthalten. Soweit vorgegeben, müssen die erforderlichen Zustimmungen – insbesondere der jeweiligen zuständigen Fachberatung für Fischerei und die positive Stellungnahme der Kreisverwaltungsbehörde – den Anträgen beiliegen.“
23.
Nr. 7.3.2 wird wie folgt geändert:
a)
Das Wort „Kosten“ wird jeweils durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt und das Wort „förderfähig“ durch das Wort „zuwendungsfähig“.
b)
In Abs. 3 erhält der erste Satzteil folgende Fassung:
„Eine Förderung ohne Zahlungsnachweis ist nur bei Maßnahmen zulässig,“.
c)
In Abs. 4 Satz 4 werden nach dem Wort „Arbeitsstunden“ die Worte „inkl. Einsatz von Gerätschaften“ eingefügt.
24.
Nr. 8.1 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die ANBest-P bzw. ANBest-K sind zum Bestandteil der Bewilligungsbescheide zu machen, soweit darin keine Sonderregelungen getroffen sind. Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P (Vergabe von Aufträgen) werden nicht angewendet. Für Maßnahmen mit einem Netto-Auftragswert über 2.500 € ist jedoch eine Markterkundung nachzuweisen. Dazu sind grundsätzlich drei Vergleichsangebote einzuholen und dem Antrag beizulegen.“
b)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und ANBest-K Pilotprojekt“ gestrichen.
25.
In Nr. 9 wird die Zahl „2015“ durch die Zahl „2018“ ersetzt.
26.
Die Anlagen 2, 4a, 4b und der Anhang zur Richtlinie erhalten die anliegende Fassung.
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. März 2015 in Kraft.
 
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
 

Anlagen