Veröffentlichung AllMBl. 2015/04 S. 256 vom 02.04.2015

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Az.: I7/6117-1/409
7159-A
7159-A
Richtlinie zur Förderung der Einführung
von Arbeitsschutzmanagementsystemen auf der Grundlage
von OHRIS in kleinen und mittleren Unternehmen
(Förderrichtlinie OHRIS-KMU)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 2. April 2015  Az.: I7/6117-1/409
Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) und in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission aufgestellten Kriterien für „De-minimis“-Beihilfen, geregelt in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 360/2012, die Einführung von betrieblichen Arbeitsschutzmanagementsystemen auf der Grundlage von OHRIS (Occupational Health- and Risk-Managementsystem) in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)1). Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
Durch die freiwillige Einführung von Arbeitsschutzmanagementsystemen auf der Grundlage von OHRIS soll in möglichst vielen bayerischen Unternehmen, die aktiv daran mitwirken wollen, die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten weiter nachhaltig verbessert werden. Ziel ist es, auch kleine und mittlere Unternehmen zu ermutigen, Arbeitsschutzmanagementsysteme einzuführen; daher wird die Einführung von Arbeitsschutzmanagementsystemen gefördert, um damit eine finanzielle Entlastung dieser Unternehmen von einem Teil ihrer Ausgaben zu erreichen.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Einführung eines betrieblichen Arbeitsschutzmanagementsystems auf der Grundlage von OHRIS, wenn diese Einführung durch die Anerkennung des Arbeitsschutzmanagementsystems durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt nachgewiesen ist.
3.
Zuwendungsempfänger
Es können kleine und mittlere Unternehmen – als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt – mit Standort in Bayern gefördert werden, deren Mitarbeiterzahl in dem der Anerkennung des Arbeitsschutzmanagementsystems auf der Grundlage von OHRIS durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt vorausgegangenen Jahr mindestens zehn und weniger als 250 Mitarbeiter2) beträgt und deren Jahresumsatz 50 Millionen Euro oder deren Jahresbilanzsumme 43 Millionen Euro nicht überstiegen hat.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung kann beantragt werden, wenn das Unternehmen über ein vom zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anerkanntes Arbeitsschutzmanagementsystem auf der Grundlage von OHRIS verfügt und der Name dieses Unternehmens im Standortregister der anerkannten Betriebe auf der Homepage des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) im Internet unter www.lgl.bayern.de veröffentlicht ist.
Eine Förderung ist ausgeschlossen
für juristische Personen des öffentlichen Rechts und gewerbliche Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind;
für Unternehmen, deren Arbeitsschutzmanagementsystem mehr als einen Monat vor Inkrafttreten dieser Fördergrundsätze behördlich anerkannt worden ist.
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Grundsätzliches
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
Sie wird als sogenannte „De-minimis“-Beihilfe (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sowie Verordnung (EU) Nr. 360/2012) gewährt. Danach darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen; bei Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, darf die Gesamtsumme 500.000 Euro nicht übersteigen – gemäß DAWI-De-minimis-Förderung3)) (der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe an ein Unternehmen, das ausschließlich im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100.000 Euro nicht überschreiten). Dies ist vom jeweiligen Zuwendungsempfänger rechtsverbindlich auf dem Antrag zu bestätigen. Jede weitere Beihilfe, die dasselbe Unternehmen als „De-minimis“-Beihilfe erhält (ggf. auch von einer anderen Stelle), ist innerhalb des Drei-Steuerjahre-Zeitraums auf den Gesamtbetrag von 200.000 Euro (bei einem Unternehmen, das ausschließlich im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig ist: 100.000 Euro) anzurechnen. Unberührt bleibt die Möglichkeit, dass das Unternehmen aufgrund von der Kommission genehmigter Regelungen bzw. Förderprogramme andere Beihilfen erhält.
5.2
Förderfähige Ausgaben
Förderfähig sind die Ausgaben, die dem Unternehmen bei der Einführung eines Arbeitsschutzmanagementsystems auf der Grundlage von OHRIS entstehen. Diese Ausgaben setzen sich aus internen Personal- und Materialausgaben sowie Beratungsausgaben zusammen.
Der Zuwendungsempfänger darf hierbei seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Staatsbedienstete (Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P).
5.3
Höhe der Förderung
Unternehmen, die die Förderbedingungen erfüllen, erhalten einen Festbetrag von 5.000 Euro als einmalige Zuwendung für ihre Ausgaben bei der Einführung des betrieblichen Arbeitsschutzmanagementsystems auf der Grundlage von OHRIS.
5.4
Mehrfachförderung
Die Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaats Bayern, des Bundes oder des Europäischen Sozialfonds in Anspruch genommen werden.
6.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Vor Einführung des betrieblichen Arbeitsschutzmanagementsystems auf der Grundlage von OHRIS ist bei der Bewilligungsstelle ein Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn zu stellen.
6.2
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist mit beiliegendem Antragsformular beim LGL einzureichen.
Der Antrag auf Bezuschussung der Einführung eines Arbeitsschutzmanagementsystems auf der Grundlage von OHRIS muss die Registriernummer enthalten, die im Rahmen der Anerkennung des betrieblichen Arbeitsschutzmanagementsystems auf der Grundlage von OHRIS für das Unternehmen vergeben und im Standortregister veröffentlicht wurde.
6.3
Bewilligungsverfahren und Auszahlung der Zuwendung
Bewilligungsstelle ist das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Produktsicherheit; umweltbezogener Gesundheitsschutz (AP) im LGL. Als Auszahlungsstelle wird das LGL festgelegt. Das AP entscheidet nach Vorlage und Prüfung des vom Zuwendungsempfänger gestellten Antrags über die Gewährung der Zuwendung auf der Grundlage dieser Richtlinie und erlässt den Zuwendungsbescheid. Die Auszahlung des Zuwendungsbetrags erfolgt durch das LGL.
Die Bewilligungsstelle überwacht den Zuwendungsetat und erstellt nach Jahresabschluss einen sachlichen Bericht und zahlenmäßigen Nachweis. Sie dokumentiert die durchgeführten Maßnahmen und erstellt statistische Auswertungen hinsichtlich Branchen, Betriebsgrößen und Aufsichtsbezirken der Gewerbeaufsichtsämter.
6.4
Verwendungsnachweis
Zum Nachweis der Verwendung genügt eine Verwendungsbestätigung mit dem in Muster 4a zu Art. 44 BayHO vorgegebenen Inhalt ohne Vorlage von Belegen. Der Zuwendungsempfänger legt die Verwendungsbestätigung mit dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung der Bewilligungsstelle vor.
7.
Hinweise
Zuwendungen, die aufgrund dieser Richtlinien bewilligt werden, sind Subventionen im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB).
Die im Antrag des Zuwendungsempfängers enthaltenen Angaben zum Unternehmen und zum Projekt sind subventionserheblich im Sinn von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Anträge können bis spätestens 15. Dezember 2016 gestellt werden.
 
Höhenberger
Ministerialdirektor
________________________
1)
Gemäß der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG).
2)
Berechnung der Mitarbeiterzahl gemäß Empfehlung 2003/361/EG.
3)
Verordnung (EU) Nr. 360/2012.