Veröffentlichung AllMBl. 2015/05 S. 285 vom 22.04.2015

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Az.: 93-9300/94/1
7523-W
7523-W
Richtlinien zur Förderung
der CO₂-Vermeidung durch Biomasseheizwerke
(BioKlima)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 22. April 2015  Az.: 93-9300/94/1
Um den Klimaschutz voranzutreiben, die Versorgungssicherheit (Energiemix) auf eine breitere Basis zu stellen und der Kostendynamik Einhalt zu gebieten, ist es Ziel der Staatsregierung, die Energieeffizienz und die Nutzung der erneuerbaren Energien weiter auszubauen. Eine wesentliche Aufgabe der Energiewende stellt auch die Entwicklung der Wärmeversorgung dar. Gerade die Bioenergie bietet Möglichkeiten, den Wärmesektor von Energieimporten unabhängiger, regionaler und preislich stabiler zu gestalten.
Daher fördert der Freistaat Bayern Investitionen in neue, umweltfreundliche Biomasseheizwerke zur Wärmeerzeugung durch effiziente Verfeuerung von fester Biomasse sowie Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, ABl L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1),
um den Anteil der festen Biomasse im Wärmeenergiemarkt weiter zu erhöhen und dessen effiziente Wärmebereitstellung zu gewährleisten.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
Die energetische Verwertung von Holz und anderer fester Biomassen aus der Land- und Forstwirtschaft im Sinn von Art. 2 Nr. 117 AGVO in modernen Feuerungsanlagen leistet einen wichtigen Beitrag zum Klima- und Umweltschutz sowie einen stabilen und sicheren Beitrag zur Wärmeenergieversorgung. Zusätzlich stellt die energetische Verwertung von Biomasse eine Absatzmöglichkeit für die Land- und Forstwirtschaft dar und stärkt somit die regionale Wirtschaft. Zielsetzung des Programms ist es, den Beitrag von Biomasseheizwerken sowie hocheffizienten Abgasnachbehandlungssystemen zum Klimaschutz, insbesondere zur erforderlichen CO₂-Einsparung und zur Umsetzung des Bayerischen Energiekonzeptes, besonders zu fördern.
Durch dieses Förderprojekt wird ein zusätzlicher Biomasse-Einsatz als eine nachhaltige Form erneuerbarer Energien ausgelöst.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden Investitionen in neue, umweltfreundliche Biomasseheizwerke zur Wärmeerzeugung durch effiziente Verfeuerung von fester Biomasse im Sinn von Art. 2 Nr. 117 AGVO.
Die Förderung erfolgt auf Grundlage von Art. 41 AGVO.
2.2
Gefördert werden Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen im Sinn von Art. 2 Nr. 103 AGVO.
Die Förderung erfolgt auf Grundlage von Art. 38 AGVO.
Eine Förderung nach Nr. 2.2 ist nur in Verbindung mit einer Förderung nach Nr. 2.1 möglich.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigt sind:
Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, kirchliche Einrichtungen und – unbeschadet von Nr. 3.2.5 – juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern).
3.2
Ausgeschlossen von einer Förderung sind:
3.2.1
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO,
3.2.2
Antragsberechtigte nach Nr. 3.1, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben,
3.2.3
Hersteller von Anlagen oder Anlagenkomponenten gemäß Nr. 2,
3.2.4
Großunternehmen (GU), sofern sie als Wärmecontractor (einschließlich Energiesparcontracting) tätig werden,
3.2.5
Einrichtungen des Freistaats Bayern und des Bundes,
3.2.6
Holz be- und -verarbeitende Betriebe,
3.2.7
Projekte zur Wärmeversorgung außerhalb von festen Gebäuden, von Betriebsgebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offengehalten werden müssen, von Traglufthallen oder Zelten, von Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden sowie Projekte zur Wärmeversorgung provisorischer Gebäude.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.1
Eine Zuwendung wird nur für neue Anlagen gewährt. Ersatzinvestitionen, Eigenbauanlagen und Prototypen werden nicht gefördert.
Um keine Ersatzinvestition im Sinn dieser Richtlinien handelt es sich, wenn ein Biomassekessel, der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits älter als zehn Jahre ist, durch einen neuen automatisch beschickten Biomassekessel ersetzt wird.
Als Prototyp gelten Anlagen, die in weniger als drei Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind.
4.1.2
Die rechtlichen Voraussetzungen, ggf. die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der Anlage müssen vorliegen.
4.1.3
Es ist ein schlüssiger und abgesicherter Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen.
4.1.4
Zuwendungsempfänger müssen zur Sicherstellung des Anreizeffektes vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Antrag gemäß Art. 6 Abs. 2 AGVO gestellt haben.
Als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags (z. B. Bestellung, Kaufvertrag; vgl. Art. 2 Nr. 23 AGVO). Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Eine eventuelle Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist vom Antragsteller schriftlich zu beantragen und wird ausschließlich schriftlich erteilt.
Maßnahmen, mit denen vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids bzw. der Zustimmung zum förderunschädlichen Vorhabenbeginn begonnen wurde, sind von der Förderung ausgeschlossen.
4.1.5
Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen im Freistaat Bayern durchgeführt werden. Die geförderte Anlage muss an dem im Antrag benannten Standort mindestens acht Jahre nach der Inbetriebnahme zweckentsprechend betrieben werden (Zweckbindung). Sofern der Antragsteller nicht Mieter oder Pächter des Anwesens ist, auf dem die Biomasseanlage errichtet wird, ist bei Antragstellung zu bestätigen, dass eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zur Verfeuerung fester Biomasse vorliegt.
4.1.6
Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO.1)
4.2
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.2.1
Der/die Biomassekessel muss/müssen kalkulatorisch gemäß Antragskonzept mehr als 600 Tonnen CO₂ in acht Jahren vermeiden.
4.2.2
Der/die Biomassekessel muss/müssen kalkulatorisch gemäß Antragskonzept eine Auslastung von mindestens 2.500 Vollbetriebsstunden pro Jahr erreichen. Bei monovalenten Anlagen muss diese Auslastung mindestens 2.000 Vollbetriebsstunden pro Jahr betragen.
Ausnahme bei reiner Prozesswärmeerzeugung (Wärme für technische Prozesse und Verfahren, z. B. Brauerei, Wäscherei, Lebensmittelindustrie):
Der/die Biomassekessel muss/müssen kalkulatorisch gemäß Antragskonzept eine Auslastung von mindestens 2.000 Vollbetriebsstunden pro Jahr erreichen. Bei monovalenten Anlagen muss diese Auslastung mindestens 1.500 Vollbetriebsstunden pro Jahr betragen.
4.2.3
Ein Wärmespeicher („Pufferspeicher“) mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW Nennwärmeleistung ist grundsätzlich zu installieren.
4.2.4
Als Brennstoffe dürfen ausschließlich naturbelassene Holzbrennstoffe und naturbelassene halmgutartige Biomasse eingesetzt werden. Im Einzelnen sind dies gemäß DIN EN ISO 17225-1:2014 (D) die in Tabelle 1 Nrn. 1.1, 1.2.1, 2.1 und 2.2.1 aufgeführten biogenen Brennstoffe.
4.2.5
Der Biomassekessel muss automatisch beschickt werden und für die Verwendung der gewählten Brennstoffe geeignet sein.
4.2.6
Das Biomasseheizwerk muss mit einer Einrichtung zur Abscheidung partikelförmiger Emissionen ausgestattet und betrieben werden. Zur Förderung werden der Einbau eines elektrostatischen oder eines filternden Abscheiders akzeptiert: Anlagen, die nur über einen Fliehkraftabscheider wie z. B. Zyklon oder Multizyklon zur Abscheidung partikelförmiger Emissionen verfügen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
4.2.7
Bei der Antragstellung muss der prognostizierte Energiebedarf plausibel nachgewiesen werden. Es müssen für 100 % des prognostizierten Energieverkaufs Wärmelieferverträge oder -vorverträge vorgelegt werden.
4.2.8
Die Wärmebelegungsdichte muss – bezogen auf den prognostizierten jährlichen Wärmeabsatz – mindestens 1,5 MWh je Meter neu errichteter Wärmetrasse betragen.
4.2.9
Die emissionsrechtlichen Vorgaben (BImSchV, TA Luft) sowie andere gesetzliche und sicherheitstechnische Vorgaben müssen eingehalten werden.
4.2.10
Eine evtl. Biomasse-Brennstofftrocknung wird bei der Berechnung der CO₂-Einsparung nicht berücksichtigt.
4.3
Berichtspflicht
Vom Zuwendungsempfänger ist über die Lebensdauer der Anlage, jedoch mindestens über acht Jahre eine jährliche Erhebung folgender Daten durchzuführen, schriftlich zu dokumentieren und für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist aufzubewahren (ggf. für eine Vor-Ort-Kontrolle):
Verbrauch von Biomasse (Bezugsmenge, Bezugsquelle, Brennstoffart),
Lieferscheine und Rechnungen (bei Fremdbezug) müssen vor Ort aufbewahrt werden und werden dort geprüft.
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Art der Förderung
5.1.1
Die Förderung für Vorhaben nach Nr. 2.1 wird in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse bzw. Zuweisungen (Projektförderung) im Weg der Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.1.2
Die Förderung für Vorhaben nach Nr. 2.2 wird in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse bzw. Zuweisungen (Projektförderung) im Weg der Anteilfinanzierung gewährt.
Nicht zuwendungsfähig nach Nr. 2.2 sind Feuerungsanlagen zur Dampferzeugung.
5.2
Umfang der Förderung
5.2.1
Umfang der Förderung nach Nr. 2.1
Die Beihilfeintensität darf für Investitionen in neue umweltfreundliche Biomasseheizwerke 45 % der zuwendungsfähigen Kosten (Art. 41 Abs. 7 Buchst. a AGVO) nicht überschreiten.
Ermittlung des Förderbetrags:
Anhand des ermittelten Jahresenergiebedarfs aus Biomasse wird die prognostizierte mittlere CO₂-Vermeidung des Projekts bei einer Laufzeit von acht Jahren berechnet. Die Berechnung erfolgt anhand eines Umrechnungsfaktors (0,3 t CO₂-Äquivalent pro MWh), der aus den GEMIS-Daten abgeleitet wird. Die Höhe der Förderung beträgt 33 Euro pro Jahrestonne kalkulatorisch eingespartem CO₂.
Der so ermittelte Förderbetrag darf 45 % der zuwendungsfähigen Kosten (Art. 41 Abs. 7 Buchst. a AGVO) nicht überschreiten. Bei Überschreitung dieser Grenze ist der ermittelte Förderbetrag zu kürzen.
5.2.2
Umfang der Förderung nach Nr. 2.2
Die Beihilfeintensität darf für Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen 30 % der zuwendungsfähigen Kosten (Art. 38 Abs. 4 Buchst. a AGVO) nicht überschreiten.
5.2.3
Die Förderobergrenzen nach dieser Richtlinie betragen
200.000 Euro für Vorhaben nach Nr. 2.1,
250.000 Euro für Vorhaben nach Nr. 2.1 in Kombination mit Nr. 2.2.
5.2.4
Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, bei denen der Förderbetrag von 19.800 Euro (entspricht einer CO₂-Vermeidung von 600 Tonnen in acht Jahren) nicht erreicht wird (Bagatellgrenze).
6.
Zuwendungsfähige Kosten
6.1
Zuwendungsfähige Kosten für Vorhaben nach Nr. 2.1
Zuwendungsfähig sind die Investitionsmehrkosten nach Art. 41 Abs. 6 Buchst. b AGVO. Dies sind die auf die erneuerbaren Energien bezogenen Kosten der Gesamtinvestitionskosten.
Diese können im Einzelnen die Kosten für folgende Maßnahmen bzw. Arbeiten sein:
biomassespezifische Anlagenteile (biomassespezifische Mehrkosten für Biomassekessel, Filteranlage, Wärmespeicher etc.),
Hydraulik (biomassespezifische Mehrkosten),
bauliche Anlagen und Erschließung (biomassespezifische Mehrkosten),
Planungskosten (anteilig für biomassespezifische Mehrkosten).
6.2
Zuwendungsfähige Kosten für Vorhaben nach Nr. 2.2
Zuwendungsfähig sind die Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind und Energieeffizienzgewinne ermöglichen (Art. 38 Abs. 3 AGVO).
Diese können im Einzelnen die Kosten für folgende Maßnahmen sein:
Abgaswärmetauscher (Economiser),
Abgaskondensationsanlage.
7.
Nicht zuwendungsfähige Kosten
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
7.1
Allgemeine Investitionskosten, die nicht mit Umweltschutzmaßnahmen und der unmittelbaren baulichen Investition des Biomasseheizwerks zusammenhängen (z. B. Gestaltung der Außenanlagen, Radlader, Waage etc.)
7.2
Kosten für Grunderwerb
7.3
Kosten für Demontage- und Abbrucharbeiten
7.4
Umsatzsteuer, Preisnachlässe (z. B. Rabatte und Skonti)
7.5
Aufwendungen, die nicht durch Zahlungsnachweise belegt werden können
7.6
Eigenleistungen
7.7
Planungsleistungen, sofern sie 10 % der förderfähigen Investitionen überschreiten
7.8
Machbarkeitsstudien
7.9
Behördliche Gebühren (z. B. Baugenehmigung).
8.
Kumulierung
Eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln für denselben Förderzweck ist zulässig, wenn die Beihilfeintensität kumuliert bei Vorhaben nach
Nr. 2.1 höchstens 45 %
Nr. 2.2 höchstens 30 %
der zuwendungsfähigen Kosten beträgt (Art. 8 AGVO). Für den Fall, dass diese Höchstgrenzen überschritten würden, werden die Zuwendungen nach dieser Richtlinie auf die vorstehenden Förderhöchstgrenzen gekürzt.
9.
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das
Technologie- und Förderzentrum
im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe
Schulgasse 18
94315 Straubing
Telefon: 09421 300-214, Telefax: 09421 300-211‚
Internet: www.tfz.bayern.de
E-Mail: poststelle@tfz.bayern.de
10.
Verfahren
10.1
Antragstellung
Anträge auf Förderung sind auf dem Vordruck zu stellen, der bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden kann, und bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Antrag kann nicht mittels Telefax oder E-Mail gestellt werden.
10.2
Antragsprüfung
10.2.1
Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und die Übereinstimmung des Antrags mit diesen Bestimmungen.
10.2.2
Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen anfordern.
10.2.3
Wird der Förderantrag abgelehnt, hat der Antragsteller die ihm bisher entstandenen Kosten selbst zu tragen.
10.3
Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge bei der Bewilligungsbehörde erteilt.
10.4
Auszahlung der Fördermittel, Prüfung der Verwendung
10.4.1
Die Auszahlungsanträge sind von den Zuwendungsempfängern anhand eines dem Zuwendungsbescheid beigefügten Formblatts zu erbringen und bei der vom Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (StMWi) beauftragten Behörde (siehe Nr. 9) einzureichen.
10.4.2
Die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfänger erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Vorlage und Prüfung eines Verwendungsnachweises.
10.4.3
Ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß ANBest-P Nr. 6.1.5/ANBest-K Nr. 6.1.1 kann zugelassen werden. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben für die Errichtung der Fördermaßnahme summarisch zusammengestellt sind.
10.4.4
Der Zuwendungsempfänger hat die Belege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längere Aufbewahrungspflicht verlangt wird.
10.4.5
Die Bewilligungsbehörde, das StMWi, der Bayerische Oberste Rechnungshof sowie die Prüfungsorgane der Europäischen Union haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
10.4.6
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ergibt sich aus Art. 91 BayHO.
11.
Sonstige Bestimmungen
Bei Antragstellern, für die die ANBest-P einschlägig sind (natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des Privatrechts, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme kommunaler Körperschaften), werden die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P nicht angewendet.
12.
Hinweise
12.1
Missbrauch
Zur Vorbeugung von Missbrauch gleichen die Bewilligungsbehörde und das StMWi alle Daten über die eingegangenen Anträge auf Zuschuss in regelmäßigen Abständen ab. Das Verfahren legt das StMWi im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde fest. Der Antragsteller erklärt sich im Antrag damit einverstanden, dass die Daten der Antragstellung zwischen der Bewilligungsbehörde und dem StMWi übermittelt werden dürfen.
12.2
Auskunftspflichten, Prüfung
Dem StMWi, der Bewilligungsbehörde sowie durch die Bewilligungsbehörde beauftragten Institutionen sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte, u. a. zur Evaluierung der geförderten Biomasseheizwerke, zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.
12.3
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuschussempfängern zusätzlich zu prüfen.
13.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Juni 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 2015 tritt die Richtlinie zur Förderung der CO₂-Vermeidung durch Biomasseheizanlagen (BioKlima) vom 8. Januar 2013 (AllMBl S. 10) außer Kraft.
 
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor
_______________________
1)
Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO ist spätestens ab dem 1. Juli 2016 jede Einzelbeihilfe über 500.000 Euro mit den in Anhang III der AGVO genannten Informationen (u. a. Name des Empfängers und Beihilfehöhe) auf einer nationalen oder regionalen Website zu veröffentlichen.