Veröffentlichung AllMBl. 2015/05 S. 289 vom 30.04.2015

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Az.: F2-7752.1-1/86
7904-L
7904-L
Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen
im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms
(WALDFÖPR 2015)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 30. April 2015  Az.: F2-7752.1-1/86
Inhaltsübersicht
1.
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck
1.1
Rechtsgrundlagen
1.2
Zuwendungszweck
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Kulturbegründung
2.1.1
Erstaufforstung (Nrn. 4.1.1 bis 4.1.8)
2.1.2
Wiederaufforstung (Nrn. 4.1.1 bis 4.1.7, 4.1.9)
2.1.3
Naturverjüngung (Nr. 4.1.10)
2.2
Bestands- und Bodenpflege
2.2.1
Jungbestandspflege (Nr. 4.2.1)
2.2.2
Bodenschutzkalkung (Nr. 4.2.2)
2.3
Waldschutzmaßnahmen (Nr. 4.3)
2.3.1
Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten (Nr. 4.3.1)
2.3.2
Vorbeugung und Bekämpfung von Larvenfraß (Nr. 4.3.2)
2.3.3
Vorbeugung und Bekämpfung schädlicher Organismen (Nr. 4.3.3)
2.4
Bewirtschaftung von Sonderstandorten (Nr. 4.4)
2.5
Vorarbeiten (Nr. 4.5)
2.6
Integrative Waldbewirtschaftung (Nr. 4.6)
2.6.1
Waldlebensgemeinschaften (Nr. 4.6.1)
2.6.2
Bodenschonende Bringung (Nr. 4.6.2)
2.7
Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 4.7)
2.8
Förderschwerpunkte (Nr. 4.8)
2.9
Überregionale Schadereignisse (Nr. 4.9)
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigte
3.2
Nicht Antragsberechtigte
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Kulturbegründungen (Nrn. 2.1.1 und 2.1.2)
4.1.1
Allgemeine Bestimmungen
4.1.2
Herkünfte
4.1.3
Pflanzenzahl
4.1.4
Laub- und Mischbestände
4.1.5
Saat
4.1.6
Beschränkungen
4.1.7
Zuschläge bei Erst- und Wiederaufforstungen
4.1.8
Erstaufforstung (Nr. 2.1.1)
4.1.9
Wiederaufforstung (Nr. 2.1.2)
4.1.10
Naturverjüngung (Nr. 2.1.3)
4.2
Bestands- und Bodenpflege (Nr. 2.2)
4.2.1
Jungbestandspflege (Nr. 2.2.1)
4.2.2
Bodenschutzkalkung (Nr. 2.2.2)
4.3
Waldschutzmaßnahmen (Nr. 2.3)
4.3.1
Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten (Nr. 2.3.1)
4.3.2
Vorbeugung und Bekämpfung von Larvenfraß (Nr. 2.3.2)
4.3.3
Vorbeugung und Bekämpfung schädlicher Organismen (Nr. 2.3.3)
4.4
Bewirtschaftung von Sonderstandorten (Nr. 2.4)
4.5
Vorarbeiten (Nr. 2.5)
4.5.1
Gutachten
4.5.2
Weiserflächen
4.6
Integrative Waldbewirtschaftung (Nr. 2.6)
4.6.1
Waldlebensgemeinschaften (Nr. 2.6.1)
4.6.2
Bodenschonende Bringung (Nr. 2.6.2)
4.7
Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 2.7)
4.8
Förderschwerpunkte (Nr. 2.8)
4.8.1
Erschwerniszuschlag
4.8.2
Anreizzuschlag
4.9
Überregionale Schadereignisse (Nr. 2.9)
4.10
Ausschluss der Förderung
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
Festbetragsfinanzierung
5.2.2
Anteilfinanzierung
5.2.3
Maßnahmenträgerschaft
5.3
Höhe der Zuwendung
5.3.1
Höhe der Fördersätze
5.3.2
Begrenzung der Förderung
5.3.3
Förderhöchstsatz
5.3.4
Kumulation
5.3.5
Bagatellgrenze
5.3.6
Mehrfachförderung
6.
Sonstige Bestimmungen
6.1
Rechtliche Bestimmungen
6.2
Bindefrist
6.3
Verzicht auf Rückforderungen
7.
Verfahren
7.1
Antragstellung
7.2
Antragsprüfung
7.3
Maßnahmenbeginn
7.4
Bewilligung von Fördermaßnahmen
7.5
Verwendungsnachweis
7.6
Abweichungen gegenüber der Bewilligung
7.7
Auszahlung der Fördermittel
7.8
Sanktionierung
7.9
Aufhebung eines Bewilligungsbescheids, Rückforderungen
7.10
Subventionsbetrug
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1.
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck
1.1
Rechtsgrundlagen
Grundlagen dieser Richtlinie sind
die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (ABl C 204 vom 1. Juli 2014, S. 1),
§ 5 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl I S. 1055), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl I S. 1934), in Form des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ 2014–2017 in der jeweils geltenden Fassung,
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) vom 29. September 1994 (BGBl II S. 2538),
die Art. 1, 2, 14, 20, 21 und 22 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl S. 313, BayRS 7902-1-L), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 392 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286).
1.2
Zuwendungszweck
Zweck der Förderung ist es,
die Waldfläche zu erhalten und zu vermehren,
einen standortgemäßen, klimatoleranten und möglichst naturnahen Zustand des Waldes zu bewahren oder herzustellen,
die Waldfunktionen dauerhaft zu sichern,
den Wald nachhaltig zu bewirtschaften,
die biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten und zu verbessern und
einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer herbeizuführen.
Bei der Vergabe der Mittel können forstpolitische Förderschwerpunkte gebildet werden. Als solche gelten insbesondere Maßnahmen zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel sowie zur Beseitigung oder Verhinderung von Schadereignissen und Folgeschäden. Dazu kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fördersätze reduzieren oder Fördermaßnahmen aussetzen.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Kulturbegründung
2.1.1
Erstaufforstung (Nrn. 4.1.1 bis 4.1.8)
Gefördert wird die Begründung neuer klimatoleranter Misch- und Laubwälder durch Pflanzung oder Saat standortgemäßer Baum- und Straucharten auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen einschließlich Sicherung und Nachbesserung der Kultur.
Bei Verwendung von Forstpflanzen mit überprüfbarer Herkunft (zertifiziertes Pflanzgut), Ballenpflanzen, Großpflanzen, Markierungsstäben oder Wuchshilfen werden Zuschläge gewährt.
2.1.2
Wiederaufforstung (Nrn. 4.1.1 bis 4.1.7, 4.1.9)
Gefördert wird die Verjüngung von Wald durch Pflanzung oder Saat von standortgemäßen Baum- und Straucharten zur Schaffung von klimatoleranten Misch- und Laubbeständen einschließlich Sicherung und Nachbesserung der Kultur.
Zur Wiederaufforstung zählen auch Vorbau, Unterbau, Umbau, Ergänzungspflanzung und Nachbesserung.
Bei Verwendung von Forstpflanzen mit überprüfbarer Herkunft (zertifiziertes Pflanzgut), Ballenpflanzen, Großpflanzen, Markierungsstäben, Wuchshilfen oder Entfernen kulturhinderlicher Bestockung werden Zuschläge gewährt.
2.1.3
Naturverjüngung (Nr. 4.1.10)
Gefördert werden Sicherung und Erhalt von standortgemäßen, klimatoleranten Naturverjüngungen als Misch- oder Laubbestand.
2.2
Bestands- und Bodenpflege
2.2.1
Jungbestandspflege (Nr. 4.2.1)
Gefördert wird die Pflege junger Nadel-, Misch- und Laubbestände durch Mischungs- und Standraumregulierung ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zum Erhalt standortgemäßer Mischbaumarten und zur Verbesserung der Bestandsstabilität und -vitalität.
2.2.2
Bodenschutzkalkung (Nr. 4.2.2)
Gefördert wird die Kalkung von Waldbeständen auf versauerten oder zur Versauerung neigenden Standorten zur Behebung von Nährstoffmängeln und zur Verbesserung der Bestandsstabilität und -vitalität.
2.3
Waldschutzmaßnahmen (Nr. 4.3)
2.3.1
Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten (Nr. 4.3.1)
2.3.1.1
Vorbeugung und Bekämpfung im Schutzwald (Nr. 4.3.1.1)
Gefördert wird die insektizidfreie, waldschutzwirksame Aufarbeitung von Schadholz im Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG.
2.3.1.2
Vorbeugung und Bekämpfung außerhalb des Schutzwaldes (Nr. 4.3.1.2)
Gefördert wird die insektizidfreie, waldschutzwirksame Aufarbeitung von Schadholz außerhalb des Schutzwaldes, wenn hierfür eine gesonderte Genehmigung durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vorliegt.
2.3.2
Vorbeugung und Bekämpfung von Larvenfraß (Nr. 4.3.2)
Gefördert werden Vorbeugung und Bekämpfung von Larvenfraß waldschädlicher Insekten, wenn durch die zuständige Behörde die Bekämpfungsnotwendigkeit festgestellt und eine Genehmigung erteilt wurde.
2.3.3
Vorbeugung und Bekämpfung schädlicher Organismen (Nr. 4.3.3)
Gefördert werden Vorbeugung und Bekämpfung von bestandsbedrohenden Schadorganismen, wenn hierfür eine gesonderte Genehmigung durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorliegt.
2.4
Bewirtschaftung von Sonderstandorten (Nr. 4.4)
Gefördert wird der Einsatz von Seilbahnanlagen im Schutzwald und auf Sonderstandorten, wenn dies zur Erhaltung und Verbesserung der Waldfunktionen oder aus Waldschutzgründen notwendig ist.
2.5
Vorarbeiten (Nr. 4.5)
Gefördert werden Vorarbeiten, die dem Waldumbau, der Umstellung auf eine klimaangepasste Waldbewirtschaftung, der Beurteilung waldbaulicher Maßnahmen (z. B. Kalkung), dem Waldschutz oder der Schadensbehebung dienen.
Zu den Vorarbeiten gehören Gutachten und die Anlage von Weiserflächen. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind im Einzelfall nur förderfähig, wenn das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vor Maßnahmenbeginn seine Zustimmung erteilt hat.
2.6
Integrative Waldbewirtschaftung (Nr. 4.6)
2.6.1
Waldlebensgemeinschaften (Nr. 4.6.1)
Gefördert werden Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Artenvielfalt und genetischen Vielfalt im Wald.
Förderfähig sind die Gestaltung von Waldrändern, das Einbringen oder der Erhalt seltener Baumarten, die Anlage und Pflege von Feuchtbiotopen im Wald und der Erhalt alter Samenbäume. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind im Einzelfall nur förderfähig, wenn das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vor Maßnahmenbeginn seine Zustimmung erteilt hat.
2.6.2
Bodenschonende Bringung (Nr. 4.6.2)
Gefördert wird das Rücken mit Pferden, der Einsatz von Traktionswinden oder von leichten Seilkränen in Steillagen.
2.7
Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 4.7)
Anteilig erstattet wird der durch Feuer oder Hochwasser am Bestand entstandene Schadenswert, sofern vom Schädiger oder von einem Dritten kein Ersatz erlangt werden kann.
2.8
Förderschwerpunkte (Nr. 4.8)
Zum Ausgleich erschwerter Arbeitsbedingungen und als Anreiz für einen verstärkten Waldumbau wird in
Schutzwäldern,
Bergwäldern,
Wäldern mit erhöhtem Klimarisiko und
Kleinstprivatwäldern
eine erhöhte Förderung für Kultur- und Pflegemaßnahmen gewährt.
2.9
Überregionale Schadereignisse (Nr. 4.9)
Zum Ausgleich erschwerter Arbeitsbedingungen und höherer Kosten kann im Falle überregionaler Schadereignisse ein Zuschlag für die Maßnahmen Wiederaufforstung (Nr. 2.1.2) und Jungbestandspflege (Nr. 2.2.1) gewährt werden.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Antragsberechtigten bzw. die/der Antragsberechtigte.
3.1
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafter forstwirtschaftlich genutzter Flächen,
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafter nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen, auf denen Wald neu begründet werden soll,
Träger überbetrieblich durchgeführter Maßnahmen.
Träger einer überbetrieblichen Maßnahme im Körperschafts- oder Privatwald können sein
an der Maßnahme beteiligte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer,
kommunale Körperschaften,
anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind, für ihre Mitglieder,
das Land.
Maßnahmenträger und Antragstellerinnen bzw. Antragsteller, die nicht Eigentümerin oder Eigentümer der beantragten Förderfläche(n) sind, werden nur mit schriftlicher Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers gefördert.
3.2
Nicht Antragsberechtigte
Nicht antragsberechtigt sind
der Bund,
das Land (außer als Maßnahmenträger),
juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen von Bund oder Ländern befindet.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Maßnahmen müssen nach Art und Umfang forstfachlich notwendig sein.
Bei der Planung der Fördermaßnahmen sind vorhandene Standortinformationen, Operate und Gutachten zu berücksichtigen.
Die Umsetzung der Fördermaßnahmen muss mit geeigneten Verfahren und Geräten erfolgen.
Maßnahmen, die der Forschung und Lehre dienen, sind in Absprache mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einzelfall förderfähig.
4.1
Kulturbegründungen (Nrn. 2.1.1 und 2.1.2)
4.1.1
Allgemeine Bestimmungen
Fördervoraussetzung ist die Begründung standortgemäßer, klimatoleranter Wälder aus Laub- und Nadelhölzern.
In Fällen fehlender standörtlicher Eignung für Laubhölzer ist auch das Begründen von Nadelbeständen förderfähig.
Im Falle der Förderung einer Erst- oder Wiederaufforstung mit Bindefrist dürfen während der Bindefrist maximal 20 % der Pflanzen ausfallen oder durch andere Baumarten ersetzt werden.
Förderfähig ist die Nachbesserung einer geförderten Erst- oder Wiederaufforstung während der Bindefrist, wenn aufgrund eines natürlichen Ereignisses, das die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht zu vertreten hat (z. B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, Pilze, Insekten), mehr als 30 % der Kulturpflanzen bzw. bei Saat der Kulturfläche ausgefallen sind und die Waldbesitzerin bzw. der Waldbesitzer keine Ersatzansprüche gegen Dritte geltend machen kann. Nicht förderfähig sind Nachbesserungen, die wegen Schäden durch Wild erforderlich werden.
4.1.2
Herkünfte
Bei Kulturbegründungen durch Pflanzung oder Saat müssen standortgerechte Baumarten und geeignete Herkünfte verwendet werden (vgl. Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten [Hrsg.]: Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut in Bayern, München 2013, http://www.stmelf.bayern.de/mam/cms02/asp/dateien/bayerische_herkunftsempfehlungen_2013.pdf). Dabei sind standortheimische Baumarten angemessen zu beteiligen.
Die Verwendung von Wildlingen oder Saatgut aus dem eigenen Wald ist förderfähig, sofern der Ausgangsbestand hierfür qualitativ geeignet ist. Ihre Gewinnung ist bereits vorab der Bewilligungsbehörde für Kontrollzwecke anzuzeigen.
4.1.3
Pflanzenzahl
Die Verjüngungen müssen eine nach Standort und Zielbaumarten angemessene Pflanzenzahl und Pflanzenverteilung aufweisen.
Die Entscheidung über eine waldbaulich sinnvolle Pflanzenzahl und Pflanzenverteilung trifft die Bewilligungsbehörde.
Der Herkunfts-/Mengennachweis ist durch Vorlage der Rechnung zu erbringen. Die Rechnung muss einen eindeutigen Bezug zur Fördermaßnahme haben.
4.1.4
Laub- und Mischbestände
Bei der Erst- und Wiederaufforstung von Mischbeständen müssen mindestens 50 % der Förderfläche mit Laubholz aufgeforstet werden. Das Laubholz muss ökologisch wirksam verteilt sein und ist möglichst gruppen- bis horstweise einzubringen.
Bei der Begründung von Laubbeständen ist Nadelholz nicht förderfähig.
Die Weißtanne ist bei standörtlicher Eignung dem Laubholz gleichgestellt.
Außer in Fällen fehlender standörtlicher Eignung für Laubhölzer dürfen bei der Begründung von Mischbeständen maximal 20 % der Förderfläche mit Fichte bestockt sein.
Sofern sie nicht als eigene Maßnahme nach Nr. 4.6.1.1 abgewickelt werden kann, gilt die Verwendung von Sträuchern zur Waldrandgestaltung im Rahmen einer Wieder- oder Erstaufforstung als Laubbestand.
4.1.5
Saat
Förderfähig ist die Saat von Eiche, Buche, Edellaubholz oder Weißtanne.
Die Entscheidung über die notwendige Saatgutmenge trifft die Bewilligungsbehörde.
Art und Menge des Saatgutes sind durch Vorlage der Rechnung zu belegen. Bei Verwendung selbst gewonnenen Saatgutes im eigenen Wald muss die örtlich zuständige Revierleiterin bzw. der örtlich zuständige Revierleiter die Saatguteignung und -menge bestätigen.
4.1.6
Beschränkungen
Bestandsbegründungen in Einwirkungsbereichen von Bibern sind grundsätzlich nicht förderfähig.
Bei der Verwendung von Pappeln können nur für den Hochwaldanbau geeignete Sorten gefördert werden. Die Begründung reiner Pappelkulturen über ein Hektar Größe ist nicht förderfähig.
Die Verwendung von Stecklingen oder unbewurzelten Setzstangen ist nicht förderfähig.
4.1.7
Zuschläge bei Erst- und Wiederaufforstungen
Aufgrund der damit verbundenen höheren Kosten wird für nachfolgende Maßnahmen ein Zuschlag gewährt. Die Maßnahmen sind, sofern nichts anderes vermerkt ist, miteinander kombinierbar.
4.1.7.1
Forstpflanzen mit überprüfbarer Herkunft (zertifiziertes Vermehrungsgut)
Für die Baumarten, die verstärkt gefördert werden sollen, darf ausschließlich Pflanzgut mit überprüfbarer Herkunft zur Verwendung kommen.
Keine erhöhte Förderung erfolgt bei Verwendung von Saatgut und Sträuchern.
Der Nachweis über die Verwendung von Pflanzen mit überprüfbarer Herkunft ist durch Vorlage von Einzelzertifikaten zu erbringen.
4.1.7.2
Ballenpflanzen
Die Verwendung von Ballenpflanzen wird gefördert, wenn dies zur Bestandsbegründung notwendig ist. Die Entscheidung über die Notwendigkeit trifft die Bewilligungsbehörde.
Gefördert werden nur Container-/Ballenpflanzen aus Systemen, die fehlerhafte Wurzelkrümmungen inklusive Drehwuchs ausschließen.
Eine Kombination mit der Förderung von Großpflanzen ist nicht möglich.
4.1.7.3
Großpflanzen
Die Verwendung von Großpflanzen wird gefördert, wenn dies zur Bestandsbegründung notwendig ist. Die Entscheidung über die Notwendigkeit trifft die Bewilligungsbehörde.
Großpflanzen müssen eine Sprosslänge von mindestens 80 cm aufweisen.
Eine Kombination mit der Förderung von Ballenpflanzen ist nicht möglich.
4.1.7.4
Markierungsstäbe
Die Verwendung von Markierungsstäben dient dem leichteren Auffinden der Pflanzen und damit der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Kulturpflege.
Eine Kombination mit der Förderung von Wuchshilfen oder der Förderung von Großpflanzen ist nicht möglich.
4.1.7.5
Wuchshilfen
Gefördert wird die Verwendung von Wuchshilfen in stark bewachsenen Kulturflächen, bei Ergänzungspflanzungen oder kleinflächigen Kulturbegründungen. Die Entscheidung über die Notwendigkeit trifft die Bewilligungsbehörde.
Es dürfen nur geeignete Wuchshilfen mit stabilen Befestigungsstäben verwendet werden.
Eine Kombination mit der Förderung von Markierungsstäben oder der Förderung von Großpflanzen ist nicht möglich.
4.1.7.6
Kulturhinderliche Bestockung
Gefördert wird die Beseitigung kulturhinderlicher Bestockung ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, soweit dies zur Vorbereitung der Kulturfläche forstfachlich zwingend erforderlich ist.
Die Entscheidung, ob eine Kulturvorbereitung erforderlich ist, trifft die Bewilligungsbehörde.
Der Zuschlag wird nur bei Wiederaufforstungen gewährt.
4.1.8
Erstaufforstung (Nr. 2.1.1)
Die Förderung beinhaltet neben den Kosten der Anlage einer Kultur auch die Kosten für Maßnahmen zu deren Sicherung und Pflege während der Bindefrist. Ausgeschlossen von der Förderung sind
die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,
die Anlage von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 20 Jahre,
Anpflanzungen mit schnellwachsenden Baumarten,
Aufforstungen von landschaftsprägenden Wiesentälern,
Aufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten im Sinn von § 23 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154), von Nationalparken im Sinn von § 24 BNatSchG, von gesetzlich geschützten Biotopen im Sinn von § 30 BNatSchG oder von Natura 2000-Gebieten im Sinn von § 33 BNatSchG führen,
Aufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen im Sinn von Art. 23 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2015 (GVBl S. 73), oder von geschützten Landschaftsbestandteilen, von Naturdenkmälern und von Lebensraumtypen und Arten im Sinn des § 19 BNatSchG führen.
4.1.9
Wiederaufforstung (Nr. 2.1.2)
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die Wahl zwischen einer Förderung der Anlegungskosten (= ohne Bindefrist) und einer Förderung, die die Sicherung der Kultur während der ersten fünf Jahre beinhaltet (= mit Bindefrist).
Die ausschließliche Förderung der Anlegungskosten ist nur möglich bei der Begründung von Laubbeständen, wenn die Maßnahme nach Einschätzung der Bewilligungsbehörde auch ohne gesondert geförderte Kultursicherungsmaßnahmen (Förderung mit Bindefrist) Aussicht auf Erfolg hat. Außerdem sind eine wiederholte Förderung der Wiederaufforstung und eine gesonderte Förderung eventuell später notwendig werdender Maßnahmen zur Sicherung und Pflege der Kultur innerhalb von fünf Jahren nicht möglich.
Es wird unterschieden zwischen einer planmäßigen Wiederaufforstung und einer Wiederaufforstung nach Schadereignis.
Nach einer planmäßigen Holzernte muss durch die Wiederaufforstung eine Verbesserung des Waldzustands erreicht werden.
Nach einem vorangegangenen Kahlhieb (Art. 4 BayWaldG) ist eine planmäßige Wiederaufforstung nicht förderfähig. Ausgenommen ist der Umbau von Beständen, bei denen die Bewilligungsbehörde bereits vor Durchführung des Kahlhiebs die Notwendigkeit eines Kahlhiebs zum Umbau ausdrücklich befürwortet hat.
Während der Bindefrist ist eine Förderung nach Nr. 2.2.1 (Jungbestandspflege) nicht möglich.
4.1.10
Naturverjüngung (Nr. 2.1.3)
Die Naturverjüngung muss zum Ende der Bindefrist ausreichend und gesichert sein.
Naturverjüngungen müssen, außer in Fällen fehlender standörtlicher Eignung für Laubhölzer, zum Ende der Bindefrist einen gesicherten, vorherrschenden Laubholzanteil von mindestens 30 % aufweisen.
Bereits geförderte Naturverjüngungen sowie Kulturbegründungen (z. B. Vorbau oder Ergänzungspflanzung) können nicht erneut mitgefördert, jedoch bei der Berechnung des Laubholzanteils berücksichtigt werden.
In Zweifelsfällen ist der Laubholzanteil über ein geeignetes Stichprobenverfahren zu ermitteln.
Nicht förderfähig sind Naturverjüngungen, die überwiegend aus Stockausschlag hervorgegangen sind.
Die Förderung beinhaltet Pflegemaßnahmen, Waldschutzmaßnahmen und Eingriffe in den beschattenden Altbestand im notwendigen Umfang.
4.2
Bestands- und Bodenpflege (Nr. 2.2)
4.2.1
Jungbestandspflege (Nr. 2.2.1)
Die Maßnahme muss forstfachlich notwendig und darauf ausgerichtet sein, standortgemäße, klimaangepasste Mischbestände zu schaffen. Dabei ist der vor Durchführung der Maßnahme festgestellte Laubholz-/Tannenanteil wenn möglich zu erhöhen. Die Entscheidung über Notwendigkeit und Pflegeziel trifft die Bewilligungsbehörde.
Das bei der Pflege anfallende Material ist, soweit notwendig, waldschutzwirksam insektizidfrei zu behandeln oder zu beseitigen.
Eine gleichzeitige Förderung gemäß Nr. 2.3.1 (insektizidfreie Bekämpfung rindenbrütender Insekten) ist nicht möglich.
4.2.1.1
Bestände bis zu einem Alter von 15 Jahren
Förderfähig sind Pflegemaßnahmen in Beständen bis zu einem Durchschnittsalter von 15 Jahren. Bis zum Alter von 15 Jahren sind Pflegemaßnahmen, soweit erforderlich, frühestens nach drei Jahren erneut förderfähig.
4.2.1.2
Bestände mit einem Alter über 15 Jahre
Förderfähig sind Pflegemaßnahmen in älteren Beständen bis zu einer durchschnittlichen Oberhöhe von 15 m
in Naturverjüngungen,
in Laubbeständen,
in besonders pflegedringlichen Beständen, wenn die Pflege dem Erhalt der klimatoleranten Mischbaumarten dient,
wenn die Pflege der Erhaltung und Verbesserung eines Lebensraumtyps in einem Natura 2000-Gebiet dient.
In Beständen über 15 Jahren sind Pflegemaßnahmen frühestens nach zehn Jahren erneut förderfähig.
4.2.2
Bodenschutzkalkung (Nr. 2.2.2)
Die Kalkung muss der strukturellen Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts und damit einer Verbesserung der Vitalität der Bestände dienen. Förderfähig ist nur die Bestandskalkung.
In den roten Bereichen der „Kalkungskulisse Bayern“ (Anlage zu LMS vom 30. März 2010 Az.: F3-NW 264-2314) ist eine Bodenschutzkalkung grundsätzlich förderfähig. In den grünen Bereichen kommt eine Förderung der Bodenschutzkalkung nur in begründeten Ausnahmefällen – nach einer fachlichen Prüfung durch die Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) – in Betracht.
Die Bewilligungsbehörde legt Art und Menge des auszubringenden Kalkes fest. Sie bestätigt die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Maßnahme.
Wiederholte Kalkungsmaßnahmen sind auf gleicher Fläche frühestens nach zehn Jahren erneut förderfähig.
4.3
Waldschutzmaßnahmen (Nr. 2.3)
4.3.1
Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten (Nr. 2.3.1)
Bei dem aufzuarbeitenden oder zu bringenden Holz muss es sich um Schadholz (gebrochenes, geworfenes oder bereits befallenes Holz) handeln. Regulär eingeschlagenes Holz ist nicht förderfähig. Die Holzverwertung ist förderunschädlich.
Das Holz ist aufzuarbeiten, vor Ort zu entrinden (eventuell zusätzliches Verbrennen der Rinde) oder umgehend waldschutzwirksam aus dem Wald zu verbringen.
Das Restholz mit Rinde ist zu häckseln oder auf andere Weise waldschutzwirksam insektizidfrei zu behandeln.
4.3.1.1
Insektizidfreie waldschutzwirksame Aufarbeitung im Schutzwald (Nr. 2.3.1.1)
Förderfähig sind nur Maßnahmen in Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG.
Für die Förderfähigkeit ist entscheidend, dass die überwiegende Holzmenge im Schutzwald anfällt.
Soweit möglich und erforderlich sind bergseits ca. 1 m hohe Stöcke zu belassen. Ist zur Sicherung der Schutzfunktionen des Waldes ein Belassen des Holzes oder von Teilmengen des Holzes notwendig, so ist dieses als Querleger auf Dauer im Bestand zu belassen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Umfang der Maßnahme. Hierfür wird eine erhöhte Förderung gewährt.
4.3.1.2
Insektizidfreie waldschutzwirksame Aufarbeitung außerhalb von Schutzwald (Nr. 2.3.1.2)
Das Staatministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entscheidet in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat aufgrund einer überregionalen Kalamität oder eines überregionalen Schadereignisses aus Waldschutzgründen über Inhalt, Dauer und Umfang der Maßnahmen.
4.3.2
Vorbeugung und Bekämpfung von Larvenfraß (Nr. 2.3.2)
Grundlage für die Förderfähigkeit ist die Feststellung der Bekämpfungsnotwendigkeit durch die dafür zuständige Behörde.
Gesetzliche Grundlage für die Bekämpfung ist die Landesverordnung zur Bekämpfung der schädlichen Insekten in den Wäldern (BayRS 7903-3-L), zuletzt geändert durch § 16 der Verordnung vom 16. Juni 2005 (GVBl S. 220), in Verbindung mit der Genehmigung der Bekämpfung durch die zuständige Behörde gemäß § 18 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen – Pflanzenschutzgesetz – vom 6. Februar 2012 (BGBl I S. 148), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl I S. 1928).
Art und Umfang der Bekämpfung richten sich nach dem Genehmigungsbescheid der hierfür zuständigen Behörde, der LWF.
4.3.3
Vorbeugung und Bekämpfung schädlicher Organismen (Nr. 2.3.3)
Gefördert werden Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen, die eine Ausbreitung der schädlichen Organismen verhindern sollen. Über Art und Dauer der Maßnahme entscheidet das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Die Förderung kann gekürzt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller es unterlassen hat, einen Schaden abzuwenden oder zu mindern. Sie ist zu versagen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller den Schaden selbst verursacht hat.
4.4
Bewirtschaftung von Sonderstandorten (Nr. 2.4)
Die Bewilligungsbehörde prüft und bestätigt die Notwendigkeit des Einsatzes einer Seilbahnanlage.
Die Ernte des Holzes, das mit einer Seilbahnanlage gebracht werden soll, muss der Verbesserung und Erhaltung der Waldfunktionen dienen. Bei zu starken Eingriffen, auch auf Teilflächen, ist eine Förderung zu versagen. Dies gilt nicht, wenn eine Seilkranbringung im Rahmen einer Waldschutzmaßnahme (waldschutzwirksames Verbringen) oder zur Aufarbeitung von Schadholz erfolgt.
Aus Gründen des Bestands- und Bodenschutzes kann die Länge des zu bringenden Holzes begrenzt oder die Bringung auf Bergaufverfahren beschränkt werden.
Das Belassen des ggf. waldschutzwirksam zu behandelnden Kronen-/Astholzes im Bestand wird verstärkt gefördert. Falls erforderlich, kann das Belassen des Kronen-/Astholzes im Bestand auch zur Auflage gemacht werden.
Sofern es sich nicht um flächig angefallenes Schadholz handelt, soll der Bestand vor Antragstellung ausgezeichnet werden.
Die Förderhöhe hängt von der Eingriffsstärke ab. Bereits bei Antragstellung ist daher der geplante Entnahmesatz anzugeben. Wesentliche Abweichungen der Seiltrassenführung und/oder der Holzentnahme gegenüber den geplanten Mengen (z. B. aus Waldschutzgründen) müssen der Bewilligungsbehörde unverzüglich und möglichst noch während der Maßnahme angezeigt werden.
4.5
Vorarbeiten (Nr. 2.5)
Die Erstellung von Gutachten oder fachlichen Stellungnahmen muss durch forstfachlich qualifiziertes Personal erfolgen. Als solches gelten grundsätzlich Forsttechnikerinnen und Forsttechniker, Personen, die erfolgreich ein forstwirtschaftliches oder forstwissenschaftliches Studium absolviert haben, sowie Personen mit gleichwertigen forstfachlichen Qualifikationen.
4.5.1
Gutachten
Gefördert wird die Erstellung von Forstwirtschaftsplänen (Forstbetriebsgutachten) und von Gutachten zur naturnahen Bewirtschaftung im Privatwald.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Steuerrecht) zu einem derartigen Gutachten verpflichtet ist.
Darstellung und Inhalt müssen den von der Bewilligungsbehörde geforderten Vorgaben entsprechen.
In Zusammenhang mit dem Gutachten stehende Vorerhebungen sind als Teil des Gutachtens mit, jedoch nicht gesondert förderfähig.
Der Antragsteller muss der Forstverwaltung eine Kopie des Gutachtens zur dienstlichen Nutzung – möglichst in elektronischer Form – überlassen.
Wiederholte Gutachten sind auf gleicher Fläche frühestens nach zehn Jahren erneut förderfähig.
4.5.2
Weiserflächen
Gefördert wird die Errichtung von Weiserflächen zur Beurteilung der Verjüngungsfähigkeit des Waldes. Dies soll im Anhalt an das von der LWF herausgegebene Merkblatt Nr. 25 (2013) zum Thema „Wildverbiss mit Weiserflächen beurteilen“ (http://www.lwf.bayern.de/mam/cms04/service/dateien/mb25_weiserflächen_bf_rz.pdf) geschehen.
Die Förderung umfasst die Anlage und den mindestens fünfjährigen Unterhalt einer gezäunten Beobachtungsfläche (Weiserzaun z. B. mit 10 m x 10 m) sowie die dauerhafte Markierung der ungezäunten Vergleichsfläche.
Die Anlage einer Weiserfläche im Schutz- und Bergwald wird verstärkt gefördert.
4.6
Integrative Waldbewirtschaftung (Nr. 2.6)
4.6.1
Waldlebensgemeinschaften (Nr. 2.6.1)
Die Verwendung von Stecklingen oder unbewurzelten Setzstangen ist nicht förderfähig.
In Natura 2000-Gebieten ist die Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen zu beachten. Das gilt auch für sonstige Schutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope sowie Lebensraumtypen und Arten im Sinn des § 19 BNatSchG.
4.6.1.1
Waldrandgestaltung
Gefördert werden das Einbringen und die Sicherung standortgemäßer, gebietseigener Gehölze und herkunftsgerechter Bäume zur Gestaltung von Waldrändern. Der Waldrand muss ausreichend breit angelegt sein.
4.6.1.2
Einbringung seltener Baumarten
Gefördert wird das einzel- und truppweise Einbringen und die Sicherung seltener, heimischer, standortgerechter Baumarten. Welche Baumarten im Einzelfall als selten anzusehen sind, entscheidet die Bewilligungsbehörde.
4.6.1.3
Erhalt seltener Baumarten
Gefördert wird der Erhalt seltener, heimischer, standortgerechter Baumarten. Die Bäume müssen fruktifikationsfähig sein und dürfen nicht gefällt, genutzt oder wesentlich beschädigt werden. Der Erhalt umfasst auch eventuell notwendige Pflegemaßnahmen im umgebenden Bestand. Welche Baumarten im Einzelfall als selten anzusehen sind, entscheidet die Bewilligungsbehörde.
Eine gleichzeitige Förderung gemäß Nr. 4.6.1.5 (Erhalt alter Samenbäume) ist während der Bindefrist nicht möglich.
Eine bestehende Förderung als Biotopbaum im Rahmen des Vertragsnaturschutzprogramms Wald (VNP-Wald) schließt eine Förderung nach dieser Richtlinie aus.
4.6.1.4
Anlage und Pflege von Feuchtbiotopen
Gefördert wird die Anlage und/oder Pflege von
Waldmooren,
Feuchtbiotopen im Wald,
Kleingewässern im Wald und deren Uferbereichen,
sofern keine Förderung im Rahmen der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege sowie der naturverträglichen Erholung in Naturparken (Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien – LNPR) vom 16. Januar 2014 (AllMBl S. 34, ber. S. 162), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. Januar 2015 (AllMBl S. 85), möglich ist.
Fördervoraussetzung ist das Vorliegen eines Renaturierungs- bzw. eines Maßnahmenplans.
4.6.1.5
Erhalt alter Samenbäume
Gefördert wird der Erhalt von fruktifikationsfähigen alten Bäumen zur Sicherung der genetischen Variabilität und standortangepassten Verjüngung.
Förderfähig sind Bäume der potenziell natürlichen Vegetation, die entweder ein Mindestalter von 150 Jahren aufweisen oder deren Brusthöhendurchmesser (BHD) über 60 cm liegt.
Die Bäume dürfen nicht gefällt oder genutzt werden. Maßnahmen zur Verkehrssicherung bleiben davon unberührt, wenn sie von der Bewilligungsbehörde zuvor genehmigt wurden.
Bäume, bei denen die Gefahr des Abbrechens einzelner Kronenteile besteht (z. B. wegen großer Faulstellen, Höhlen, großer Totäste), dürfen im Verkehrssicherungsbereich von Straßen, Bahnlinien, Wegen, markierten Wanderwegen oder ähnlich frequentierten Einrichtungen nicht gefördert werden.
Eine gleichzeitige Förderung gemäß Nr. 4.6.1.3 (Erhalt seltener Baumarten) ist während der Bindefrist nicht möglich.
Eine bestehende Förderung als Biotopbaum im Rahmen des VNP-Wald schließt eine Förderung nach dieser Richtlinie aus.
4.6.2
Bodenschonende Bringung (Nr. 2.6.2)
Gefördert werden das Rücken mit Pferden vom Einschlagsort zur Rückegasse oder zur Abfuhrstelle sowie der Einsatz von Traktionswinden oder leichten Seilkränen zur bodenschonenden Holzbringung in kurzen Steilhanglagen.
Förderfähig sind nur Maßnahmen, bei denen die mit Pferden bzw. mit Traktionswinde/leichtem Seilkran gerückte Holzmenge durch eine Rückerechnung mit entsprechender Holzmengenangabe nachgewiesen ist.
4.7
Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 2.7)
Teilweise erstattet wird der durch einen Waldbrand oder durch Hochwasser entstandene Schadenswert am Waldbestand ohne Kulturkosten (gesondert förderfähig).
Die Förderung kann gekürzt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller es unterlassen hat, einen Schaden abzuwenden oder zu mindern. Sie ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Schaden selbst verursacht hat.
Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte (ggf. auch Träger einer Versicherung) geltend zu machen. Ersatzleistungen und freiwillige Leistungen Dritter sowie bei Hochwasserschäden auch die Erlöse, die nach Abzug der Kosten für die Holzernte verbleiben („holzerntefreie Erlöse“), werden vor Ermittlung des Schadenswertes in Abzug gebracht. Jegliche Ersatzleistungen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller auch nach Auszahlung der Zuwendung erhält, sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen; es erfolgt eine (Teil-)Rückforderung im erforderlichen Umfang.
Als Hochwasserschäden gelten auch Schäden, die durch Starkregen, Lawinen, Muren etc. entstanden sind.
4.8
Förderschwerpunkte (Nr. 2.8)
Für eine erhöhte Förderung ist entscheidend, dass die Maßnahme im Kleinstprivatwald und/oder überwiegend im Schutzwald, Bergwald oder Wald mit erhöhtem Klimarisiko erfolgt und die angrenzenden, außerhalb dieser Gebietskulissen liegenden Flächen nicht eigenständig gefördert werden können.
Die erhöhte Förderung wird als prozentualer Zuschlag auf den Grundfördersatz gewährt.
Die erhöhte Förderung wird gewährt bei Wiederaufforstung (Nr. 2.1.2), Naturverjüngung (Nr. 2.1.3), Jungbestandspflege (Nr. 2.2.1) und Waldlebensgemeinschaften (Nr. 4.6.1 – teilweise).
4.8.1
Erschwerniszuschlag
Ein Erschwerniszuschlag wird entweder gewährt für
Maßnahmen in Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG oder für
Maßnahmen in Höhenlagen über 800 m (Bergwald),
die beiden Erschwerniszuschläge dürfen nicht nebeneinander gewährt werden.
4.8.2
Anreizzuschlag
Ein Anreizzuschlag wird gewährt für
Maßnahmen in Beständen, in denen die derzeit vorherrschenden Baumarten als nicht klimatolerant einzustufen sind,
Maßnahmen in Kleinstprivatwäldern, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller weniger als zwei Hektar Wald im Bereich der Bewilligungsbehörde bewirtschaftet.
Anreizzuschläge dürfen auch nebeneinander gewährt werden, es erfolgt jedoch eine Reduktion der Zuschlagshöhe.
4.9
Überregionale Schadereignisse (Nr. 2.9)
Das Staatministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entscheidet in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Falle eines überregionalen Schadereignisses über Art und Dauer der Zuschlagsgewährung.
Voraussetzung ist, dass durch die Art des Schadens erhöhte Kosten bei der Kulturbegründung (z. B. durch Sturmwurf) oder bei der Pflege (z. B. durch Schneebruch, Eisanhang) entstehen.
4.10
Ausschluss der Förderung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
Der Maßnahme ist auf der beantragten Förderfläche ein Verstoß gegen waldgesetzliche oder andere, der Erhaltung des Waldbestands und der Sicherung der Forstwirtschaft dienende Rechtsvorschriften vorausgegangen und die Waldbesitzerin/die Waldeigentümerin bzw. der Waldbesitzer/der Waldeigentümer hat dies zu verantworten. Der Förderausschluss gilt (z. B. bei Eigentümerwechsel) auch gegenüber deren Rechtsnachfolgern. Mehr als fünf Jahre zurückliegende Verstöße werden nicht mehr berücksichtigt.
Die Maßnahme dient der Erfüllung einer behördlichen Auflage aus einem Verwaltungsakt, z. B. einer Anordnung nach Art. 41 BayWaldG oder von Ersatzaufforstungen, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach Art. 8 BayNatSchG. Dies trifft auch bei Änderungen während der Bindefrist (z. B. Einbringen von Ökokontoflächen) zu.
Die Maßnahme soll auf Waldflächen erfolgen, die, obwohl Wald im Sinn des Art. 2 BayWaldG, vorrangig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden und die bei den entsprechenden Aufnahmen der Landwirtschaftsverwaltung digital in einer landwirtschaftlichen Förderkulisse erfasst wurden. Diese Waldflächen stellen keinen Wald im förderrechtlichen Sinn dar. Auf ihnen können keine Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden.
Die Maßnahme besteht in dem Begründen oder Pflegen von Beständen mit einer Umtriebszeit von bis zu 20 Jahren oder Christbaumkulturen.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist weiterhin ausgeschlossen, wenn die Maßnahme
auf einer Fläche stattfinden soll, die der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden ist,
auf einer Fläche einer oder eines nach Nr. 3.2 nicht Antragsberechtigten stattfinden soll.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ebenso ausgeschlossen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
die Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung durchführen lässt,
für die Durchführung der Maßnahme weitere Beihilfen oder zweckgebundene Spenden erhält, die bei Fördermaßnahmen mit Festbetragsfinanzierung mehr als 30 % der Fördersumme betragen,
ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn von Randnummer 35 Abs. 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2010 (2014/C 204/01) ist,
eine durch Kommissionsbeschluss für mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar erklärte Beihilfe erhalten hat, die noch nicht vollumfänglich erstattet wurde.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
Die Förderung wird als Projektförderung gewährt.
Die Förderung der Wiederaufforstung durch Saat (Nr. 2.1.2), der Erstaufforstung durch Saat (Nr. 2.1.1), der Bodenschutzkalkung (Nr. 2.2.2), der Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten – teilweise (Nr. 2.3.1), der Vorbeugung und Bekämpfung von Larvenfraß (Nr. 2.3.2), der Vorbeugung und Bekämpfung schädlicher Organismen (Nr. 2.3.3), von Gutachten (Nr. 4.5.1), von Anlage und Pflege von Feuchtbiotopen (Nr. 2.6.1) und nach Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 2.7) erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung, in den übrigen Fällen im Wege der Festbetragsfinanzierung.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
Festbetragsfinanzierung
In den Fällen, in denen die Förderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung erfolgt, liegen den Zuwendungen durchschnittliche Kostenpauschalen zugrunde.
Die Förderung
der Erstaufforstung (Nr. 2.1.1), der Wiederaufforstung (Nr. 2.1.2) und einiger Maßnahmen nach Nr. 2.6.1 (Waldlebensgemeinschaften) erfolgt stückzahlbezogen,
der Naturverjüngung (Nr. 2.1.3) und der Jungbestandspflege (Nr. 2.2.1) flächenbezogen,
der Bekämpfung rindenbrütender Insekten (Nr. 2.3.1), der Bewirtschaftung von Sonderstandorten (Nr. 2.4) und der bodenschonenden Bringung (Nr. 2.6.2) festmeterbezogen.
Die Gewährung von Zuschlägen bei Erstaufforstung (Nr. 2.1.1) und Wiederaufforstung (Nr. 2.1.2) erfolgt aufgrund der Mehrkosten dieser Pflanzen bzw. Maßnahmen stückzahlbezogen.
Die Gewährung einer erhöhten Förderung bei der Bewirtschaftung von Sonderstandorten (Nr. 2.4) erfolgt aufgrund der höheren Kosten, die mit dem Verbleib der Biomasse auf der Fläche verbunden sind.
Die erhöhte Förderung in Förderschwerpunkten (Nr. 2.8) und bei überregionalen Schadereignissen (Nr. 2.9) dient dem Ausgleich erhöhter Kosten und dem Erreichen forstpolitischer Ziele.
5.2.2
Anteilfinanzierung
In allen Fällen, in denen die Förderung im Wege einer Anteilfinanzierung erfolgt,
sind Eigenleistungen privater Zuwendungsempfänger, ihrer Familienangehörigen und ihrer Arbeitskräfte bis zu 80 % der Kosten (ohne Umsatzsteuer), die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder den örtlichen Maschinenring ergeben würden, förderfähig,
sind Sachleistungen der Zuwendungsempfänger bis zu 80 % des Marktwertes (ohne Umsatzsteuer) förderfähig,
vermindern sich die förderfähigen Kosten um die Zuschüsse und Sachleistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen,
sind Preisnachlässe (unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden) und die Umsatzsteuer nicht förderfähig,
können Eigenleistungen auch ohne Stundennachweis anhand von Richtwerten ermittelt werden.
Bei der Saat (Nrn. 2.1.1 und 2.2.1) sind die nachgewiesenen Kosten für das Saatgut und das Ausbringen des Saatgutes förderfähig. Kosten der Kultursicherung und Pflege während der Bindefrist werden pauschal kalkuliert und sind nicht gesondert nachzuweisen.
Bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Larvenfraß (Nr. 2.3.2) sind die Kosten innerhalb des räumlich zusammenhängenden Bekämpfungsgebiets gleichmäßig zu verteilen.
Bei Gutachten (Nr. 4.5.1) sind Eigenleistungen und Sachleistungen nicht förderfähig.
Bei der Abgeltung von Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 2.7) ist der Schadenswert im Anhalt an die jeweils gültige Tabelle „Waldbrandschaden“ zu ermitteln, die den Bewilligungsbehörden gesondert zur Verfügung gestellt wird. Der Schadenswert beinhaltet dabei nicht die gesondert förderfähigen notwendigen Kulturkosten. Falls das Räumen von unverwertbarem Material auf der Schadfläche in bis zu 30-jährigen Beständen für eine folgende Kulturbegründung durch die Bewilligungsbehörde für erforderlich gehalten wird, kann dies ebenfalls gefördert werden. Der ermittelte Schadenswert ist dann um 1.000 Euro pro Hektar zu erhöhen.
5.2.3
Maßnahmenträgerschaft
Kosten für die Durchführung einer Trägerschaft sind nicht förderfähig.
5.3
Höhe der Zuwendung
5.3.1
Höhe der Fördersätze
Die Höhe der Fördersätze ist in der Anlage aufgeführt. Es handelt sich um Förderhöchstsätze. Die tatsächliche Förderhöhe richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln.
5.3.2
Begrenzung der Förderung
Die zur Förderung beantragte Fläche einer Antragstellerin bzw. eines Antragstellers (auch im Falle der Antragstellung durch einen Maßnahmenträger) darf für Maßnahmen Wiederaufforstung (Nr. 2.1.2), Naturverjüngung (Nr. 2.1.3) und Jungbestandspflege (Nr. 2.2.1) im Bereich der Bewilligungsbehörde 30 Hektar je Maßnahme und Jahr nicht übersteigen. Im Falle von Schadereignissen kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einzelfall oder generell über eine vorübergehende Aufhebung dieser Höchstgrenze entscheiden.
Die zur Förderung beantragte Fläche einer Antragstellerin bzw. eines Antragstellers (auch im Falle der Antragstellung durch einen Maßnahmenträger) darf im Bereich der Bewilligungsbehörde für die Bodenschutzkalkung (Nr. 2.2.2) und für Gutachten (Nr. 4.5.1) 500 Hektar im Jahr nicht übersteigen.
Die zur Förderung beantragte Menge einer Antragstellerin bzw. eines Antragstellers (bzw. für jede einzelne Antragstellerin und jeden einzelnen Antragsteller bei Antragstellung durch einen Maßnahmenträger) darf für die Maßnahmen Bewirtschaftung von Sonderstandorten (Nr. 2.4) und bodenschonende Bringung (Nr. 2.6.2) im Bereich der Bewilligungsbehörde jeweils 2.000 Festmeter im Jahr nicht übersteigen. Im Falle von Schadereignissen kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einzelfall über eine kalamitätsbedingt notwendige Anhebung dieser Höchstgrenze auf maximal 5.000 Festmeter entscheiden.
5.3.3
Förderhöchstsatz
Der Förderhöchstsatz beträgt im Bereich der Bewilligungsbehörde bei der Maßnahme
Bodenschutzkalkung (Nr. 2.2.2) 200 Euro/Hektar,
Vorbeugung und Bekämpfung von Larvenfraß (Nr. 2.3.2, nur überbetrieblich) 100 Euro/Hektar,
Vorbeugung und Bekämpfung von schädlichen Organismen (Nr. 2.3.3) 500 Euro/Hektar,
Gutachten (Nr. 4.5.1): bei Gutachten bis 2,50 Hektar 200 Euro/Hektar, bei Gutachten über 2,50 bis 10,00 Hektar 100 Euro/Hektar und bei Gutachten über 10,00 Hektar 50 Euro/Hektar,
Weiserflächen (Nr. 4.5.2) 1.000 Euro/Jahr,
Waldlebensgemeinschaften (Nrn. 4.6.1.3 und 4.6.1.5) 5.000 Euro/Jahr je Maßnahme,
Waldlebensgemeinschaften (Nrn. 4.6.1.1, 4.6.1.2 und 4.6.1.4) 10.000 Euro/Jahr je Maßnahme,
Waldbrandschaden (Nr. 2.7) 100.000 Euro/Jahr,
Hochwasserschaden (Nr. 2.7) 50.000 Euro/Jahr.
5.3.4
Kumulation
Erschwerniszuschlag (Nr. 4.8.1) und Anreizzuschläge (Nr. 4.8.2) können nebeneinander gewährt werden.
Bei Zusammentreffen mehrerer Anreizzuschläge (Nr. 4.8.2) verringert sich der Fördersatz des zweiten Förderschwerpunktes.
5.3.5
Bagatellgrenze
Förderbeträge unter 250 Euro je Maßnahme bzw. unter 100 Euro je Maßnahme bei der Jungbestandspflege (Nr. 2.2.1) werden nicht bewilligt.
5.3.6
Mehrfachförderung
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen Förderprogrammen ist nur zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden oder hierauf ein Rechtsanspruch besteht.
6.
Sonstige Bestimmungen
6.1
Rechtliche Bestimmungen
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern – Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – (BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 348 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286). Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) vom 5. Juli 1973 (FMBl S. 259), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. Oktober 2013 (FMBl S. 314), zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), soweit im Zuwendungsbescheid und in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist.
Die in den allgemeinen Nebenbestimmungen genannten Prüfrechte stehen im Fall einer Kofinanzierung mit Bundesmitteln auch den Organen des Bundes zu.
6.2
Bindefrist
Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks nach Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO und sämtliche sonstigen mit der Maßnahme verbundenen Verpflichtungen enden
bei Erstaufforstung – Pflanzung oder Saat mit Sicherung und Pflege der Kultur (Nr. 2.1.1), Wiederaufforstung – Pflanzung oder Saat mit Sicherung und Pflege der Kultur (Nr. 2.1.2), Naturverjüngung (Nr. 2.1.3), insektizidfreier Waldschutzmaßnahme im Schutzwald mit Belassen des Holzes (Nr. 2.3.1), Bewirtschaftung von Sonderstandorten (Nr. 2.4) und Vorarbeiten auf Weiserflächen (Nr. 2.5) fünf Jahre nach Abnahme der Maßnahme durch die Bewilligungsbehörde,
bei Wiederaufforstung und Erstaufforstung – Nachbesserung (Nr. 4.1.9) mit der verbleibenden Bindefrist der Maßnahme, in der die Nachbesserung erfolgt.
Die Verpflichtung zum Erhalt und zur Pflege der geförderten Maßnahmen oder zum Nutzungsverzicht beträgt für die Maßnahmen Waldrandgestaltung (Nr. 4.6.1.1) und Einbringung seltener Baumarten (Nr. 4.6.1.2) fünf Jahre, für die Maßnahmen Erhalt seltener Baumarten (Nr. 4.6.1.3), Anlage und Pflege von Feuchtbiotopen (Nr. 4.6.1.4) und Erhalt alter Samenbäume (Nr. 4.6.1.5) zehn Jahre.
Die übrigen Maßnahmen unterliegen keiner zeitlichen Bindung.
6.3
Verzicht auf Rückforderungen
Eine Zuwendung kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn während der zeitlichen Bindung des Zuwendungszwecks gegen Auflagen oder Nebenbestimmungen des Bescheids verstoßen wird.
Von einer Rückforderung kann grundsätzlich abgesehen werden, wenn die Maßnahme aufgrund höherer Gewalt (Sturm, Hochwasser, Trockenheit, Brand etc.) vernichtet wurde oder der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller eine erneute Investition in die Fördermaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist und sie oder er für das Nichterreichen des Förderziels nicht verantwortlich ist.
7.
Verfahren
7.1
Antragstellung
Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde auf den jeweils aktuell gültigen Antragsformularen einzureichen. Dem Antrag sind die geforderten Unterlagen beizufügen.
Anträge, die auf Grundlage dieser Richtlinie bewilligt werden sollen, müssen spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein, in dem die Gültigkeit dieser Richtlinie endet.
Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
7.2
Antragsprüfung
Unvollständig oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller unter Fristsetzung zur Vervollständigung zurückzugeben. Soweit die Vervollständigung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, sind die Anträge abzulehnen.
Abzulehnen sind Anträge, bei denen die Förderhöchstgrenze gemäß Nr. 5.3.2 überschritten wird.
Abzulehnen sind Anträge, bei denen die Bagatellgrenze gemäß Nr. 5.3.5 unterschritten wird.
7.3
Maßnahmenbeginn
Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug, wenn bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Maßnahmenbeginn ein entsprechender Antrag eingereicht wird.
Bei waldbaulichen Maßnahmen, bei denen die Maßnahmenausführung aus dem Pflanzen von Bäumen oder dem Ausbringen von Saatgut besteht, ist noch nicht die Bestellung von Pflanzmaterial oder Saatgut, sondern erst das Einbringen des Pflanzmaterials bzw. das Ausbringen des Saatgutes in den Boden als Maßnahmenbeginn zu werten. Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist, dass die Pflanzenbestellung auf Grundlage eines von der Bewilligungsbehörde festgesetzten/anerkannten Arbeits- und Kulturplans erfolgt. Zum Zeitpunkt des Einbringens der Pflanzen bzw. Ausbringens des Saatgutes in den Boden muss der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ein Bewilligungsbescheid vorliegen.
7.4
Bewilligung von Fördermaßnahmen
Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Wird eine Maßnahme nicht bis zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Verfallstag fertiggestellt, kann vor Fristablauf Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit der Bewilligung gestellt werden.
7.5
Verwendungsnachweis
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel gegenüber der Bewilligungsbehörde mittels eines Vordrucks „Fertigstellungsanzeige/Verwendungsnachweis“ anzuzeigen. Abweichungen gegenüber der Bewilligung sind anzugeben.
Diese Regelung gilt nicht für die Naturverjüngung (Nr. 2.1.3), den Erhalt seltener Baumarten (Nr. 4.6.1.3) und den Erhalt alter Samenbäume (Nr. 4.6.1.5).
Soweit im Zuwendungsbescheid nicht anders geregelt, sind Originalbelege nur auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
7.6
Abweichungen gegenüber der Bewilligung
Bei Abweichungen der Maßnahme gegenüber der Bewilligung sind der Bewilligungsbehörde die Aufhebung des Bewilligungsbescheids bzw. Kürzungen der Zuwendung nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorbehalten.
7.7
Auszahlung der Fördermittel
Eine Zuwendung wird grundsätzlich erst dann zur Auszahlung freigegeben, wenn die Maßnahme fertiggestellt ist bzw. durchgeführt und abgenommen wurde.
Die Zuwendung wird durch die zuständige Behörde auf die im Antrag bzw. Verwendungsnachweis/Zuschussabruf angegebene Bankverbindung ausgezahlt.
Abschlagzahlungen oder Teilzahlungen werden nicht gewährt.
7.8
Sanktionierung
Wird festgestellt, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, werden die Fördermittel vollständig zurückgefordert.
Darüber hinaus wird eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, für das Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, und für das folgende Jahr von jeder weiteren Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
7.9
Aufhebung eines Bewilligungsbescheids, Rückforderungen
Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit von Bewilligungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuwendungen einschließlich Zinsen richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den im jeweiligen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen.
Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
Zuständig für die Aufhebung eines Bewilligungsbescheids ist die Bewilligungsbehörde.
7.10
Subventionsbetrug
Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind Subventionen im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2034, 2037) in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht – Bayerisches Subventionsgesetz – BaySubvG – (BayRS 453-1-W) und deren nachfolgenden Regelungen. Subventionserhebliche Tatsachen im Sinn von § 264 Abs. 8 StGB, § 2 SubvG sind insbesondere
die Angaben im Antrag einschließlich der Anlagen,
die Angaben in Zuschussabrufen und im Verwendungsnachweis,
die Angaben in Belegen,
die Sachverhalte, die Mitteilungspflichten nach Nr. 5 ANBest-P begründen,
die Tatsachen, von denen gemäß Nrn. 8.1 bis 8.3 ANBest-P die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist.
Bei Verdacht auf Subventionsbetrug erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 18. Mai 2015 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
 
Windisch
Ministerialdirigent

Anlage