Veröffentlichung AllMBl. 2015/05 S. 310 vom 27.04.2015

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): d71656af1442bc228b4f0d6ae69162cdadf7f71659aea8e9d661dacb5e0625ab

 

Az.: A3/0604-1/49
2038.3.10-A
2038.3.10-A
Neufassung des Verzeichnisses der Hilfsmittel für die Qualifikationsprüfungen
der Studierenden an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und
Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung
Bekanntmachung der Prüfungsausschüsse im Bayerischen Staatsministerium
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 27. April 2015  Az.: A3/0604-1/49
Die Prüfungsausschüsse zur Durchführung der Qualifikationsprüfungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration haben gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 17. April 2013 (GVBl S. 222), beschlossen:
I.
Als Hilfsmittel für den schriftlichen Teil der Qualifikationsprüfungen werden zugelassen:
1.
Für alle Fachrichtungen
1.1
Schönfelder, Deutsche Gesetze, Textsammlung, Verlag C. H. Beck, München (ohne Ergänzungsband)
1.2
Sartorius I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland, Textausgabe, Verlag C. H. Beck, München
1.3
Aichberger, Sozialgesetzbuch, Textsammlung, Verlag C. H. Beck, München, in der jeweils maßgebenden Fassung
1.4
Ziegler-Tremel, Verwaltungsgesetze des Freistaates Bayern, Textsammlung, Verlag C. H. Beck, München
1.5
Arbeitsgesetze, Beck-Texte im dtv
1.6
Einkommensteuerrecht, Beck-Texte im dtv
1.7
Europarecht, Beck-Texte im dtv
1.8
Broschüre „Soziale Sicherheit in Europa – Rentenversicherung“, Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Bund
1.9
Taschenrechner (werden gestellt)
1.10
Tafelkalender (Ausgabe BayFHVR)
2.
Für die einzelnen Fachrichtungen
2.1
Staatliche Sozialverwaltung
2.1.1
Bundesversorgungsgesetz und Nebengesetze, Sonderdrucke der BayFHVR bzw. des ZBFS in der jeweils neuesten und der in den vorangegangenen drei Kalenderjahren geltenden Fassung
2.1.2
Tabellen der Rentenbeträge, Vergleichseinkommen usw. für das aktuelle und die vorangegangenen fünf Kalenderjahre (Loseblattausgabe des ZBFS)
2.1.3
Versorgungsmedizinische Grundsätze (Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung; Sonderdruck des ZBFS)
2.1.4
Auswahl von Reha-Richtlinien SoV (BayFHVR) in der jeweils maßgebenden Fassung
2.2
Rentenversicherung
2.2.1
Wochenzähler
2.2.2
Auswahl von Reha-Richtlinien RV (BayFHVR) in der jeweils maßgebenden Fassung
II.
Die in Abschnitt I genannten Hilfsmittel dürfen keinerlei Wortanmerkungen enthalten. Zulässig sind nur handschriftliche Verweisungen auf Vorschriften im Rahmen der üblichen Zitierweise, Unterstreichungen, Hervorhebungen und Nummerierungen, die sich unmittelbar auf den jeweiligen Gesetzestext beziehen. Beigaben jeder Art, auch eingeschobene, eingeklebte oder beigelegte Blätter sind nicht erlaubt; ausgenommen sind Nachträge mit Textänderungen.
III.
Die Benützung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel ist nicht gestattet. Nicht in Abschnitt I aufgeführte Hilfsmittel können in der Weise zugelassen werden, dass ihr Text der Prüfungsaufgabe beigegeben wird.
IV.
Maßgebender Rechtsstand für den schriftlichen Teil der Qualifikationsprüfungen ist der 31. Dezember des dem Prüfungsjahr vorangegangenen Jahres.
V.
Für den mündlichen Teil der Qualifikationsprüfungen werden die Hilfsmittel vom vorsitzenden Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission zugelassen. Die zugelassenen Hilfsmittel werden von den Prüfungskommissionen zur Verfügung gestellt.
VI.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft. Die Neufassung des Verzeichnisses der Hilfsmittel für die Qualifikationsprüfungen der Studierenden an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung vom 20. Juni 2013 (AllMBl S. 358) tritt mit Ablauf des 30. April 2015 außer Kraft.
 
Der Vorsitzende der Prüfungsausschüsse
 
Jürgen Schulan
Ministerialrat