Veröffentlichung AllMBl. 2015/06 S. 319 vom 16.06.2015

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Az. B II 2 - G 49/13 - 5
103-S
103-S
Richtlinien
für die Redaktion von Rechtsvorschriften
(Redaktionsrichtlinien – RedR)
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 16. Juni 2015, Az. B II 2 - G 49/13 - 5
1.
Geltungsbereich
1Diese Richtlinien sind maßgeblich für die Formulierung der Gesetze, Verordnungen und Satzungen des Landes. 2Für veröffentlichte Verwaltungsvorschriften gilt Nr. 8.
2.
Aufbau und Bestandteile von Rechtsvorschriften
2.1
Die Gliederungsnummer der Bayerischen Rechtssammlung wird von der Staatskanzlei vergeben.
2.2
1Für Stammnormen werden Überschriften festgelegt. 2Sie bestehen aus der Bezeichnung, aus einer Kurzbezeichnung, wenn die Bezeichnung als Zitiername zu lang ist, sowie einer Abkürzung. 3Das Wort „Bayern“ oder daraus abgeleitete Wörter sollen – vor allem in Gesetzesabkürzungen – ausschließlich mit „Bay“ abgekürzt werden. 4„B“ ist als Anfangsbuchstabe den Gesetzesabkürzungen des Bundes vorbehalten und soll in dieser Form im Landesrecht nicht verwendet werden. 5Änderungsvorschriften erhalten in der Überschrift keine chronologische Zählung.
2.3
1Der Überschrift folgt das Ausfertigungsdatum. 2Bei mehreren erlassenden Stellen ist das Datum der letzten Ausfertigung anzugeben.
2.4
Gesetzentwürfe werden ohne Eingangsformel vorgelegt.
2.5
1In der Eingangsformel einer Rechtsverordnung wird das etwa nötige Einvernehmen einer Stelle oder die Zustimmung durch den Landespersonalausschuss angegeben, nicht aber anderweitig durchgeführte Anhörungen und Beteiligungen. 2Das Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes) ist sowohl bei der Nutzung bundesrechtlicher als auch landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen zu beachten. 3In der Eingangsformel wird das Vollzitat nach Nr. 4.1 verwendet. 4Es wird die letzte Änderung der Stammnorm als solcher, nicht die der jeweils konkreten Ermächtigungsgrundlage angegeben. 5Die Eingangsformel umfasst auch die Angabe etwa nötiger Subdelegationsnormen.
2.6
1Stammgesetze werden in Artikel gegliedert, Stammverordnungen in Paragraphen. 2Auf Satzungen finden grundsätzlich die für Verordnungen geltenden Redaktionsvorschriften Anwendung. 3Artikel und Paragraphen können in Absätze, Nummern und Buchstaben – in dieser Reihenfolge – untergliedert werden. 4Bei Absätzen ist die erste Zeile mit einer eingeklammerten arabischen Zahl zu versehen und einzurücken. 5Mehrere Sätze eines jeden Absatzes werden durch voran- und hochgestellte Zahlen nummeriert. 6Bei Verwendung von Nummern oder Buchstaben wird ein hängender Einzug verwendet. 7Buchstabenzusätze bei der Zählbezeichnung einer Gliederungseinheit – zum Beispiel Art. 33a – sind bei Erstregelungen zulässig für Übergangsregelungen, die nach einer kurzen Frist wieder aufgehoben werden sollen, oder für Folgeänderungen nach Nr. 2.8 Satz 2.
2.7
Änderungsvorschriften werden in Paragraphen gegliedert.
2.8
1Mantelnormen sind bei Neuerlass oder Ablösung von Stammnormen grundsätzlich zu vermeiden. 2Folgeänderungen anderer Normen sind gesammelt in einem Artikel oder Paragraphen in die Stammnorm aufzunehmen.
2.9
1Von einer deklaratorischen Neubekanntmachung eines Normtextes ist grundsätzlich abzusehen. 2Die Staatskanzlei kann Ausnahmen zulassen.
2.10
1Nach Art. 76 Abs. 2 der Verfassung muss für das Inkrafttreten jeder Vorschrift ein konkretes Datum genannt werden. 2Es ist weder ein bedingtes Inkrafttreten zulässig noch Formeln wie „tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft“ oder Ähnliches. 3Gleiches gilt für das Außerkrafttreten. 4Bewehrte Vorschriften dürfen nach Art. 50 Abs. 1 Satz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) nicht rückwirkend erlassen werden und sollen nach Art. 50 Abs. 2 Satz 1 LStVG befristet werden.
3.
Sprache
3.1
1Der Staatsregierung, dem Ministerpräsidenten, den Staatsministerien und nachgeordneten Behörden und Gerichten wird der Zusatz „Bayerisch“ in der jeweiligen Beugung nur in der Überschrift, Einleitungs- und Schlussformel beigefügt. 2Mehrere Staatsministerien werden grundsätzlich in der in Nr. 7.2, mehrere Regierungsbezirke in der in Nr. 7.3 genannten Reihenfolge aufgeführt.
3.2
1Bei der Änderung von Stammnormen werden Textteile, die von den Änderungen nicht betroffen sind, nicht an die neue Rechtschreibung angepasst. 2Stammnormen, die grundsätzlich noch keine geschlechtergerechten Formulierungen aufweisen, behalten bei nur punktuellen Änderungen durchgängig diese sprachliche Gestaltung.
3.3
1Artikel werden mit „Art.“, Paragraphen mit „§“, bei Mehrzahl „§§“, Absätze mit „Abs.“, Nummern mit „Nr.“ bzw. „Nrn.“, Buchstaben mit „Buchst.“ abgekürzt, wenn eine Zählbezeichnung folgt. 2Das Wort „Seite“ wird mit „S.“ und die Vom-Hundert-Angabe mit „%“ abgekürzt. 3Auch im laufenden Text einer Vorschrift können übliche Abkürzungen für Maße, Gewichte etc. in Verbindung mit einer Zahl verwendet werden, zum Beispiel „kg“, „m2“, „€“.
3.4
Nr. 2.4 der Organisationsrichtlinien bleibt unberührt.
4.
Zitierung und Verweisung
4.1
1Das Vollzitat von Vorschriften umfasst den Zitiernamen, die Abkürzung, das Datum der Ausfertigung, die Fundstelle, die Gliederungsnummer der Bayerischen Rechtssammlung und gegebenenfalls die letzte Änderung. 2Bei Vorschriften, die in der Bayerischen Rechtssammlung von 1983 im Volltext aufgenommen sind, wird die Fundstellenangabe mit der Gliederungsnummer wie folgt formuliert: „in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS …) veröffentlichten bereinigten Fassung“. 3Für das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ wird der Zitiername „Grundgesetz“ und für die „Verfassung des Freistaates Bayern“ der Zitiername „Verfassung“ verwendet.
4.2
1In Verweisungen werden Rechtsnormen grundsätzlich mit dem Zitiernamen und bei mehrfachen Verweisungen mit der Abkürzung benannt. 2Fehlen weitere Angaben oder wird beim Vollzitat anstelle der letzten Änderung „in der jeweils geltenden Fassung“ verwendet, handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf den jeweils geltenden Rechtsstand der Norm. 3Für eine statische Verweisung wird entweder das Vollzitat verwendet oder wahlweise dem Zitat die Angabe „in der am … (Datum) geltenden Fassung“ angefügt.
4.3
1Rechtsakte der Europäischen Union werden nur mit der Bezeichnung „Verordnung“, „Richtlinie“, „Entscheidung“ etc. und mit folgenden weiteren Angaben zitiert:
1.
bis Ende 2014 erstmals veröffentlichte
a)
Verordnungen:
mit der in Klammern gesetzten Abkürzung des zugrunde liegenden Vertrags (Vertragskürzel) und der Bezugsnummer, bestehend aus der Abkürzung „Nr.“, der Ordnungsnummer und der vierstelligen Jahreszahl des Erlasses,
Beispiel:
Verordnung (EG) Nr. 490/2007
b)
sonstige Rechtsakte:
mit der Bezugsnummer, bestehend aus der vierstelligen Jahreszahl des Erlasses, der Ordnungsnummer und dem Vertragskürzel bzw. der Abkürzung für das erlassende Organ,
Beispiele:
Richtlinie 2004/81/EG
Rahmenbeschluss 2006/960/JI
2.
ab 2015 erstmals veröffentlichte Rechtsakte:
mit dem Vertragskürzel und der Bezugsnummer, bestehend aus der vierstelligen Jahreszahl des Erlasses und der Ordnungsnummer.
Beispiele:
Verordnung (EU) 2015/490
Richtlinie (EU) 2016/121
2Fehlen weitere Angaben, handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf den jeweils geltenden Rechtsstand der europäischen Norm. 3Für eine statische Verweisung wird dem Zitat die Angabe „in der am … (Datum) geltenden Fassung“ angefügt. 4Grundsätzlich ist eine statische Verweisung auf das Recht der Europäischen Union einer dynamischen Verweisung vorzuziehen. 5Diese Zitierweise gilt auch bei der Umsetzung europarechtlicher Zitiergebote. 6Soweit sich für einen Rechtsakt der Europäischen Union eine nichtamtliche Kurzbezeichnung eingebürgert hat – zum Beispiel Dienstleistungsrichtlinie für die Richtlinie 2006/123/EG – oder in einer Stammnorm eigens eingeführt wurde, kann diese in geeigneter Form verwendet werden, wenn dabei die Eindeutigkeit des Normzitats gewahrt bleibt und zumindest beim ersten Zitat innerhalb einer Stammnorm auch die Angaben nach Satz 1 enthalten sind.
4.4
Auf Internetadressen darf in Rechtsvorschriften weder statisch noch dynamisch verwiesen werden.
5.
Handbuch der Rechtsförmlichkeit des Bundes
1Im Übrigen richtet sich die Formulierung aller Rechtsvorschriften des Landesrechts, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes geregelt ist, nach den Teilen B bis E und G des vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegebenen Handbuchs der Rechtsförmlichkeit (HdR) in der jeweils geltenden Fassung. 2Ein fiktives Muster mit Formulierungsbeispielen findet sich in der Anlage.
6.
Verfahren
6.1
1Die Staatskanzlei prüft die Rechtsförmlichkeit aller einschlägigen Entwürfe anhand dieser Redaktionsrichtlinien (formelle Normprüfung). 2Im Interesse einer einheitlichen Formulierungspraxis entscheidet sie in Zweifelsfragen.
6.2
1Ausfertigungen veranlasst bei Gesetzen und Verordnungen der Staatsregierung als Kollegialorgan die Staatskanzlei, bei allen anderen Rechtsvorschriften der jeweils zuständige Geschäftsbereich. 2Die für die Ausfertigung zuständige Stelle fügt die jeweils nötige Schlussformel ein. 3Die Schlussformel umfasst nur Ort, Ausfertigungsdatum und das ausfertigende Mitglied der Staatsregierung.
6.3
1Etwaige Druckfehler im Verkündungsblatt berichtigt die jeweilige Redaktion ohne Unterschrift. 2Sonstige offenbare Unrichtigkeiten berichtigt bei Gesetzen und Verordnungen der Staatsregierung als Kollegialorgan der Amtschef der Staatskanzlei, bei allen übrigen Rechtsvorschriften der Amtschef des Ressorts, das die Vorschrift ausgefertigt hat.
7.
Abkürzungen
Nachfolgende Abkürzungen können über Randnrn. 140 ff. HdR hinaus ohne weitere Erläuterung verwendet werden.
7.1
Verkündungsblätter und Rechtssammlungen
Allgemeines Ministerialblatt
AllMBl.
Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L/C
ABl. L/C
Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
FMBl.
Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
KWMBl.
Bayerische Rechtssammlung
BayRS
Bayerischer Staatsanzeiger
StAnz.
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
GVBl.
Bayerisches Justizministerialblatt
JMBl.
Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts, Band I–IV und Ergänzungsband
BayBS I–IV, ErgB
Bundesanzeiger
BAnz.
Bundesgesetzblatt I–III
BGBl. I–III
Gemeinsames Ministerialblatt
GMBl.
Reichsgesetzblatt
RGBl.
Frühere, inzwischen eingestellte Verkündungsblätter
[Tradierte Abkürzung]
7.2
Bayerische Ministerialverwaltung
Ministerpräsident
MPr
Staatskanzlei
StK
Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
StMI
IM
Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
OBB
Staatsministerium der Justiz
StMJ
JM
Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
StMBW KM
Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
StMFLH
FM
Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
StMWi
WM
Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
StMUV
UM
Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
StMELF
LM
Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
StMAS
AM
Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
StMGP
GM
7.3
Regierungsbezirke
Oberbayern
OBay.
Niederbayern
NBay.
Oberpfalz
OPf.
Oberfranken
OFr.
Mittelfranken
MFr.
Unterfranken
UFr.
Schwaben
Schw.
7.4
Sonstige Abkürzungen können grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie – über den konkreten Nutzerkreis der Norm hinaus – allgemein bekannt und üblich sind oder wenn sie in der Norm ausnahmsweise als solche konkret eingeführt wurden, um die Lesbarkeit zu verbessern.
8.
Veröffentlichte Verwaltungsvorschriften
8.1
1Die Gliederungsnummer von Verwaltungsvorschriften richtet sich nach dem Gliederungsplan für bayerische staatliche Verwaltungsvorschriften. 2Nach der Überschrift sind die erlassende Stelle, das Unterschriftsdatum und das Aktenzeichen anzugeben.
8.2
1Verwaltungsvorschriften werden grundsätzlich nach Nummern gegliedert. 2Für mehrere Gliederungsebenen wird die dezimale Gliederung verwendet, also 1., 1.1, 1.1.1 etc.; Nr. 2.6 Satz 7 gilt entsprechend. 3Alle Textabschnitte beginnen an derselben Fluchtlinie. 4Zwischenüberschriften können verwendet werden, soweit es der Übersichtlichkeit dient.
8.3
1Mehrere Sätze innerhalb einer Nummer werden durch voran- und hochgestellte Zahlen nummeriert. 2Fußnoten sind fortlaufend zu nummerieren und vor die Interpunktion zu setzen.
8.4
1Im Übrigen wird empfohlen, sich für die Formulierung von Verwaltungsvorschriften grundsätzlich an den Nrn. 2 bis 5 und 7 zu orientieren. 2Auf Internetadressen darf in Verwaltungsvorschriften verwiesen werden, wenn sichergestellt ist, dass eine Änderung der dort hinterlegten Inhalte nur mit Zustimmung der Stelle erfolgen kann, die für den Erlass der Verwaltungsvorschrift zuständig ist.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
9.1
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
9.2
Mit Ablauf des 31. Juli 2015 tritt die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Richtlinien für die Redaktion von Vorschriften (Redaktionsrichtlinien – RedR) vom 6. August 2002 (AllMBl. S. 595, StAnz. Nr. 35, Beilage 5), die zuletzt durch Nr. I der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2013 (AllMBl. S. 549) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer
 
 
 
 
 
Anlage
(zu Nr. 5 Satz 2)
Muster
für den Entwurf einer fiktiven Stammverordnung einschließlich
Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften
1234-5-S
Verordnung
zur Regelung von Sachverhalten
(Sachverhalteregelungsverordnung – SRV)
vom …
Auf Grund
des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Zitiergesetzes (ZitG) vom 11. Februar 2015 (GVBl. S. 123, BayRS 1234-2-S), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2015 (GVBl. S. 234) geändert worden ist,
des Art. 2 Abs. 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 219-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 206 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
des Art. 1f Satz 2 Halbsatz 2 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 30 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
des Art. 37q Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch § 1 Nr. 280 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, und
des § 8 Abs. 3 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 17. März 2015 (GVBl. S. 28) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
[Eine Inhaltsübersicht nachfolgenden Musters wird für eine Stammnorm erst ab ungefähr 20 Artikeln oder Paragraphen erstellt. Sie wird stets kleiner und – außer der Überschrift „Inhaltsübersicht“ – ohne Fettdruck gedruckt.]
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeines
Kapitel 1
Formulierungspraxis und Auslegung
Abschnitt 1
Grundsatzfragen
§ 1
Grundsätze
§ 2
Auslegung
Abschnitt 2
Vollzugsfragen
§ 3
Anhörung
§ 4
[es folgt nach gleichem Muster die Inhaltsübersicht der weiteren Teile, Kapitel, Abschnitte, Unterabschnitte und Paragraphen bei einer Verordnung bzw. Artikel bei einem Gesetz]
§ 19
§ 20
Gebühren
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 20a
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
§ 21
Übergangsvorschrift
§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1
Allgemeines
Kapitel 1
Formulierungspraxis und Auslegung
Abschnitt 1
Grundsatzfragen
§ 1
Grundsätze
(1) 1Bei der Formulierung von Rechtsnormen werden alle relevanten Auswirkungen berücksichtigt. 2Dazu zählen auch
1.
Bedeutendes und
2.
Folgenschweres, insbesondere
a)
Wesentliches oder
b)
Weitreichendes.
3Weitreichend nach Satz 2 Nr. 2 Buchst. b sind auch Sachverhalte, die tiefgreifend sind.
(2) Soweit nach Art. 4 des Zitiergesetzes eine Regelungspflicht besteht, erfolgt die Regelung durch die zuständige Stelle.
§ 2
Auslegung
Bei der Auslegung von Vorschriften ist § 1 Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden und im Einzelnen dem Vollzug zugrunde zu legen.
Abschnitt 2
Vollzugsfragen
§ 3
Anhörung
… [es folgt nach gleichem Muster der Text der weiteren Teile, Kapitel, Abschnitte, Unterabschnitte und Paragraphen] …
§ 20
Gebühren
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 20a
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
(1) Die Zitierungsausführungsverordnung vom 22. April 2015 (GVBl. S. 151, BayRS 1234-3-S) wird wie folgt geändert:
1.
Der Überschrift wird die Angabe „(ZitAV)“ angefügt.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1    Zitierungen“.
b)
Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 2    Wiederholte Zitierung“.
c)
Die Angaben zu den bisherigen §§ 2 bis 5 werden die Angaben zu den §§ 3 bis 6.
d)
Die Angabe zu dem bisherigen § 6 wird die Angabe zu § 7 und das Wort „ , Außerkrafttreten“ wird gestrichen.
3.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
§ 1
Zitierungen
1Zitierungen erfolgen stets korrekt. 2Die Bestimmungen des Zitiergesetzes sowie des Art. 34 der Verordnung (EU) 2015/45 in der am 1. März 2015 geltenden Fassung sind zu beachten.“
4.
Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:
§ 2
Wiederholte Zitierung
Für wiederholte Zitierungen gilt § 1 entsprechend.“
5.
Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden die Wörter „Zitation unrichtig“ durch die Wörter „Zitierung richtig“ und wird das Komma nach dem Wort „sowie“ durch einen Strichpunkt ersetzt.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „sowie“ das Wort „andere“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „ , außer es ist etwas anderes geregelt“ gestrichen.
c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „gilt Art. 74“ durch die Wörter „gelten die Art. 73 und 74“ ersetzt.
bb)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 43a Nr. 2“ durch die Wörter „§ 73 Abs. 4 Satz 5 und 6“ ersetzt.
bbb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Satz 2“ durch die Wörter „§ 17 Satz 1 Halbsatz 1“ ersetzt.
ccc)
Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
cc)
Die Nrn. 2 und 3 werden aufgehoben.
dd)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 2 und das Wort „entsprechend“ wird angefügt.
ee)
Die bisherige Nr. 5 wird aufgehoben.
d)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Nr. 1, Satz 3 Nr. 2 Buchst. b und c sowie Nr. 5 wird jeweils das Wort „gültige“ durch das Wort „geltende“ ersetzt.
bb)
Die Sätze 6 und 7 werden durch folgenden Satz 6 ersetzt:
6Abs. 1 gilt entsprechend.“
e)
Folgender Abs. 5 wird angefügt:
‚(5) 1Die Bayerische Verfassung wird als „Verfassung“ zitiert. 2Die Abkürzung „BV“ wird nicht verwendet.‘
6.
Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 4 und 5.
7.
Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:
a)
Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
8.
Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
b)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
c)
Abs. 2 wird aufgehoben.
(2) § 1 der Waschmaschinenverordnung (WaschmV) vom 18. August 2006 (GVBl. S. 2436, BayRS 2346-1-2-I), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom 15. Juli 2012 (GVBl. S. 2286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Der Wortlaut wird Abs. 1.
2.
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Örtlich zuständig ist für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben die Regierung von Niederbayern, für die Oberpfalz sowie Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken die Regierung von Unterfranken.“
(3) § 2 der Fluglärmschutzverordnung Ententeich (FluLärmVEtT) vom 16. Januar 2013 (GVBl. S. 3005, BayRS 96-1-22-I) wird aufgehoben.
§ 21
Übergangsvorschrift
Für alle Anträge, die vor dem … (einsetzen Datum des Inkrafttretens der Verordnung) bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden, gilt nichts anderes als für die nach diesem Zeitpunkt eingereichten Anträge.
§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1Diese Verordnung tritt am … in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 20a Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. 3§ 20a tritt am … (einsetzen Datum einen Monat nach dem in Satz 1 vorgesehenen Inkrafttreten) außer Kraft.
(2) Die Zweite Verordnung zur Ausführung des Zitiergesetzes (Zweite Zitierungsausführungsverordnung – 2. ZitAV) vom 30. April 2015 (GVBl. S. 152, BayRS 1234-4-S) tritt mit Ablauf des 30. August 2015 außer Kraft.
München, den
Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr
 
Dr. Franz Mustermann, Staatsminister
 
 
 
————————
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/34.
 
 
Auf ein Musterbeispiel für die Formulierung einer Verwaltungsvorschrift wird verzichtet.
Hierfür können die Redaktionsrichtlinien selbst als Beispielsfall herangezogen werden.