Veröffentlichung AllMBl. 2015/06 S. 334 vom 01.04.2015

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Az.: A-7171-1/125
787-L
787-L
Richtlinie zur Förderung der Beratungsleistungen
im Rahmen der Verbundberatung
(BerFöR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 1. April 2015  Az.: A-7171-1/125
1.
Rechtliche Grundlagen
1.1
Beihilferechtliche Grundlage
Die Beihilfen sind bezüglich der Fördergegenstände Nrn. 3.1 und 3.2.5 nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. c und bezüglich der Fördergegenstände Nrn. 3.2.1 bis 3.2.4 nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 702/20141) freigestellt.
1.2
Landesrechtliche Grundlagen
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938, BayRS 787-1-L), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 389 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286).
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Es gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO).
2.
Zweck der Zuwendung
Die Förderung soll die Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Landwirtschaft stärken, die Prozess- und Produktqualität optimieren und die Landwirtschaft bei der Erfüllung der gesellschaftlichen Anforderungen durch eine produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Beratung unterstützen sowie den Wissenstransfer in die Praxis beschleunigen.
Die Beratung soll den Landwirten helfen, ihre Betriebe auf die besonderen Herausforderungen (z. B. Klimawandel, effizienter Energieeinsatz, Biodiversität, Gewässerschutz, Tierwohl) und die sich dynamisch verändernden Erfordernisse der Märkte anzupassen. In den Beratungsinhalten sind die Normen des landwirtschaftlichen Fachrechts sowie die CC-Vorgaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 549) zu berücksichtigen.
3.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Beratungsleistungen für Landwirte, Gärtner und Winzer, wenn diese von anerkannten Beratungsanbietern2) im Verbund mit der staatlichen Beratung in folgenden Bereichen erbracht werden:
3.1
Einzelbetriebliche Beratungsleistungen in den Bereichen
3.1.1
Produktionstechnik und betriebszweigspezifische Ökonomik,
3.1.2
Arbeitswirtschaft,
3.1.3
Betriebszweigauswertung, wenn diese nach den Vorgaben der Landesanstalt für Landwirtschaft gefertigt, plausibilisiert und zur Auswertung fristgerecht vorlegt wird,
3.1.4
landwirtschaftliches Bauen.
3.1.5
Der Eigenanteil der nach Nr. 3.1 beratenen Unternehmen muss bei mindestens 20 % des Preises der Leistungseinheit (ohne Umsatzsteuer) liegen. Die förderfähigen Inhalte werden vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) in Beratungsfeldern festgelegt.
3.2
Sonstige Beratungsleistungen
3.2.1
Leitung von Arbeitskreisen
auf Grundlage von genehmigten Konzeptionen, die den Vorgaben des Staatsministeriums entsprechen.
Ein Arbeitskreis muss mindestens zehn Mitglieder umfassen. Es sind mindestens sechs dreistündige Treffen im Kalenderjahr abzuhalten. Der Mindesteigenanteil je Mitglied beträgt jährlich 90 Euro. Bei Arbeitskreisen, die im zweiten Halbjahr starten oder im ersten Halbjahr enden, sind mindestens drei Treffen und ein Mindesteigenanteil von halbjährlich 45 Euro je Mitglied für eine Förderung erforderlich.
Ein Arbeitskreis ist maximal auf die Dauer von drei Jahren förderfähig. Die Förderung ist jährlich zu beantragen.
3.2.2
Durchführung von Workshops
auf Grundlage genehmigter themenbezogener Konzeptionen, die den Vorgaben des Staatsministeriums entsprechen.
Ein Workshop muss mindestens acht Teilnehmer umfassen. In begründeten Einzelfällen kann von der Mindestteilnehmerzahl abgewichen werden. Die Mindestdauer beträgt drei Stunden. Der Mindesteigenanteil je Teilnehmer beträgt 20 Euro.
3.2.3
Durchführung von Feldbegehungen3)
mit mindestens zehn Teilnehmern und einer Mindestdauer von 2,5 Stunden. In begründeten Einzelfällen kann von der Mindestteilnehmerzahl abgewichen werden.
3.2.4
Durchführung von Weinbergbegehungen
mit mindestens vier Teilnehmern und einer Mindestdauer von einer Stunde.
3.2.5
Betrieb einer Fach-Hotline,
die bayernweite und regionalspezifische Themen im pflanzlichen Bereich und im ökologischen Landbau abdeckt.
4.
Begünstigte
Begünstigt sind Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinn von Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und eine Betriebsstätte in Bayern haben.
Bei mehreren eigenständigen Betriebsstätten des Begünstigten besteht grundsätzlich für jede Betriebsstätte ein eigener Förderanspruch.
Ausgeschlossen von der Förderung sind:
„Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)“ im Sinn von Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
5.
Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungsempfänger müssen nach Art. 9 Abs. 2 BayAgrarWiG anerkannte Beratungsanbieter sein. Sie müssen sich verpflichten, die Zuwendungen im Sinn dieser Richtlinie für die Finanzierung der Beratungsleistungen zu verwenden und in Form von verbilligten Dienstleistungen weiterzugeben.
Die anerkannten Beratungsanbieter können sich zur Erbringung der Dienstleistungen ihrer Unterorganisationen bzw. Mitgliedsorganisationen bedienen.
6.
Zuwendungsvoraussetzungen
6.1
Allgemeine Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger muss
die Beratungsleistungen im Verbund mit der staatlichen Beratung durchführen,
fachliche Feststellungen und Erkenntnisse aus der Beratungsarbeit, die für die Beratung von allgemeinem Interesse sind, für entsprechende Auswertungen an die Landesanstalt für Landwirtschaft, die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau und Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten weitergeben,
stichprobenartige Kundenbefragungen zur Qualitätssicherung der Beratung durchführen und dem Staatsministerium auf Verlangen zugänglich machen,
in der Rechnung die Höhe der gewährten Zuwendungen durch den Freistaat Bayern und der abgerechneten Stunden aufführen,
die Beratungsleistungen entsprechend der gewährten Zuwendung verbilligt abgeben,
der Landwirtschaftsverwaltung auf Verlangen die nach Nr. 6.2 zu erstellenden Protokolle – möglichst in elektronischer Form – zur Verfügung stellen,
detaillierte Aufzeichnungen zu den in den einzelnen Fördergegenständen geleisteten Arbeitszeiten führen und diese auf Verlangen des Staatsministeriums zur Prüfung der Angemessenheit der Förderpauschalen vorlegen,
Aufzeichnungen über jede der Einzelbeihilfen zehn Jahre lang, vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an, zur Verfügung halten.
die Einnahmen und Ausgaben der geförderten Maßnahmen durch getrennte Rechnungslegung ausweisen und von sonstigen geförderten und nicht geförderten Tätigkeiten wirtschaftlich trennen.
6.2
Besondere Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers
6.2.1
Der Zuwendungsempfänger prüft die Antragsunterlagen (siehe Nr. 9.1.1) und erfasst elektronisch die Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllt sind.
6.2.2
Der Zuwendungsempfänger muss bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach den Nrn. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 Beratungsprotokolle mit folgenden Mindestinhalten erstellen:
Name des Beratungsunternehmens und des Beraters,
Name des Begünstigten mit Betriebsnummer,
Datum der Beratung,
Anlass der Beratung,
Beratungsempfehlung.
Dem Begünstigten ist ein Beratungsprotokoll auszuhändigen.
Die Rechnung an den Begünstigten muss mindestens enthalten:
Zahl der Beratungsstunden,
Preis je Stunde (ohne Umsatzsteuer),
Gesamtbetrag (ohne Umsatzsteuer),
Umsatzsteuer,
Gesamtbetrag (inkl. Umsatzsteuer),
Förderbetrag,
Endbetrag für den Begünstigten.
6.2.3
Der Zuwendungsempfänger muss bei sonstigen Beratungsleistungen nach Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 (Arbeitskreise, Workshop)
Mitgliederlisten führen (Name und Betriebsnummer, Unterschrift),
Zahlungsnachweise über die Eigenbeteiligung der Mitglieder führen,
Protokolle je Treffen erstellen (Datum, Inhalt, Dauer),
6.2.4
bei sonstigen Beratungsleistungen nach Nrn. 3.2.3 und 3.2.4 (Feldbegehungen, Weinbergbegehungen)
Teilnehmerlisten führen (Name und Betriebsnummer, Unterschrift),
Protokolle je Begehung erstellen (Datum, Inhalt, Dauer),
6.2.5
bei sonstigen Beratungsleistungen nach Nr. 3.2.5 (Fach-Hotline)
eine Liste mit Name und Ort oder Betriebsnummer des Anrufers sowie des Beratungsgegenstands führen.
7.
Art und Umfang der Förderung
Die Zuwendung erfolgt in Form bezuschusster Dienstleistungen als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung. Die Förderung wird anhand von Pauschalsätzen je Beratungsstunde bzw. je Leistungseinheit gewährt. Mit den Pauschalen sind alle Aufwendungen abgegolten.
Die Umsatzsteuer ist von der Förderung ausgenommen.
7.1
Zuwendung bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach den Nrn. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4
Die Förderpauschale beträgt für alle Beratungsfelder bis zu 45 Euro je Beratungsstunde. Ausgenommen davon ist das Beratungsfeld Hopfenbau einfach. Hier beträgt die Förderpauschale bis zu 30 Euro je Beratungsstunde.
Der Höchstbetrag der Förderung darf pro Beratungsfeld im Kalenderjahr 1.500 Euro je Betrieb/eigenständiger Betriebsstätte nicht übersteigen.
7.2
Zuwendung bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach Nr. 3.1.3
Die Förderpauschale beträgt 400 Euro je Betriebszweigauswertung. Pro Betriebsstätte und Wirtschaftsjahr ist nur eine Betriebszweigauswertung förderfähig.
7.3
Zuwendung bei sonstigen Dienst- und Beratungsleistungen nach Nr. 3.2
Die Förderpauschale beträgt bei
Nr. 3.2.1 je Arbeitskreis bei mindestens sechs Treffen im Kalenderjahr 2.700 Euro, je Arbeitskreis bei mindestens drei Treffen im Kalenderjahr 1.350 Euro,
Nr. 3.2.2 je Workshop ab einer Mindestdauer von drei Stunden 300 Euro, je Workshop ab einer Mindestdauer von vier Stunden 400 Euro,
Nr. 3.2.3 je Feldbegehung 150 Euro,
Nr. 3.2.4 je Weinbergbegehung 100 Euro,
Nr. 3.2.5 je Minute nachgewiesener Gesprächsdauer 2,40 Euro.
8.
Verpflichtungen des Begünstigten bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen
Der Begünstigte ist verpflichtet,
die Betriebszweigauswertung zum Zwecke der Qualitätssicherung und zur anonymisierten Verrechnung mit Vergleichsgruppen dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen;
die Prüfung der Verwendung der Fördermittel durch die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, den Bayerischen Obersten Rechnungshof sowie die Organe der Europäischen Union (z. B. Kommission, Europäischer Rechnungshof) zuzulassen.
9.
Verfahren
9.1
Verfahren für den Begünstigten
9.1.1
Antragstellung
Der Begünstigte hat die jeweiligen Beratungsleistungen beim Zuwendungsempfänger vor Beratungsbeginn schriftlich zu beantragen. Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Unternehmens,
KMU-Erklärung,
UiS-Erklärung,
Erklärung Rückforderungsanordnung,
Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit,
Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.
9.1.2
Entscheidung
Der Zuwendungsempfänger prüft die Teilnahmevoraussetzungen und entscheidet über die Teilnahme des Begünstigten an der Maßnahme.
9.1.3
Abrechnung
Die Kosten für erbrachte Beratungsleistungen werden dem Begünstigten mit der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Der staatliche Zuschussanteil mindert diesen Rechnungsbetrag.
9.2
Verfahren für den Zuwendungsempfänger
9.2.1
Antragstellung
Der Zuwendungsempfänger stellt bis 31. Oktober für das Folgejahr bei der Landesanstalt für Landwirtschaft als Bewilligungsbehörde einen Förderantrag, in welchem er die Art der Beratungsleistung, den erwarteten Umfang (Gesamtstunden je Beratungsfeld), den Gesamtaufwand sowie die Finanzierung für die beantragten Leistungen angibt.
Für eine Förderung nach Nr. 3.1.3 ist der Antrag bis spätestens 31. Juli für die Auswertung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu stellen.
Für sonstige Beratungsleistungen ist die Angabe der Anzahl der voraussichtlichen Maßnahmen (Nrn. 3.2.1 bis 3.2.4) und die Anzahl der voraussichtlichen Gesprächsminuten (Nr. 3.2.5) erforderlich.
9.2.2
Bewilligung
Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. Sie erlässt einen vorläufigen Bewilligungsbescheid. Der endgültige Bewilligungsbescheid ergeht nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
9.2.3
Verwendungsnachweis
9.2.3.1
Fristen
Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 30. Juni des auf den Erhalt der Förderung folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis vor. Für Betriebszweigauswertungen ist der Verwendungsnachweis bis spätestens 30. Juni des auf das ausgewertete Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
9.2.3.2
Inhalte
Der Verwendungsnachweis ist durch einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis der beantragten Beratungsleistungen zu erbringen. Im zahlenmäßigen Nachweis ist der Umfang getrennt für die beantragten Fördergegenstände darzustellen. Die beihilfefähigen Kosten und die Einnahmen in den einzelnen Fördergegenständen sind entsprechend der Anforderungen im Bewilligungsbescheid nachzuweisen.
Dem Verwendungsnachweis für sonstige Beratungsleistungen sind nach
Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 die Bestätigungen der zuständigen Stellen der Landwirtschaftsverwaltung über die fachliche Notwendigkeit und die Erfüllung der konzeptionellen Anforderungen beizulegen,
Nr. 3.2.5 die Abrechnungen der Telefonanbieter zum Nachweis der Gesprächsminuten beizulegen.
9.2.3.3
Prüfung von Unterlagen
Der Zuwendungsempfänger hat
Anträge der Begünstigten,
Beratungsprotokolle,
Rechnungen des Zuwendungsempfängers an den Begünstigten, Eigenanteil des Begünstigten,
Zahl der Beratungsstunden,
Zahlungsfluss vom Begünstigten ggf. über den Beauftragten gemäß Nr. 5 zum Zuwendungsempfänger
der Bewilligungsbehörde auf Anforderung vorzulegen bzw. für eine Vor-Ort-Kontrolle bereitzuhalten.
9.2.4
Auszahlung
Die Auszahlung der Förderung erfolgt
für die einzelbetrieblichen Beratungsleistungen im laufenden Haushaltsjahr zu festen Terminen in vier Raten bis zur Höhe von maximal 80 % des vorläufig bewilligten Förderbetrags. Die Restzahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises;
für Betriebszweigauswertungen nach Prüfung des Verwendungsnachweises,
für sonstige Beratungsleistungen bis zu 80 % des vorläufig bewilligten Förderbetrags auf Abruf gemäß Nr. 1.4 ANBest-P, die Restzahlung nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
9.2.5
Prüfungsrecht
Die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, der Bayerische Oberste Rechnungshof und die Prüforgane der Europäischen Union (z. B. Kommission, Europäischer Rechnungshof) haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege beim Zuwendungsempfänger und den von ihm zur Erbringung der Dienstleistungen beteiligten Unterorganisationen bzw. Mitgliedsorganisationen sowie den Begünstigten entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen.
9.3
Veröffentlichung
Auf einer Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:
Kurzbeschreibung,
voller Wortlaut der Beihilfemaßnahmen einschließlich Änderungen,
Informationen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 für jede Einzelbeihilfe über 60.000 Euro.
10.
Weiterleitung der Zuwendung
Wird die Beratungsleistung nicht vom anerkannten Beratungsunternehmen selbst, sondern von einer Unterorganisation oder Mitgliedsorganisation erbracht, ist sicherzustellen, dass die Vorgaben des Anerkennungsbescheids4) und des Förderbescheids eingehalten und die Weiterleitung der Zuwendung entsprechend VV Nr. 12 zu Art. 44 BayHO gewährleistet ist. Dazu ist eine Weiterleitungsvereinbarung nach Vorgabe der Bewilligungsbehörde zwischen dem Zuwendungsempfänger und der Unter- oder Mitgliedsorganisation zu schließen.
11.
Sonstige Bestimmungen
Die ANBest-P sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen.
Abweichend von Nr. 6.3 der ANBest-P sind die förderrelevanten Unterlagen bis 31. Dezember 2026 aufzubewahren.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn die Beratungsleistungen bereits aus anderen staatlichen Programmen gefördert werden.
Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes in den jeweils gültigen Fassungen.
12.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Mit Ablauf des 31. März 2015 tritt die Richtlinie zur Förderung von Beratungsleistungen im Rahmen der Verbundberatung (Beratungsförderungsrichtlinie – BerFöR) vom 31. Januar 2014 (AllMBl S. 241) außer Kraft.
 
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
____________________________
1)
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl L 193 vom 1. Juli 2014, S. 1).
2)
Gemäß der Richtlinie zur Anerkennung von Beratungsleistungen im Rahmen der Verbundberatung (Beratungsanerkennungsrichtlinie – BerAnerkR) vom 5. Februar 2014 (AllMBl S. 162).
3)
Dies beinhaltet auch Grünland und Obstbau.
4)
Gemäß der Richtlinie zur Anerkennung von Beratungsunternehmen im Rahmen der Verbundberatung (Beratungsanerkennungsrichtlinie – BerAnerkR) vom 5. Februar 2014 (AllMBl S. 162).