Veröffentlichung AllMBl. 2015/07 S. 353 vom 15.01.2015

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Az.: G4-7271-1/591
787-L
787-L
Richtlinie Einzelbetriebliche Investitionsförderung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 15. Januar 2015  Az.: G4-7271-1/591
Grundlagen dieser Richtlinie sind:
die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) einschließlich der einschlägigen dazu erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsrechtsakte;
die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates einschließlich der einschlägigen dazu erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsrechtsakte;
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance;
die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro;
die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen;
die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften;
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance;
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz;
der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils geltenden Fassung;
das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum in Bayern 2014–2020;
die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und die Verwaltungsvorschriften hierzu.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Teil A: Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP)
1.
Zuwendungszweck
Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umweltschonenden, besonders tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft können investive Vorhaben in landwirtschaftlichen Unternehmen gefördert werden zur
Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten oder
Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung;
unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter
Zuwendungsfähig sind Investitionen in Bayern in langlebige Wirtschaftsgüter, die
die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs verbessern (Art. 17 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) sowie für die Primärproduktion die Anforderungen des Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und für die Verarbeitung und Vermarktung die Anforderungen des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllen,
ausschließlich der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen dienen, und
durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der unter Nr. 1 genannten Zuwendungszwecke dienen.
2.2
Ausgaben für Betreuung
Die Ausgaben für die Betreuung von Investitionsvorhaben können nur bei einem zuwendungsfähigen baulichen Investitionsvolumen (zuwendungsfähige bauliche Ausgaben) von mehr als 100.000 Euro gefördert werden.
Bei einer Förderung von Vorhaben mit einem zuwendungsfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 250.000 Euro ist ein fachkundiger, zugelassener Betreuer einzuschalten.
2.3
Einschränkungen der Förderung
Folgende Einschränkungen sind zu beachten:
Voraussetzung für eine Förderung der Geflügelhaltung ist, dass der Antragsteller eine Beratung zur geplanten Baumaßnahme in Fragen der Tierhygiene und der Vermeidung der Einschleppung von Tierseuchen durch eine der folgenden Institutionen nachweist:
Tiergesundheitsdienst (TGD) Bayern e. V. (Abteilung Geflügelgesundheitsdienst),
Fachtierarzt für Geflügel oder
Landratsamt, Abteilung Veterinärwesen.
Räume zum Zerlegen (Zerwirken), Verarbeiten, Kühlen und Vermarkten von Fleisch sowie Milcherhitzungs- und -abfüllanlagen sind nur unter der Voraussetzung förderfähig, dass sie den entsprechenden hygienerechtlichen Vorgaben entsprechen (Stellungnahme der Kreisverwaltungsbehörde).
Investitionen in Bereichen mit betrieblichen Referenzmengen sind nur im Rahmen dieser Referenzmengen zuwendungsfähig. Dies gilt nicht für Investitionen im Bereich der Milcherzeugung.
Der Nachweis der betrieblichen Referenzmenge ist spätestens bei Vorlage des ersten Zahlungsantrags zu erbringen.
Investitionen in Bewässerungsanlagen sind nur förderfähig, wenn eine Wassereinsparung von mindestens 25 % erreicht wird. Bei der Erstanschaffung kann nur wassersparende Technik gefördert werden.
3.
Förderausschlüsse
Von der Förderung ausgeschlossen sind
a)
Vorhaben von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 gefördert werden können,
b)
Investitionen in Dauerkulturen sowie dazugehörige Gebäude und Anlagen, die über bayerische Förderprogramme auf der Basis des Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft nach der Hopfen- und Tabakmarktordnung gefördert werden können,
c)
Investitionen in Rebanlagen, in bauliche Maßnahmen einschließlich technische Einrichtungen im Weinbau sowie in sonstige Vorhaben, die Gegenstand einer Förderung nach dem Bayerischen Programm zur Stärkung des Weinbaus sein können,
d)
der Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen, es sei denn sie dienen der Anlage von Dauerkulturen,
e)
Ersatzinvestitionen,
f)
Investitionen, die ausdrücklich die Anpassung an bestehende rechtsverbindliche Standards zum Gegenstand haben,
g)
Investitionen im Schlachtbereich,
h)
Investitionen in die Pelztierhaltung,
i)
der Kauf von Maschinen und Geräten, der Erwerb von Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen sowie die Anlage schnellwachsender Baumarten zur Energieholzgewinnung (Kurzumtriebsplantagen),
j)
laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
k)
Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte), Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
l)
Investitionen im Wohnbereich und in Verwaltungsgebäude,
m)
Maschinen- und Erntelagerhallen mit Ausnahme klimatisierter Lagerräume für Obst, Gemüse und sonstige Sonderkulturen einschließlich Kartoffeln, wenn sie die in Nr. 4 festgelegten Anforderungen an den Ressourcenschutz erfüllen,
n)
Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) begünstigt werden können, sowie Ölpressen,
o)
behördliche Gebühren und satzungsgemäße Anschlussbeiträge sowie Stromerschließungs- und -anschlusskosten,
p)
Investitionen in der Aquakultur und Binnenfischerei,
q)
Investitionen, die zur Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen dienen,
r)
Vorhaben, die der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, soweit sie nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert sind.
Das Staatsministerium kann die Förderung von grundsätzlich zuwendungsfähigen Investitionen bei Bedarf aussetzen.
4.
Sonstige Förderverpflichtungen
Vom Betrieb sind besondere Anforderungen mindestens in einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz und zusätzlich im Fall von Stallbauinvestitionen im Bereich Tierschutz entsprechend den Vorgaben der Anlage zu erfüllen.
Die besonderen Anforderungen
des Verbraucherschutzes werden erfüllt, wenn die Herstellung der Produkte nach den Anforderungen eines anerkannten Lebensmittelqualitätsprogramms nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ELER-Verordnung) erfolgt.
Hierzu zählen die Teilnahme an GQ-Bayern, QS (Qualität und Sicherheit), QM (Qualitätsmanagement Milch) oder GLOBAL G.A.P. mit dem Betriebszweig/den Betriebszweigen, in dem/in denen eine Förderung beantragt wird, sowie die Herstellung der Produkte nach den Richtlinien des ökologischen Landbaus.
des Umwelt- oder Klimaschutzes sind in geeigneter Weise, insbesondere durch eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes (z. B. von Wasser und/oder Energie) oder durch eine Verringerung der Stoffausträge oder der Emissionen nachzuweisen.
Dies ist der Fall, wenn im Rahmen des Auswahlverfahrens ein Kriterium aus dem Bereich Umwelt- oder Klimaschutz erfüllt wird, bzw. bei Investitionen in Bewässerungsanlagen, wenn eine Wassereinsparung von mindestens 25 % erreicht wird.
Für Vorhaben über 200.000 Euro zuwendungsfähigen Ausgaben ist eine Buchführung, die dem BMEL-Jahresabschluss entspricht, für fünf Jahre ab Schlusszahlung fortzuführen.
5.
Zuwendungsempfänger
5.1
Unternehmen der Landwirtschaft
Gefördert werden Unternehmen mit Sitz in Bayern, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinn des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen sind, wenn entweder
deren Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und
die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreicht oder überschritten wird
oder
das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.
Als Tierhaltung im Sinn des Spiegelstrichs 1 gelten auch die Imkerei, die Aquakultur, die Binnenfischerei sowie die Wanderschäferei.
Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein. Die Gesellschaft muss für eine Dauer von mindestens sechs Jahren, vom Zeitpunkt der Antragstellung, oder auf unbegrenzte Zeit vereinbart sein.
Gefördert werden bei Personengesellschaften nur die Anteile von Gesellschaftern mit über 10 % Gesellschaftsanteil, die gleichzeitig die Voraussetzungen nach Nr. 6.2 (Prosperität) erfüllen. Der Fördersatz wird um den Anteil reduziert, der dem Gesellschaftsanteil des nicht zuwendungsfähigen Gesellschafters entspricht.
Das antragstellende Unternehmen muss grundsätzlich auch Bewirtschafter bzw. Betreiber des geförderten Objekts sein.
5.2
Nicht förderfähige Unternehmen
Nicht gefördert werden Unternehmen,
bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission sowie
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
6.
Zuwendungsvoraussetzungen
Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, müssen die Zuwendungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung eingehalten werden.
6.1
Qualifikation, Unternehmenszahlen
Der Zuwendungsempfänger hat:
zur Antragstellung berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs nachzuweisen.
einen Nachweis in Form eines Investitionskonzepts über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und des durchzuführenden Vorhabens zu erbringen. Das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens aufgrund des durchzuführenden Vorhabens zulassen.
grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre vorzulegen. Aus der Vorwegbuchführung soll sich der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lassen.
6.2
Prosperität
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide 90.000 Euro je Jahr bei Ledigen und 120.000 Euro je Jahr bei Ehegatten nicht überschritten haben.
Die Einkommensprosperität betrifft bei Personengesellschaften alle Gesellschafter (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), die über einen Gesellschaftsanteil von mehr als 10 % verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der o. g. Gesellschafter 90.000 Euro je Jahr bei Ledigen und 120.000 Euro je Jahr bei Ehegatten überschreitet, werden die zuwendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers um den Anteil von Hundert gekürzt, der dem Gesellschaftsanteil dieses Gesellschafters entspricht.
Bei juristischen Personen wird die Kennziffer „Ordentliches Ergebnis plus Lohnaufwand“ auf Grundlage des Durchschnitts der letzten beiden vorliegenden Jahresabschlüsse für die Prüfung der Einkommensprosperität herangezogen. Diese Kennziffer darf den Wert von 90.000 Euro je Voll-Arbeitskraft im Unternehmen nicht überschreiten.
6.3
Existenzgründung
Bei Unternehmen, die während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbstständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die Zuwendungsvoraussetzungen der Nr. 6.1 mit der Maßgabe, dass
statt einer erfolgreichen Bewirtschaftung ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie
die Wirtschaftlichkeit des durchzuführenden Vorhabens durch eine differenzierte Planungsrechnung nachzuweisen ist.
Als Existenzgründung in diesem Sinn zählt nicht, wenn das Unternehmen infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet wurde.
7.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
7.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart
Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
7.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
Bemessungsgrundlage der Förderung von Investitionen sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben nach Maßgabe der Nr. 8.2, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:
die Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichen Vermögen,
der Kauf neuer technischer Einrichtungen der Innenwirtschaft einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computerhardware und -software,
Baunebenkosten: Allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von insgesamt bis zu 12 % der in den Spiegelstrichen 1 und 2 genannten zuwendungsfähigen Ausgaben.
7.3
Höhe der Zuwendung
Unterschreiten die zuwendungsfähigen bzw. die tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben den Betrag von 20.000 Euro, wird keine Förderung gewährt.
Die Förderung wird begrenzt auf zuwendungsfähige Ausgaben von 750.000 Euro und einen Zuschussbetrag von 300.000 Euro je Zuwendungsempfänger; abweichend davon wird die Förderung bei Betriebszusammenschlüssen auf einen Zuschussbetrag von 600.000 Euro sowie auf zuwendungsfähige Ausgaben von 1,5 Millionen Euro begrenzt. Diese Obergrenzen können in den Jahren von 2014 bis 2020 höchstens einmal ausgeschöpft werden.
Zudem darf der Gesamtwert der nach Nr. 7.3 je Zuwendungsempfänger gewährten Beihilfen, ausgedrückt als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, den Wert von 40 % nicht übersteigen.
Beihilfen, die als staatliche Beihilfen gewährt werden, dürfen in keinem Zeitraum von drei Kalenderjahren den Betrag von 400.000 Euro übersteigen.
7.3.1
Zuschuss für Investitionen
Bei Investitionen in nicht tierhaltungsbezogene Vorhaben sowie bei Investitionen in die Tierhaltung, sofern die Anforderungen der Anlage Teil A erfüllt werden (Basisförderung), wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Dieser Fördersatz gilt auch für ggf. erforderliche Erschließungsmaßnahmen sowie notwendige Außenanlagen.
Bei Investitionen in die Tierhaltung wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, sofern zusätzlich zu den Anforderungen der Anlage Teil A auch die Anforderungen nach Anlage Teil B erfüllt werden (Premiumförderung).
Für Investitionen bis zu zuwendungsfähigen Ausgaben von 300.000 Euro, die der erstmaligen Umstellung der Anbindehaltung von Milchkühen auf Laufstallhaltung dienen, sowie für Investitionen in die Zuchtsauenhaltung wird ein Zuschlag zu den Fördersätzen der Basis- und Premiumförderung von fünf Prozentpunkten gewährt.
7.3.2
Förderung der Betreuung
Die Ausgaben für die Betreuung werden bis zu einer Höhe von
2,5 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bis 500.000 Euro und
1,5 % der 500.000 Euro übersteigenden zuwendungsfähigen Ausgaben
als zuwendungsfähig anerkannt.
Der Sockelbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Betreuung beträgt 6.000 Euro, der Höchstbetrag 17.500 Euro.
Die Betreuung wird mit einem Zuschuss von bis zu 50 % gefördert.
Teil B: Diversifizierungsförderung (DIV)
1.
Zuwendungszweck
Die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbstständiger Tätigkeit wird unterstützt und damit ein Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des ländlichen Raums geleistet.
2.
Art der Förderung
Bei der Förderung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
3.
Gegenstand der Förderung
3.1
Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen
Gefördert werden Investitionen in Bayern zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen im ländlichen Raum, die die Bedingungen des Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ELER-Verordnung) sowie die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (De-minimis-Beihilfen) erfüllen.
Gefördert werden
Investitionen, die landwirtschaftsnahe Dienstleistungen ermöglichen sowie
sonstige Vorhaben, die gleichzeitig dem Erhalt und der Modernisierung bestehender Gebäudesubstanz dienen.
Voraussetzung für eine Förderung von Vorhaben ist die räumliche Nähe zu einem landwirtschaftlichen Betrieb.
3.2
Einschränkungen der Förderung
Folgende Einschränkungen sind zu beachten:
Investitionen im Bereich Gästebeherbergung können nur bis zur Gesamtkapazität von maximal 25 Gästebetten gefördert werden.
Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (mit einer jährlichen Alkoholproduktion bis zu 10 hl) zuwendungsfähig; Brennereigeräte können gefördert werden, soweit es sich um die Modernisierung bestehender Abfindungs- bzw. Verschlusskleinbrennereien handelt.
Die Ausgaben für die Betreuung von Investitionsvorhaben können nur bei einem zuwendungsfähigen baulichen Investitionsvolumen (zuwendungsfähige bauliche Ausgaben) von mehr als 100.000 Euro gefördert werden.
4.
Förderausschlüsse
Von der Förderung ausgeschlossen sind
a)
Vorhaben von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 gefördert werden können,
b)
Investitionen in Dauerkulturen sowie dazugehörige Gebäude und Anlagen, die über bayerische Förderprogramme auf der Basis des Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft nach der Wein-, Hopfen- und Tabakmarktordnung gefördert werden können,
c)
der Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen,
d)
Ersatzinvestitionen,
e)
Investitionen, die ausdrücklich die Anpassung an bestehende rechtsverbindliche Standards zum Gegenstand haben,
f)
Investitionen im Schlachtbereich,
g)
Investitionen, die ausschließlich die Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission (AEUV) betreffen,
h)
der Kauf von Maschinen und Geräten, der Erwerb von Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen sowie die Anlage schnellwachsender Baumarten zur Energieholzgewinnung (Kurzumtriebsplantagen),
i)
laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
j)
Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte), Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
k)
Investitionen im Wohnbereich und in Verwaltungsgebäuden,
l)
Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) begünstigt werden können, sowie Ölpressen,
m)
behördliche Gebühren und satzungsgemäße Anschlussbeiträge sowie Stromerschließungs- und -anschlusskosten,
n)
Investitionen in der Aquakultur und der Binnenfischerei,
o)
Investitionen, die zur Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen dienen.
Das Staatsministerium kann die Förderung von grundsätzlich zuwendungsfähigen Investitionen bei Bedarf aussetzen.
5.
Zuwendungsempfänger
5.1
Unternehmen der Landwirtschaft
Gefördert werden:
a)
Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform,
deren Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, und
die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichen oder überschreiten
oder
die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
Als Tierhaltung im Sinn des Spiegelstrichs 1 gelten auch die Imkerei, die Aquakultur, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei.
Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein. Die Gesellschaft muss für eine Dauer von mindestens sechs Jahren, vom Zeitpunkt der Antragstellung, oder auf unbegrenzte Zeit vereinbart sein. Gefördert werden bei Personengesellschaften nur die Anteile von Gesellschaftern mit über 10 % Gesellschaftsanteil, die gleichzeitig die Voraussetzungen nach Nr. 6.2 (Prosperität) erfüllen. Der Fördersatz wird um den Anteil reduziert, der dem Gesellschaftsanteil des nicht zuwendungsfähigen Gesellschafters entspricht.
b)
Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen oder deren Ehegatten oder mitarbeitende Familienangehörige gemäß § 1 Abs. 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbstständige Existenz gründen oder entwickeln.
Das antragstellende Unternehmen muss grundsätzlich auch Bewirtschafter bzw. Betreiber des geförderten Objekts sein.
5.2
Nicht förderfähige Unternehmen
Nicht gefördert werden Unternehmen,
bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 sowie
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
6.
Zuwendungsvoraussetzungen
Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, müssen die Zuwendungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung eingehalten werden.
6.1
Allgemeine Anforderungen
Der Zuwendungsempfänger hat einen Nachweis in Form eines Investitionskonzepts über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und des durchzuführenden Vorhabens zu erbringen und zur Antragstellung berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs nachzuweisen.
6.2
Prosperität
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide 90.000 Euro je Jahr bei Ledigen und 120.000 Euro je Jahr bei Ehegatten nicht überschritten haben.
Die Einkommensprosperität betrifft bei Personengesellschaften alle Gesellschafter (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), die über einen Gesellschaftsanteil von mehr als 10 % verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der oben genannten Gesellschafter 90.000 Euro je Jahr bei Ledigen und 120.000 Euro je Jahr bei Ehegatten überschreitet, werden die zuwendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers um den Anteil von Hundert gekürzt, der dem Gesellschaftsanteil dieses Gesellschafters entspricht.
Bei juristischen Personen wird die Kennziffer „Ordentliches Ergebnis plus Lohnaufwand“ auf Grundlage des Durchschnitts der letzten beiden vorliegenden Jahresabschlüsse für die Prüfung der Einkommensprosperität herangezogen. Diese Kennziffer darf den Wert von 90.000 Euro je Voll-Arbeitskraft im Unternehmen nicht überschreiten.
7.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
7.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart
Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
7.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben nach Maßgabe der Nr. 8.2, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:
Errichtung oder Modernisierung von Bauten und baulichen Anlagen einschließlich des Kaufs neuer (technischer) Einrichtungen der Innenwirtschaft sowie Computersoftware;
Baunebenkosten: Allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 12 % der im Spiegelstrich 1 genannten zuwendungsfähigen Ausgaben.
7.3
Höhe der Zuwendung
Unterschreiten die zuwendungsfähigen bzw. die tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben den Betrag von 10.000 Euro, wird keine Förderung gewährt.
Bei Investitionen nach Nr. 2.1 wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Dieser Fördersatz gilt auch für ggf. erforderliche Erschließungsmaßnahmen sowie notwendige Außenanlagen.
7.4
De-minimis-Vorgaben
Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Kalenderjahren (Steuerjahren) nicht übersteigen.
Teile A und B:
Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Verfahren, Inkrafttreten
8.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 BayHO. Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften zu diesen Artikeln (VV) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit in diesen Richtlinien oder im jeweiligen Zuwendungsbescheid nicht etwas anderes bestimmt ist.
8.1
Mehrfachförderung
Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Programme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.
Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank und den Förderbanken des Freistaats Bayern ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilferechtliche Förderhöchstgrenze von 40 % nicht überschritten wird.
8.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinn des § 14 des Umsatzsteuergesetzes nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte).
Für Eigenleistungen (z. B. Selbsthilfe durch Angehörige oder Betriebskräfte, Holz, Kies und dgl. aus eigenem Betrieb, Selbstanfertigungen u. Ä.), Zahlungen an Privatpersonen, behördliche Gebühren, Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dgl. an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie für Zölle werden keine Zuwendungen gewährt.
8.3
Brandfälle/Naturkatastrophen
Sind Investitionen als Folge eines Brands oder einer Naturkatastrophe erforderlich, mindern Zahlungen oder geldwerte Leistungen Dritter (z. B. Versicherungsleistungen, Spenden) für den förderfähigen Teil der Investition die zuwendungsfähigen Ausgaben.
8.4
Vergabe von Aufträgen
Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P werden nicht angewandt.
8.5
Rückforderungsansprüche
Rückforderungsansprüche sind nur dann abzusichern, wenn ein erkennbares wirtschaftliches oder Vorhabensrisiko vorliegt.
8.6
Abgrenzung zwischen den einzelnen Teilen der Richtlinie
Ein Vorhaben kann nicht auf die einzelnen Programmteile aufgeteilt werden.
9.
Verfahren
9.1
Antragstellung
Der Antrag ist unter Verwendung der vorgesehenen Formulare beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder beim zuständigen Fachzentrum Einzelbetriebliche Investitionsförderung an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg, Kulmbach, Weiden i.d.Opf. oder Weilheim i.OB zu den vom Staatsministerium im Voraus festgesetzten Terminen für die Einreichung der Anträge einzureichen.
9.2
Auswahlverfahren
Alle Anträge werden einem Auswahlverfahren mit Punktesystem unterzogen. Nur Anträge, die die im jeweiligen Programmteil festgesetzte Mindestpunktzahl erreichen, nehmen am Auswahlverfahren teil. Eine Auswahl erfolgt entsprechend der in den Auswahlterminen erreichten Punktzahlen bis zur Ausschöpfung des festgesetzten Plafonds. Anträge, die die Mindestpunktzahl nicht erreichen oder nicht ausgewählt wurden, werden abgelehnt.
Nach dem Endtermin für die Einreichung der Anträge (vgl. Nr. 9.1) sind keine Änderungen an den beantragten Auswahlkriterien mehr zulässig.
9.3
Entscheidung über den Antrag
Maßgeblich für die Entscheidung über den jeweiligen Antrag ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Richtlinie. Dies gilt auch für Anträge, die nach vorhergehenden Richtlinien gestellt wurden.
Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung nicht begonnen werden.
In begründeten Härtefällen (z. B. Brandfall) können auch Vorhaben gefördert werden, die nach Antragstellung, aber bereits vor der Bewilligung begonnen wurden.
9.4
Zahlungsantrag
Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung eines Zahlungsantrags ausgezahlt. Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr. 6.1.5 ANBest-P ist nicht zugelassen.
Es kann nur ein Zahlungsantrag gestellt werden. Bei zuwendungsfähigen Ausgaben über 300.000 Euro sind zwei Zahlungsanträge (Teilabrechnungen) möglich.
9.5
Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist beträgt bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre, bei technischen Einrichtungen und Maschinen fünf Jahre ab Schlusszahlung.
Die Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung nach der Anlage sind für die Dauer der Zweckbindungsfrist des geförderten Gebäudes einzuhalten.
Werden die geförderten Investitionen innerhalb der genannten Fristen veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet, wird die Zuwendung grundsätzlich anteilig zurückgefordert.
9.6
Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderungen
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen.
Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 15. Januar 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Mit Ablauf des 14. Januar 2015 tritt die Richtlinie vom 1. Januar 2013 (Az.: G4-7271-1/330) außer Kraft.
 
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
 
 

Anlage