Veröffentlichung AllMBl. 2015/07 S. 368 vom 07.07.2015

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Az.: L7-7407-1/224
787-L
787-L
Änderung der Richtlinien
zur Förderung der Bienenhaltung, insbesondere zur Verbesserung
der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 7. Juli 2015  Az.: L7-7407-1/224
Die Richtlinien zur Förderung der Bienenhaltung, insbesondere zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse vom 13. September 2013 (AllMBl S. 410) werden wie folgt geändert:
1.
In Teil A „EU-kofinanzierte Maßnahmen“ erhält im Abschnitt „Grundlagen“ Spiegelstrich 1 folgende Fassung:
„–
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007,“
2.
Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 487) finanziert werden.“
3.
Nr. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der von Deutschland vorgelegten Imkereiprogramme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie nach den einschlägigen Förder- und Vollzugshinweisen des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.“
4.
In Nr. 7.5 Satz 1 wird nach dem Wort „Zuwendungsempfänger“ das Wort „ggf.“ eingefügt.
5.
In Teil B „Landesmaßnahmen“ wird der Abschnitt „Grundlagen“ wie folgt geändert:
a)
Spiegelstrich 1 erhält folgende Fassung:
„–
Zuwendungen nach Nrn. 11.1 bis 11.3 sowie 11.6 basieren auf der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen.“
b)
Spiegelstrich 2 erhält folgende Fassung:
„–
Die Zuwendung nach Nr. 11.5 wird nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor abgewickelt.“
6.
Nr. 11 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Hygiene-“ das Wort „, Professionalisierungs-“ eingefügt.
b)
In Nr. 11.5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
c)
Folgende Nr. 11.6 wird angefügt:
„11.6
Professionalisierung von Fach- und Gesundheitswarten als Multiplikatoren.“
7.
In Nr. 12 erhält Spiegelstrich 1 folgende Fassung:
„–
nach Nrn. 11.1 bis 11.3 und 11.6 der Landesverband Bayerischer Imker e. V., der Verband Bayerischer Bienenzüchter e. V., die Bayerische Imkervereinigung e. V. sowie der Landesverband Buckfastimker Bayern e. V. und die Landesgruppe Bayern des Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbundes e. V.,“
8.
Nr. 13 erhält folgende Fassung:
13.
Fördervoraussetzungen
Die Förderung erfolgt nach den einschlägigen Förderhinweisen des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung der Bienenhaltung, insbesondere zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Bienenzuchterzeugnissen in der jeweils geltenden Fassung.“
9.
Nr. 14.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Spiegelstrich 5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
b)
Es wird folgender Spiegelstrich 6 angefügt:
„–
Professionalisierung von Fach- und Gesundheitswarten in den Bereichen Didaktik, Rhetorik und Präsentationstechniken mit einem Festbetrag von 50 Euro pro Teilnehmer/Teilnehmerin.“
10.
Nach Nr. 15.8 wird folgende Nr. 15.9 eingefügt:
„15.9
Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen werden wieder eingezogen. Im Fall falscher Angaben, die vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht wurden, wird der Zuwendungsempfänger im folgenden Jahr von der Beihilfegewährung ausgeschlossen.“
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Juli 2015 in Kraft.
 
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor