Veröffentlichung AllMBl. 2015/07 S. 391 vom 17.06.2015

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 0eb743c0a804d1ec050d47df5f2f21721c5dca4aadaec63220eca8fdc229f77c

 

Az.: 15-A0135-2015/10
1132-G
1132-G
Richtlinien für die Vergabe des Bayerischen Demenzpreises
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Gesundheit und Pflege
vom 17. Juni 2015  Az.: 15-A0135-2015/10
Die Auszeichnung mit dem Bayerischen Demenzpreis erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaats Bayern. Der Bayerische Demenzpreis wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
1.
Zielsetzung, Grundlagen
1.1
Mit dem Bayerischen Demenzpreis werden herausragende Projekte ausgezeichnet, die insbesondere eine der folgenden Zielsetzungen verfolgen:
Bewusstseinswandel in der Gesellschaft im Umgang mit dem Thema Demenz,
Verbesserung der Lebensbedingungen und der Lebensqualität für Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen,
Verbesserung der Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für Betroffene und Angehörige.
Die Auszeichnung soll innovative Projekte würdigen und das Bewusstsein der Bevölkerung für das Thema Demenz schärfen.
1.2
Die Projekte müssen in Bayern umgesetzt werden.
2.
Bekanntgabe, Aushändigung
2.1
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gibt die Preisträgerinnen und Preisträger bekannt.
2.2
Der Bayerische Demenzpreis wird im Rhythmus von ein bis zwei Jahren im Rahmen einer Festveranstaltung verliehen, zum ersten Mal im Jahr 2015.
3.
Preis
3.1
Der Bayerische Demenzpreis besteht aus einer Urkunde und einer Geldprämie.
3.2
Vergeben werden bis zu drei Geldpreise mit Zweckbindung zugunsten von Aktivitäten mit der in Nr. 1.1 genannten Zielsetzung. Die Preisträger werden von einer unabhängigen Jury festgestellt.
3.3
Für weitere Leistungen können auch „Anerkennungen“ ausgesprochen werden (ohne Geldprämie). Diese werden von der unabhängigen Jury ausgewählt.
4.
Auszeichnungswürdige Projekte
Ausgezeichnet werden können bereits realisierte Projekte, die der Zielsetzung in Nr. 1.1 entsprechen und Vorbildcharakter aufweisen. Nicht ausgezeichnet werden Einzelmaßnahmen, die nur einer individuellen an Demenz erkrankten Person zugutekommen (z. B. Einzelpflege, Einzelbetreuung).
5.
Bewerbungsverfahren
5.1
Das Bewerbungsformular steht im Internet zum Download zur Verfügung unter www.stmgp.bayern.de/ministerium/auszeichnungen/demenzpreis/index.htm. Die Bewerbung ist ausschließlich online in der Geschäftsstelle für den Bayerischen Demenzpreis einzureichen (PDF-Datei). Zusätzliche Unterlagen können als PDF-Datei mit eingereicht werden.
5.2
Bewerbungen, die nach dem Einreichungstermin eingehen, werden nicht berücksichtigt.
5.3
Für die Preisverleihung können sich Verbände, Vereine, Kommunen, Schulen, Organisationen und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen bewerben.
6.
Jury
6.1
Die Jury besteht aus fachkundigen Persönlichkeiten, ihre Zahl soll sechs nicht überschreiten.
6.2
Die Mitglieder der Jury werden vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege jeweils für eine zweijährige Amtszeit berufen. Wiederberufungen und längere Amtszeiten sind zulässig.
6.3
Die Mitglieder sind unabhängig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich, über das Ergebnis sind Niederschriften zu fertigen.
6.4
Die Mitglieder sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse verpflichtet. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
6.5
Die Jury kann zur Beurteilung der Preiswürdigkeit externe Fachleute hinzuziehen.
6.6
Die Jury beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
6.7
Den Vorsitz der Jury bestimmt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
7.
Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzpreises ist beim Vorsitzenden der Jury für den Bayerischen Demenzpreis angesiedelt. Sie sammelt die Bewerbungen, organisiert die Sitzungen der Jury und fertigt das Ergebnisprotokoll.
8.
Zweifelsfragen, Ausnahmen
8.1
In Zweifelsfragen bei Auslegung und Anwendung dieser Richtlinien entscheidet das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
8.2
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinien zulassen.
9.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft.
 
Ruth Nowak
Ministerialdirektorin