Veröffentlichung AllMBl. 2016/01 S. 3 vom 22.12.2015

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Az. IIC1-4740.2-001/15
2330-I
2330-I
Richtlinien für das kommunale Förderprogramm
zur Schaffung von Mietwohnraum in Bayern
(Kommunales Wohnraumförderungsprogramm – KommWFP)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 22. Dezember 2015, Az. IIC1-4740.2-001/15
1Der Freistaat Bayern unterstützt die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zur Schaffung von angemessenem und bezahlbarem Wohnraum gemäß Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 83 der Verfassung. 2Für die Zuwendung gelten die nachstehenden Richtlinien und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV zu Art. 44 BayHO). 3Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
1Zweck der Zuwendung ist das Schaffen von bezahlbarem Mietwohnraum für Haushalte, die sich am Markt nicht mit angemessenem Mietwohnraum versorgen können. 2Dabei sollen auch anerkannte Flüchtlinge angemessen berücksichtigt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstände der Förderung sind
2.1
das Schaffen von Mietwohnraum durch Neubau, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden, einschließlich solcher, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden,
2.2
die Modernisierung bestehenden Mietwohnraums,
2.3
der Erwerb von Grundstücken oder von leerstehenden Gebäuden zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.2 sowie
2.4
vorbereitende planerische Maßnahmen; dazu gehören insbesondere Wohnraumkonzepte, Fachgutachten und Wettbewerbe.
3.
Zuwendungsempfänger, Kooperationspartner
1Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden, auch in kommunaler Zusammenarbeit in den Formen von Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden. 2Die Gemeinden oder die Zweckverbände müssen Eigentümer des nach diesen Richtlinien geförderten Mietwohnraums sein. 3Zur Umsetzung können sich die Zuwendungsempfänger insbesondere kommunaler Wohnungsbauunternehmen bedienen. 4Als Kooperationspartner können auch die Kirchen durch die Bereitstellung von Grundstücken in Erbpacht an die Gemeinden oder durch die Einbindung kirchlicher Wohnungsunternehmen zur Durchführung und Abwicklung der Baumaßnahmen beteiligt werden; Satz 2 bleibt unberührt.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
1Bereits begonnene Vorhaben dürfen nicht gefördert werden. 2Als Vorhabenbeginn gelten der Baubeginn (Aushub der Baugrube) oder der Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags oder bei einem Erwerb gemäß Nr. 2.3 der Abschluss des Kaufvertrags. 3Nicht als Vorhabenbeginn gelten insbesondere die Planungs- und Beratungsleistungen (außer bei Maßnahmen nach Nr. 2.4), der Grunderwerb (außer bei Maßnahmen nach Nr. 2.3), die Baugrunduntersuchung sowie das Herrichten des Grundstücks. 4Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag ausnahmsweise die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn – gegebenenfalls für Teilmaßnahmen – erteilen, wenn die Finanzierung des Vorhabens, einschließlich der zu bewilligenden Zuwendung, etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten hinreichend gesichert erscheint, die Maßnahme sachlich geprüft und die Zuwendungsvoraussetzungen vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung erfüllt sind. 5Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und mit dem Hinweis zu versehen, dass sie keinen Rechtsanspruch auf Zuwendung begründet.
4.2
Die Mietwohnungen sollen allgemein üblichen Wohnstandards entsprechen.
4.3
Es darf nur an Standorten mit einem erheblichen, nicht nur vorübergehenden Bedarf an Mietwohnraum für den in Nr. 9 Satz 1 und 2 bestimmten Personenkreis gefördert werden.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
1Die Zuwendung für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 erfolgt als Projektförderung der Gesamtmaßnahme im Wege der Anteilfinanzierung durch einen Zuschuss in Höhe von 30 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten und ein zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt in Höhe von bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. 2Der Zuschuss kann auch ohne das Darlehen beantragt werden. 3Bei einer Förderung von Maßnahmen nach Nr. 2.3 ist die Höhe des Zuschusses auf die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.2 begrenzt.
5.2
Die Zuwendung für Maßnahmen gemäß Nr. 2.4 erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 60 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten.
5.3
1Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.3, deren zuwendungsfähige Gesamtkosten 100 000 Euro, Maßnahmen nach Nr. 2.2, deren zuwendungsfähige Gesamtkosten 25 000 Euro und Maßnahmen nach Nr. 2.4, deren zuwendungsfähige Gesamtkosten 10 000 Euro nicht überschreiten, dürfen nicht gefördert werden. 2Die Beträge des Zuschusses und des Darlehens sind auf volle 100 Euro zu runden.
5.4
1Der Eigenanteil der Gemeinde beträgt mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. 2Dieser kann insbesondere durch den Wert des im Eigentum der Gemeinde befindlichen Baugrundstücks erbracht werden.
5.5
Eine Mehrfachförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
6.
Bedingungen des Darlehens
6.1
Das Kapitalmarktdarlehen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt nach Nr. 5.1 Satz 1 wird mit Unterstützung des Freistaats Bayern verbilligt und
mit einer zehnjährigen Laufzeit und zehnjähriger Zinsverbilligung oder
mit einer 20-jährigen Laufzeit und 20-jähriger Zinsverbilligung
ausgereicht.
6.2
1Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt legt den Zinssatz an dem Tag fest, an dem ihr der Auszahlungsabruf der Bewilligungsstelle zugeht. 2Der aktuelle Zinssatz für das Darlehen – nominal und effektiv – kann bei der Bewilligungsstelle und bei der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt erfragt werden.
6.3
Der Auszahlungskurs beträgt 100 %.
7.
Zuwendungsfähige Kosten
7.1
1Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 sind die Gesamtkosten der Maßnahme gemäß §§ 5 bis 8 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) zuwendungsfähig, dazu gehören die Kosten des Baugrundstücks, die Bau- und die Baunebenkosten. 2Abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 II. BV können die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen pauschal mit 18 % der Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276 angesetzt werden. 3Bei einer Gebäudeänderung oder -erweiterung kann ein Zuschlag von 20 % der pauschalierten Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen angesetzt werden. 4Bei einer Gebäudeänderung sollen die Gesamtkosten die Kosten eines vergleichbaren Neubaus nicht übersteigen.
7.2
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.2 können auch die Kosten notwendiger Instandsetzungen gefördert werden.
7.3
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.4 sind die dafür notwendigen Kosten und Honorare zuwendungsfähig.
7.4
Nicht zuwendungsfähig sind
Kosten für den Bau oder Erwerb nicht dem Zweck der Zuwendung dienender Gebäude, Gebäudeteile, Grundstücke und Grundstücksanteile sowie beweglicher Inventar- oder Ausstattungsgegenstände sowie
Personal- und Sachkosten der Gemeinde.
8.
Angemessenheit der Wohnfläche
1Die angemessene Wohnfläche der zu fördernden Wohnungen soll sich an den Vorgaben in den Nrn. 22.2 und 22.3 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012) orientieren. 2Die Wohnflächen sind nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu berechnen.
9.
Belegungsbindung
1Die geförderten Wohnungen sind entsprechend dem Zweck der Zuwendung an einkommensschwache Haushalte zu vermieten; dabei sollen anerkannte Flüchtlinge angemessen berücksichtigt werden. 2Bei der Auswahl der berechtigten Haushalte soll sich die Gemeinde an den Einkommensgrenzen der sozialen Wohnraumförderung (vgl. Art. 11 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes – BayWoFG) orientieren. 3Die Belegung erfolgt durch die Gemeinde.
10.
Mietbindung
1Die Miethöhe ist so zu bemessen, dass sie für einkommensschwache Wohnungssuchende tragbar ist. 2Die Bemessung soll sich an den nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) erstattungsfähigen Aufwendungen orientieren.
11.
Bindungsdauer
Die Dauer der Bindungen nach den Nrn. 9 und 10 beträgt bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 20 Jahre ab dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnungen.
12.
Bewilligungsstellen
1Bewilligungsstellen sind die Regierungen. 2Die Bewilligungsstelle berät und unterstützt den Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung. 3Die Bewilligungsstelle prüft die Zuwendungsvoraussetzungen und wählt die Maßnahmen im Rahmen der ihr zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel aus. 4Sie führt das Bewilligungsverfahren durch und erteilt den Bewilligungsbescheid. 5Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 leitet sie den Bewilligungsbescheid zusammen mit den Unterlagen zur umgehenden Versendung der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt zu, bei Maßnahmen nach Nr. 2.4 versendet sie den Bescheid unmittelbar an die Gemeinde. 6Die Bewilligungsstelle veranlasst die Auszahlung der Fördermittel und prüft den Verwendungsnachweis.
13.
Aufgaben der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt
1Für die Ausreichung und Verwaltung der Darlehen und Zuschüsse für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 ist die Bayerische Landesbodenkreditanstalt zuständig. 2Dieser obliegen dabei insbesondere die folgenden Aufgaben:
bankmäßige Prüfung,
Abschluss des Darlehensvertrags,
Festlegung des Zinssatzes für das Darlehen sowie
Auszahlung der Darlehen und Zuschüsse für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.3.
3Ergeben sich aus der bankmäßigen Prüfung Bedenken bezüglich der Gewährung des Darlehens, ist die Bayerische Landesbodenkreditanstalt berechtigt, die Gewährung des Darlehens abzulehnen.
14.
Antragstellung
Der Förderantrag ist unter Verwendung des Antragsformblatts KommWFP I mit den dort bezeichneten Unterlagen (z. B. Plangrundlagen, Erläuterungen, Kosten- und Finanzierungsplan) bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
15.
Baudurchführung
1Mit der Ausführung der Maßnahme muss nach Erteilung des Bewilligungsbescheids oder der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn unverzüglich begonnen werden. 2Die Bauarbeiten sind zügig durchzuführen.
16.
Auszahlung der Zuwendung
16.1
Die Auszahlung ist bei der Bewilligungsstelle unter Verwendung des Formblatts für den Ratenabruf RA-KommWFP zu beantragen.
16.2
1Die Auszahlung des Darlehens erfolgt in maximal zwei Raten. 2Die erste Rate des Darlehens kann
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.2 nach Abschluss des Darlehensvertrags und nach Baubeginn oder Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags,
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3 sofort nach Abschluss des Darlehensvertrags zur Auszahlung beantragt werden.
3Die Bewilligungsstelle reicht den Auszahlungsantrag an die Bayerische Landesbodenkreditanstalt weiter. 4Die Auszahlung der zweiten Rate des Darlehens muss in der Regel innerhalb eines Jahres nach Zusage des Darlehens erfolgen.
16.3
1Die Auszahlung des Zuschusses zu Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 erfolgt in zwei Raten. 2Die Hälfte des Zuschusses kann nach Fertigstellung des Rohbaus zur Auszahlung beantragt werden. 3Der Antrag auf Auszahlung der zweiten Hälfte des Zuschusses ist dem Verwendungsnachweis beizulegen. 4Die Bewilligungsstelle prüft den Auszahlungsantrag, bestätigt den Baufortschritt und reicht den Auszahlungsantrag an die Bayerische Landesbodenkreditanstalt weiter.
16.4
1Die Auszahlung des Zuschusses für Maßnahmen nach Nr. 2.4 ist mit dem Verwendungsnachweis zu beantragen. 2Die Bewilligungsstelle prüft den Auszahlungsantrag und veranlasst die Auszahlung über die Staatsoberkasse.
16.5
Der Auszahlungsbetrag gemäß den Nrn. 16.2 bis 16.4 ist jeweils auf volle 100 Euro zu runden.
17.
Verwendungsnachweis
1Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu dokumentieren. 2Der Verwendungsnachweis ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen. 3Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Gesamtkosten, so ermäßigt sich die Zuwendung entsprechend. 4Eine Nachbewilligung von Fördermitteln ist grundsätzlich nicht möglich.
18.
Abweichungen
Abweichungen von diesen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr.
19.
Formblätter
Die zu verwendenden Formblätter sowie weitere Unterlagen werden in elektronischer Form bereitgestellt und können unter folgender Adresse heruntergeladen werden: www.wohnungspakt.bayern.de.
20.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Helmut  S c h ü t z
Ministerialdirektor