Veröffentlichung AllMBl. 2016/10 S. 1636 vom 29.06.2016

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Az. IIC1-4740.4-2-2
2330-I
2330-I
Bayerisches Zuschussprogramm zur Behebung der vom Hochwasser
im Mai/Juni 2016 verursachten Schäden an überwiegend zu Wohnzwecken
genutzten Gebäuden und an Hausrat im Landkreis Rottal-Inn
(Zuschussprogramm Wohngebäude Hochwasser 2016)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 29. Juni 2016, Az. IIC1-4740.4-2-2
1Das Hochwasser von Mai/Juni 2016 hat insbesondere im Landkreis Rottal-Inn erhebliche Schäden verursacht. 2Der Ministerrat hat daher am 7. und 14. Juni 2016 ein umfangreiches Hilfspaket für die dortigen Hochwassergeschädigten beschlossen, das sich an die Hochwasserprogramme des Jahres 2013 anlehnt. 3Zu diesem Hilfspaket gehört auch ein Programm für private Haushalte und Wohnungsunternehmen. 4Der Freistaat Bayern gewährt für die Instandsetzung oder den Ersatz von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat in dem von einem Jahrtausendhochwasser/-niederschlag betroffenen Landkreis Rottal-Inn Zuwendungen, soweit die Schäden durch die sehr ungewöhnlichen Unwetter zwischen 30. Mai 2016 und 1. Juni 2016 verursacht worden sind. 5Für die Förderung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, gelten die nachstehenden Richtlinien und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV zu Art. 44 BayHO) – mit Ausnahme der Nr. 1.3.
1.
Zweck der Förderung
Die Förderung im Wege der Anteilsfinanzierung soll dazu beitragen, Eigentümern von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden oder Eigentumswohnungen und Privathaushalten bei der Beseitigung und Behebung von Hochwasserschäden an Gebäuden und an Hausrat rasch und wirkungsvoll zu helfen.
2.
Förderung von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden
2.1
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind private Eigentümer und Wohnungsunternehmen sowie Kommunen als Eigentümer von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und Eigentumswohnungen.
2.2
Gegenstand der Förderung
2.2.1
Förderfähig sind alle Maßnahmen
zur Beseitigung von Schäden an durch das Hochwasser beschädigten überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und zur Erneuerung beschädigter oder zerstörter Bauteile solcher Gebäude (Instandsetzung) oder
zur Neuerrichtung oder zum Erwerb von gleichartigen Wohngebäuden als Ersatz für durch das Hochwasser zerstörte Wohngebäude, auch an anderer Stelle (Ersatzvorhaben),
jeweils einschließlich der baulichen Sicherung.
2.2.2
1Im Rahmen der Schadensbeseitigung können in begründeten Fällen auch Maßnahmen der Modernisierung gefördert werden, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie zwingend erforderlich sind. 2Die Maßnahmen sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens förderfähig.
2.3
Kosten von Abriss-/Aufräumarbeiten können nur gefördert werden, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den in Nr. 2.2.1 genannten Maßnahmen stehen.
2.4
Umfang der Förderung
2.4.1
1Die Zuwendung beträgt bis zu 80 % der nach Nr. 2.2 förderfähigen Kosten. 2Zur Vermeidung von Härtefällen können in begründeten Einzelfällen höhere Förderbeträge gewährt werden.
2.4.2
Bei einem Ersatzvorhaben an anderer Stelle ist der aktuelle Verkehrswert des bisherigen Anwesens von der Förderung abzuziehen.
2.4.3
Hochwasserschäden, zu deren Beseitigung Kosten von weniger als 1 500 Euro je Nutzungseinheit anfallen, sind nicht förderfähig.
3.
Förderung von Hausrat
3.1
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche Personen als private Eigentümer und Mieter von Wohnraum.
3.2
Gegenstand der Förderung
1Förderfähig sind
die Reparatur von beschädigten Hausratsgegenständen, soweit deren Aufwendungen den Wert der jeweiligen Sache nicht übersteigen, oder
die Wiederbeschaffung zerstörter oder beschädigter Hausratsgegenstände, sofern eine Reparatur unwirtschaftlich ist; ersetzt wird dabei in der Regel nur der Wert der zerstörten oder beschädigten Hausratsgegenstände und nicht der Wert für eine gleichartige neue Sache.
2Zum Hausrat zählen die zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen.
3.3
Umfang der Förderung
1Für die Erneuerung eines vollständigen Hausstands auf Basis des Zeitwerts können folgende Pauschalförderbeträge als angemessen erachtet werden:
bei Ein-Personen-Haushalten: 13 000 Euro
bei Mehr-Personen-Haushalten:
für die erste Person 13 000 Euro
für den Ehegatten oder Lebenspartner 8 500 Euro
für jede weitere dort gemeldete Person 3 500 Euro
bei Wohngemeinschaften (z. B. Studenten-WG): 3 500 Euro für jede zur Wohngemeinschaft gehörige und dort gemeldete Person.
2Sind nur Teile des Hausrats zerstört worden, ist von den in Satz 1 genannten Beträgen ein entsprechender Abschlag vorzunehmen. 3Auch kann das Landratsamt Rottal-Inn, sofern dies zweckdienlicher erscheint, im Interesse einer einheitlichen Handhabung in ihrem Zuständigkeitsbereich für einzelne vernichtete Hausratsgegenstände, soweit sie als Grundausstattung erforderlich sind, entsprechende Beträge festlegen, die als angemessen anerkannt werden. 4Hochwasserschäden, zu deren Beseitigung Kosten von weniger als 1 500 Euro je Haushalt anfallen, sind nicht förderfähig.
4.
Versicherungsleistungen und Spenden
4.1
Versicherungsleistungen, die der Zuwendungsempfänger für Instandsetzung oder für Ersatzvorhaben erhält, sind ebenso wie zweckgebundene Spenden auf die Förderung nur dann anzurechnen, wenn es sonst zu einer Überkompensation käme.
4.2
1In den Fällen, in denen Versicherungsschutz für das beschädigte oder zerstörte Wohngebäude besteht oder zweckgebundene Spenden zu erwarten sind, kann die Höhe der Förderung zunächst auch ohne Berücksichtigung solcher späteren Leistungen vorläufig festgesetzt werden. 2Dabei sind bereits erfolgte Abschlagszahlungen zu berücksichtigen. 3Nach abschließender Regulierung des Schadens durch die Versicherung erfolgt die endgültige Festsetzung der Förderhöhe unter Berücksichtigung der Versicherungsleistungen durch einen Schlussbescheid. 4Gleiches gilt für die Berücksichtigung zweckgebundener Spenden.
4.3
1Bewilligungen, die im Hinblick auf spätere Versicherungsleistungen zunächst nur vorläufig erfolgen, sind nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Zuwendungsempfänger seine Versicherungsansprüche bis zur Höhe der Förderung an das Land abtritt. 2Die abschließende Festsetzung der Förderhöhe erfolgt nach Maßgabe von Nr. 4.1.
5.
Kumulierung und Mehrfachförderung
1Eine früher gewährte Förderung desselben Objektes mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten schließt eine nochmalige Förderung von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinien nicht aus. 2Die Kumulierung von Fördermitteln nach diesen Richtlinien mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen (insbesondere dem Darlehensprogramm der BayernLabo zur Beseitigung der vom Hochwasser im Mai/Juni 2016 verursachten Schäden an überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, der Wohnraumförderung oder der Städtebauförderung) für dieselbe Maßnahme ist zulässig, soweit nicht nach den dafür maßgeblichen Richtlinien ein entsprechender Kumulierungsausschluss besteht. 3Für denselben Schaden gewährte Soforthilfen (insbesondere Sofortgeld, Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“, Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“) sind anzurechnen.
6.
Verfahren
6.1
1Die Zuwendung ist bis spätestens 30. Juni 2017 beim Landratsamt Rottal-Inn zu beantragen. 2Soweit Maßnahmen, insbesondere unaufschiebbare bauliche Sanierungsmaßnahmen oder der Erwerb dringend benötigter Hausratsgegenstände, vor Bewilligung bereits begonnen oder durchgeführt wurden, können diese gefördert werden, soweit sie nach dem Hochwasserereignis (Stichtag: 30. Mai 2016) beauftragt wurden und sparsam und zweckmäßig ausgeführt werden. 3Die Schäden sollten zuvor dokumentiert werden. 4Für die Antragstellung ist der beim Landratsamt Rottal-Inn erhältliche Vordruck „HwZ-2016-I“ (zweifach) zu verwenden, dem unter anderem die Kostenvoranschläge für die notwendigen Maßnahmen beizufügen sind. 5Die Hochwasserschäden sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; die Erforderlichkeit der Maßnahmen ist auf Verlangen des Landratsamts Rottal-Inn nachzuweisen.
6.2
1Das Landratsamt Rottal-Inn prüft, ob die Fördervoraussetzungen gegeben sind und ob im Rahmen seines Kontingents Mittel vorhanden sind. 2Trifft beides zu, erteilt es den Zuwendungsbescheid. 3Die Zuwendung ist auf volle 100 Euro abzurunden. 4Die Bewilligung soll bis spätestens 31. Dezember 2018 erfolgen. 5Das Landratsamt Rottal-Inn kann im Zuwendungsbescheid zur Vermeidung oder Verminderung von zukünftigen Hochwasserschäden weitere Auflagen vorsehen.
6.3
1Im Bewilligungsverfahren ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Überkompensation von Schäden erfolgt. 2Gegebenenfalls ist eine entsprechende Kürzung der Zuwendung vorzunehmen. 3Die Rückforderung für den Fall einer Überkompensation wird vorbehalten.
6.4
Auszahlungen sind unter Vorlage einer Aufstellung der entstandenen Kosten und der Originalrechnungen beim Landratsamt Rottal-Inn zu beantragen.
6.5
1Die bewilligte Zuwendung wird nach Erfüllung der im Zuwendungsbescheid genannten Voraussetzungen in zwei Raten entsprechend dem Instandsetzungsfortschritt oder dem Erwerb von Hausratsgegenständen wie folgt ausgezahlt:
65 % der Zuwendung, sobald förderfähige Kosten in der Höhe angefallen sind, dass sie die Auszahlung dieses Betrages nach Maßgabe der Nr. 2.4.1 oder der Nr. 3.3 rechtfertigen;
die restlichen 35 % der Zuwendung nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage des Verwendungsnachweises.
2Beträgt die bewilligte Zuwendung mehr als 50 000 Euro, kann eine erste Auszahlung bereits erfolgen, wenn 30 % der förderfähigen Kosten angefallen sind, eine weitere, wenn 65 % der förderfähigen Kosten angefallen sind. 3Die restlichen 35 % der Zuwendung werden wie im Verfahren nach Satz 1 ausbezahlt. 4Bei Ersatzvorhaben erfolgt die Auszahlung in vier Raten entsprechend den Regelungen in Nr. 35.2 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012).
7.
Verwendungsnachweis
1Es genügt ein einfacher Verwendungsnachweis. 2Der Verwendungsnachweis ist beim Landratsamt Rottal-Inn einzureichen. 3Ergibt die Prüfung des Verwendungsnachweises eine nachträgliche Kostenermäßigung von mehr als 500 Euro, ist die Zuwendung entsprechend zu kürzen. 4Die Zuwendungsnehmer sind verpflichtet, die Originalrechnungen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Einreichung des Verwendungsnachweises aufzubewahren.
8.
Förderung von Unternehmen
Bei der Förderung eines Unternehmens gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
8.1
Die Zuwendungen erfolgen nach Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO).
8.2
1Nach Art. 50 AGVO sind nur solche Kosten beihilfefähig, die durch die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schäden verursacht und von einem von der zuständigen Behörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder von einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden. 2Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet. 3Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach.
8.3
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Art. 7 Abs. 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen; diese müssen klar, spezifisch und aktuell sein.
8.4
Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen bestimmte Informationen über jede Einzelbeihilfe an Unternehmen über 500 000 Euro veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO und Anhang III der AGVO).
8.5
1Die Europäische Kommission hat das Recht, die Zuwendungen an Unternehmen auf Grundlage dieser Regelungen zu überprüfen. 2Daher müssen vom Landratsamt Rottal-Inn alle für die Förderung relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung der letzten Beihilfe auf Grundlage dieser Regelungen aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO).
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 14. Juni 2016 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor