Veröffentlichung AllMBl. 2016/10 S. 1677 vom 30.06.2016

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Az. A5-7141-1/16
7803.1-L
7803.1-L
Schulversuch der staatlichen Landwirtschaftsschule
Abteilung Hauswirtschaft, Fachgebiet Ernährung,
Haushalt und Betriebsführung in Rosenheim
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 30. Juni 2016, Az. A5-7141-1/16
Auf Grund von Art. 82 Abs. 4 und Art. 83 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102, 241) geändert worden ist, wird folgender Schulversuch genehmigt und bekannt gemacht:
1.
Allgemeines
1Die Landwirtschaftsschule Abteilung Hauswirtschaft, Fachgebiet Ernährung, Haushalt und Betriebsführung in Rosenheim vermittelt den Abschluss „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Ernährung und Haushaltsmanagement“. 2Im Zusammenhang mit dem Schulbesuch kann ferner die Meisterprüfung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin abgelegt werden. 3Mit dem Schulversuch soll die Schule in berufsbegleitender Form angeboten werden. 4Mit Beschluss der Kultusministerkonferenz ist für den Besuch der Landwirtschaftsschule als agrarwirtschaftliche Fachschule eine einjährige Berufspraxis als Zulassungsvoraussetzung nachzuweisen. 5In der Praxis führt das häufig dazu, dass die Studierenden im Sinne einer zeitnahen beruflichen Fortbildung bereits nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit die Arbeitsstelle kündigen müssen um den Fachschulbesuch zu ermöglichen. 6Sowohl von Seiten der Studierenden als auch von Seiten der Arbeitgeber wird daher die Möglichkeit einer berufsbegleitenden schulischen Fortbildung gefordert. 7Auch für das Unterrichtsgeschehen ergeben sich dadurch Vorteile: Unterrichtsinhalte lassen sich unmittelbar in die Praxis übertragen und können dort reflektiert werden. 8Gleichzeitig können Praxiserfahrungen direkt in den Unterricht einfließen. 9Der in der Fachschule geforderte Praxisbezug kann dadurch untermauert werden. 10Zu diesem Zweck wird an der Schule mit Schulbeginn Oktober 2016 und Oktober 2017 mit folgenden Abweichungen von der geltenden Schulordnung unterrichtet:
2.
Ergänzende Regelungen zur Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen (LwSO) vom 2. März 2007 (GVBl. S. 223, BayRS 7803-1-L), die zuletzt durch Verordnung vom 19. September 2014 (GVBl. S. 436, 486) geändert worden ist
2.1
Zu § 4 Abs. 2 Nr. 2
Ergänzend zu § 4 Abs. 2 kann in die Landwirtschaftsschule Abteilung Hauswirtschaft, Fachgebiet Ernährung, Haushalt und Betriebsführung in Rosenheim auch aufgenommen werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 28. Juli 2005 (BGBl. I S. 2278) nachweist.
2.2
Zu § 7 Abs. 3
1Abweichend von § 7 Abs. 3 umfasst der dreisemestrige Studiengang drei Semester mit jeweils 21 Unterrichtswochen; der Unterricht soll überwiegend in Teilzeitform durchgeführt werden. 2Im zweiten Semester finden sechs Wochen davon in Form einer eigenverantwortlich von den Studierenden zu erstellenden Projektarbeit statt, die durch die Lehrkräfte begleitet wird. 3Das Betriebspraktikum entfällt.
2.3
Zu § 10 Abs. 1
1Abweichend von § 10 findet der Unterricht berufsbegleitend und daher nach Bedarf ganztägig oder in Teilzeit statt. 2Der Samstag kann als Unterrichtstag herangezogen werden. 3Nach Bedarf können Blockwochen angeboten werden. 4Mediengestützte Unterrichtseinheiten können angeboten werden.
2.4
Zu § 13 Abs. 4 und § 17 Abs. 3
1Abweichend von § 13 Abs. 4 können Schulaufgaben auch in Form von komplexen, mit der Lehrkraft abgestimmten Arbeitsaufträgen (z. B. Projektarbeit) durchgeführt werden, die von den Studierenden eigenständig auch außerhalb des regulären Unterrichts bearbeitet werden. 2Die Noten der Arbeitsaufträge werden in diesem Fall wie Noten der Schulaufgaben gewertet.
2.5
Zu Anlage 2
Für die Durchführung des Schulversuchs gilt die in der Anlage abgedruckte Stundentafel.
3.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2019 außer Kraft.
 
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor

Anlage