Veröffentlichung AllMBl. 2016/11 S. 1722 vom 24.08.2016

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Az. IB4-1512-4-7
2023-I
2023-I
Änderung der Verwaltungsvorschriften
zur Kommunalhaushaltsverordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 24. August 2016, Az. IB4-1512-4-7
 
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Verwaltungsvorschriften zur Kommunalhaushaltsverordnung (VVKommHV) vom 10. Dezember 1976 (MABl. S. 1079), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 3. Mai 2002 (AllMBl. S. 247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
VV Nr. 7 zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„7.
Die bei der jeweiligen kostenrechnenden Einrichtung als kalkulatorische Kosten veranschlagten (anteiligen) Abschreibungen auf Anschaffungs- und Herstellungskosten, gekürzt um Beiträge, ähnliche Entgelte und Zuwendungen, sowie darauf entfallende Zinsen sind zugleich als kalkulatorische Einnahmen, jedoch im Einzelplan 9 zu veranschlagen. Dagegen sind (anteilige) Abschreibungen auf zuwendungsfinanziertes Vermögen und auf Wiederbeschaffungszeitwerte sowohl als kalkulatorische Kosten als auch als kalkulatorische Einnahmen bei der jeweiligen kostenrechnenden Einrichtung zu veranschlagen und dort über den Vermögenshaushalt der jeweiligen Sonderrücklage zuzuführen (vgl. Nr. 3.5 AllgZVKommGrPl). Entsprechendes gilt umgekehrt für Einnahmen aus Sonderrücklagen.“
1.2
VV Nr. 3 zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„3.
Für die Mehreinnahmen aus Kostenüberdeckungen, für die Einnahmen zur Rekultivierung und Nachsorge von Abfallentsorgungsanlagen, für die Abschreibungserlöse aus zuwendungsfinanziertem Vermögen und auf Wiederbeschaffungszeitwerte (nach Art. 8 Abs. 3 Satz 4 KAG) sind jeweils Sonderrücklagen zu bilden. Die Verzinsung der Abschreibungserlöse ist der jeweiligen Sonderrücklage für Abschreibungserlöse zuzuführen. Andere Beträge dürfen dieser Sonderrücklage nicht zugeführt werden.“
1.3
In VV Nr. 5 Satz 3 zu § 20 werden nach dem Wort „Abfallentsorgungsanlagen“ die Wörter „und der Sonderrücklage für Abschreibungserlöse aus Wiederbeschaffungszeitwerten“ eingefügt.
2.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. 2Sie ist erstmals auf die Planung, Ausführung und Rechnungslegung des Haushaltsjahres 2017 anzuwenden.
 
Helmut Schütz
Ministerialdirektor